B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5304/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von
B._______, geboren am (…) und
C._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Eritrea. Am 9. Mai 2016 wurde er als
Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Bereits in der Befragung
zur Person (BzP) vom 3. Juni 2015 brachte er vor, seine Freundin, eine
Landsfrau namens B._______ erwarte ein Kind von ihm. Sie befinde sich
derzeit in D._______, Sudan. Sie seien nicht richtig offiziell verlobt. In der
Anhörung vom 6. Mai 2016 präzisierte er, er kenne seine Verlobte aus sei-
nem Dorf in Eritrea, sie hätten jedoch dort nie zusammenleben können, da
er im Militärdienst gewesen sei und kaum Urlaub erhalten hätte. Die Bezie-
hung hätte eigentlich im Sudan erst richtig begonnen. C._______ sei inzwi-
schen zehn Monate alt.
B.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um eine
Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung in der Schweiz zu
Gunsten von B._______ und C._______.
C.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um
Familienzusammenführung ab. Zur Begründung führte das SEM aus, der
Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben die Beziehung zu seiner
Partnerin erst im Sudan begonnen. Eine Familienzusammenführung ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
setze die Trennung der Familie durch die Flucht voraus. Eine vorbestan-
dene Familiengemeinschaft bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Partnerin jedoch nicht, weshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt
seien. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, wann diese Verfügung eröffnet
wurde, der Rückschein trägt jedoch den Postaufgabestempel vom 16. Au-
gust 2016.
D.
Am 1. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde
ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Familienzusammenfüh-
rung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Sie
begründete die Abweisung damit, dass ein Anspruch auf Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft von sich noch im Ausland befindlichen Familienan-
gehörigen nur dann bestehe, sofern die Familie bereits im Heimatland Be-
stand hatte und die Familienmitglieder durch die Flucht getrennt worden
seien. Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein, habe der Beschwerdefüh-
rer doch selbst vorgebracht, die Beziehung habe erst im Sudan richtig be-
gonnen. Das Vorbringen, wonach ihn nur der Militärdienst daran gehindert
habe, mit seiner Verlobten zusammen zu leben, vermöge an dieser An-
nahme nichts zu ändern, weshalb die Voraussetzungen für das Familien-
asyl und den Nachzug von Partnerin und Kind vorliegend nicht gegeben
sein dürften.
F.
Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss und reichte am
2. Oktober 2016 nochmals die Beschwerde ein, ergänzt um mehrere Foto-
graphien, welche ihn und seine Freundin zeigen. Die Instruktionsrichterin
lud die Vorinstanz in der Folge zur Vernehmlassung ein.
G.
Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 an der Ab-
weisung fest. Es habe im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea keine Familienbeziehung bestanden. Entgegen der Ausführun-
gen in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhö-
rung vorgebracht, die Beziehung habe erst im Sudan angefangen. Selbst
bei Annahme, dass die Beziehung schon länger Bestand gehabt hätte,
stelle sie keine eheähnliche Gemeinschaft dar. Das Paar sei weder verlobt
gewesen, noch habe es einen gemeinsamen Haushalt geführt. Von 2011
bis 2013 hätten sich die Partner jeweils nur einen Monat – während des
Urlaubs des Beschwerdeführers – sehen können. Die eingereichten Fotos
vermöchten zwar eine Liebesbeziehung zu dokumentieren, jedoch beleg-
ten sie keine eheähnliche Gemeinschaft.
H.
In der Replik vom 29. Oktober 2016 präzisierte der Beschwerdeführer, in
der Anhörung habe es betreffend des Begriffs „Beziehung“ ein Missver-
ständnis gegeben. Er sei sehr wohl mit seiner Partnerin in einer Beziehung
gestanden, habe aber erst im Sudan mit ihr zusammenleben können. Seit
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2008 habe er Militärdienst leisten müssen, deshalb sei sein Privatleben
sehr beschränkt gewesen. Wegen der Umstände habe seine Verlobte wei-
terhin bei ihren Eltern leben müssen und er sei im Militär geblieben, bis er
diese Situation habe überwinden können. Die Familien hätten dies akzep-
tiert. Die Beziehung sei mehr als eine reine Liebschaft gewesen, das be-
zeugten auch die Fotos, welche seine Verlobte mit seinen Eltern in seinem
Elternhaus zeigten. Kulturell sei es in Eritrea nicht akzeptabel, wenn eine
unverheiratete Frau bei den Eltern ihres Freundes bleibe ohne das Einver-
ständnis ihrer Eltern. Zum Beleg der Vorbringen reichte er weitere Fotogra-
phien ein, welche die Verlobte mit seinen Eltern zeigen, sowie seinen und
ihren Vater und eine Foto-Kopie der Identitätskarte des Vaters der Verlob-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM,
ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde seinen Anspruch auf
Familienasyl als in der Schweiz anerkannter Flüchtling geltend. Er bean-
tragt die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzu-
sammenführung für seine sich derzeit im Sudan befindliche Verlobte und
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die gemeinsame Tochter. Er führte dazu aus, die Beziehung habe schon
vor seiner Flucht im Heimatland Eritrea bestanden und er habe mit der Ver-
lobten nur deshalb nicht zusammenleben können, weil er im Militärdienst
verpflichtet gewesen sei und es in Eritrea nicht üblich sei, dass unverhei-
ratete Paare zusammenlebten, weshalb die Verlobte weiterhin im Haushalt
ihrer Eltern gewohnt habe. In allen Ferien habe er sie jedoch besucht und
die Beziehung gepflegt. Zum Beweis des Vorbringens legte er Fotos vor,
die ihn und seine Verlobte zeigen und in Asmara in einem Fotostudio ge-
macht wurden. Des Weiteren legt er Fotos vor, auf denen beide Familien,
beziehungsweise die Väter des Paares gemeinsam zu sehen sind und
seine Verlobte mit seinen Eltern.
