B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5302/2016
plo
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
alle vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 16. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie am 2. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ zur Identität und zum Reiseweg befragt wurden,
dass ihnen zum Schluss der Befragung das rechtliche Gehör zu einer all-
fälligen Wegweisung nach Italien (infolge der geltend gemachten Einreise
via Italien sowie gestützt auf einen Eurodac-Treffer) sowie zu allfällig be-
stehenden gesundheitlichen Problemen gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei vorbrachten, sie wollten nicht nach
Italien zurückkehren, da ihr Kind, welches eine wurmstichige Wunde am
Bein gehabt habe, dort keine medizinische Versorgung erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, dem Kind gehe
es inzwischen relativ gut, er selber leide jedoch nach wie vor unter den
Folgen der Misshandlungen, welche ihm in einem äthiopischen Gefängnis
zugefügt worden seien (Fingerverletzungen, geschwollener Oberschen-
kel),
dass die Beschwerdeführerin erklärte, ihr gehe es gesundheitlich gut,
dass das SEM die italienischen Behörden am 22. Juli 2016 um Aufnahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden diesem Aufnahmeersuchen am 18. Au-
gust 2016 ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. August 2016 – eröffnet am 25. Au-
gust 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
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dass das SEM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen
Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und das Ergebnis des Abgleichs mit
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) –
festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig, und es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor,
dass das Staatssekretariat ferner eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Beschwerde vom
1. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen, und die Asylgesu-
che seien materiell zu prüfen,
dass die Sache eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung, einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung
der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
19. August 2016, eine Vollmacht vom 31. August 2016, ein Schreiben der
Rechtsvertreterin an Dr. med. D. W. vom 31. August 2016 (Kopie) sowie
eine Fürsorgebestätigung vom 31. August 2016 (Kopie) beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit Telefax-Ver-
fügung vom 2. September 2016 per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgericht und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das Recht auf
Akteneinsicht sei verletzt worden, weil die Kreis- und Rundschreiben sowie
Listen zu SPRAR-Projekten, auf welche sich das SEM in seinem Entscheid
berufe, nicht in den Akten vorhanden und damit nicht überprüfbar seien,
dass es sich bei diesen Unterlagen indessen nicht um Verfahrensakten,
sondern um öffentlich zugängliche Dokumente handelt, weshalb offensicht-
lich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt,
dass sodann gerügt wird, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Be-
gründungspflicht verletzt, indem keine näheren Abklärungen zum Zugang
zu medizinischer Versorgung in Italien getätigt, nur ungenügend auf die im
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Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Vorbringen der Beschwerde-
führenden eingegangen und die Frage des Selbsteintritts unzureichend ge-
prüft worden sei,
dass die Vorinstanz indessen die Vorbringen der Beschwerdeführenden
betreffend die ungenügende medizinische Versorgung in Italien in der an-
gefochtenen Verfügung erwähnt und ausserdem, dargelegt hat, dass Ita-
lien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und grund-
sätzlich verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu ge-
währen, weshalb sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf an die zustän-
digen italienischen Behörden wenden könnten, falls sie im konkreten Fall
die nötige Unterstützung nicht erhalten würden,
dass das SEM aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung hatte, weitere
Abklärungen betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung zu tä-
tigen, zumal die Beschwerdeführenden aktuell keine spezifische Behand-
lung benötigen,
dass das SEM im Weiteren auch die Frage des Selbsteintritts geprüft und
dabei insbesondere die geltend gemachten Probleme beim Zugang zur
medizinischen Versorgung in Italien gewürdigt hat,
dass die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen nach dem Ge-
sagten unbegründet erscheinen, weshalb der eventualiter gestellte Kassa-
tionsantrag abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge von Italien her-
kommend in die Schweiz eingereist sind und überdies ein Abgleich mit der
Zentraleinheit Eurodac ergab, dass sie am 25. Juni 2016 in Italien Asylge-
suche gestellt hatten,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig ist,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom
22. Juli 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführenden (gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) am 18. August 2016 ausdrücklich zustimmten
und dadurch ihre Zuständigkeit anerkannten (Art. 22 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit gege-
ben ist, was Letztere auch nicht bestreiten,
dass die Beschwerdeführenden jedoch geltend machten, in Italien sei
ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung verweigert worden, ob-
wohl sich in der Wunde des Kindes bereits Würmer entwickelt hätten,
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dass daher sowie gestützt auf den Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) „Aufnahmebedingungen in Italien. Zur aktuellen Situation
von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rück-
kehrenden in Italien“ vom August 2016 davon auszugehen sei, es bestehe
in Italien die Gefahr der unmenschlichen und erniedrigender Behandlung
von Asylsuchenden,
dass nicht ausgeschlossen sei, dass den Beschwerdeführenden bei einer
Rücküberstellung nach Italien erneut die medizinische Behandlung verwei-
gert werde, was einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkäme,
dass im Weiteren der Schutz verletzlicher Personen in Italien nicht länger-
fristig sichergestellt sei, da es in den Projekten von SPRAR (Sistema di
protezione per richiedenti asilo e rifugiati) zu wenig Plätze habe,
dass es infolge Kapazitätsproblemen zudem teilweise zu Familientrennun-
gen komme,
dass durch die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien insbe-
sondere auch das Kindeswohl verletzt werde, da die medizinische Versor-
gung dort teilweise nicht sichergestellt sei,
dass sich das SEM in seinem Entscheid auf eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte vom 15. Februar 2016 stütze, diese Angaben jedoch ver-
altet seien und überdies die Zusicherung Italiens, worin auf das Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 hingewiesen werden, unzureichend sei,
dass auf die Beschwerdeführenden die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betreffend den Fall Tarakhel ge-
gen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12,
anwendbar und die Schweiz daher verpflichtet sei, in Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden in der Schweiz zu behandeln,
dass dazu vorab festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12, einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. Ap-
ril 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und dabei
zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten
Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der
Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine
Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rund-
schreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusiche-
rung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Ur-
teil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil
publiziert]),
dass in Anwendung dieser Rechtsprechung somit auch vorliegend von hin-
reichenden Zusicherungen auszugehen ist, zumal die italienischen Behör-
den mit – hinreichend aktuellem – Schreiben vom 18. August 2016 die Be-
schwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als
Familiengemeinschaft („family“) anerkannten und deren familiengerechte
Unterbringung gemäss generellem Rundschreiben ausdrücklich garantier-
ten,
dass das Kindeswohl einer Überstellung ebenfalls nicht entgegensteht, da
die SPRAR-Familienunterkünfte speziell auf die Bedürfnisse Minderjähri-
ger ausgerichtet sind,
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dass es vorliegend keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass die Be-
schwerdeführenden aufgrund von Kapazitätsproblemen getrennt unterge-
bracht oder in absehbarer Zukunft aus den SPRAR-Strukturen ausge-
schlossen werden,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt erscheint,
dass die Beschwerdeführenden mit den allgemeinen Ausführungen zur Si-
tuation von Flüchtlingen in Italien kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notsituation gera-
ten,
dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargetan haben, die sie erwar-
tenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver-
letzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK füh-
ren könnten,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2009/11 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR),
dass die Beschwerdeführenden aktuell unter keinen gravierenden gesund-
heitlichen Problemen leiden und insbesondere die Wunde des Kindes in-
zwischen erfolgreich behandelt wurde,
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dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, den in der Be-
schwerde in Aussicht gestellten Bericht von Dr. med. D. W. bezüglich des
Zustands der Wunde des Kindes im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz
abzuwarten,
dass Italien im Weiteren verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Auf-
nahmerichtlinie),
dass sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen italienischen Be-
hörden wenden könnten, falls ihnen in Italien der Zugang zu medizinischer
Versorgung erneut verweigert würde,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM
das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der
Fall ist, zumal das SEM die massgeblichen Umstände des Einzelfalles in
seine Prüfung einbezogen hat (vgl. dazu bereits vorstehend),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist und der am 2. September 2016 verfügte einstwei-
lige Vollzugsstopp hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: