B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5305/2014
Ur t e i l vom 5 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Roger Wirz, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2014 / N_______.
D-5305/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess zusammen mit seiner Familie eigenen
Angaben zufolge die Türkei im April 1998 im Besitz eines entsprechenden
Visums auf dem Luftweg in Richtung Schweiz, wo sie sich während (...) bei
einem Verwandten aufhielten. Von dort begaben sie sich nach B._______,
wo sie um Asyl nachsuchten. Etwa (...) Jahre nach der Ablehnung der Asyl-
gesuche reisten sie etwa (...) nach C._______ weiter, wo sie sich bis (...)
aufhielten. Daraufhin gelangten sie auf dem Landweg über D._______ am
4. September 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle erneut in die
Schweiz. Gleichentags suchten sie in E._______ um Asyl nach.
A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in F._______. Etwa im Jahr (...) sei er wegen po-
litischer Gesinnung – als Anhänger der G._______ (...) – in Polizeigewahr-
sam genommen, jedoch mit Hilfe eines Anwalts wieder freigelassen wor-
den. Auch während der Absolvierung des Militärdienstes habe man ihn wie-
derholt für kurze Zeit inhaftiert. Im Jahr 1998 sei er im Besitz eines Visums
in die Schweiz gereist, in der Absicht, nach einem Monat in die Türkei zu-
rückzukehren. Während seiner Landesabwesenheit sei sein Freund
H._______ inhaftiert worden und habe dabei den Behörden seinen Namen
preisgegeben. Deshalb sei nach ihm gesucht worden. Er sei verdächtigt
worden, sich der Guerilla angeschlossen zu haben. Seine Eltern und seine
Schwester seien auf die Polizeiwache gebracht und von der Antiterrorein-
heit über seinen Verbleib befragt worden. Deshalb sei er nicht mehr in die
Türkei zurückgekehrt, sondern habe zunächst in B._______ und in der
Folge in C._______ um Asyl nachgesucht.
A.c Mit Verfügung vom 9. Januar 2004 stellte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer und seine Familienangehöri-
gen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche
ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gegen diese Verfügung am 10. Februar
2004 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erho-
bene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. Juni 2007 abgewiesen.
D-5305/2014
Seite 3
A.d Am (...) kehrten der Beschwerdeführer und seine Familienangehöri-
gen freiwillig in die Türkei zurück.
B.
B.a Im Dezember 2011 reiste der Beschwerdeführer – dieses Mal ohne
seine Angehörigen – erneut aus der Türkei aus und gelangte über
I._______, J._______, K._______, L._______, M._______, N._______,
O._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 30. Dezember 2011
illegal in die Schweiz. Am 10. Januar 2012 reichte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein neuerliches Asylgesuch ein, wo
am 18. Januar 2012 die (BzP) stattfand. Mit Verfügung vom 26. Januar
2012 wurde er in der Folge für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton P._______ zugewiesen. Am 12. Februar 2014 wurde er vom
BFM angehört.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er anlässlich der BzP und
der Anhörung im Wesentlichen an, er habe nach seiner Rückkehr in die
Türkei im Jahre (...) mit Bestechungsgeldern die Einstellung der gegen ihn
eingeleiteten Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft, die ihn im Jahre
1998 zur Flucht aus der Türkei bewogen habe, bewirkt. Bis im Jahre (...)
habe er danach keine Probleme mehr gehabt. Diese hätten erst begonnen,
nachdem er sich gegen Ende des Jahres (...) einen Minibus gekauft und
darauf einen Lautsprecher montiert habe. Mit diesem Bus habe er bei der
Bevölkerung bei den landesweiten Wahlen von 2010 Propaganda für die
G._______ respektive für deren Kandidaten gemacht. Am (...) oder (...) sei
die Polizei bei ihm zu Hause erschienen und habe ihn festgenommen. Er
sei zunächst nach F._______, dann nach Q._______ sowie auf den Posten
von R._______ gebracht worden, wo man ihn befragt habe. Auf diesen drei
Posten sei er beschimpft worden. Nach dreitägiger Haft sei er nach
S._______ überführt und der Staatsanwaltschaft vorgeführt worden. Der
Staatsanwalt habe ihm vorgeworfen, Mitglied einer terroristischen Organi-
sation beziehungsweise der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu sein. Sein
Vater habe sich auch dort aufgehalten. Aufgrund einer Schmiergeldzahlung
sei er in der Folge nicht inhaftiert, sondern freigelassen worden. Im (...)
habe er dann vor dem (Nennung Gericht) erscheinen müssen. Die Ver-
handlung sei sogleich vertagt worden. Die Anklage habe weiterhin auf Mit-
gliedschaft bei der PKK beziehungsweise Guerillatätigkeit für dieselbe ge-
lautet. Am (...) habe in seiner Abwesenheit – auf Anraten seines Anwalts
habe er sich schon vor dieser Verhandlung in T._______ aufgehalten, um
zu verhindern, dass er vorgängig in Gewahrsam genommen werden
könnte – die zweite Gerichtsverhandlung stattgefunden. Sein Anwalt habe
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ihn vor Gericht vertreten und ihm nach der Verhandlung telefonisch mitge-
teilt, er sei zu (...) Jahren Gefängnis beziehungsweise nach einer Strafre-
duktion zu (Nennung Strafmass) verurteilt worden. Ausserdem habe ihm
dieser gesagt, dass er nicht mehr legal aus der Türkei ausreisen könne.
Gegen das Urteil habe er Beschwerde eingereicht, die beim Kassationshof
noch hängig sei. Die Anklagepunkte hätten nur bedingt zugetroffen. Er sei
wohl nicht Mitglied der PKK gewesen, sei aber zu gewissen Zeiten – so in
den Jahren (...) bis (...) und (...) bis letztmals (...) – schon in dieser Hinsicht
tätig gewesen. So habe er zwischen seinem Wohnort und F._______ Infor-
mationen und einmal (Nennung Gegenstände) weitergeleitet. Aber als der
Vorwurf gegen ihn im Jahre (...) erhoben worden sei, habe er sich gar nicht
in den Bergen aufgehalten. Ferner werde er zuhause gesucht und die Te-
lefone würden abgehört. Zudem sei er im Zusammenhang mit der Beschul-
digung von PKK-Aktivitäten während seines Militärdienstes insgesamt (...)
Tage in Haft gewesen und wiederholt in Arrest genommen worden. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche, un-
übersetzt gebliebene Beweismittel sowie (Nennung Beweismittel), zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. August 2014 – eröffnet am 19. August 2014 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das erneute Asylbegehren vom 10. Januar 2012 ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass seine Vorbringen die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Zudem sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 18. Sep-
tember 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Ab-
klärungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 5
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer eine Kopie der angefochtenen
Verfügung bei. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers seine Honorarnote gleichen Datums nach.
F.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum
20. Oktober 2014 eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes recht-
fertigen könnten. Nach einigen ergänzenden Bemerkungen verwies sie auf
ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
H.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein
Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 zuge-
stellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 31. Oktober 2014 eine Rep-
lik einzureichen.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Oktober 2014.
J.
Mit an das SEM gerichtetem Schreiben vom 20. August 2015 wies der Be-
schwerdeführer auf seine erfolglosen Bemühungen zur Aufnahme einer Ar-
beitstätigkeit in der Schweiz und den ausstehenden Asylentscheid hin.
Nach Überweisung dieses Schreibens an das Bundesverwaltungsgericht
am 14. September 2015 beantwortete das Gericht dieses am 21. Septem-
ber 2015 hinsichtlich des Verfahrensstandes.
K.
Am 24. Januar 2016 reiste U._______, die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers, mit den gemeinsamen Kindern V._______ und W._______ legal in die
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Seite 6
Schweiz ein, wo sie am 1. Februar 2016 im EVZ E._______ ein Asylgesuch
einreichten.
L.
Mit Entscheid des SEM vom 12. Februar 2016 wurden U._______ und die
beiden Kinder für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
P._______ zugewiesen.
Deren Asylgesuche sind erstinstanzlich noch hängig.
M.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter dem Ge-
richt seine neue Büroadresse mit.
N.
Am 1. September 2017 liess das Bundesverwaltungsgericht über die
Schweizer Botschaft in X._______ Abklärungen vor Ort durchführen. Dabei
unterbreitete das Gericht der Botschaft die folgenden Fragen:
1. Können Sie Angaben darüber machen, ob die beigelegten gerichtlichen
Unterlagen authentisch sind?
2. Können Sie Angaben darüber machen, ob beim Kassationshof gegen
das Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) Beschwerde eingereicht wurde
und diese wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht zugelassen
wurde?
3. Besteht gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl?
4. Haben Sie im Zusammenhang mit den dargestellten Vorbringen des Be-
schwerdeführers weitere Bemerkungen anzubringen?
Der Anfrage lagen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei.
O.
Die entsprechende Botschaftsantwort auf die aufgeworfenen Fragen da-
tiert vom 7. Februar 2018. In der Antwort wurde Folgendes festgehalten:
Bei den beigelegten gerichtlichen Unterlagen handle es sich um authenti-
sche Dokumente. Gegen das erstinstanzliche Urteil des (Nennung Gericht)
vom (...)sei eine Beschwerde eingereicht worden. Die (Nennung Kammer)
des Kassationshofes habe das Urteil am (...) bestätigt. Sodann würden bei
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der Einreichung einer Beschwerde am Kassationshof keine Kosten erho-
ben. Der Beschwerdeführer werde wegen des bestätigten Urteils des (Nen-
nung Gericht) landesweit gesucht. Die zuständige Vollstreckungsbehörde
habe in diesem Rahmen einen Haftbefehl erlassen. Diesbezüglich bestehe
ebenfalls ein Eintrag im GBT (= Zentrum zur Informationssammlung inner-
halb der Generalsicherheitsdirektion; Genel Bilgi Toplama Merkezi; Anmer-
kung Bundesverwaltungsgericht).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Nachdem die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Rah-
men ihrer Befragungen angaben, behördlichen Behelligungen wegen des
Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen zu sein, besteht kein Anlass, mit
dem Entscheid in der vorliegenden Sache zuzuwarten.
D-5305/2014
Seite 8
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 In ihrem ablehnenden Entscheid über das zweite Asylgesuch hielt die
Vorinstanz im Wesentlichen zur Begründung fest, eine asylrelevante Ver-
folgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legiti-
men Zwecken dienten. Es sei allgemein bekannt und amtsnotorisch, dass
die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres „bewaffneten Kamp-
fes“ seit Jahren massive Gewaltakte verübe oder verübt habe, die insge-
samt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Der Beschwer-
deführer habe eigenen Angaben zufolge an verschiedenen Aktionen ([...])
der PKK teilgenommen, ohne jemals deren Mitglied gewesen zu sein. Er
streite insgesamt einen Bezug zur PKK nicht ab. Mit dem Prozess im Jahre
(...) sei er im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für die G._______ ins
Visier der Strafbehörden gelangt. Dass der Beschwerdeführer einerseits
den Grund seiner Verhaftung in seinen Aktivitäten für G._______ suche,
möge aufgrund der behaupteten Ereignisse aus chronologischer Sicht na-
heliegend sein. Jedoch treffe es die Sache – aufgrund des Urteils und der
Beweismittellage – überhaupt nicht. Vielmehr würden die Unterlagen klar
für eine Verurteilung aus anderen Gründen sprechen, nämlich, dass sich
„die Anklage weiterhin auf Mitgliedschaft bei der PKK beziehungsweise
Guerillatätigkeit“ beziehe, wie er dies anlässlich der BzP geltend gemacht
habe. Seinen Aussagen zu den Verhaftungen im Jahre (...) seien ferner
D-5305/2014
Seite 9
keine Hinweise zu entnehmen, dass er während den Festnahmen in asyl-
beachtlicher Weise behandelt worden wäre. Aus den Akten seien demnach
keine Hinweise ersichtlich, die das gegen ihn geführte Strafverfahren als
rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden. Insbesondere habe
er im Verfahren nicht geltend gemacht, er sei zu einem Geständnis ge-
zwungen worden. Das Vorbringen, wonach sein Verfahren trotz behaupte-
ter Schmiergeldzahlung wieder aufgenommen worden sei, könne nicht als
rechtsstaatlich unkorrekt gelten. Obwohl unbewiesen, wären solche
Schmiergeldzahlungen ohnehin nicht rechtens und aus Unrecht würden
sich keine rechtsstaatlichen Garantien ableiten lassen. Dass er schliesslich
für Aktivitäten zugunsten der PKK verfolgt worden sei, sei im Kern nicht
fragwürdig, zumal das türkische Strafgesetzbuch solche Handlungen unter
Strafe stelle. In seinem Fall habe das Gericht nicht das volle Strafmass
beschlossen, was als Hinweis auf eine differenzierte und nicht pauschale
Vorgehensweise gewertet werden könne. Daneben sei aber auch ansatz-
weise anzunehmen – soweit es die übersetzte Dokumentation zulasse –
dass die türkischen Behörden über eine bestimmte Beweislage verfügten,
könnten sich diese doch auf Aussagen von Überläufern stützen. Zudem sei
sein Mitwirken bei der PKK von ihm selber nicht bestritten worden.
Schliesslich zeige auch sein familiäres Umfeld auf, dass Sympathien für
die PKK vorhanden gewesen seien. Zusammenfassend könne deshalb die
Verurteilung zu einer Haftstrafe von (Nennung Strafmass) im Rahmen ei-
ner Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft und Propaganda in einer mit ter-
roristischen Mitteln operierenden Organisation nicht als übertrieben be-
zeichnet werden. Die Verurteilung sei somit nicht mit einem Politmalus be-
haftet. Hier sei als Vergleich auch auf das deutsche Strafgesetz verwiesen,
das für Unterstützer von gewaltextremistischen Organisationen Freiheits-
strafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Im Übrigen sei
jedoch grundsätzlich festzustellen, dass im Rahmen einer rechtsstaatlich
legitimen Strafverfolgung die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr an-
gelastete Delikt tatsächlich begangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf
die Frage der Schutzbedürftigkeit habe. Es sei davon auszugehen, dass er
in der Türkei aus rechtsstaatlich legitimen Motiven und mit rechtsstaatlich
korrekten Mitteln verfolgt werde. Angesichts auch der teilweise verbesser-
ten Menschenrechtslage hätte er auch keinen Anlass, in einem etwaigen
Kassationsverfahren, welches er oder sein Anwalt trotz Nichtleisten des
Vorschusses annehmen würden, eine Verletzung fundamentaler Men-
schenrechte zu erwarten. Demnach sei dieses Vorbringen nicht asylrele-
vant.
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Seite 10
Im Zusammenhang mit der Beschuldigung von PKK-Aktivitäten sei er frü-
her zudem während (...) Tagen im Rahmen des Militärdienstes in Haft ge-
wesen und mehrmals unter Arrest genommen worden. Dies in casu wohl
wegen einer persönlichen (politischen) Verfeindung seines (Nennung Vor-
gesetzter) mit seiner Familie, weil ein (Nennung Verwandter) bei der PKK
gewesen sei, und dieser massgeblich aus dem gleichen Dorf wie der (Nen-
nung Vorgesetzter) gestammt habe. Heute seien die geschilderten Nach-
teile im Militärdienst aber nicht asylrelevant, zumal diese auch nicht als in-
tensiv zu werten seien, was die Länge der Strafe und die Haftumstände
betreffen würden. Wichtig sei aber auch die Tatsache, dass diese Nachteile
schon vor Jahren geschehen seien und in keinem Zusammenhang mit der
heute gewärtigten Haftstrafe im Strafrecht stehen würden. Das Vorbringen
sei demnach ebenfalls nicht asylrelevant.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen ein, der Entscheid der Vorinstanz sei mit den
Bestimmungen des Asylgesetzes nicht vereinbar. Er widerspreche auch
den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für die Beurteilung von in
der Türkei wegen PKK-Aktivitäten verfolgten und verurteilten Personen
entwickelt habe und beruhe auf einer ungenügenden Faktenlage. Die Vor-
instanz beurteile seine Behandlung durch die türkischen Behörden und Ge-
richte falsch und begnüge sich dafür mit wenigen Zitaten aus dem türki-
schen Strafurteil. Sie verkenne zudem die Menschenrechtssituation in der
Türkei für Personen, denen Aktivitäten zugunsten der PKK vorgeworfen
würden in grundsätzlicher Weise und würdige auch Charakter und Vorge-
hensweise der PKK falsch. So habe das Bundesverwaltungsgericht fest-
gehalten, dass Rückkehrer, die wie er zu linkslastigen Kreisen in Verbin-
dung gebracht würden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen hätten.
