Abtei lung IV
D-5304/2007
haf/wig
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. Juli 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5304/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 28. Juli 2000 und gelangte am 15. August 2000 via Italien
und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am folgenden
Tag stellte er in der Empfangsstelle X._______ ein Asylgesuch, wel-
ches das BFF mit Verfügung vom 6. März 2001 ablehnte. Gleichzeitig
verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 14. August 2006 liess der Beschwerdeführer beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise ein zweites Asyl-
gesuch stellen. Das BFM nahm diese Eingabe als Asylgesuch entge-
gen und führte am 8. September 2006 mit dem Beschwerdeführer eine
direkte Anhörung zu den Asylgründen durch.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines zweiten Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend, er habe sich als Mitglied der KINJIT
(Coalition for Unity and Democracy Party [CUDP]) engagiert, indem er
an allen Versammlungen und Demonstrationen gegen die äthiopische
Regierung teilgenommen und sich an der Organisation von De-
monstrationen beteiligt habe. Mit seinen exilpolitischen Aktivitäten
habe er bereits drei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz ange-
fangen und sei der Vereinigung der Äthiopier in der Schweiz (IMAS;
Ethiopian Community Switzerland) als Mitglied beigetreten. Ab dem
Jahre 2004 sei er mit der Aufgabe betraut worden, im Kanton
S._______ äthiopische Flüchtlinge über die politische Lage im
Heimatstaat zu informieren.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
zwei Bestätigungen der Vereinigung der Äthiopier in der Schweiz, eine
DVD mit Aufnahmen von Demonstrationen in T._______ und
R._______ sowie aus dem Internet ausgedruckte Fotos und Texte zu
den Akten reichen.
C.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 - eröffnet am 9. Juli 2007 - stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug und erhob keine
Gebühren.
Seite 2
D-5304/2007
D.
Mit Beschwerde vom 6. August 2007 (Poststempel vom 7. August
2007) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
währung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen. Der Vollzug der Wegweisung sowie
die Durchführung von Vorbereitungshandlungen seien im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die aufschiebende
Wirkung der vorliegenden Beschwerde zu sistieren. Schliesslich sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer zahlreiche Auszüge aus
dem Internet nebst einer Übersetzung sowie ein Papier des Bayeri-
schen Flüchtlingsrats zu den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 teilte der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdefüh-
rer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten, und wies die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum
27. August 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 24. September 2007 (Poststempel vom 25. Septem-
ber 2007) liess der Beschwerdeführer den Ausdruck eines von ihm im
Internet publizierten, acht Zeilen umfassenden Textes zu den Akten
reichen. Er machte geltend, dabei handle es sich um einen regimekriti-
schen Artikel, in dem der Beschwerdeführer den Mangel an Demokra-
tie in Äthiopien kritisiere und entsprechend Reformen fordere. Demzu-
folge verfüge der Beschwerdeführer über ein aussergewöhnliches poli-
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tisches Profil, welches bekannt sei, weshalb dem Beschwerdeführer
bei der Rückkehr nach Aethiopien politische Verfolgung drohe.
G.
G.a In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2007 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM
aus, der Beschwerdeführer verweise im Zusammenhang mit seiner
exilpolitischen Tätigkeit auf Unterlagen aus Deutschland betreffend
eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums, gemäss welcher
sämtliche äthiopischen Auslandsvertretungen aufgefordert würden, In-
formationen über „extreme Elemente“ im Ausland zu sammeln und de-
ren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiter zu leiten. Dieses
Rundschreiben sowie die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher
erlassenen Richtlinien seien dem BFM bekannt, zumal diese Doku-
mente bereits auf einschlägigen Seiten im Internet auffindbar seien.
Die „Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthio-
piern“ habe nach allgemein zugänglichen Informationen im Wesentli-
chen die Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million
Menschen zählenden äthiopischen Diaspora mit dem Heimatland zu
sorgen. Die erwähnten Rundschreiben und die Richtlinien bezweckten
offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland le-
benden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern
und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen.
Deshalb würden die Auslandsvertretungen angewiesen, extremistisch
tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu
melden. Im Schreiben und den darin erwähnten Richtlinien würden die
Auslandsvertretungen aber nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen
die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und
entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien der äthio-
pischen Behörden werde nämlich sehr wohl differenziert: Danach be-
stehe die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine
Hasspolitik betreiben würden. Die zweite Gruppe bestehe aus ge-
mässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopi-
schen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung
einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen würden. Zwar mache der Be-
schwerdeführer geltend, er habe sich an einer Kundgebung besonders
exponiert, indem er den Teilnehmenden Parolen vorgesagt habe. Dazu
habe er im Internet Petitionen unterschrieben und sogar regimekriti-
sche Artikel verfasst, zu denen er jedoch keinen Zugriff mehr habe,
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weil das Regime den Zugriff auf diese Seiten blockiert habe. In der Tat
werde das BFM sehr häufig mit solchen Dokumentationen über re-
gimekritische Kundgebungen sowie Internetpublikationen konfrontiert.
Diese Beweismitteleingaben zeigten, dass allein in der Schweiz – ge-
schweige denn in ganz Westeuropa – innerhalb eines Jahres unzähli-
ge exilpolitische Anlässe stattfänden und regimekritische Artikel publi-
ziert würden. Der Beschwerdeführer lege jedoch in seiner Beschwerde
nicht dar, wie er aufgrund von angeblich von ihm verfassten und nicht
mehr vorhandenen Internetartikeln sowie wegen des unter einer Liste
von mehreren Tausend Petitionsunterzeichnern angeführten Namens
persönlich gefährdet sei. Es sei auch den äthiopischen Behörden be-
kannt, dass viele in Westeuropa lebende Äthiopier vor allem deshalb
im Ausland in Erscheinung träten und unter anderem Artikel im Inter-
net platzierten, um damit einen flüchtlingsrelevanten, vermeintlich er-
heblichen Nachfluchtgrund zu schaffen. Wie das BFM bereits in der
angefochtenen Verfügung angeführt habe, sei der Beschwerdeführer in
seinem Land kein politisch bekannter Aktivist gewesen. Er habe auch
in der Schweiz nicht das Profil einer politischen Führerpersönlichkeit.
Mit seinem exilpolitischen Engagement für äthiopische Landsleute auf
lokaler Ebene und der Beteiligung an Demonstrationen und der Unter-
zeichnung von Petitionen bringe er keine extremistische Haltung zum
Ausdruck, die von den äthiopischen Behörden als Bedrohung regis-
triert werden könne. Aufgrund dieser Ausführungen sei nicht von einer
persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers wegen exilpoliti-
scher Tätigkeiten auszugehen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten
werde, verwiesen.
G.b In seiner Replik vom 7. November 2007 machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Internetartikeln
seine politische Einstellung gegenüber dem äthiopischen Regime zum
Ausdruck gebracht. Wenn die Vorinstanz behaupte, diese Handlungen
stellten in der Wahrnehmung des äthiopischen Regimes keine Bedro-
hung dar, so müsse man sich fragen, weshalb es die einschlägigen
Websites der Opposition blockiert habe. Jedenfalls handle es sich
beim Beschwerdeführer um einen politisch interessierten und enga-
gierten Menschen, der mit seinem politischen Einsatz etwas an der
politischen Situation in Äthiopien verändern wolle. Dabei nehme er
eine konkrete Gefährdung in Kauf. Die Unterscheidung zwischen ech-
ten und vorgetäuschten politischen Exilaktivisten sei unzulässig, da sie
auch von den schweizerischen Behörden unmöglich mit der
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erforderlichen Zuverlässigkeit vorgenommen werden könne, da ja nur
der Asylsuchende selber über seine Motivation Auskunft geben könne.
Es sei auch fraglich, ob die äthiopischen Behörden überhaupt in der
Lage seien, den „Missbrauchscharakter“ des Gebarens von Exiläthio-
piern zu durchschauen. Diesbezüglich könne den äthiopischen Behör-
den kein Vertrauen geschenkt werden, wie die täglichen, sattsam be-
kannten Berichte über massive Menschenrechtsverletzungen, von de-
nen insbesondere Oppositionelle, Andersdenkende oder Journalisten
betroffen seien, zeigten.
H.
H.a In einem Schreiben vom 1. Juli 2008 teilte das Bundesamt für Po-
lizei (BAP) mit, der Dienst für Analyse und Prävention verfüge über
keine Erkenntnisse, die auf verbotene nachrichtendienstliche Aktivitä-
ten von äthiopischen Behörden in der Schweiz schliessen liessen. Der
Dienst teile deshalb die Auffassung von Herrn B._______ nicht, dass
Vertreter der äthiopischen Sicherheitsdienste alle wichtigen Treffen der
politischen Opposition überwachten und auskundschafteten. Der
Dienst komme zu diesem Schluss, weil er einerseits bis heute keine
entsprechenden Hinweise oder Klagen seitens der Opposition erhalten
habe und andererseits die offiziellen äthiopischen Vertretungen in
unserem Land personell schwach dotiert seien. So seien bei der
äthiopischen Botschaft in Bern aktuell drei Personen, und bei der
ständigen Mission bei der UNO fünf Personen gemeldet.
Erfahrungsgemäss würden Emigranten- und
Oppositionsgruppierungen primär von Personen der offiziellen
Vertretungen des jeweiligen Heimatlandes beobachtet. Daneben gebe
es in den Emigrantenkreisen ab und zu regimetreue Personen, welche
selbst beispielsweise als Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlinge
hier lebten und ihrem Heimatland über die Aktivitäten von Regimegeg-
nern Bericht erstatteten. Gerade in aktiven Oppositionsgruppierungen
würden aber „Verräter“ oft erkannt und den schweizerischen Behörden
gemeldet. Indessen habe der Dienst bezüglich Äthiopien bis heute kei-
ne dahingehenden Hinweise.
H.b Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Bericht
des Dienstes für Analyse und Prävention liess sich der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 21. Juli 2008 vernehmen. Bei dieser Gelegen-
heit machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BAP
deute an, die Überwachung der äthiopischen Exilgemeinde gehe von
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den im Ausland stationierten offiziellen Vertretungen und informellen
Mitarbeitern aus. Es sei von einer lückenlosen Überwachung durch die
äthiopischen Behörden auszugehen, indem bei jeder Veranstaltung re-
guläre oder informelle Mitarbeiter der äthiopischen Sicherheitsorgane
präsent seien und das Geschehen registrierten. Ferner sei es wider-
sprüchlich, wenn das BAP einerseits ausführe, Überwachungsmass-
nahmen könnten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, und an-
dererseits „seltsamerweise und in Abkehr von seinen bisherigen Be-
richten“ festhalte, offizielle äthiopische Vertretungen seien schwach
dotiert und könnten deshalb die Opposition nicht überwachen. In An-
betracht der Bekanntheit des Rundschreibens des äthiopischen
Aussenministeriums sei es in keiner Weise nachvollziehbar, wie das
Bundesamt zum Schluss komme, es fände angeblich keine Überwa-
chung der politischen Opposition statt. Des Weiteren sei festzuhalten,
dass die äthiopische Exilgemeinde auch gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts überwacht werde. So werde in einem
Urteil vom 30. November 2007 festgehalten, die äthiopischen Sicher-
heitsbehörden überwachten und registrierten die exilpolitischen Aktivi-
taten ihrer Landsleute relativ intensiv. Die dazu angelegten Datenban-
ken enthielten nicht nur Informationen über führende politische Aktivi-
täten in der Diaspora, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathi-
santen der Oppositionsparteien. Es sei klar von einer informellen und
von den Botschaften und Konsulaten ausgehenden Überwachung der
äthiopischen Exilgemeinde auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wo-
nach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung
von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
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kunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommissin {ARK} [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe ver-
möchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht zu genügen. So habe der Beschwerdeführer anläss-
lich der Bundesanhörung vom 8. September 2006 geltend gemacht, er
habe im Jahre 2000, drei Monate nach der Einreise in die Schweiz, mit
politischen Tätigkeiten angefangen. Er sei Mitglied der IMAS. Seit dem
Jahre 2004 sei er zuständig für den Kanton S._______. Dies decke
sich nicht mit seinen Angaben im Wiedererwägungsgesuch, wo er
nichts Derartiges geltend gemacht habe. Auch in der Bestätigung der
IMAS vom 30. Mai 2006 werde weder seine lange Mitgliedschaft noch
das angebliche Engagement im Kanton S._______ bestätigt. Auf
Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer nicht zu begründen vermocht,
warum er zwar viele Fotos über seine Aktivitäten seit dem Jahre 2005
vorweisen könne, nicht jedoch über seine früheren Aktivitäten. Er habe
auch keine plausible Begründung gefunden, warum seine Tätigkeit seit
dem Jahre 2000 und seine angeblich besondere Funktion seit dem
Jahre 2004 weder im Wiedererwägungsgesuch noch im Schreiben der
IMAS erwähnt werde. In der Folge habe der Beschwerdeführer bei der
IMAS eine neue, in seinem Sinne verfasste Bestätigung in Auftrag
gegeben. In dieser neuen Bestätigung vom 2. Oktober 2006 erkläre die
IMAS, dass der Beschwerdeführer seit 2000 Mitglied ihrer
Organisation sei und dass er im Kanton S._______ in einer
Arbeitsgruppe mitarbeite. Es erscheine schon etwas sonderbar, dass
die IMAS ihre Bestätigungen je nach Belieben abändere und ergänze.