3.2 Das SEM begründete die Abweisung mit dem Verweis auf die Voraus-
setzungen welche Gesetz und Rechtsprechung für eine asylrechtliche Fa-
milienzusammenführung vorsehen würden. Neben der Anerkennung der
sich in der Schweiz aufhaltenden Person als Flüchtling müsse weiterhin
erstellt sein, dass der Flüchtling von der zu begünstigenden Person ge-
trennt worden sei und vorher mit ihr in einer Familiengemeinschaft gelebt
habe. Die Familie müsse durch die Flucht getrennt worden sein und auf
beiden Seiten müsse die Absicht bestehen, den getrennten Familienver-
band wiederaufzunehmen, was zudem nur in der Schweiz zumutbar sein
dürfe (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG). Diese Voraussetzungen seien vor-
liegend nicht gegeben, da der Beschwerdeführer zwar geltend machen
könne, mit seiner Verlobten zum Zeitpunkt der Ausreise in einer Liebesbe-
ziehung gestanden zu haben, jedoch erfülle diese Beziehung die Kriterien
einer vorbestandenen eheähnlichen Gemeinschaft. Zudem divergierten die
Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Beziehung im
Rahmen des Asylverfahrens im Vergleich zu den diesbezüglich eingereich-
ten Unterlagen und Aussagen im Rahmen des Verfahrens um Familienzu-
sammenführung.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz.
Vorliegend fehlt es an dem für eine Familienzusammenführung aus dem
Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer
bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen Familienge-
meinschaft. Zwar sind alle Ausführungen des Beschwerdeführers betref-
fend die Konvention in seinem Heimatland und die Einschränkungen wel-
che sich für sein Beziehungsleben aus der Verpflichtung zur Leistung des
Militärdienstes ergeben haben, nachvollziehbar. Dies gilt im Übrigen auch
für seine Ausführungen, weshalb er nicht gemeinsam mit der Verlobten ge-
flüchtet sei, beziehungsweise warum sie im Sudan zurückbleiben musste.
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Dennoch ist die Praxis betreffend den Nachzug von Familienangehörigen
aus dem Ausland streng. Gemäss seiner konstanten Rechtsprechung geht
das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass mit den Bestimmungen
zum Familienasyl ein vor der Flucht tatsächlich gelebtes Familienleben ge-
schützt werden soll, weshalb ein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von
Art. 51 Abs. 4 AsylG als "conditio sine qua non" das Bestehen einer „ge-
lebten Familiengemeinschaft“ zum Zeitpunkt der Flucht voraussetzt
(vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; BVGE 2012/32 E. 5.1 f.). Zweck der Bestim-
mung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von vorbe-
standenen Familiengemeinschaften. Den „Zeitpunkt der Flucht“ stellt dabei
die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland dar und nicht eine
spätere Weiterreise von einem Drittland aus. Bei dieser Ausgangslage kön-
nen den Vorbringen in der Beschwerde sowie den eingereichten Beweis-
fotos keine stichhaltigen Hinweise entnommen werden, wonach der Be-
schwerdeführer – wie von der Rechtsprechung gefordert - mit seiner Ver-
lobten bereits in Eritrea eine Familienbeziehung gelebt hat, welche ihn zum
Familiennachzug berechtigen würde.
3.4 Die Vorinstanz hat die vorgebrachten Beziehungsumstände – wie be-
reits in der Zwischenverfügung vom 16. September 2016 dargelegt – zu
Recht für nicht anspruchsberechtigend im Sinne der erwähnten Gesetzes-
bestimmung erachtet. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht
deshalb nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig dar (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbe-
nommen bleibt, bei der Migrationsbehörde seines Wohnkantons ein Ge-
such um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Begleichung dieser Kosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
gleichung der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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