Abtei lung IV
D-5306/2006
haf/wig
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Beat Weber, Gérald Bovier
Gerichtsschreiber Winter
A._______ geboren , Afghanistan,
alias B._______, geboren , Afghanistan,
vertreten durch C._______ ,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. März 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 18. März 2004 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz und ersuchte am 22. März 2004 in
der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 25. März
2004 in der Empfangsstelle sowie der Anhörung vom 15. April 2004 durch das Amt
für Migration des Kantons Luzern machte er zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer Hazara und stamme aus der Pro-
vinz Bamiyan. Aufgewachsen sei er allerdings seit seinem zweiten Lebensjahr in
Kabul, wo er das Gymnasium von der ersten bis zur achten Klasse absolviert
habe. Die Fortsetzung des Studiums sei jedoch an den kriegerischen Auseinander-
setzungen gescheitert, welche die Stadt Kabul anlässlich der Machtergreifung
durch die Widerstandskämpfer im Jahre 1991 in einen Kriegsschauplatz verwan-
delt hätten. Nachdem im Frühsommer 1992 seine Mutter und zwei Brüder in Kabul
bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen seien, habe er sich im Jahre
1993 mit seinem Vater und einigen seiner Geschwister in die Provinz Baghlan be-
geben und in einem Dorf niedergelassen. Schon bald habe er sich bei einem loka-
len Kommandanten als Landarbeiter betätigt, doch habe ihn dieser anfangs 2004
für die ihm unterstellte Truppe rekrutieren wollen. Da er sich vor einer Zwangsre-
krutierung gefürchtet habe, sei er im Februar 2004 aus dem Heimatstaat ausge-
reist und via Pakistan, Iran, die Türkei und weitere unbekannte Länder in die
Schweiz gelangt.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. März 2006 - eröffnet am 15. März 2006 -
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, die Asylbegründung des Beschwerdeführers weise eine Reihe von Unge-
reimtheiten auf. So sei zunächst das Vorbringen, der Kommandant habe ausge-
rechnet den Beschwerdeführer, der seit mehreren Jahren in der Landwirtschaft für
ihn tätig gewesen sei, für seine Truppe rekrutieren wollen, wenig plausibel. Be-
zeichnenderweise habe zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Zeitpunkt in Af-
ghanistan - in Wirklichkeit - kein Kriegszustand geherrscht. Des Weiteren habe der
Beschwerdeführer ungereimte Angaben zu den angeblichen Motiven des Kom-
mandanten gemacht. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch noch in
einen gewichtigen Widerspruch verstrickt. So habe er anlässlich der Anhörung be-
hauptet, der Kommandant habe ihn zweimal persönlich aufgefordert, für ihn in den
Krieg zu ziehen, und zweimal habe er ihn über den Vater aufgefordert. Demgegen-
über habe er in der Erstbefragung angegeben, der Kommandant habe ihn immer
wieder dazu aufgefordert. Auf Vorhalt hin habe er dazu erklärt, er habe auch in der
Erstbefragung von zwei Aufforderungen gesprochen. Mit dieser aktenwidrigen Er-
klärung sei es ihm indessen nicht gelungen, den festgestellten Widerspruch aufzu-
lösen. Eine gesamtheitliche Würdigung der Ungereimtheiten führe zum Schluss,
der Beschwerdeführer stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung. Es erübri-
ge sich, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen.
C. Mit Fax-Beschwerde vom 18. April 2006 liess der Beschwerdeführer bei der
3Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2006 teilte der damals zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn gleichzeitig auf, innert sieben
Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
Ausserdem wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E. Am 21. April 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die einverlangte Be-
schwerdeverbesserung, am 8. Juni 2006 nebst einer Beschwerdeergänzung Aus-
züge aus dem Urteil vom 14. Juli 2005 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
sowie eines Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse zu den
Akten reichen.
F. In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2006 schloss das BFM auf Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollum-
fänglich festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde ihm am 13. Juni 2007 zur
Kenntnisnahme ohne Replikrecht gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören
Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
4recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer schildert in seiner Eingabe vom 18. April 2006 vorab noch-
mals den Sachverhalt und macht im Wesentlichen geltend, er hätte bei einer er-
zwungenen Rückkehr nach Afghanistan zum jetzigen Zeitpunkt unter Verfolgung
seitens des Staates zu leiden. Er sei wegen der gegenwärtig dort herrschenden
politischen Situation an Leib und Leben gefährdet, und er habe unter anderen
Massnahmen zu leiden, welche einen unerträglichen Druck erzeugen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer hat den schweizerischen Asylbehörden entgegen seiner
Ankündigung während des bisherigen Verfahrens keinerlei Identitätspapiere abge-
geben. Bei der Empfangsstellenbefragung sagte er aus, er habe seine Identitäts-
karte zu Hause gelassen. Er habe bislang keine Möglichkeit gehabt, das Papier zu
beschaffen, doch werde er dies mit Sicherheit nachholen. Auch anlässlich der di-
rekten Anhörung vom 15. April 2004 stellte er in Aussicht, er werde seine Identi-
tätskarte so schnell wie möglich beschaffen. Da er diesen Ankündigungen jedoch
keine Taten folgen liess, steht die Identität des Beschwerdeführers bis heute nach
wie vor nicht fest.