Auch nach einer Reihe von Reformen seit dem Jahre 2001 sei die Lage
der Menschenrechte in der Türkei trotz Verbesserungen in der Praxis weit-
gehend problematisch. Namentlich echte oder vermeintliche Mitglieder von
staatsgefährdenden Organisationen wie der PKK seien gefährdet, von den
Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder ge-
foltert zu werden. Laut Bundesverwaltungsgericht gebe es zahlreiche Hin-
weise, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- oder die
Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genü-
gen vermöchten. Es erweise sich daher als unzulässig, wenn das BFM auf-
grund einiger weniger Auszüge aus dem Strafurteil vom (...) behaupte, die-
ses beruhe auf rechtsstaatlich legitimen Motiven, sei in einem korrekten
Verfahren zustande gekommen und mit keinem Politmalus behaftet. Ferner
rechtfertige sich gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein
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Seite 11
Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft zur PKK nicht, sondern
es sei der individuelle Tatbeitrag differenziert zu beurteilen und als mass-
geblich zu betrachten. Die Vorinstanz stütze sich beim Tatbeitrag auf seine
Angaben und distanziere sich somit selber vom erwähnten türkischen
Strafurteil. Zudem gebe das BFM seine Aussagen zu seinen Aktivitäten zu-
gunsten der PKK nur rudimentär und einseitig wieder. Aus diesen könne
nämlich keine Verbindung zu „terroristischen“ Aktionen der PKK oder nur
schon zu Gewaltakten hergestellt werden. Wesentliche Umstände seiner
Aussagen fehlten ganz bei der Beurteilung seiner Handlungen. Die Vor-
instanz habe es unterlassen abzuklären, ob die Verurteilung zu einer Frei-
heitsstrafe von (Nennung Strafmass) rechtsstaatlich angemessen und
nicht zu beanstanden sei. Die übersetzten Auszüge würden vielmehr zei-
gen, dass die einzigen „Beweismittel“, auf welche sich das Gericht stützte,
zwei Denunziationen durch Personen gewesen seien, die als Überläufer
mit Straffreiheit für ihre Aussagen belohnt worden seien. Deren Glaubwür-
digkeit könne nicht abschliessend beurteilt werden. Hingegen seien hin-
sichtlich des Wahrheitsgehalts deren Aussagen Fragezeichen anzubrin-
gen, zumal die aus dem Jahre (...) stammenden Aussagen im Urteilszeit-
punkt mehr als (...) Jahre zurückgelegen und dürftig ausgefallen seien,
kaum zugeordnet werden könnten und nicht ersichtlich sei, unter welchen
prozessrechtlichen Voraussetzungen sie gemacht worden seien. Schon
deshalb weise das Urteil des (Nennung Gericht) einen grossen Makel auf.
Auch das BFM habe zu Recht nicht auf diese Aussagen abgestellt und da-
mit das fragliche Urteil selber in Zweifel gezogen respektive verschliesse
vor der Fragwürdigkeit dieses Urteils seine Augen. Ferner belege die Straf-
reduktion gerade nicht, dass das Gericht differenziert entschieden habe,
zumal der Strafreduktion eine Straferhöhung vorausgegangen sei. Sodann
sei der Verweis auf die abstrakte Strafandrohung des deutschen Strafge-
setzes unbehelflich. Sämtliche Umstände würden die Behauptung der Vo-
rinstanz, das Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) sei rechtsstaatlich un-
bedenklich und nicht asylrelevant, als unhaltbar erscheinen lassen. Min-
destens hätten die genannten Umstände die Vorinstanz zu weiteren Abklä-
rungen veranlassen müssen respektive hätte sie selber Übersetzungen
von seinen Unterlagen anfertigen lassen oder amtliche Erkundigungen bei
seinem Anwalt einholen müssen, da es offenkundig sei, dass ihm dazu die
finanziellen und tatsächlichen Mittel fehlen würden, weshalb er diese Be-
weismassnahmen nicht selber habe leisten können. Im Falle einer Verbüs-
sung der Gefängnisstrafe drohe ihm die Verletzung fundamentaler Men-
schenrechte und er habe sich lediglich bis zur Anklageerhebung im Jahre
(...) in der Türkei frei bewegen können.
D-5305/2014
Seite 12
3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM an seinen bisherigen Ausfüh-
rungen fest und führte ergänzend an, in Punkt 7 der Beschwerde werde
moniert, dass sich die Vorinstanz mit den wenigen übersetzten Seiten be-
gnüge, die der Beschwerdeführer eingereicht habe. Diesem obliege es in
der Tat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, Beweismittel abzugeben, zu
ordnen, zu bezeichnen und vollständig übersetzen zu lassen. Dem Be-
schwerdeführer sei dies schon in der BzP mitgeteilt worden und nochmals
mit Schreiben vom 13. Februar 2014, wobei man ihm eine zusätzliche Frist
von zwei Monaten eingeräumt habe. Dass seine Beweislage deshalb in der
Tat etwas dünn ausgefallen sei, könne nicht dem BFM angelastet werden.
Zudem dürften finanzielle Aspekte insofern zweitrangig sein, als er in der
Türkei neben dem Anwalt noch weitere Familienmitglieder habe, die ihm –
wie diejenigen im Ausland – hierin behilflich sein könnten. Entgegen der in
der Rechtsmitteleingabe geäusserten Rüge habe sich das BFM sehr wohl
zum konkreten Tatbeitrag des Beschwerdeführers geäussert. Zudem gehe
es bei der Frage des Asylausschlusses nach Art. 53 AsylG, wie hierin zi-
tiert, um einen konkreten Tatbeitrag. Jedoch gehe es bei der Frage, ob das
Urteil gerechtfertigt sei, um plausible Sachverhaltselemente. Tatsächlich
habe der Beschwerdeführer etwa zu Protokoll gegeben, dass er (Nennung
Gegenstände) von B._______ in die Türkei habe mitbringen müssen. Dies
neben weiteren Dienstleistungen für die PKK in Form von Informationsaus-
tausch, welche kaum von einer Person wahrgenommen würden, die nicht
Mitglied oder in einer gewissen Nähe zur Organisation stehe. Dies stelle
ein weiterer Hinweis dar, der den Beitritt des Beschwerdeführers zur PKK
in B._______, wie ihm in den Beweismitteln auch vorgeworfen werde, plau-
sibel erscheinen lasse. Ferner soll er versucht haben, die Untersuchung
des Jahres (...) durch Bestechungsgelder einzustellen, wodurch grundsätz-
lich ein Hinweis dafür bestehe, dass nicht alle Vorwürfe unrichtig seien.
Schliesslich gebe man keine Bestechungsgelder für eine tatsächlich fal-
sche Anklage aus. Im Übrigen werde unter Punkt 10 der Beschwerde ge-
rügt, dass sich das Strafurteil vom (...) auf Aussagen stütze, welche fraglich
seien. Das BFM habe zu Recht nicht auf diese Aussagen abgestellt. Es sei
deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auf Seite 7
der Rechtsmitteleingabe das BFM gerade dafür rüge, dass es „krampfhaft
die Augen vor den Fragwürdigkeiten des Urteils“ verschliesse. Zwar sei die
Beweislage im Urteil dünn, das BFM habe aber die Plausibilität des türki-
schen Urteils gestützt auf alle Sachverhaltselemente als gegeben erachtet.
