B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5303/2016
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. Oktober
2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 26. Oktober 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt. Eine eingehende
Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 29. Juli 2016 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er aus Afghanistan stamme. Sein Dorf sei von Nomaden ange-
griffen worden, weshalb er von seiner Familie getrennt worden sei. Einige
Jahre später habe sein Onkel entschieden, ihn nach Europa zu schicken.
Anlässlich der Anhörung reichte er ein afghanisches Ausweisdokument
(Taskara) ein.
C.
Mit Verfügung vom 2. August 2016 (Eröffnung frühestens am 3. August
2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht, ohne jedoch
eine Rechtsvertretung zu bezeichnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen. Hinsichtlich der amtlichen Verbeiständung wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen.
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F.
Mit Eingabe vom 20. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um
Beiordnung von Seraina Berner als Rechtsvertreterin. Gleichzeitig wurde
um Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten und um Möglichkeit zur Be-
schwerdeergänzung ersucht.
G.
Am 28. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Wechsel der
Rechtsvertreterin respektive Einsetzung von Ana Lucia Gallmann. Mit Zwi-
schenverfügung vom 9. März 2017 wurde Letztere als amtliche Rechtsbei-
ständin eingesetzt.
H.
Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das SEM am 28. November 2017
die Verfügung vom 2. August 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern vier und
fünf (Wegweisungsvollzug) auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs fest und ordnete eine vorläufige Aufnahme an.
I.
Am 30. November 2017 fragte das Gericht den Beschwerdeführer an, ob
er seine Beschwerde den Asylpunkt betreffend zurückziehen wolle. Mit Ein-
gabe vom 12. Dezember 2017 hielt er an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten, verbunden mit einer Mög-
lichkeit zur Beschwerdeergänzung, ist hinfällig, da der Beschwerdeführer
wie auch die Rechtsvertretung offensichtlich in die vorinstanzlichen Akten
(vgl. act. A19 und A20) wie auch die Beschwerdeakten Einsicht erhalten
haben und aufgrund des seit Beschwerdeeinreichung verstrichenen Zeit-
ablaufs hinreichend Möglichkeit für ergänzende Eingaben bestanden hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er af-
ghanischer Staatsbürger sei und aus B._______, Provinz C._______ (Af-
ghanistan) stamme. Im Herbst 2012 hätten Nomaden sein Heimatdorf an-
gegriffen. Dabei sei er von seiner Familie getrennt worden und habe sie in
der Folge nicht wiedergefunden. Er sei deshalb nach D._______ gereist,
wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe in den folgenden Jahren
nichts unternommen, um seine Familie wiederzufinden und er wisse auch
nicht, ob sein Onkel oder andere Angehörige etwas unternommen hätten.
Da ihm die Frau seines Onkels viele Hausarbeiten aufgetragen habe, habe
er sich beim Onkel beschwert. Daraufhin habe dieser beschlossen, ihn
nach Europa zu schicken.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen sei, den Überfall auf sein Dorf substanziiert zu
schildern. Trotz mehrmaliger Nachfrage seien seine Ausführungen unbe-
stimmt und knapp ausgefallen. Er habe letztlich bloss angegeben, der Ort
sei von vielen Kämpfern angegriffen worden. Er und andere Personen hät-
ten Tiere in Sicherheit gebracht und seien dann mit dem Auto weggefahren.
Dabei sei er von den andern Familienangehörigen getrennt worden.
Es widerspreche ferner der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Han-
delns, dass er und sein Umfeld nichts unternommen hätten, um die durch
die Flucht getrennten Familienangehörigen wiederzufinden.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien daher unglaubhaft, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM sei in der Ver-
fügung nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjäh-
rigkeit eingegangen, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden sei. In der BzP habe ihm der Sachbearbeiter versichert, dass sein
Geburtsdatum angepasst werde, wenn er Identitätsdokumente nachreiche.
Er habe in der Folge seine Taskara eingereicht. In der Anhörung habe er
sich zu seinem Geburtsdatum geäussert, ohne dass der Sachbearbeiter
darauf reagiert habe oder ihm erklärt habe, wieso sein Geburtsdatum nicht
angepasst werde. Ihm sei in der BzP vorgeworfen worden, er habe zu sei-
ner schulischen und beruflichen Laufbahn unglaubhafte Angaben gemacht.
Er habe stets gesagt, er könne keine genauen Daten nennen. Trotzdem
habe der Sachbearbeiter nachgefragt, und er habe schliesslich ungefähre
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Zeitangaben gemacht. In seinem Dorf würden zeitliche Angaben keine
Rolle spielen und er sei es nicht gewohnt, Daten zu nennen. Er habe das
Personalienblatt nicht selbst ausgefüllt und die Person, die das gemacht
habe, habe das Jahr falsch umgerechnet. Es sei unhaltbar, dass er gegen
die Altersanpassung keine Beschwerdemöglichkeit gehabt habe. Er habe
ferner keine Vertrauensperson erhalten und sei mit Erwachsenen in einer
Unterkunft platziert worden. Das SEM müsste konkrete Indizien nennen,
weshalb der eingereichten Taskara kein Beweiswert zukomme.