Dies schmälere deren Aussagekraft. Die Frage, ob diese erst
nachträglich geltend gemachten Tätigkeiten und die Angaben zur
Dauer der Mitgliedschaft den Tatsachen entsprechen würden, könne
aber offen gelassen werden, da allein aufgrund der Parteimit-
gliedschaft und der Mitarbeit in Arbeitsgruppen nicht von einer Gefähr-
dung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer verweise zwar zusätzlich
noch auf seine Teilnahme an einigen Kundgebungen in der Schweiz.
Er habe Fotos eingereicht, die anlässlich der Demonstrationen in
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T.______ (8. Juli 2005) und in R._______ (14. Juni 2006) von den Teil-
nehmenden gemacht worden seien. Dies sei ein wichtiges Indiz für
seine Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Äthiopien. Indessen er-
scheine es angesichts der grossen Anzahl exilpolitischer Anlässe un-
wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen Gesichtern kon-
krete Namen zuordnen könnten. Ausserdem könnten die äthiopischen
Behörden nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren.
Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass vie-
le äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder
auch nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufent-
haltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnah-
me an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild-
und Textmaterial usw.) nachgingen.
Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Iden-
tifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedro-
hung für das politische System wahrgenommen würden. Bekanntlich
hätten die Vorbringen des Beschwerdeführers zur politisch motivierten
Verfolgung in seinem Land nicht geglaubt werden können. Der Be-
schwerdeführer sei somit in seinem Heimatstaat kein politisch bekann-
ter Aktivist gewesen. Er habe auch in der Schweiz nicht das Profil ei-
ner politischen Führerpersönlichkeit. Mit seinem exilpolitischen Enga-
gement für äthiopische Landsleute auf lokaler Ebene und der Beteili-
gung an Demonstrationen bringe er keine extremistische Haltung zum
Ausdruck, die von den äthiopischen Behörden als Bedrohung re-
gistriert werden könne.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits
in der Zwischenverfügung vom 10. August 2007 festgestellt, kommt
nun das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung
der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren
nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdefüh-
rer im ersten Asylverfahren politisch motivierte Verfolgungsgründe an-
geführt, doch haben sich diese vollumfänglich als unglaubhaft erwie-
sen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der Be-
schwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten. Und auch nach seiner Einreise in die Schweiz sind
für die Zeit vor dem Jahre 2005 keine „exilpolitischen Aktivitäten“
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nachgewiesen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nachträg-
lich ein Schreiben vom 2. Oktober 2006 der IMAS eingereicht hat,
demzufolge die entsprechenden Aktivitäten bereits drei Monate nach
seiner Einreise in die Schweiz begonnen hätten. Indessen erscheint
dieses Schreiben angesichts verschiedener Indizien als blosses Gefäl-
ligkeitsschreiben (ohne Beweiswert), wies doch der Beschwerdeführer
während seines ersten Asylverfahrens mit keinem Wort darauf hin, er
werde seine Aktivitäten zugunsten der IMAS demnächst wieder auf-
nehmen. Auch im Wiedererwägungsgesuch vom 14. August 2006 so-
wie im Bestätigungsschreiben vom 30. Mai 2006 der IMAS ist von ei-
nem derart frühen Engagement nicht die Rede. Wie aufgrund weiterer
von ihm eingereichter Beweismittel (Fotos) anzunehmen ist, begann er
erst nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz damit, sich
exilpolitisch zu betätigen, weshalb sich der Schluss aufdrängt, er wolle
sich auf diese Weise ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verschaffen. Sein in der Schweiz einsetzender Aktivismus kann jeden-
falls nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden
politischen Engagements betrachtet werden. Abgesehen davon ist vor-
liegend nicht davon auszugehen, dass diese Betätigungen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung nach sich ziehen. Zwar ist gemäss Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die äthiopischen Si-
cherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in
einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Da-
tenbanken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien verfügten
Amnestie für einige Mitglieder der CUDP und der nicht unerschöpfli-
chen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die
Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen,
welche indessen in casu offen bleiben kann, weshalb es sich erübrigt,
an dieser Stelle auf die (fehlgeleiteten) Vorbringen in der Eingabe vom
21. Juli 2008 im Einzelnen einzugehen. Von Bedeutung ist vorliegend
vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpoliti-
schen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers so-
wie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-2332/2008