3.4 Mit Replik vom 31. Oktober 2014 brachte der Beschwerdeführer so-
dann vor, Art. 8 Abs. 2 AsylG sei eine Kann-Vorschrift. Es sei zwischen der
D-5305/2014
Seite 13
Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers und den Verpflichtungen der Be-
hörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime abzuwägen. Dabei
sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Gesuchsteller die Flücht-
lingseigenschaft lediglich glaubhaft machen müsse. Angesichts des Um-
fangs der Beweismittel könne eine vollständige Übersetzung derselben
von ihm nicht verlangt werden. Dabei seien finanzielle Aspekte keinesfalls
zweitrangig, zumal ihn die Übersetzung wohl tausende von Franken ge-
kostet hätte, über die er nicht verfüge. Es sei unerfindlich, was sein Anwalt
im Zusammenhang mit der Übersetzung der Dokumente hätte leisten kön-
nen. Auch seine Familienangehörigen seien als Übersetzer von amtlichen
Dokumenten nicht geeignet. Die Vorinstanz überspanne seine Mitwir-
kungspflicht. Dies umso mehr, als sich diese berechtigt fühle, aufgrund
äusserst eingeschränkter Aktenkenntnis über die Angemessenheit eines
türkischen Strafurteils zu befinden, welches eine mehrjährige Freiheits-
strafe ausspreche. Sodann gehe es darum, ob diejenigen Vorwürfe, auf
welche sich das türkische Urteil stütze, in einem rechtsstaatlichen Verfah-
ren als nachgewiesen betrachtet werden könnten und sich die dafür aus-
gesprochene Strafe als gerechtfertigt erweise. Diejenigen Tatbeiträge, wel-
che die Vorinstanz benenne, würden eben gerade nicht die Grundlage für
das türkische Strafurteil bilden. Auch bezüglich der genannten Tatbeiträge
bewege sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung stets im Bereich der
Mutmassungen, was nach rechtsstaatlichen Grundsätzen für eine Verurtei-
lung niemals genügen könne. Weiter könne die Bezahlung von Beste-
chungsgeld auch dann angezeigt sein, wenn – wie vorliegend – die Be-
fürchtung bestehe, dass die Behörden nicht nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen vorgehen würden. Auch im Lichte der aktuellen politischen
Entwicklungen in der Türkei könne ferner nicht ernsthaft davon gesprochen
werden, dass eine blosse „gewisse Nähe“ zur PKK ausreichen könne, eine
mehrjährige Gefängnisstrafe zu rechtfertigen. Gerade weil das BFM zu
Recht nicht auf die Aussagen der Denunzianten abstelle, das türkische Ur-
teil aber gleichwohl als gerechtfertigt ansehe – welches sich just auf diese
Aussagen abstütze – sei der Schluss zwingend, dass es die Augen vor den
Fragwürdigkeiten des Urteils verschliesse.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Rechtsmitteleingabe, das BFM
habe gestützt auf wenige (übersetzte) Urteilsauszüge beurteilt, ob die Ver-
urteilung zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Strafmass rechtsstaatlich
angemessen und nicht zu beanstanden sei. Dadurch sei es seiner Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
D-5305/2014
Seite 14
halts nicht nachgekommen. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da ein allen-
falls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung ver-
unmöglichen würde.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222).
4.1.2 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der
eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechts-
erhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Be-
weismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere
dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise
aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise un-
zutreffend gewürdigt wurden (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39). Als unvollständig festgestellt gilt
der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände
Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar
erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N 40;
siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das BFM erachtete den Sachver-
halt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid
D-5305/2014
Seite 15
zu fällen. Dabei hielt es zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer im vor-
instanzlichen Verfahren auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht aufmerk-
sam gemacht und aufgefordert worden sei, seine Beweismittel zu ordnen
und – soweit relevant – in eine Amtssprache zu übersetzen, wobei ihm
diesbezüglich antragsgemäss auch eine einmonatige Fristverlängerung
gewährt wurde. Angesichts des Umstandes, dass er in der Schweiz sowie
in B._______ über Verwandte verfügt, wäre es ihm auch in Berücksichti-
gung weniger finanzieller Mittel – entgegen der auf Beschwerdeebene ver-
tretenen Ansicht – möglich und zumutbar gewesen, Übersetzungen der le-
diglich ihn betreffenden Passagen der relevanten Aktenstücke beizubrin-
gen. Der Umstand, dass letztlich nur einige der eingereichten Beweismittel
übersetzt worden sind und keine amtliche Übersetzung durch die Vor-
instanz angeordnet wurde, kann ihr vorliegend nicht als Unterlassung und
damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung ange-
lastet werden. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Wür-
digung der aktenkundigen Parteivorbringen, der ins Recht gelegten Unter-
lagen sowie der im damaligen Zeitpunkt aktuellen Situation in der Türkei
zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Die verfügende Behörde
muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das
BFM konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Ent-
scheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder pauschal
zu würdigen oder gar den Rahmen des Ermessens zu überspannen, zumal
der Vorinstanz bei der Beurteilung der in Art. 3 AsylG oder Art. 7 AsylG sta-
tuierten Voraussetzungen an das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft oh-
nehin kein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3, 2010/54 E. 7.7).
Dabei nahm sie insbesondere auf das vom Beschwerdeführer eingereichte
Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) Bezug und würdigte dieses in Be-
rücksichtigung der vorliegenden Sachverhaltselemente. Wenn sie dabei zu
einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Plausibilität des erwähnten Ur-
teils gelangt ist als der Beschwerdeführer, stellt dies keine ungenügende
Sachverhaltsabklärung dar.
4.1.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständi-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, als unbe-
gründet. Das Eventualbegehren, es sei die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist
demzufolge abzuweisen.
