B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5303/2017
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2017 / (...).
D-5303/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 7. Juli 2017 in die Schweiz ein und suchte
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nach. Am 16. Juli 2015 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im
EVZ Kreuzlingen und am 29. Mai 2017 die Anhörung zu den Asylgründen
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vor, er sei sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Eth-
nie aus dem Dorf C._______, Provinz D._______, Bundesstaat
E._______, wo er von Geburt bis ins Jahr 1991 gelebt habe. In der Folge
habe er bis zu seiner Ausreise aus dem Sudan in Khartum und Omdurman
gewohnt. Dort habe er die Schule besucht und eine Ausbildung als (...) ab-
solviert. Im Jahr 2000 sei er von den sudanesischen Behörden festgenom-
men worden, um den Militärdienst zu leisten. Dieser Aufforderung habe er
nach seiner Freilassung keine Folge geleistet. Stattdessen sei er im De-
zember 2000 im Besitz seines sudanesischen Reisepasses auf dem Land-
weg von Khartum via F._______ legal nach Ägypten gereist. Dort sei er
noch im selben Monat vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden. Später habe er
von den ägyptischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wel-
che er alle sechs Monate habe verlängern müssen. In den Sudan könne er
nach wie vor nicht zurück, weil dort die Lage schlecht sei. Im Sommer 2015
habe er Ägypten (...) in Richtung G._______ verlassen. Von dort sei er in
die Schweiz weitergereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er bei der BzP einen Mitgliederaus-
weis der H._______ und zum Nachweis seiner Identität anlässlich der An-
hörung vom 29. Mai 2017 eine Kopie seines sudanesischen Reisepasses
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund von
Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerde-
führers bestünden erste Zweifel an der geltend gemachten militärischen
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Einberufung und Haft wegen Verweigerung der Einziehung. Seine Ausfüh-
rungen zur angeblichen Haft seien meist allgemein und ohne Detailreich-
tum ausgefallen, weshalb sie nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem
zu vermitteln vermöchten. Gemäss der eingereichten Kopie sei sein Rei-
sepass am (...) November 2000 in Khartum ausgestellt worden, weise ein
Visum der ägyptischen Vertretung in Khartum auf und sei mit Einträgen
versehen, wonach er am (...) Dezember 2000 legal aus dem Sudan aus-
und in Ägypten eingereist sei. Somit werde mit Nachdruck aufgezeigt, dass
die von ihm vorgebrachte Refraktion und die damit verbundene Verfolgung
durch die sudanesischen Behörden nicht der Wahrheit entsprächen, wobei
seine Behauptung, dass ihm der Pass von einem Bruder mittels einer Dritt-
person beschafft worden sei, nicht zu überzeugen vermöge, da er auf kon-
krete Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen sei, sich dazu zu äussern.
Daraus sei zu schliessen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Sudan
nichts gegen ihn vorgelegen und er in den Augen der sudanesischen Be-
hörden als unbescholtener Bürger gegolten habe. Sodann verleihe ihm die
blosse Mitgliedschaft bei der H._______ kein spezielles exilpolitisches Pro-
fil, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Schliess-
lich seien den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihm im Falle der Rück-
kehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch
Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu entnehmen, und
weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen.
D.
Mit Eingabe vom 18. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des
Staatssekretariats vom 16. August 2017, die Anweisung an die Vorinstanz,
ihn betreffend die Fluchtgründe ergänzend anzuhören und den Fall nach
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts neu zu beurteilen, even-
tualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wies der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung der amtlichen Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und setzte diesem
Frist bis zum 10. Oktober 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses an.
F.
Mit Eingabe vom 27. September 2017 ersuchte der Rechtsvertreter unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gutheissung des Gesuchs um un-
entgeltliche Prozessführung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 wies der Instruktionsrichter
das sinngemäss wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Begehren ab und setzte dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur
Leistung eines Kostenvorschusses an.
H.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter ein Bestäti-
gungsschreiben der H._______ samt Zustellcouvert und deutscher Über-
setzung ein und hielt an seinen Vorbringen fest. Gleichzeitig beantragte er,
es seien die unentgeltliche Prozessführung, die Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistandes und der Erlass des Kostenvorschusses zu gewähren.
I.
Ebenfalls am 13. Oktober 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein
Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Rückweisungsan-
trags aus, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und
den Sachverhalt unvollständig ermittelt. So sei sie weder bei der BzP noch
anlässlich der Anhörung auf den als Beweismittel eingereichten
H._______-Ausweis eingegangen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers
in Ägypten sei generell fast nicht thematisiert worden. Dieser sei sogar da-
von abgehalten worden, seine Gründe für die Ausreise aus Ägypten zu
Protokoll zu geben. Aufgrund der Untersuchungsmaxime wäre die Vo-
rinstanz verpflichtet gewesen, die bereits vorhandenen Akten des UNHCR
einzufordern. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in
Ägypten seien überdies bezüglich der Furcht vor künftiger Verfolgung und
des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers relevant (vgl. Beschwerde
S. 8).
Zwar ging das SEM in der Tat weder anlässlich der BzP noch bei der An-
hörung auf den H._______-Ausweis ein. Dazu bestand aber auch kein An-
lass. So wurde der Beschwerdeführer bei der BzP gefragt, weshalb er sich
entschlossen habe, Ägypten zu verlassen. Er führte aus, dass er dort seit
rund 15 Jahren in der Hoffnung gelebt habe, vom UNHCR in ein europäi-
sches Land geschickt zu werden, was aber nie der Fall gewesen sei. Zu-
dem gebe es in Ägypten wegen der Revolution viele Probleme und auch
keine Sicherheit mehr (vgl. act. A6/12 […]). Sodann wurde er gefragt, was
gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat spreche. Dies beantwortete er
mit der immer noch schlechten Lage im Sudan, wobei er dorthin hätte zu-
rückkehren können, wenn er gewollt hätte, da es sich um das Nachbarland
von Ägypten handle; weitere Gründe verneinte er (vgl. a.a.O.). Mithin
brachte er bei der BzP keinerlei exilpolitische Aktivitäten in Ägypten vor.
Anlässlich der Anhörung wurde er darauf hingewiesen, dass die Beurtei-
lung seines Asylgesuchs gestützt auf seine Staatsangehörigkeit stattfinde,
also Sudan und nicht Ägypten (vgl. act. A23/16 […]). Daraufhin danach ge-
fragt, ob er sonst noch etwas beifügen möchte, was für sein Asylgesuch
wichtig sei, erklärte er, in Ägypten längere Zeit gearbeitet und Geld verdient
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zu haben; nach dem Sturz des Regimes von Mubarak habe es immer wie-
der Anstrengungen gegeben, die Sudanesen in den Sudan zurückzuschi-
cken; deshalb habe er Angst gehabt, was dazu geführt habe, dass er das
Land schliesslich verlassen habe (vgl. a.a.O. […]). Da vom Beschwerde-
führer auch anlässlich der Anhörung keine exilpolitischen Tätigkeiten gel-
tend gemacht wurden, konnte das SEM darauf verzichten, sich vertieft mit
dem H._______-Ausweis auseinanderzusetzen beziehungsweise diesbe-
züglich den Sachverhalt weiter abzuklären (vgl. dazu auch nachstehend
E. 5.3). Zudem erübrigte sich bei dieser Sachlage die Erhebung allfälliger
Akten beim UNHCR, umso weniger als die gesuchstellende Person auf-
grund ihrer Mitwirkungspflicht allfällige Beweismittel vollständig bezeich-
nen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint,
sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Unter diesen Umständen erweisen
sich die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet, weshalb der
Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
4.4 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vor-
instanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen über-
zeugenden Eindruck. Mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundi-
gen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbrin-
gen legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vor-
instanz den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht
richtig angewendet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den, denen der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Refraktion und damit eine
allfällig erlittene beziehungsweise drohende Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Sudan nachzuweisen oder
glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der von ihm
geltend gemachten Aktivitäten nach der Ausreise aus dem Sudan bei einer
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Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürch-
ten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden.
