Abtei lung IV
D-5305/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Mario Amato,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5305/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 25. Dezember 2005 und gelangte am 27. Dezember 2005
in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Janu-
ar 2006 fand in (...) die Empfangsstellenbefragung statt, und am 1.
Februar 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend,
im Frühling 2005 sei er Sympathisant der Partei KINJIT geworden und
habe jeweils Flugblätter für Demonstrationen verteilt. Sein Vater sei
Mitglied dieser Partei gewesen und sei deshalb inhaftiert worden. Am
zweiten Tag nach der Freilassung, nämlich am 17. Juni 2005, sei der
Vater gestorben. Der Beschwerdeführer selber sei am 3. November
2005 Opfer einer Massenverhaftung geworden. Auf dem Weg ins Ge-
fängnis sei ihm die Flucht gelungen. Aus Angst, erneut verhaftet zu
werden, habe er sich bis zur Ausreise bei einem Freund seines Vaters
aufgehalten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 - eröffnet am 18. Juli 2008 - wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 18. August 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter seien die Akten zwecks Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ein-
gereicht: Ein Bestätigungsschreiben der KINJIT (CUDP) Support Or-
ganisation in der Schweiz vom 28. Juli 2008 betreffend die Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers, einen Auszug aus dem Internet (http://
/dettaglio_articolo ...) vom 1. August 2008 zur
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Grenzsituation zwischen Äthiopien und Eritrea, einen Auszug aus dem
Internet ( ...) vom 12. August 2008
betreffend die Verhaftung eines äthiopischen regimekritischen
Reggae-Musikers sowie diverse Fotos von exilpolitischen Anlässen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2008 gewährte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerde-
führer zur beabsichtigten Motivsubstitution (Glaubhaftigkeitsprüfung)
das rechtliche Gehör, wies die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.-- zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 9. September 2008 fristgemäss einbe-
zahlt.
F.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 äusserte sich der Beschwerde-
führer zur beabsichtigten Motivsubstitution.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen für
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht genügen, so dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung der vorge-
brachten Asylgründe erübrige.
Das BFM machte hauptsächlich geltend, gemäss seiner Erkenntnis
seien die bei Massenverhaftungen im Umfeld der Wahlen vom Mai
2005 mitgenommenen Personen nicht erkennungsdienstlich registriert
und grundsätzlich nach kurzer Zeit ohne Auflagen wieder freigelassen
worden. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den
Asylgründen bestätigt habe, dass er seine Personalien nicht habe an-
geben müssen, sei davon auszugehen, dass er den Behörden nicht
bekannt gewesen sei und somit keine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung habe. Gemäss weiterer Erkenntnis sei die KINJIT als Oppo-
sitionskoalition im Hinblick auf die Wahlen vom Mai 2005 gegründet
worden, existiere aber in dieser Form heute nicht mehr. Zudem werde
die Opposition im heutigen Zeitpunkt von den Behörden nicht als Be-
drohung wahrgenommen, so dass eine einfache Mitgliedschaft bei ei-
ner früheren Oppositionspartei zu keiner direkten oder indirekten Ver-
folgung führe.
5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftig-
keit seiner Vorbringen fest. Er macht durch seinen Rechtsvertreter im
Wesentlichen geltend, es sei durchaus wahrscheinlich, dass er ange-
sichts des in Äthiopien herrschenden politischen Klimas im Falle der
Rückkehr in sein Heimatland dort Verfolgungsmassnahmen zu be-
fürchten habe. Selbst wenn er den äthiopischen Behörden bis anhin
nicht bekannt sein sollte, würde er nach seiner Rückkehr aufgrund der
in der Schweiz zugunsten der Opposition fortgesetzten Tätigkeiten mit
dem Risiko einer erneuten Verhaftung sowie unmenschlicher und er-
niedrigender Behandlung rechnen müssen. Zur Begründung erwähnte
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er den Fall eines äthiopischen Reggae-Musikers, der aufgrund seiner
regimekritischen Lieder verhaftet worden sein solle. Darüber hinaus
brachte der Beschwerdeführer vor, wegen seiner Teilnahme an
Protestkundgebungen in der Schweiz gegen das äthiopische Regime
sei es wahrscheinlich, dass er im heutigen Zeitpunkt den äthiopischen
Behörden bekannt sei.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe insbe-
sondere an, seine Vorbringen seien glaubhaft. Demgegenüber ist fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland über den gut kontrollierten Flughafen von (...) verlassen
und dabei selbst keine Reisepapiere auf sich getragen haben will (vgl.
Zwischenverfügung vom 29. August 2008). Vor diesem Hintergrund
erscheint die behauptete staatliche Verfolgung als unglaubhaft, zumal
es dem Beschwerdeführer nicht gelang, detaillierte Angaben zur
Ausreise (Kosten, Reisepapiere) zu machen (vgl. Protokoll der
Empfangsstellenbefragung [A1/9, S. 6]).
5.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-2401/2008 vom 6. Oktober
2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheits-
behörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem
gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenban-
ken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahr-
scheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche
erkennbar in der KINJIT/CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sym-
pathisierten und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer
Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flugha-
fen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthio-
pischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zu-
rückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-
CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung
ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus
dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungs-
mässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisheri-
gen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in
Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der
KINJIT/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopi-
schen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen
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Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu
offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die
Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete
exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des
Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des
äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der
vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in
der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS
GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Entgegen
den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es
deshalb unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden
über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der KINJIT/CUDP
informiert sind.
Vorliegend ist darauf zu schliessen, dass sich die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers lediglich in der Teilnahme an
Protestkundgebungen ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten
erschöpft haben. Nach diesem geringfügigen Engagement ist jedoch in
casu nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung
zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen
sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer
Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig
drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab
diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische
Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden
Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den
Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien
ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in
Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es
nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch
nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im
Heimatland der beschwerdeführenden Person abklären zu müssen.
Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer den Behörden nicht bereits vor seiner
Ausreise bekannt war und somit keine begründete Furcht vor künftiger
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Verfolgung hat, zumal er bestätigte, dass er seinen Namen
niemandem habe angeben müssen (vgl. Anhörung des BFM [A11/11,
S. 6]).
5.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da es ihm we-
der gelang, diese nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, noch sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend zu ma-
chen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen im Asylpunkt
in der Beschwerdeschrift und die als Beweismittel eingereichten Doku-
mente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem ande-
ren Entscheid zu führen vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
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sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. be-
reits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem
von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffen-
stillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
zeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Frie-
denstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt
kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
7.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und offenbar gesunde
Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Eigenen Angaben zufolge
lebte er seit der Geburt bis zur Ausreise in Äthiopien. Ausserdem
verfügt er über eine neunjährige Schulbildung. Es ist ihm daher
zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und eine
neue Existenz aufzubauen. Im Weiteren hat er bei der
Empfangsstellenbefragung zu Protokoll gegeben, nach der „Flucht“
habe er sich bei einem Freund seines Vaters aufgehalten, der ihm die
Ausreise organisiert habe (A1/9, S. 5). Bei der Wiedereingliederung
wird ihm diese Person behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls
erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe
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ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung
- in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als
zumutbar zu bezeichnen ist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausser-
dem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen
seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen
ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 9. September 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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