D-5305/2014
Seite 16
4.2
4.2.1 In materieller Hinsicht ergibt sich aus den Ausführungen des Be-
schwerdeführers und den von ihm zu den Akten gereichten Gerichtsdoku-
menten, dass er vom (Nennung Gericht) mit Urteil vom (...) wegen Mitglied-
schaft zu einer bewaffneten Terrororganisation gemäss Artikel 314 Abs. 2
TCK (Türk Ceza Kanunu; deutsch: türkisches Strafgesetzbuch) beschul-
digt und zu (Nennung Strafmass) verurteilt wurde. Gestützt auf Art. 5/1 des
Gesetzes Nr. 3713 (Antiterrorgesetz ATG) wurde die Strafe zur Hälfte er-
höht und gemäss Art. 62 TCK die Strafe – in Berücksichtigung des guten
Verhaltens des Angeklagten währen der Verhandlung – um einen Sechstel
gemildert und festgehalten, der Beschwerdeführer sei insgesamt mit (Nen-
nung Strafmass) zu bestrafen.
4.2.2 Die im ATG kodifizierten Strafnormen dienen dem – grundsätzlich le-
gitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbe-
kämpfung. Diese rechtliche Regelung ist zwar nicht unproblematisch, da
damit elementare Grundrechte (namentlich die Presse- und Meinungs-
äusserungsfreiheit) teilweise massiv eingeschränkt werden. Gleichzeitig
muss jedoch mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der
PKK anerkannt werden, dass ein öffentliches Interesse an der Sanktionie-
rung von Propagandatätigkeiten zugunsten der PKK und ihrer Ziele, wel-
che häufig mit einem zumindest latenten Aufruf zu gewalttätigen Handlun-
gen gegen Institutionen des türkischen Staates einhergehen, besteht. Un-
ter diesem Blickwinkel erscheinen Verurteilungen gestützt auf das ATG
nicht per se als illegitim und es besteht kein Grund zur Annahme, dass die
Einleitung des obgenannten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer
automatisch auf einem asylrechtlich relevanten Motiv beruht. Das Bundes-
gericht führt in seiner Rechtsprechung zur Qualifikation des Vorgehens der
PKK in der Türkei in BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in bürger-
kriegsähnlichen Auseinandersetzungen handelt es sich (...) nicht mehr um
angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des ge-
walttätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische Verfolgung
und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f.; 130 II 337 E. 3.2-
3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen; […])". Im konkreten
Fall erachtete das Bundesgericht die von der PKK ausgeübte Gewaltan-
wendung als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Aufgrund des
Gesagten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den ein-
gereichten türkischen Gerichtsunterlagen wegen "Mitgliedschaft einer Ter-
rororganisation" zu einer Haftstrafe von (Nennung Strafmass) verurteilt
wurde, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die aus
den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers
D-5305/2014
Seite 17
durch die türkischen Behörden wegen Mitgliedschaft respektive Unterstüt-
zung der PKK im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist. Aus-
schlaggebend ist letztlich, wie die türkischen Gerichte diese Strafnormen
konkret auslegen und anwenden. Der Strafrahmen von Art. 314 Abs. 2 TCK
beträgt fünf bis zehn Jahre. Das (Nennung Gericht) wendete in seinem Ur-
teil den untersten Strafrahmen von (...) Jahren an. Anschliessend wurde
die ausgesprochene Haftstrafe zunächst gestützt auf Art. 5/1 ATG um die
Hälfte erhöht und anschliessend gemäss Art. 62 TCK um einen Sechstel
reduziert, wodurch eine Gefängnisstrafe von insgesamt (Nennung Straf-
mass) resultierte. Das verhängte Strafmass erscheint angesichts des dem
Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der Mitgliedschaft zu einer bewaff-
neten Terrororganisation auf den ersten Blick – jedenfalls aus westeuropä-
ischer Sicht – als relativ hoch, aber nicht als derart unverhältnismässig,
dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste (von einem
Politmalus ist dann auszugehen, wenn die Verurteilung wegen eines ge-
meinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne
darstellt und beispielsweise eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt
wird; vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer E-7102/2010 vom 20. Januar
2012 E.5.1). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge selber nicht als Mitglied
der PKK bezeichnet und – wie er dies gemäss den eingereichten gerichtli-
chen Unterlagen zufolge im Gerichtsverfahren tat – sämtliche Vorwürfe be-
streitet. Immerhin anerkennt er, dass er während der (...)er Jahre ([...] bis
[...] und [...] bis [...]) ab und an für die Guerilla tätig gewesen sei und für
diese insbesondere Informationen übermittelt und einmal aus B._______
erhaltene (Nennung Gegenstände) weitergeleitet habe (vgl. act. B4/10
S. 7; B15/19 S. 11), woraus unzweifelhaft auf eine gewisse Nähe zur PKK
sowie auf eine Verbundenheit mit derselben geschlossen werden kann.
Zudem lassen einige Hinweise erkennen, dass sich das Gericht nicht bloss
pauschal mit seinem Fall auseinandergesetzt haben dürfte. So stützte es
sich bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht ausschliesslich auf Aussa-
gen zweier Zeugen, sondern würdigte offenbar auch weitere Beweismittel
– die in der vorliegenden Übersetzung jedoch nicht genauer genannt wer-
den – sowie die Aussagen des Beschwerdeführers selber. Jedenfalls fin-
den sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise, wonach das Gericht
die Faktenlage ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewertet hätte. Der
Beschwerdeführer beschränkte sich offenbar anlässlich der Gerichtsver-
handlung – anlässlich der zweiten Verhandlung habe er sich durch seinen
Anwalt vertreten lassen – darauf, sämtliche Vorwürfe pauschal zu bestrei-
D-5305/2014
Seite 18
ten, ohne diesbezüglich auf allfällig bestehende Entlastungspunkte respek-
tive -zeugen hinzuweisen. Aus den Akten sind überdies keine anderen Hin-
weise ersichtlich, die das erwähnte Strafverfahren gegen den Beschwer-
deführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen
lassen würde. Insbesondere machte der Beschwerdeführer vorliegend
nicht geltend, er sei zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Inhaftie-
rungen zu einem Geständnis gezwungen worden oder die Sicherheits-
kräfte hätten ihn jemals körperlich angegriffen. Er sei in diesem Zusam-
menhang lediglich befragt und beschimpft worden (vgl. act. B15/19 S. 7 f.).