5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur
dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3 Der Beschwerdeführer macht erstmals in der Rechtsmitteleingabe ein
starkes exilpolitisches Engagement während seines Aufenthalts in Ägyp-
tern geltend. So sei er jahrelang als (...) der H._______ tätig gewesen.
Diese habe dort unzählige Protestveranstaltungen, auch vor der sudanesi-
schen Botschaft, organisiert und sich anderweitig für die Rechte vertriebe-
ner sudanesischer Staatsangehöriger der Ethnie Nuba eingesetzt. Bislang
habe er lediglich seinen Mitgliederausweis ins Recht gelegt. Er beschaffe
aber weitere Beweisstücke aus dem Ausland, darunter ein H._______-
Schreiben aus Ägypten, in welchem seine Tätigkeiten beschrieben würden
(vgl. Beschwerde S. 7, 10–13, Eingabe vom 13. Oktober 2017 mit
H._______-Schreiben vom 4. September 2017, H._______-Ausweis).
Was den eingereichten H._______-Mitgliederausweis anbelangt, ist darin
als Position des Beschwerdeführers zwar (...) vermerkt. Wie ihm aber be-
reits in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 mitgeteilt wurde,
dürfte die Vorinstanz ein spezielles exilpolitisches Profil und damit das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint haben, umso
mehr als der Ausweis in seiner Titelzeile einen grammatikalischen Fehler
aufweise, das darauf ausgewiesene Geburtsdatum von jenem abweiche,
das der Beschwerdeführer eigenhändig auf dem Personalienblatt auf-
schrieb, und auch die darauf angeführte Passnummer nicht derjenigen ent-
spreche, die auf der von ihm eingereichten Kopie seines angeblichen Pas-
ses enthalten ist. Sodann wurden die exilpolitischen Aktivitäten auf Be-
schwerdeebene nachgeschoben, weshalb sie den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Von einem Nachschieben
ist umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer – gefragt, ob er sei-
nem Asylgesuch noch etwas Wichtiges beifügen wolle – an der Anhörung
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lediglich allgemeine Umstände anführte, welche ihn zum Verlassen Ägyp-
tens veranlasst hätten (vgl. act. A23/16 […]). Unter diesen Umständen ist
das H._______-Schreiben vom (...) 2017 aus I._______, in dem die Aufga-
ben, die vom Beschwerdeführer erfüllt worden seien, exemplarisch aufge-
listet sind, als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem diesbezüglich kein
Beweiswert zukommt.
5.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. An diesem
Schluss vermögen auch die Hinweise auf die jüngsten Urteile des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nichts zu ändern.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 11
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4 Die allgemeine Lage im Sudan ist auch unter Berücksichtigung der ne-
gativen Entwicklungen der jüngsten Zeit weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Zudem bestehen keine individu-
ellen Wegweisungshindernisse. So leidet der ledige Beschwerdeführer, so-
weit aktenkundig, nicht an einer lebensbedrohenden Krankheit, besuchte
im Sudan während mehrerer Jahre die Schule, spricht Arabisch, absol-
vierte eine Lehre als Elektriker, verfügt über langjährige Erwerbserfahrung
und wohnte vor seiner Ausreise aus dem Sudan in Khartum/Omdurman,
wo sich mehrere Familienangehörige aufhalten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer die für eine Rückkehr
allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen von Art. 65 VwVG nicht gegeben ist und mithin
die mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 erneut sinngemäss wiedererwä-
gungsweise gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuwei-
sen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde mit dessen Zahlung gegenstandslos.
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Seite 12
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 13. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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