4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten abweichende
und widersprüchliche Angaben gemacht hat. Da der Beschwerdeführer den Fest-
stellungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenhält, ist anstelle von Wie-
derholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
5zu verweisen. Die Vorinstanz erachtete die Furcht des Beschwerdeführers vor ei-
ner Zwangsrekrutierung zu Recht als unbegründet. Zusammenfassend ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, Afghanistan
aus dem von ihm genannten Grund verlassen zu haben.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
6flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine kon-
krete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinwei-
sen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer keine
Verfolgung glaubhaft machen konnte. Schliesslich hat er auch aufgrund seiner Zu-
gehörigkeit zur Ethnie der Hazara und seines schiitischen Glaubens mit keinen im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen relevanten Benachteiligungen zu rech-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, die im Hei-
matstaat nicht durchgeführt werden kann, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
7.2.1 Das Bundesamt führt in seiner Verfügung aus, die Sicherheitslage in Afghanistan
sei nach wie vor nicht in allen Provinzen stabil. Dennoch könne nicht von einer
konkreten Gefährdung der Bevölkerung ausgegangen werden. Die Regierung Kar-
zai habe die Situation stabilisieren können, indem sie einen Grossteil der lokalen
Machthaber eingebunden und ihren Einflussbereich wesentlich über Kabul hinaus
ausgedehnt habe. Zur Stabilisierung der Situation trügen einerseits das Voran-
schreiten des Aufbaus eines Sicherheitsapparates sowie andererseits das erfolg-
reiche Entwaffnungsprogramm der Milizen bei. Des Weiteren sei am 19. Dezember
2005 nach abgehaltenen Wahlen die Amtseinsetzung des Parlaments erfolgt. Zu-
dem werde die Regierung zur Gewährung der Sicherheit für die Bevölkerung von
der internationalen Schutztruppe ISAF (International Security and Assistance
Force) unterstützt und auch die Wiederaufbauteams (PRT, Provincial Reconstruc-
tion Team) seien weiterhin operationell. Darüber hinaus hätten die Teilnehmer an
der internationalen Afghanistan-Konferenz in London Anfang 2006 beschlossen,
den Wiederaufbau des Landes auch in Zukunft zu fördern und hätten dem Land in
den kommenden fünf Jahren eine internationale Wiederaufbauhilfe zugesprochen.
Ferner gebe es auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprächen.
7.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeergänzung vom 8. Juni 2006
geltend, in Afghanistan herrsche kein Frieden. Die Regierung könne sich nur auf-
7grund der Interventionstruppen an der Macht halten. Die Polizeikräfte seien nicht
in der Lage, die Sicherheit zu gewährleisten. In Kabul sei die organisierte Krimina-
lität ein grosses Problem. Die Mafiastrukturen der Kriegswirtschaft bestünden im-
mer noch und die Korruption sei weit verbreitet. Es gebe kaum qualifizierte Richter
und die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend. Ein grosses Problem sei
die Obdachlosigkeit, da es zu wenig Wohnraum gebe beziehungsweise dieser zu
teuer geworden sei. Schliesslich sei die Arbeitsmarktsituation schlecht.
7.2.3 Die ARK hat sich in EMARK 2006 Nr. 9 sowie 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur
Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und an-
deren Regionen des Landes dargestellt. Mit dem erstgenannten Urteil bestätigte
die ARK ihre bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die Stadt Kabul. Infolge der
im Vergleich zu anderen Landesteilen günstigeren Situation hat sie den Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbeson-
dere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als
zumutbar erachtet. Es wurde somit bekräftigt, dass bei der Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt ist. Die
ARK erachtete den Vollzug auch in weitere Provinzen Afghanistans als zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, im heutigen Zeitpunkt
von dieser Lageeinschätzung abzuweichen.
7.2.4 Der Beschwerdeführer behauptete, er sei im Jahre 1974 in der Provinz Bamiyan
geboren worden und habe dort seine beiden ersten Lebensjahre verbracht. An-
schliessend habe er sich bis im Jahre 1993 in Kabul aufgehalten und sich danach
wegen des Krieges in die Provinz Baghlan begeben. Gemäss seinen Vorbringen
leben sein Vater und zwei Geschwister noch in der Provinz Baghlan, eine Schwes-
ter in der Provinz Bamiyan und weitere zwei (verheiratete) Schwestern in Kabul.
Es ist ihm gelungen, die aufwändige Reise von Afghanistan in die Schweiz zu or-
ganisieren und deren auf USD 7'000.-- bezifferte Kosten zu begleichen. Ange-
sichts seiner Vorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer
Rückkehr nach Afghanistan auf sich allein gestellt wäre. Aus diesen Gründen kann
in Anbetracht der familiären Solidarität vom Bestehen eines ausreichenden enge-
ren Beziehungsnetzes sowohl in Kabul als auch in der Provinz Baghlan ausgegan-
gen werden. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
über einige berufliche Erfahrung als D._______. Zwar dürfte sich ein berufliches
Fortkommen als schwierig erweisen, indessen ist in Berücksichtigung seines fami-
liären Hintergrundes und seiner beruflichen Erfahrung und Flexibilität nicht davon
auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
wird, und dies unabhängig davon, ob er sich in Kabul oder der Provinz Baghlan
niederlassen sollte. Immerhin berichtete er davon, seine Familienangehörigen
führten seines Wissens nach wie vor ein normales Leben (A12/24 S. 7). Ausser-
dem stehen einem Vollzug der Wegweisung nach Kabul und in die Provinz Bagh-
lan weder kriegerischen Aktivitäten noch andauernde Instabilität entgegen
(EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Dementsprechend ist der Vollzug der Wegwei-
sung insgesamt gesehen als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
8möglich zu bezeichnen ist.
7.4 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstim-
mung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a
Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das Amt für Migration
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gérald Bovier Gert Winter