B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5302/2012/sps
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Wiedererwä-
gungsverfahren;
Zwischenverfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2012 an das
BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. April
2012 ersuchen liess,
dass dabei unter anderem beantragt wurde, der Wegweisungsvollzug sei
für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens auszusetzen und die kan-
tonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen
abzusehen,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 unter Hin-
weis auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
verfügte, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, seit dem Be-
schwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 (vgl.
2583/2012) habe sich die Sachlage weder hinsichtlich der länderspezifi-
schen Situation in Ungarn noch bezüglich der Frage der Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens verändert,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 10. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhe-
ben liess,
dass dabei beantragt wurde, die erwähnte vorinstanzliche Zwischenver-
fügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, den Vollzug für die
Dauer des Wiedererwägungsverfahrens auszusetzen,
dass in prozessualer Hinsicht um den Erlass vorsorglicher Massnahmen
([superprovisorische] Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
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det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass nach Lehre und Rechtsprechung Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie ursprüngliche Verfügungen auf dem ordentlichen
Rechtsweg angefochten werden können, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht – unter dem Vorbehalt ihrer Anfechtbarkeit – auch für die
Beurteilung von Beschwerden gegen im Wiedererwägungsverfahren ge-
troffene Zwischenverfügungen des BFM zuständig ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine im Wiedererwä-
gungsverfahren ergangene Zwischenverfügung ist, die gemäss Art. 107
Abs. 2 Bst. a AsylG selbstständig anfechtbar ist (vgl. dazu BVGE 2007/18
E. 3.4, 4 und 4.2.3),
dass die Beschwerde gegen selbständig anfechtbare Zwischenverfügun-
gen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass diese Beschwerdefrist – trotz unzutreffender Rechtsmittelbelehrung
in der angefochtenen Verfügung – eingehalten wurde,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 112 AsylG die Einreichung eines ausserordentlichen
Rechtsmittels (i.c.: Wiedererwägungsgesuch vom 22. August 2012) den
Vollzug der Wegweisung nicht hemmt, es sei denn, die für die Behand-
lung zuständige Behörde entscheide anders,
dass eine entsprechende vorsorgliche Massnahme indes nur angeordnet
werden soll, wenn das Begehren begründet ist und der Vollzug der Weg-
weisung einen erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Schaden
mit sich bringen würde,
dass der Behörde, welche über die Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung einer Beschwerde beziehungsweise über den Erlass einer vorsorg-
lichen Massnahme zu befinden hat, bei der Interessenabwägung ein ge-
wisser Beurteilungsspielraum zusteht,
dass vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage beruhen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155),
dass bei Beschwerden gegen Verfügungen und Zwischenverfügungen
des BFM im Wiedererwägungsverfahren grundsätzlich ein hohes öffentli-
ches Interesse am sofortigen Vollzug des rechtskräftigen Asylentscheides
besteht,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit vorliegend zu prüfen hat, ob
ein das öffentliche Interesse überwiegendes privates Interesse des Be-
schwerdeführers besteht, wobei namentlich die Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels und des Wiedererwägungsgesuchs summarisch zu prüfen
sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nachfolgenden Erwä-
gungen nach summarischer Prüfung der Akten des Wiedererwägungsver-
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fahrens zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht den Wegweisungs-
vollzug nicht ausgesetzt hat,
dass sich nämlich im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Beschwer-
deurteils vom 16. Mai 2012 keine wiedererwägungsrechtlich relevante
Veränderung des Sachverhalts ereignet hat,
dass sich seither insbesondere die Situation für Asylbewerber (inkl. Dub-
lin-Rückkehrer) in Ungarn faktisch nicht wesentlich verändert hat,
dass es zwar zutrifft, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Zeit prüft,
ob aufgrund der humanitären und rechtsstaatlichen Situation für Asylsu-
chende in Ungarn allenfalls eine Praxisänderung hinsichtlich der Frage
eines Selbsteintritts in Dublin-Verfahren angezeigt wäre,
dass es sich dabei jedoch bloss um eine neue rechtliche Würdigung von
grundsätzlich bereits vorbestandenen Tatsachen handeln würde und nicht
um eine Veränderung des Sachverhalts, weshalb der Verweis des Be-
schwerdeführers auf die mutmassliche Entwicklung der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts wiedererwägungsrechtlich unerheblich
ist,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren den Akten zufolge in Ungarn ei-
nen negativen Entscheid ohne Rekursmöglichkeit erhalten hat, weil er
nicht zur Anhörung erschienen sei,
dass diese Veränderung der Sachlage indessen in wiedererwägungs-
rechtlicher Sicht nicht wesentlich erscheint, da dies nichts an der Zustän-
digkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend den Beschwerdeführer ändert,
dass dieser ungarische Entscheid überdies auch nicht geeignet ist glaub-
haft zu machen, dass sich Ungarn im Fall des Beschwerdeführers nicht
an die massgeblichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (namentlich die-
jenigen aus dem Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101] und dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]) hält,
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dass in der Beschwerde gerügt wird, die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers sei weder über die polizeiliche Einvernahme vom 8. Au-
gust 2012 noch über die Gehörsgewährung vom 28. August 2012 infor-
miert worden und der Beschwerdeführer sei wohl durch die (…) Behörden
nicht ordentlich angehört worden,
dass sich das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung mit den Wie-
dererwägungsgründen des Beschwerdeführers nicht einzelfallgerecht
auseinandergesetzt habe,
dass es indessen vorliegend lediglich um die Frage geht, ob der Wegwei-
sungsvollzug für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens zu Recht
ausgesetzt wurde,
dass daher allfällige Beanstandungen zum Verfahrensablauf gegebenen-
falls in einer Beschwerde gegen den Endentscheid des BFM im Wieder-
erwägungsverfahren vorzubringen sind, zumal der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in seiner Eingabe an das BFM vom 30. August 2012
nur darum bat, vor dem Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch Ak-
teneinsicht zu erhalten, und ein derartiger Endentscheid des BFM bisher
noch nicht ergangen ist,
dass ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen sodann wie erwähnt
auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht,
weshalb die relativ knappe aber durchaus sachgerechte Begründung des
Entscheids vom 5. Oktober 2012 betreffend die Vollzugsaussetzung nicht
zu beanstanden ist,
dass bei dieser Sachlage das Interesse des Beschwerdeführers an einem
Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Wiedererwägungs-
verfahrens hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung
zurückzustehen hat,
dass das BFM demnach zu Recht den Wegweisungsvollzug nicht ausge-
setzt hat,
dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache die Gesuche
um (superprovisorische) Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens und Erlass eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden sind,
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dass die Beschwerde mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der gel-
tend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug somit vollstreck-
bar ist und der Beschwerdeführer den Ausgang des Wiedererwägungs-
verfahrens im Ausland abzuwarten hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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