Sodann ist zur Rüge, die Vorinstanz habe die vom Bundesverwaltungsge-
richt aufgestellten Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Asylunwür-
digkeit, wie Aktivitäten zugunsten der PKK in einem Asylverfahren zu wer-
ten seien, nicht beachtet, anzuführen, dass für die Beurteilung im vorlie-
genden Punkt nicht die durch die Rechtsprechung entwickelten Vorausset-
zungen von Art. 53 AsylG, sondern – wie die Vorinstanz zu Recht einwen-
dete – die Plausibilität (des Zustandekommens) des türkischen Strafurteils
zu prüfen ist, weshalb diese Voraussetzungen nicht in analoger Weise her-
angezogen werden können. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer – der im Anschluss an die Bekanntgabe des Urteilsspruchs die
Türkei (...) später verliess (vgl. act. B4/10 S. 6; B15/19 S. 8 und 10) – das
Urteil durch seinen türkischen Rechtsvertreter mittels Beschwerde an den
Kassationshof anfechten liess, welche noch hängig sei (vgl. act. B4/10
S. 6; B15/19 S. 10). Daraus kann geschlossen werden, dass im Zeitpunkt
der Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat noch gar nicht de-
finitiv feststand, ob und in welchem Umfang er letztinstanzlich verurteilt
werden würde.
4.2.3 Nachdem der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft grundsätzlich die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vor-
handenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen ist, lässt
sich zusammenfassend festhalten, dass der Beschwerdeführer in Erman-
gelung eines Grundes zur Annahme eines Politmalus aufgrund des gegen
ihn eingeleiteten Gerichtsverfahrens, im Ausreisezeitpunkt die Vorausset-
zungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllte.
4.3 Allerdings ist im Rahmen der Frage nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides zu be-
rücksichtigen. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid beziehungsweise Beschwerdeurteil
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 m.w.H.).
D-5305/2014
Seite 19
4.3.1 Der Beschwerdeführer reiste etwa Mitte Dezember 2011 aus der Tür-
kei aus. Die beim Kassationshof anhängig gemachte Beschwerde wurde
laut dem Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft vom 7. Februar
2018 mit Urteil der (Nennung Kammer) am (...) erledigt, wobei das erstin-
stanzliche Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) bestätigt wurde. Aufgrund
dessen wird der Beschwerdeführer landesweit gesucht und es wurde sei-
tens der zuständigen Vollstreckungsbehörde ein Haftbefehl erlassen.
Ebenfalls besteht in diesem Zusammenhang ein Eintrag im GBT. Die Situ-
ation hat sich demnach im Zeitraum zwischen der Ausreise des Beschwer-
deführers und dem Beschwerdeurteil zulasten des Beschwerdeführers ver-
ändert, nachdem die erstinstanzliche Verurteilung bestätigt wurde und er
deswegen nun in der ganzen Türkei von den Behörden gesucht wird. Der
Beschwerdeführer hat denn auch angeführt, er werde in seiner Heimat zu-
hause immer wieder von den Behörden gesucht (vgl. act. B15/19 S. 2 und
16). Auch die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, welche mitt-
lerweile am 24. Januar 2016 ebenfalls wieder in die Schweiz eingereist sind
und am 1. Februar 2016 Asylgesuche eingereicht haben, führten als Grund
ihrer Ausreise im Wesentlichen andauernde behördliche Belästigungen an,
indem die Polizei regelmässig zuhause vorbeigekommen sei, sie schika-
niert und nach dem Beschwerdeführer gesucht respektive gefragt habe
(vgl. act. B31/12 S. 7; B32/10 S. 6). Hinzuweisen ist im Weiteren auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Bestehen
eines politischen Datenblattes in der Regel von einer begründeten Furcht
vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen ist (vgl.
BVGE 2010/9).
4.3.2 Sodann erging die angefochtene Verfügung des BFM vom 15. Au-
gust 2014 vor den Ereignissen des Juli 2016. Seither hat sich die Situation
in der Heimat des Beschwerdeführers verändert (vgl. dazu Urteil des
BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 m.w.H. und die dortigen Quel-
lenangaben): In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militärputsch
gegen die Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den Ausnah-
mezustand, welcher wiederholt verlängert wurde und aktuell bis Mitte April
2018 gilt. Seitdem wurden 150.000 Staatsbedienstete entlassen oder sus-
pendiert, 50.000 Menschen befinden sich in Untersuchungshaft. Zudem
wurden zahlreiche Medien und Vereine per Dekret geschlossen. Während
dieser Zeit bleiben die Grundrechte weiterhin eingeschränkt und Staats-
oberhaupt Erdoğan kann weitgehend per Dekret regieren. Sodann kommt
es neben Repressionen gegen mutmassliche Anhängerinnen und Anhä-
nger von Fethullah Gülen im Rahmen von „Anti-Terror"-Massnahmen zu-
nehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen und Kurden, die politisch tätig
D-5305/2014
Seite 20
sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen von Medienschaffenden, Mit-
gliedern von kurdischen Vereinen und von einfachen Sympathisanten der
pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mut-
masslicher Mitgliedschaft bei der PKK. Dabei richten sich die Aktivitäten
der türkischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich jedoch weniger gegen
einfache Mitglieder, als vielmehr gegen höherrangige Oppositionspolitiker
und -politikerinnen. Einer Gefährdung unterliegen zudem Personen, wel-
chen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgewor-
fen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche
oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnli-
chen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat
führen. Dabei herrsche grosse Willkür und die Verhaftungen stützten sich
teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbin-
dungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es be-
stehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Auch
für Familienangehörige von mutmasslichen Mitgliedern der PKK oder PKK-
naher Gruppierungen bestehe das Risiko, in den Fokus der Behörden zu
geraten oder verhaftet zu werden. Vor diesem Hintergrund sind die Vor-
bringen des Beschwerdeführers einzuordnen.
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Abwägung aller Umstände
zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angesichts seiner Vor-
fluchtgründe geltend gemachten Befürchtungen die Schwelle einer objektiv
begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen erreichen. So
wurde die wegen Mitgliedschaft bei der PKK ausgesprochene langjährige
Gefängnisstrafe mittlerweile respektive nach der Ausreise des Beschwer-
deführers letztinstanzlich bestätigt. Sodann wird er in der Türkei landesweit
gesucht, was sich auch in der Ausübung behördlichen Drucks auf seine in
der Zwischenzeit aus der Türkei ausgereisten Familienangehörigen (Ehe-
frau und Kinder) widerspiegelt. Einerseits ist angesichts seiner Verurteilung
und andererseits wegen der verschlechterten Menschenrechtslage, die
insbesondere auch Auswirkungen auf die kurdisch stämmige Bevölkerung
hat, in objektiver Hinsicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt
mit asylrechtlich erheblichen Übergriffen, mit anderen Worten mit Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Mithin wirken sich die seit
der Ausreise eingetretenen Veränderungen (abgeschlossenes Gerichts-
verfahren; landesweite Suche; Entwicklungen in der Türkei) im vorliegen-
den Einzelfall insofern aus, als damit für den Beschwerdeführer objektive
Nachfluchtgründe entstanden sind. Aufgrund der auf einem Haftbefehl
(inkl. Eintrag im GBT) fussenden landesweiten Suche besteht im heutigen
D-5305/2014
Seite 21
Zeitpunkt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bereits bei seiner Einreise
über T._______ oder X._______ von den türkischen Behörden festgenom-
men und in den Strafvollzug überführt würde, in welchem eine menschen-
rechtswidrige Behandlung nicht ausgeschlossen werden kann.
4.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
4.4
4.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer – insbesondere aufgrund
seiner Tätigkeit im Rahmen der PKK – als asylunwürdig im Sinne von
Art. 53 AsylG zu erachten ist. Eigenen Angaben zufolge sei er zwar nicht
Mitglied der PKK gewesen, habe die Organisation aber in logistischer Hin-
sicht unterstützt, so in den Jahren (...) bis (...) und (...) bis letztmals (...). Er
habe zwischen seinem Wohnort und F._______ Informationen und einmal
eine Ladung (Nennung Gegenstände) weitergeleitet.
4.4.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/10
E. 6. S. 131 f., m.w.H.) stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwür-
digkeit im Kontext der PKK weder die Mitgliedschaft für sich allein noch
gewaltlose Aktivitäten, wie namentlich die Teilnahme an einer Demonstra-
tion, verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Es ist vielmehr
der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am persön-
lichen Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs-
sowie Schuldmilderungsgründen differenziert zu beurteilen und als mass-
geblich zu betrachten.
4.4.3 Vorliegend kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwer-
deführer sei entweder direkt oder lediglich indirekt an gewalttätigen und
terroristischen Handlungen der PKK beteiligt gewesen und seine unmittel-
bare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen
sei überwiegend wahrscheinlich. Wie vorstehend (vgl. E. 4.4.2) erwähnt,
stellen weder die PKK-Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivi-
täten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinn von
Art. 53 AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Handlungen noch eine
individuelle Verantwortlichkeit ersichtlich, die als verwerflich im Sinne von
Art. 53 AsylG einzustufen sind. Der Beschwerdeführer war den Akten zu-
folge lediglich als Informant tätig. Aus den Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Tätigkeit für die PKK ergeben sich keine Hinweise darauf,
dass er in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten derselben beteiligt war.
D-5305/2014
Seite 22
Weder nahm er eine Führungsfunktion ein noch verfügte er über irgend-
welche Entscheidungsbefugnisse. Es ist daher aufgrund der Aktenlage
auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu
verneinen. Angesichts des Umstandes, dass er weder einen Waffeneinsatz
leistete noch eine entsprechende Ausbildung durchlief noch eine eigene
Waffe besass, ist davon auszugehen, dass er für sich selber die Anwen-
dung von Gewalt ausschloss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer seinen Ausführungen zufolge letztmals im Jahre (...) für die
PKK tätig gewesen sei und sich seit seiner (erneuten) Einreise in die
Schweiz im Jahr 2011 nichts (mehr) zuschulden kommen liess.
4.4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund der Aktenlage ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu ver-
werflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht vorgeworfen wer-
den kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom
Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.
4.5 Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist
ihm – mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG)
– in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das SEM an-
zuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 19. September 2014 eine
Kostennote für den Zeitraum vom 20. März 2013 – 19. September 2014 zu
den Akten. Darin wird ein Aufwand von 11.25 Stunden bei einem Stunden-
ansatz von Fr. 240.– und Auslagen von Fr. 121.– geltend gemacht. Die in
der Kostennote enthaltenen Leistungen für die Aufwendungen im vor-
D-5305/2014
Seite 23
instanzlichen Verfahren können für das Beschwerdeverfahren nicht als not-
wendiger Aufwand anerkannt werden. Somit sind die in der Kostennote
aufgeführten Leistungen bis und mit 12. August 2014 nicht zu berücksich-
tigen und daher auch nicht zu entschädigen. Ebenfalls ist die Erstellung
und Einreichung der Honorarnote – der diesbezügliche Aufwand ist im
Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit
handelt – nicht zu entschädigen. Entsprechend ist der mit diesen Leistun-
gen in Zusammenhang stehende Aufwand zu kürzen. Der in der Kosten-
note nicht enthaltene Aufwand für die nachfolgenden Eingaben vom
31. Oktober 2014 (Replik) und vom 14. Dezember 2016 (Neue Büro-
adresse) ist vorliegend von Amtes wegen auf eine Stunde zu veranschla-
gen. Dies ergibt in casu einen Aufwand von neun Stunden und fünfzig Mi-
nuten bei einem Stundenansatz von Fr. 240.– und Auslagen von Fr. 56.–,
was inklusive der Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag von Fr. 2610.–
ergibt. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des SEM aufgrund der Akten-
lage, obiger Ausführungen zur Kostennote sowie des weiteren Aufwandes,
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung für den
Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 2610.– zuzusprechen.
D-5305/2014
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird an-
gewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
und diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2610.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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