Er habe den Angriff auf sein Dorf glaubhaft geschildert. Dieser sei so
schnell verlaufen, dass er nur noch die Flucht habe ergreifen können. Das
SEM habe im Zusammenhang mit der Anhörung seine Minderjährigkeit
nicht berücksichtigt. Er habe nichts unternehmen können, um seine Familie
zu finden. Sein Onkel habe sich darum gekümmert, da er minderjährig ge-
wesen sei. Das SEM verkenne, dass die afghanische Polizei keine Unter-
stützung in solchen Fällen liefere.
6.
6.1 In der Beschwerdeschrift wurde hauptsächlich der Einwand erhoben,
das SEM sei zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus-
gegangen und habe somit insbesondere sein Recht, sich in der Anhörung
von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen, verletzt. Damit wurde ein
Verfahrensmangel geltend gemacht, welcher – bei Begründetheit – zur Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu führen hätte (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.).
6.2 In der angefochtenen Verfügung finden sich zwar keine expliziten Er-
wägungen zum Alter des Beschwerdeführers. Aus dem Protokoll der BzP
geht jedoch hervor, dass das SEM aufgrund der widersprüchlichen Anga-
ben des Beschwerdeführers zu seiner schulischen und beruflichen Lauf-
bahn von dessen Volljährigkeit ausgegangen ist (vgl. act. A3 Ziff. 8.01
i.V.m. Ziff. 1.17.04 und 4.03). Demgegenüber beruft sich der Beschwerde-
führer auf die eingereichte Taskara, gemäss welcher er im Jahre 2012 [Al-
ter] gewesen sei.
6.3 Das SEM ging zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
aus. Einer Taskara kommt nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. BVGE
2013/30 E. 4.2.2). Demgegenüber sind die Ausführungen des Beschwer-
deführers zu seinem Alter widersprüchlich. Auf dem Personalienblatt gab
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er den (…) als Geburtsdatum an. In der BzP nannte er den (…) (afghani-
scher Kalender), was dem (…) entspricht. Seine Erklärung in der Be-
schwerdeschrift, die Person, welche ihm beim Ausfüllen des Personalien-
blattes geholfen habe, habe das Jahr falsch umgerechnet, vermag nicht
vollends zu überzeugen. Seine Ausführungen in der BzP zur schulischen
Laufbahn und dem anschliessenden Aushelfen bei den Eltern ergeben
ebenfalls ein Alter, welches sich nicht mit der Taskara vereinbaren lässt
(vgl. act. A3 Ziff. 1.17.04). In Würdigung dieser Umstände ging das SEM
somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
7.
7.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt, da die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind.
7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.3 Das SEM weist in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zum Überfall auf sein Dorf unsubstan-
ziiert sind. So sind die Schilderungen trotz mehrmaliger Nachfrage sehr
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allgemein und oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen, wes-
halb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnis-
sen beruhen (vgl. act. A13 F7 bis F11).
Es ist ferner in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zu bemer-
ken, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nichts
unternommen hat, um etwas über den Verbleib seiner Familienangehöri-
gen in Erfahrung zu bringen. Auch wenn dem Kriterium der Plausibilität in
der Regel nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann (vgl.
Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016
E. 7.3), ist es dennoch als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit in die Würdigung
miteinzubeziehen.
7.4 In Würdigung dieser Elemente sind die Fluchtgründe des Beschwerde-
führers für nicht glaubhaft zu erachten, weshalb deren Asylrelevanz nicht
zu prüfen ist. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hin-
sichtlich der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist in diesen
Punkten abzuweisen.
10.
10.1 Das SEM hat am 28. November 2017 die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Dispositivziffern vier und fünf (Wegweisungsvollzug) wie-
dererwägungsweise aufgehoben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festgestellt und eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
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10.2 Dadurch ist die Beschwerde hinsichtlich des Eventualantrags, eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegenstandslos geworden und folglich
abzuschreiben.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten betreffend den
abzuweisenden Teil der Beschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Sep-
tember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine
Kosten zu erheben.
11.2 Dem Beschwerdeführer ist für den gegenstandslos gewordenen Teil
der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 9 ff. VGKE).
Der in der Kostennote vom 16. Januar 2018 ausgewiesene Aufwand er-
weist sich als angemessen. Die um die Hälfte reduzierte Parteientschädi-
gung ist daher auf Fr. 591.– (½ von 4.58h x Fr. 250.– plus ½ von Fr. 35.90
[Spesen]) festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
11.3 Für den abzuweisenden Teil der Beschwerde ist der Rechtsvertretung
ein amtliches Honorar zu entrichten. Dieses ist gestützt auf den in der Kos-
tennote ausgewiesenen Zeitaufwand und einen Stundenansatz von
Fr. 150.– auf insgesamt Fr. 362.– (½ von 4.58h x Fr. 150.– plus ½ von
Fr. 35.90 [Spesen]) festzusetzen. Das amtliche Honorar umfasst keinen
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivzif-
fern eins bis drei der Verfügung vom 2. August 2016 beantragt wurde.
2.
Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben, soweit
die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der Verfügung vom 2. Au-
gust 2016 beantragt wurde.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird durch das SEM eine Parteientschädigung von
Fr. 591.– ausgerichtet.
5.
Frau Ana Lucia Gallmann wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar von Fr. 362.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: