Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5302/2011
U r t e i l v om 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter JeanPierre Monnet, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Mai oder am 5. Juni 2008 verlassen habe und am 25. Juni 2008 nach
B._______ gereist sei, wo er am 1. Juli 2008 ein Asylgesuch gestellt
habe, welches anfangs März 2010 negativ entschieden worden sei,
worauf er sich Mitte März 2010 nach C._______ begeben und in
D._______ ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, welches die
L._______ Behörden indessen abschlägig beantwortet hätten, worauf er
am 5. August 2010 D._______ verlassen habe und zwei Tage später
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei,
dass er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum E._______
um Asyl ersuchte, dort am 12. August 2010 summarisch befragt und am
16. August 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
F._______ zugeteilt wurde,
dass ihm das BFM mit Schreiben vom 13. Mai 2011 mitteilte, das in die
Wege geleitete DublinVerfahren werde beendet und sein Asylgesuch in
der Schweiz geprüft,
dass er am 15. Juli 2011 vom BFM direkt angehört wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zur Begründung
des Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, habe indessen zwischen
1990 und 2003 in H._______ in der Provinz I._______ gelebt,
dass er danach bis Mai 2008 wieder in G._______ wohnhaft gewesen
sei,
dass er seine Homosexualität beziehungsweise Bisexualität entdeckt
habe und im April 2008 auf dem Markt von J._______ respektive im
Februar oder März 2008 in einem Coiffeursalon einem femininen Mann
im Alter von 19 oder 20 Jahren begegnet sei, mit welchem er nach der
Konsumation von Alkohol zweimal Geschlechtsverkehr gehabt habe,
wobei sie beim zweiten Mal vom Bruder des Mannes überrascht worden,
danach auf den Markt geflohen seien und sich dort versteckt hätten, weil
der Bruder des Mannes eine Waffe geholt habe und sie habe umbringen
wollen,
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dass der Beschwerdeführer in der Nacht an seinen Wohnort
zurückgekehrt sei und von seiner Mutter erfahren habe, sein Vater sei
über den Vorfall informiert und wolle ihn ebenfalls umbringen,
dass er noch am gleichen Abend nach H._______ geflohen sei und sich
dort während einiger Tage bei einem guten Freund aufgehalten habe,
dass ihm dieser Freund mit der Hilfe eines Schleppers und unter
Leihgabe einer grossen Geldsumme zur Ausreise verholfen habe,
dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum schriftlich und während
des erstinstanzlichen Verfahrens mündlich zur Abgabe von heimatlichen
Reise und Identitätspapieren innert 48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er indessen keine heimatlichen Reise und Identitätspapiere zu den
Akten gab und geltend machte, er habe seine Identitätskarte und seinen
Nationalitätenausweis in K._______ verloren sowie er könne wegen des
Vorfalls mit seinen Angehörigen keinen Kontakt aufnehmen,
dass er mit Eingabe vom 22. Juli 2011 an das BFM erklärte, es treffe
nicht zu, dass er seine Papiere in K._______ verloren habe, sondern er
habe diese Angaben auf Geheiss des Schleppers zu Protokoll gegeben
und könne die sich beim Schlepper befindende Identitätskarte in den
nächsten Tagen dem BFM zusenden,
dass der Beschwerdeführer die Identitätskarte am 11. August 2011 zu
den Akten reichte,
dass das BFM diese im Rahmen einer amtsinternen Dokumentenprüfung
einer Echtheitsprüfung unterzog und dabei feststellte, es handle sich um
ein Identitätspapier mit objektiven Fälschungsmerkmalen,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2011 das
rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt wurde und er mit
Eingabe vom 5. September 2011 dazu Stellung nahm,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. September 2011 – eröffnet am 16. September 2011 – nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren vorgebracht, weil er ein
gefälschtes Identitätsdokument zu den Akten gegeben habe und seine
Erklärungen, die Fälschungsmerkmale seien auf die spezielle Situation im
Irak beziehungsweise auf die im kurdischen Gebiet fehlende Infrastruktur
und die daraus resultierenden diversen Qualitäten von Ausweispapieren
zurückzuführen, nicht überzeugen könnten,
dass unter diesen Umständen und im Hinblick auf die erschütterte
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie angesichts seiner
Aussage, auf Wunsch könne er innert zweier Tage ein gefälschtes
Dokument beschaffen, seiner Bitte um nochmalige Überprüfung des
Dokuments nicht entsprochen werden könne,
dass der Beschwerdeführer zudem die geltend gemachte Homosexualität
im Laufe des Verfahrens selber relativiert und die sexuelle Beziehung mit
einem fast 20jährigen Mann auf zwei angeblich intime Treffen reduziert
habe,
dass er ferner zum angeblichen Sexualpartner und zur Bedrohung durch
dessen Bruder nur vage Angaben zu Protokoll habe geben können,
dass er ausserdem bei den heimatstaatlichen Behörden um Schutz hätte
nachsuchen oder in der Provinz I._______ eine innerstaatliche und
zumutbare Aufenthaltsalternative hätte wahrnehmen können,
dass er insgesamt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses gestützt auf die bestehende
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet werde, auch wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht habe,
er stamme nicht aus einer der von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya,
wo keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche und wohin der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet werde, weil er
zwischen 1990 und 2003 in der Provinz I._______ gelebt und in der
Provinz Erbil einen Teil der Schule besucht und später gearbeitet habe,
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dass zudem zwei Onkel väterlicherseits in der Provinz I._______ lebten,
dass überdies infolge der Abgabe der gefälschten Identitätskarte seine
Identität nicht belegt und seine Aussagen zu seinen Wohn oder
Aufenthaltsorten im Irak, zu seiner familiären Situation und zum
verwandtschaftlichen Beziehungsnetz im Irak nicht gesichert seien,
dass sich das BFM somit nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern könne,
dass ferner die ihm obliegende Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der
Mitwirkungs und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers habe, weshalb
es praxisgemäss nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden
Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – die
ihm obliegende Mitwirkungs und Wahrheitspflicht verletzt und die
Asylbehörden zu täuschen versucht habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die
Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen und
eventuell infolge Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses
ersuchte,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das
Nichteintretensverfahren nur für klare Fälle zur Verfügung stehe, was
auch aus der summarischen Begründung der Verfügung des BFM
hervorgehen müsse,
dass es sich vorliegend nicht um einen klaren Fall handle, was daraus
ersichtlich sei, dass die Vorinstanz mehr als ein Jahr für ihren Entscheid
benötigt habe,
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dass sich die Vorinstanz zudem mit der Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers in einem Mass auseinandergesetzt habe, welches in
einer Nichteintretensverfügung keinen Platz habe,
dass das BFM weder die geltend gemachte Bisexualität noch die darauf
fussende Verfolgung durch Drittpersonen in Abrede stelle, indessen den
irakischen Staat als schutzpflichtig und schutzwillig betrachte,
dass diese Annahme jedoch gänzlich der ausführlichen Auskunft der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. November 2009
widerspreche, zumal Homosexuelle im Zentral und Südirak verfolgt und
immer wieder Opfer von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren
würden, mithin also durch den Staat nicht geschützt, sondern verfolgt
seien, und dass auch im Norden des Landes Homosexualität ein
Tabuthema und daher von staatlicher Seite kein Schutz zu erwarten sei,
dass dies auch für Bisexuelle zutreffe,
dass das BFM in seiner Verfügung zum Ausdruck gebracht habe, es
glaube dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterschiedliche Angaben zu
Protokoll gegeben habe,
dass zwischen den beiden Befragungen fast ein Jahre liege und zudem
die Gegenüberstellung der beiden Befragungen zur Bezweiflung der
Glaubhaftigkeit nicht geeignet sei, weil es sich einerseits um eine
Befragung zur Person und andererseits um eine Anhörung zur Sache
handle,
dass es somit nicht erstaune, wenn der Beschwerdeführer fast ein Jahr
später nicht wortwörtlich dasselbe ausgesagt habe wie zuvor,
dass die beiden Befragungen in den wesentlichen Punkten
übereinstimmen würden und – entgegen der vom BFM vertretenen
Meinung – von einer Relation der sexuellen Orientierung keine Rede sein
könne,
dass folglich kein Nichteintretensentscheid zu fällen, sondern auf das
Asylgesuch einzutreten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches weder Identitäts oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a abgab noch entschuldbare Gründe nach
Art. 32 Abs. 3 AsylG vorbrachte,
dass er dazu zunächst geltend machte, er habe seine Identitätskarte und
seinen Nationalitätenausweis in K._______ verloren, während er im
späteren erstinstanzlichen Verfahren die Abgabe seiner Identitätskarte
schriftlich in Aussicht stellte mit der Begründung, der Schlepper habe ihn
zu der unwahren Angabe über seine Identitätspapiere angehalten,
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dass indessen diese Erklärung angesichts der nachträglich eingereichten
gefälschten Identitätskarte nicht zu überzeugen vermag und sich zudem
die Frage stellt, warum er unter diesen Umständen den
Nationalitätenausweis nicht auch nachreichte,
dass seine Angaben, er könne wegen des geltend gemachten Vorfalls mit
seinen Verwandten keinen Kontakt aufnehmen zwecks Beschaffung von
heimatlichen Identitäts und Reisepapieren, angesichts der
nachfolgenden Erwägungen ebenfalls nicht überzeugen,
dass ferner die Angabe, seine Identitätskarte sei im Jahr 2005 ausgestellt
worden (vgl. Akte A1/12 S. 4), nicht mit dem auf der nachträglich
eingereichten Identitätskarte aufgeführten Ausstellungsdatum
übereinstimmt, was die von der Vorinstanz festgestellte Fälschung
untermauert,
dass deshalb im Resultat bezüglich der fehlenden Identitäts und
Reisepapiere mit den Erwägungen des BFM übereinzustimmen und – um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass überdies nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe
sein Heimatland ohne Identitätspapiere verlassen, da Reisen ins Ausland
ohne heimatliche Identitätspapiere als unrealistisch aufzufassen sind,
dass somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen,
dass ferner an dieser Beurteilung die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei
der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
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dass vorab die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, das BFM
habe eine materielle Prüfung vorgenommen, die das im Rahmen von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG Zulässige überschritten habe, abzuweisen ist,
zumal sich das BFM offensichtlich – nämlich auf weniger als einer Seite –
auf eine summarische Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat,
dass zudem aus der langen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens
vorliegend – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung –
nicht der Schluss zu ziehen ist, es handle sich nicht um einen "klaren"
Fall beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft fehle nicht offensichtlich,
dass die lange Verfahrensdauer vorliegend vielmehr mit den sich aus den
Akten ergebenden technischen beziehungsweise zwischenstaatlichen
Problemen zu erklären ist, zumal – wie dem Beschwerdeführer zu Beginn
des Verfahrens mitgeteilt wurde (vgl. Akte A1/12 S. 9) – zuerst das
DublinVerfahren in die Wege geleitet wurde, welches erst im Mai 2011
beendet werden konnte, was dem Beschwerdeführer vom BFM mit
Schreiben vom 13. Mai 2011 mitgeteilt wurde,
dass somit die Rüge der langen Verfahrensdauer nicht begründet ist,
dass ferner auch die Argumentation des BFM hinsichtlich der
summarischen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich zu
bestätigen ist, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden –
auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des BFM verwiesen
wird,
dass vorab die in der Beschwerde vertretene Meinung, das BFM stelle
die geltend gemachte Bisexualität und die dadurch entstandene
Verfolgung des Beschwerdeführers nicht in Abrede, nicht geteilt werden
kann, zumal die vom BFM erhobenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen in der angefochtenen Verfügung deutlich – indessen
summarisch dargelegt – zum Ausdruck kommen,
dass in Ergänzung dazu die Aussagen des Beschwerdeführers –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht in beiden
Befragungen in den wesentlichen Teilen übereinstimmend ausgefallen
sind,
dass sie vielmehr in zentralen Punkten als widersprüchlich zu betrachten
sind, wobei die massgeblichen Fluchtgründe praxisgemäss auch in der
Erstbefragung – der Befragung zur Person – wenigstes im Ansatz mit
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denjenigen anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen
Äusserungen übereinstimmen müssen, um als glaubhaft gelten zu
können, was vorliegend nicht der Fall ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich unterschiedliche Angaben darüber
machte, wann er bemerkt haben will, dass er bisexuell veranlagt sei,
indem er einerseits vorbrachte, er sei nach seinem Umzug nach
G._______ im Jahr 2003 homosexuell beziehungsweise bisexuell
geworden (vgl. Akte A1/12 S. 5), während er später darlegte, dieses
Gefühl sei gekommen, als er mit dem jungen Mann Sex gehabt habe (vgl.
Akte A24/16 S. 9),
dass er im Rahmen der Konfrontation mit den unterschiedlichen Angaben
die erstere abstritt (vgl. Akte A24/16 S. 8), womit die widersprüchlichen
Angaben bestehen bleiben,
dass der Beschwerdeführer zuerst angab, er habe den homosexuellen
Mann seit April 2008 besucht (vgl. Akte A1/12 S. 5), später dann aber
diesen Zeitpunkt auf den zweiten oder dritten Monat 2008
beziehungsweise auf zwei bis drei Monate vor der Ausreise, was
ebenfalls zwischen Februar und anfangs April 2008 wäre, verlegt (vgl.
Akte A24/16 S. 8),
dass er ferner widersprüchlich darlegte, wo er den homosexuellen Mann
getroffen haben will, nämlich auf dem Markt J._______ oder im
Coiffeursalon (vgl. Akten A1/12 S. 5 und A24/16 S. 6 und 8),
dass die anlässlich der Konfrontation mit den unterschiedlichen Aussagen
zu Protokoll gegebene Aussage (vgl. Akte A24/16 S. 8) an der
Widersprüchlichkeit nichts zu ändern vermag,
dass er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gab, er habe nach dem
zweiten intimen Verkehr mit dem homosexuellen Mann von seiner Mutter
erfahren, sein Vater wisse von der Sache und wolle ihn umbringen (vgl.
Akte A1/12 S. 6), während er im Verlauf der Bundesanhörung darlegte,
die Mutter habe von ihm wissen wollen, was vorgefallen sei, er habe ihr
indessen nichts gesagt und sei gegangen (vgl. Akte A24/16 S. 6),
dass er auch mit diesen unterschiedlichen Aussagen konfrontiert wurde
und die erste der Aussagen dementierte (vgl. Akte A24/16 S. 12), womit
jedoch auch diese Ungereimtheit nicht aus dem Weg geräumt ist,
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dass im Übrigen die vom BFM erwähnte Substanzlosigkeit der Aussagen
zu bestätigen ist, zumal der Beschwerdeführer weder substanziell noch
mit einer überzeugenden Detailfülle etwas über den homosexuellen
Mann, mit welchem er intim in Kontakt gewesen sein will, preisgeben und
den Vorfall, anlässlich dessen er und sein angeblicher Sexualpartner von
dessen Bruder überrascht worden sein wollen, übereinstimmend,
nachvollziehbar und detailliert schildern konnte,
dass unter diesen Umständen die Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der ihm drohenden Verfolgung durch den Bruder seines
angeblichen Sexualpartners und durch seinen Vater offensichtlich nicht
glaubhaft ausgefallen sind,
dass an dieser Einschätzung der in der Beschwerde vorgebrachte
Einwand, zwischen den beiden Befragungen würde fast ein Jahr liegen,
weshalb die Aussagen nicht wortwörtlich gleich ausgefallen seien, nichts
zu ändern vermag, zumal vorliegend wesentliche inhaltliche
Unvereinbarkeiten und Substanzlosigkeiten und nicht unterschiedliche
Formulierungen zur Unglaubhaftigkeit führen,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen und offensichtlich
zu Tage tretenden Ungereimtheiten nicht geglaubt werden kann, er habe
infolge seiner sexuellen Veranlagung im Heimatland eine asylrelevante
Verfolgung erlitten, und aus dem gleichen Grund auch die behauptete
Homo oder Bisexualität nicht überzeugt,
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Behörden zur
Schutzgewährung in Anspruch nehmen oder den Behelligungen mit der
Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil ausweichen könnte,
weshalb auf die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz und die in
der Beschwerde enthaltenen Einwände nicht näher einzugehen ist,
dass die Vorinstanz im Resultat somit zu Recht feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
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die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der
Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI/YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die im publizierten Urteil BVGE 2008/4 Gegenstand einer
umfassenden Beurteilung bildet, den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya nicht als
unzumutbar erscheinen lässt,
dass der Beschwerdeführer zwar angibt, er stamme aus G._______, das
nicht zum Nordirak gehört, indessen seinen Angaben auch zu entnehmen
ist, dass er einen Teil der Schule im Nordirak besucht, dort zwischen
1990 und 2003 gelebt und auch gearbeitet hat, weshalb davon
auszugehen ist, er verfüge auch dort über ein Beziehungsnetz im
weiteren Sinn und über die Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage
aufzubauen,
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dass zudem gestützt auf seine Aussagen zwei Onkel väterlicherseits und
zwei Onkel mütterlicherseits im Nordirak leben sollen, welche ihm
anlässlich seiner Rückkehr wenigstens zu Beginn behilflich sein können,
dass darüber hinaus das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer
habe mit der Abgabe einer gefälschten Identitätskarte die ihm obliegende
Mitwirkungs und Wahrheitspflicht verletzt und es den Asylbehörden
dadurch verunmöglicht, sich bezüglich des Wegweisungsvollzugs in
Kenntnis der vollständigen Sachlage äussern zu können,
dass das BFM auch zu Recht darlegte, die Asylbehörden seien nicht
verpflichtet, im Rahmen der ihnen obliegenden Untersuchungspflicht
weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn – wie vorliegend – die
Wahrheits und Mitwirkungspflicht verletzt worden sei,
dass schliesslich auch keine individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, da der
Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage jung, gesund und
ungebunden ist, vor seiner Ausreise als Bauarbeiter einer
gewinnbringenden Tätigkeit nachging und somit seinen Lebensunterhalt
auch nach der Rückkehr in sein Heimatland selber verdienen kann,
dass er sich – sollten seine nächsten Angehörigen in G._______ leben –
zu seinen Verwandten und Freunden im Nordirak begeben kann, wo –
wie bereits erwähnt – ebenfalls von einem bestehenden Beziehungsnetz
auszugehen ist,
dass folglich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar
zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist
und der Beschwerdeführer als bedürftig im Sinne des Gesetzes gilt,
weshalb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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