B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5302/2015
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea),
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er am 17. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch
– zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er vom BFM (heute: SEM) für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens am 18. Juni 2014 dem Kanton C._______ zugewiesen
wurde,
dass er am 24. April 2015 von einer Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern
eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte,
er sei eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya und habe
sein ganzes Leben in D._______ gewohnt, wo er bis zur 11. Klasse die
Schule besucht habe,
dass seine Mutter und zwei seiner Schwestern immer noch in D._______
lebten, während sich seine beiden Brüder und eine weitere Schwester im
Sudan beziehungsweise in Äthiopien aufhielten,
dass er manchmal einer Frau in der Landwirtschaft geholfen habe,
dass diese Frau verhaftet worden sei, weil sie Leuten bei der illegalen Aus-
reise geholfen habe,
dass er daher ebenfalls der Fluchthilfe verdächtigt und wenig später von
Soldaten zu Hause abgeholt worden sei,
dass ihm aber die Flucht aus der Haft gelungen und er nach Hause zurück-
gekehrt sei, wo er die nächsten Monate geblieben sei,
dass die Behörden jedoch weiterhin nach ihm gesucht und sich mehrmals
in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt hätten,
dass er den ständigen Druck nicht mehr ausgehalten und sich schliesslich
zum Verlassen des Landes entschlossen habe,
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dass er am 26. Februar 2014 zu Fuss nach Äthiopien gelangt sei und sich
während einiger Wochen im Flüchtlingslager E._______ aufgehalten habe,
dass er danach in einem Personenwagen durch den Sudan nach Libyen
gefahren und anschliessend auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei,
dass er schliesslich am 19. Mai 2014 mit dem Zug illegal in die Schweiz
eingereist sei,
dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Taufschein sowie
einen Schülerausweis für das Schuljahr 2013/2014 im Original einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet
am 30. Juli 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 31. August
2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 1. September 2015) ge-
gen die SEM-Verfügung vom 28. Juli 2015 Beschwerde einreichte und da-
bei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm politisches Asyl in der Schweiz zu gewähren, allenfalls sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass ihm überdies die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen sei,
dass zur Untermauerung der Anträge eine am 31. August 2015 von der (…)
ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie zwei Schüleraus-
weise für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 im Original zu den Ak-
ten gegeben wurden,
dass der Beschwerdeführer ebenfalls am 31. August 2015 (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 2. September 2015) eine eigene beziehungs-
weise durch ihn unterzeichnete Beschwerde einreichte und darin – unter
Aufhebung der SEM-Verfügung vom 28. Juli 2015 – um vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling ersuchte,
dass er im Weiteren ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
tragte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Sep-
tember 2015 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies
und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 29. September 2015
ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unver-
änderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit un-
genügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ra-
tenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die
Beschwerde nicht eingetreten,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann feststellte, die in den beiden
Eingaben vom 31. August 2015 enthaltenen Anträge seien teilweise nicht
identisch, und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls mit
Zwischenverfügung vom 14. September 2015 bis zum 29. September 2015
Frist zur Mitteilung ansetzte, ob sie auch die Gewährung des Asyls oder
lediglich – wie in der am 2. September 2015 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingegangenen Eingabe – die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die vorläufige Aufnahme beantrage,
dass bei ungenutzter Frist davon auszugehen sei, die Beschwerde richte
sich sowohl gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Verweigerung des Asyls und die Eingabe des Beschwerdeführers (mit
Eingang beim Bundesverwaltungsgericht vom 2. September 2015) stelle
lediglich eine Ergänzung der Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers (mit Eingang beim Bundesverwaltungsgericht vom 1. September
2015) dar.
dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. September 2015 bezahlt
wurde,
dass sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bis zum 29. Sep-
tember 2015 nicht zur Frage vernehmen liess, ob sie auch die Gewährung
des Asyls oder lediglich – wie in der am 2. September 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangenen Eingabe – die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme beantrage wolle, weshalb
davon auszugehen ist, die Beschwerde richte sich sowohl gegen die Nicht-
zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls
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und die Eingabe des Beschwerdeführers (mit Eingang beim Bundesver-
waltungsgericht vom 2. September 2015) stelle lediglich eine Ergänzung
der Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (mit Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2015) dar,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 28. Juli 2015 detailliert und in nach-
vollziehbarer Art und Weise (vgl. angefochtene Verfügung S. 2-4) ausge-
führt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwer-
deführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2015 sowie auf
die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 14. September 2015 ver-
wiesen werden kann,
dass das SEM zunächst namentlich darauf hinwies, das Wissen des Be-
schwerdeführers zur Region, in welcher er sich angeblich sein ganzes Le-
ben aufgehalten habe, sei sehr beschränkt und teilweise falsch (so habe
er etwa nicht gewusst, dass sein Heimatdorf D._______ während der drit-
ten Invasion [besonders im Mai 2000] grösstenteils zerstört worden sei,
sondern angegeben, es habe dort keine besonderen Ereignisse gegeben,
und erst auf entsprechenden Hinweis und nach mehrmaligem Nachfragen
gesagt, während der dritten Invasion das Dorf verlassen zu haben; auch
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verfüge er nur über sehr geringe Kenntnisse von F._______ und habe –
obwohl in der Landwirtschaft tätig – weder über die Regenzeiten Bescheid
gewusst noch angeben können, wie diese in der tigrinischen Sprache hies-
sen),
dass der Beschwerdeführer zudem im Verlaufe des Verfahrens zu wesent-
lichen Punkten (etwa zur Festnahme durch die Behörden) unterschiedliche
Angaben gemacht habe,
dass seine Vorbringen (etwa zur Entstehung des Verdachts, anderen Leu-
ten bei der Flucht behilflich gewesen zu sein, zu den Umständen seiner
Verhaftung oder zum Grenzübertritt nach Äthiopien) überdies derart unsub-
stanziiert und nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Han-
delns entsprechend ausgefallen seien, dass sie den Eindruck vermittelten,
der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selber erlebt,
dass die dazu in den beiden Beschwerdeeingaben vom 31. August 2015
enthaltenen Ausführungen (im Wesentlichen wird am Wahrheitsgehalt der
anlässlich der Befragungen gemachten Vorbringen festgehalten und es
werden Ergänzungen am anlässlich der Befragungen geschilderten Sach-
verhalt angebracht, zudem wird darauf hingewiesen, dass der Beschwer-
deführer von sich aus einmal die "dritte Invasion" erwähnt habe) nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zu-
mal die sehr dürftigen Kenntnisse nicht mit der Aussage des Beschwerde-
führers in Einklang zu bringen sind, elf Jahre lang die Schule besucht zu
haben,
dass die im vorinstanzlichen Verfahren (Taufurkunde und Schülerausweis
im Original) und auf Beschwerdeebene (zwei weitere Schülerausweise)
eingereichten Dokumente den Sachverhalt ebenfalls nicht anders erschei-
nen lassen, zumal derartige Dokumente nicht nur leicht fälschbar sind, son-
dern – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde – auch
ohne Weiteres käuflich erworben werden können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (C._______) keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
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verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes-
oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden
Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als
zumutbar zu erachten ist, zumal den Akten auch keine Anhaltspunkte für
allenfalls noch bestehende gesundheitliche Probleme entnommen werden
können (insbesondere konnte die nach der Einreise in die Schweiz diag-
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nostizierte Malaria-Erkrankung erfolgreich behandelt werden [vgl. ärztli-
cher Bericht des Universitätsspitals B._______ vom 27. Mai 2014; Vorak-
ten A3]),
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 29. September 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Art. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: