Abtei lung IV
D-5303/2007
gar/mam
{T 0/2}
Urteil vom 10. August 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Gérald Bovier, Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiber Martin Maeder
A._______, geboren (...), Nigeria,
c/o Transitzentrum Altstätten, Bleichemühlestrasse 6, 9450 Altstätten,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 2. August 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 6. Juni 2007
über den Hafen von (...) (Bundesstaat Delta) verliess und am 4. Juli 2007 mit dem Zug
von einem ihm nicht bekannten Land her ohne Papiere in die Schweiz gelangen konnte,
ohne von Grenzorganen kontrolliert zu werden,
dass er am 4. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in
Vallorbe erschien und um Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er gleichentags mit einem Informations-
blatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur He-
rausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48
Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 11. Juli 2007 ins Transitzentrum (TZ) Altstätten überstellt und dort am
17. Juli 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragt wurde,
dass das BFM gleichenorts am 25. Juli 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durch-
führte,
dass er bei der Erhebung seiner Personalien die rubrizierten Angaben machte und er-
gänzend anführte, er gehöre der Ethnie der Igbo an, sei christlichen Glaubens, stamme
ursprünglich aus (...) und habe seit seinem dritten Lebensjahr in (...) (Bundesstaat Abia)
gelebt,
dass er auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte, er habe niemals
über einen Reisepass oder eine Identitätskarte verfügt und seit der schriftlichen Auffor-
derung im EVZ nichts im Hinblick auf eine nachträgliche Papierbeschaffung unternom-
men, weil er niemanden kenne, an den er sich wenden könne, und im Übrigen seinen
Aufenthaltsort lieber für sich behalten wolle,
dass er als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, der König
und die Einwohner des Dorfes (...) in der Region von (...) (Bundesstaat Delta) wollten
ihn den Göttern opfern, welche darüber erzürnt seien, dass zuerst sein Vater das ihm
durch Erbschaft zugefallene Landstück nicht habe für die Errichtung eines Schreins
hergeben wollen und danach sein Bruder den Schrein, welcher nach dem gewaltsamen
Tod des Vaters am vorgesehenen Ort gebaut worden sei, zerstört und zudem die Frau
des Dorfkönigs und einen Dorfbewohner umgebracht habe, um sich schliesslich selber
das Leben zu nehmen,
dass er ergänzend festhielt, die Probleme mit dem Dorfkönig und den Bewohnern we-
gen der Weigerung seines Vaters, das Land für die Errichtung des Schreins abzutreten,
hätten Anfang des laufenden Jahres begonnen und seien in der Folge weiter angewach-
sen, bis sein Vater am 1. April 2007 auf seinem Landstück von Dorfbewohnern umge-
bracht worden sei,
dass die Dorfbewohner in der Folge den Schrein - wie sein mit ihm in (...) ansässiger
Bruder anlässlich eines Erkundigungsbesuchs am 31. Mai 2007 habe feststellen müs-
sen - doch auf dem betreffenden Landstück errichtet hätten,
dass sein Bruder unter den Augen eines oder mehrerer Dorfbewohner den Schrein zer-
3stört und sich danach in das Haus seines verstorbenen Vaters im Dorf zurückgezogen
habe,
dass aufgebrachte Dorfbewohner seinen Bruder dort ausfindig gemacht und als Sühne-
opfer zur Beruhigung der Götter bestimmt hätten,
dass sein Bruder sich unterwegs zum Opferplatz aus der Gewalt der Dorfbewohner be-
freit, die Frau des Dorfkönigs sowie einen der Bewohner getötet und sich anschliessend
selbst umgebracht habe,
dass er persönlich von diesen Vorfällen erfahren habe, als ein Kollege ihn am 4. Juni
2007 in (...) besucht und ihm überdies erzählt habe, im Dorf hätten sie jetzt ihn als
Sühneopfer auserwählt, weil die Götter sich nur mit demselben Blut besänftigen liessen,
dass er sich daraufhin nach (...) begeben habe, wo er in Begleitung eines Freundes
seines verstorbenen Vaters auf einer Polizeiwache vorgesprochen habe,
dass die Polizei sich nicht zu einem Einschreiten habe bewegen lassen und als Begrün-
dung angegeben habe, das Dorf sei als Hort der Zauberei bekannt, weshalb man ihm
nicht helfen könne,
dass er es in diesem Moment endgültig mit der Angst zu tun bekommen habe und sich
zwei Tage später im Hafen von (...) an Bord eines Schiffes habe schleusen lassen, das
er nach einer Fahrt von 17 oder 18 Tagen an einem ihm unbekannten Ort wieder ver-
lassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfas-
send festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung
ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und sein
Asylgesuch mit Aussagen begründet, denen sich keine Hinweise auf eine Verfolgung
entnehmen liessen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen,
dass der Beschwerdeführer am 7. August 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungs-
gericht eine Beschwerde einreichte und darin sinngemäss die Aufhebung des Nichtein-
tretensentscheides vom 2. August 2007 und die Rückweisung der Sache an das BFM
zur Durchführung des ordentliche Asylverfahrens beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
4Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut
deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfü-
gung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobe-
nen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand bildet (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich
gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch ma-
teriell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die
angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
5dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ Vallorbe
am 4. Juli 2007 kein Identitätsdokument abgegeben und dies ebenso wenig in den an-
schliessenden 48 Stunden getan hat,
dass die Frist von 48 Stunden allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Abga-
be jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff
haben, und die sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten hatten
(vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1,
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass demnach kein Anlass für eine Fristgewährung zur nachträglichen Beibringung
einer Identitätskarte besteht und der dahingehende sinngemässe Antrag in der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Grundvoraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG für ein Nichteintreten
wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments in-
nerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen
vermag,
dass hierzu einleitend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3) verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer vorgibt, er habe in seinem Leben weder einen Reisepass
oder eine Identitätskarte ausgestellt bekommen noch überhaupt jemals irgendwelche
Ausweispapiere besessen (vgl. A6/13, S. 3),
dass ein solches Desinteresse, ein Dokument für den jederzeitigen Nachweis der Identi-
tät zu besitzen, grundsätzlich wenig plausibel erscheint,
dass der Beschwerdeführer zudem eine stichhaltige Erklärung für seinen angeblichen
Verzicht, sich auf dem Gebiet der Grossstädte (...) und (...) ausweisen zu können, schul-
dig bleibt,
dass in seinem Fall schon das blosse Gelingen der Herreise von Nigeria bis in die
Schweiz als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener
Möglichkeit dazu zu werten ist,
dass er eine realistische Beschreibung, wie er etwa nach dem Anlegen des Schiffes in
6einem Hafen in Europa mit seinem Begleiter ungehindert hat an Land gehen und seinen
Weg fortsetzen können, nicht zu geben vermochte (vgl. A6/13, S. 6),
dass seine in diesem Punkt sehr dürftigen Angaben den Schluss nahe legen, er habe in
anderer als der behaupteten Weise die Schengen-Aussengrenze passiert,
dass angesichts der von ihm angedeuteten Englischkenntnisse seine Version, wonach
er nicht gewusst beziehungsweise nicht bemerkt habe, in welcher Stadt und in welchem
Land er das Schiff verlassen habe, kaum der Wahrheit entsprechen dürfte (vgl. A6/13,
S. 9),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht
selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom 25. Juli 2007
dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige
Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Aussagen des Be-
schwerdeführers wiesen in zentralen Punkten gravierende Diskrepanzen auf,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.2. S. 3 f.) zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass es sich bei den vom BFM aufgelisteten Unterschieden zwischen den Aussagen des
Beschwerdeführers in den beiden Befragungen nicht um unwesentliche Abweichungen
oder um das Resultat einer nachträglichen Präzisierung oder Vervollständigung ein und
desselben Sachverhalts handelt,
dass vielmehr deutliche inhaltliche Abweichungen in vermeintlich wichtigen Punkten der
Gesuchsbegründung vorliegen, wie sie gerade nicht mehr mit dem summarischen Cha-
rakter der Befragung zum Reiseweg und den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes erklärt werden können (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG, EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1
S. 66),
dass dies insbesondere für die vollkommen unterschiedliche Darstellung der letzten Be-
gegnung des Beschwerdeführers mit seinem im Sterben liegenden Vater gilt (vgl. A6/13,
S. 7),
dass es sich hierbei im Wahrheitsfall um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt hätte,
das vom Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt
worden wäre und jedenfalls seine damalige Aussage verunmöglicht hätte, er habe da-
durch vom Tod seines Vaters erfahren, dass er dessen Leichnam auf dem Grundstück
gesehen habe (vgl. 1/10, S. 5),
dass daneben namentlich in Bezug auf die Person, welche die Opferung des Beschwer-
deführers gefordert haben soll, unauflösliche Widersprüche bestehen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers abgesehen von den erwähnten Widersprü-
7chen grundsätzlich wenig anschaulich, unspezifisch und konturenlos ausgefallen sind
und den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe eine erfundene Geschichte
übernommen und einstudiert oder selber ausgedacht,
dass die Einwände in der Beschwerde die Vorbingen nicht in einem glaubhafteren Licht
erscheinen lassen,
dass der Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher anlässlich
der Erstbefragung kein Gehör finden kann, nachdem der Beschwerdeführer dort mit sei-
nem Einverständnis in Pidgin-Englisch befragt worden ist und zum Schluss erklärt hat,
er habe den Dolmetscher "gut" verstanden (vgl. 1/10, S. 8),
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, jene Aussage des Beschwerdeführers, wo-
nach er den Dolmetscher "gut" verstanden habe, sei ihrerseits falsch oder unpräzis
übersetzt oder ins Protokoll aufgenommen worden,
dass die Widersprüche wegen ihrer Deutlichkeit ohnehin nicht allein auf eine mangel-
hafte Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher hätten zu-
rückgeführt werden können,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 25. Juli 2007 das Nichtbe-
stehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfol-
genden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu sei-
ner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vor-
nehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl.
hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007
E. 5.6.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer
auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berück-
sichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2
und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
81999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen
drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass in Berücksichtigung der in dieser Hinsicht klar unglaubhaften Gesuchsbegründung
insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer
könnte durch Zivilpersonen aus dem Dorf in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psy-
chischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, klar zu verneinen ist,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung her-
leiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage
für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer wür-
de im Falle einer Rückführung als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Si-
cherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Fal-
le der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Familiensituation, wonach seine Eltern
und sein einziger Bruder verstorben seien und er sich in seiner Heimat an niemanden
wenden könne, aus den bereits eingehend dargelegten Gründen nicht geglaubt werden
kann,
dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben
in der Zeit vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt als Inhaber eines Coiffeursalons
verdient hat, weshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in
seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu fin-
den,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria auch möglich
ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist
und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde
(vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Transitzentrum Altstätten,
mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangs-
bestätigung auszuhändigen, ihm das Urteil notfalls zu übersetzen und die Emp-
fangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen; einge-
schrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Transitzentrum Altstätten, mit der Bitte, die beigelegten Be-
schwerdeakten im Dossier abzulegen (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N [...])
- das (...) des Kantons (...) (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
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