Abtei lung IV
D-5303/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
und dessen Kinder,
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Liberia,
c/o
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5303/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein liberianischer Staatsangehöriger –
mit an die Schweizerische Botschaft in Accra gerichteten Schreiben
vom 24. November 2008 und vom 17. Januar 2009 für sich und seine
beiden (Kinder) um Aufnahme in der Schweiz als Flüchtlinge ersuchte,
dass er zusammen mit diesen Eingaben verschiedene Beweismittel
einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 11. März 2009 zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er in seinen Eingaben und anlässlich der Anhörung gegenüber
der Botschaft im Wesentlichen geltend machte, er sei (...) wegen des
Bürgerkrieges zusammen mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen
Ehefrau aus D._______ geflüchtet,
dass sie auf der Flucht getrennt worden seien,
dass er von Rebellen festgenommen und misshandelt worden sei,
dass er zwar habe fliehen können, jedoch in der Folge in Sierra Leone
erneut von Rebellen festgehalten worden sei und für diese am Bürger-
krieg hätte teilnehmen sollen,
dass er vor einem geplanten Angriff auf Freetown habe entkommen
können und sich daraufhin zunächst in Guinea und anschliessend in
E._______ (gemeint wohl F._______), Côte d'Ivoire, aufgehalten habe,
dass er in F._______ von anderen Flüchtlingen gehört habe, die
Familie seiner Frau halte sich im "G._______ refugee camp" in Ghana
auf, wo er sie denn auch gefunden habe und sie seither als Flüchtlinge
lebten,
dass seine Frau im September (...) an (...) gestorben sei,
dass die Situation in Ghana unbefriedigend sei, weil Flüchtlinge
gegenüber der ghanaischen Bevölkerung schlechter gestellt seien, er
keine Arbeit erhalten könne, im Flüchtlingslager nicht genügend
Lebensmittel und Hilfe erhalte und das Flüchtlingslager auch nicht
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sicher sei, zumal seine ältere (...) im letzten Jahr von einem
Sudanesen vergewaltigt worden sei,
dass er aus diesen Gründen Schutz für sich und seine Kinder suche,
sich für seine (Kinder) eine Ausbildung erhoffe und er glaube, dies in
der Schweiz zu erhalten,
dass die Schweizerische Botschaft in Accra die Akten am 11. März
2009 zuständigkeitshalber an das BFM überwies (Eingangsstempe-
lung BFM: 16. März 2009),
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. Mai
2009 die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch
ablehnte,
dass das Bundesamt seinen Entscheid zusammengefasst damit
begründete, aus den eingereichten Akten ergäben sich keine Hinwei-
se, wonach die ghanaischen Behörden den Beschwerdeführenden ei-
nen weiteren Aufenthalt im Flüchtlingslager verwehren würden,
dass die ghanaischen Behörden den Beschwerdeführenden demnach
Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung im Heimatstaat gewähre
und dies auch weiterhin tun werde,
dass es sich bei den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkei-
ten, dem bedauerlichen Übergriff auf die ältere (...) sowie den
Befürchtungen vor Übergriffen seitens der Familie der verstorbenen
Ehefrau des Beschwerdeführers nicht um Verfolgungsgründe nach
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) handle,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 51 AsylG hätten,
dass die Voraussetzungen zur Verweigerung des Asyls im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 AsylG gegeben und folglich den Beschwerdeführenden
auch die Einreise in die Schweiz zu verweigern sei,
dass der Entscheid des BFM dem Beschwerdeführer gemäss
Empfangsbestätigung am 15. Juli 2009 eröffnet wurde,
dass sich der Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail bei der
Schweizerischen Botschaft in Accra meldete und (sinngemäss) mitteil-
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te, er wolle bezüglich seines Asylgesuchs nochmals mit der Botschaft
Kontakt aufnehmen,
dass er mit E-Mail vom 6. August 2009 erneut an die Botschaft gelang-
te und festhielt, er warte auf eine Antwort (seitens der Botschaft)
hinsichtlich seiner Beschwerde ("appeal") gegen den Entscheid des
BFM in seiner Asylsache,
dass der Beschwerdeführer mit einer E-Mail an die Botschaft vom
17. August 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 20. Mai 2009
Beschwerde erhob und (sinngemäss) um Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewäh-
rung des Asyls ersuchte,
dass sämtliche E-Mails des Beschwerdeführers in Englisch abgefasst
sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
und sich gemäss ständiger Praxis diese Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts auf Grund des engen sachlichen Zusammen-
hangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von
Art. 20 AsylG erstreckt (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2000 Nr. 12),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der
angefochtenen Verfügung einzureichen ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und
die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer zumindest in seiner E-Mail vom 6. August
2009 (und damit fristgerecht) zum Ausdruck brachte, gegen den
Entscheid des BFM vom 20. Mai 2009 ein Rechtsmittel ergreifen zu
wollen beziehungsweise bereits ergriffen zu haben,
dass aus diesem Grund von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
auszugehen ist,
dass keine der Eingaben des Beschwerdeführers nach Eröffnung des
vorinstanzlichen Entscheides – da per E-Mail übermittelt – mit der
Unterschrift des Beschwerdeführers versehen ist, weshalb dem
Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen
wäre (Art. 52 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes
(in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch, vgl. Art. 70 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst ist und daher grundsätzlich zur
Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden
müsste,
dass aus prozessökonomischen Gründen indessen im vorliegenden
Fall auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ver-
zichtet wird, da einerseits aus den Eingaben der Beschwerdeführer als
beschwerdeführende Partei klar hervorgeht und andererseits den in
Englisch verfassten Eingaben sinngemäss ein Beschwerdebegehren
mit entsprechender Begründung entnommen sowie darüber aufgrund
der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann und sich die
Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52
Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objekti-
ve Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
kann,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
17. August 2009, worin er im Wesentlichen den bereits geltend
gemachten Sachverhalt wiederholt, an den Erwägungen des Bundes-
amtes nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere nicht davon ausgegangen wird, die Beschwerde-
führenden könnten in ihren Heimatstaat zurückkehren, weshalb sich
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung in Liberia
als unbehelflich erweisen,
dass aufgrund der Akten kein Anlass für die Annahme besteht, bei der
vom Beschwerdeführer behaupteten psychischen Beeinträchtigung ("I
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will also suffer severely from psychological persecutions and that will
kill me before my time") handle es sich um eine solche von
asylrelevantem Ausmass,
dass die Beschwerdeführenden keine aktuelle Gefährdung aus asylre-
levanten Motiven aufzuzeigen vermochten, welche die Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, eine
aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante
Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungs-
furcht darzutun,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der wei-
tere Verbleib in Ghana sei ihnen ohne Weiteres zumutbar,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass trotz Unterliegens der Beschwerdeführenden auf die Erhebung
von Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomischen Gründen in
Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Accra)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die Schweizerische Botschaft in Accra, verbunden mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um
Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier, Beilage: Urteil für die Beschwerdeführenden)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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