vom 9. September 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008). Ein exponier-
ter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum
des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte,
ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Die nun behauptete
führende Funktion im Kanton S._______ – seit dem Jahre 2004 - muss
in Frage gestellt werden, zumal in seinem Wiedererwägungsgesuch
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vom 14. August 2006 davon noch keine Rede ist. Dies erhärtet den
Schluss, bei den Schreiben der IMAS handle es sich lediglich um
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. In diesem Zusammenhang ist
an dieser Stelle überdies festzuhalten, dass bei behaupteten
subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis
erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER
MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.} Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365
Rz. 8.125). Einen solchen hat der Beschwerdeführer bislang aber nicht
erbracht. Vielmehr ist schon aus dem mit Eingabe vom 24. September
2007 eingereichten, wenige Zeilen umfassenden Internet-Auszug
ersichtlich, dass es sich beim Beschwerdeführer in Wirklichkeit nicht
um eine Persönlichkeit mit prägnantem politischem Profil, sondern um
einen der zahlreichen Mitläufer handelt, welcher nicht zur Zielgruppe
des „harten Kerns“ von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland
gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. In diesem
Sinne geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den „exilpolitischen
Aktivitäten“ des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für diesen interessie-
ren würden, zumal es ausgeschlossen scheint, diese Aktivitäten des
Beschwerdeführers könnten als konkrete Bedrohung für das politische
System Äthiopiens wahrgenommen werden, dies umso mehr, als der
Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - in seinem Heimat-
land selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt
war. Es fehlen im vorliegenden Fall zudem jegliche aktenkundige Hin-
weise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der ge-
nannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere be-
hördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zu-
sammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwir-
kungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mög-
liche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers ab-
klären zu müssen.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 10. August
2007 verwiesen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten
als unbegründet.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel ein-
Seite 12
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gereichten Dokumente weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen
für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von
Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
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der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
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gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichne-
ten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO
kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wo-
bei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonflik-
tes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopi-
en als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten inter-
nationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann jedenfalls seither nicht
von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthio-
pien gesprochen werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus
Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heuti-
gen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwi-
schen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls
nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen
Lage in Äthiopien gesprochen werden.
5.10 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und ledige Beschwer-
deführer, welcher eigenen Angaben zufolge über eine zwölfjährige
Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumu-
ten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine
neue Existenz aufzubauen. Dies dürfte ihm umso leichter gelingen, als
er zusätzlich über eine dreijährige Ausbildung als (...) nebst einjähriger
Berufserfahrung verfügt. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer
bereits jahrelang und offenbar erfolgreich als Kleinunternehmer
betätigt, indem er mit einem von den Eltern gekauften Minibus
Personentransporte durchführte.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
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5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss auch als möglich zu
bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem
am 22. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (Ref.-Nr. N )
- (...) (Beilage: äthiopischer Führerausweis, Ausweis vom ...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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