B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5306/2012
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Belarus,
vertreten durch Saila Ruibal, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. August 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 22. August 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______ durchge-
führten direkten Bundesanhörung vom 28. September 2012 geltend
machte, er sei aktives Mitglied der "Belaruski Nardony Front" (BNF) ge-
wesen,
dass er im Herbst 2010 an einer Demonstration teilgenommen habe,
weshalb er von der Polizei für drei Tage festgenommen worden sei,
dass er im August 2012 an einer Bushaltestelle von in Zivil gekleideten
Männern des KGB mitgenommen und auf einen Polizeiposten gebracht
worden sei, wo sie ihn bezüglich der BNF-Partei verhört sowie zusam-
mengeschlagen hätten,
dass die Leute des KGB seinen BNF-Parteiausweis gefunden und auf
seinem Mobiltelefon Fotos einer Protestaktion entdeckt hätten,
dass sie ihm zu verstehen gegeben hätten, dass er sich von weiteren po-
litischen Aktivitäten fernhalten solle,
dass man ihn nach drei Tagen freigelassen habe, wobei ihm gesagt wor-
den sei, er müsse eine Busse von 400'000 belarussischen Rubel bezah-
len, was er jedoch nicht getan habe,
dass er nach seiner Freilassung von Freunden erfahren habe, dass sein
(…) von der Abteilung zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität wegen
der Beschwerde eines Kurden geschlossen worden sei,
dass zudem bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung durch den KGB
stattgefunden habe,
dass er um sein Leben und seine Freiheit gefürchtet habe, da auch einige
seiner Freunde verschwunden seien, weswegen er einen Tag nach seiner
Freilassung ausgereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ
B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise-
oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 3. Oktober 2012 – eröffnet am 5. Okto-
ber 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 18. August 2012 nicht eintrat und die Wegwei-
sung sowie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben, obwohl er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs
schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewie-
sen worden sei, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob glaubhaft gemacht
werden könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen,
dass der Beschwerdeführer annehme, sein Pass sei bei der Polizei be-
ziehungsweise beim KGB, der ihn bei einer Hausdurchsuchung mitge-
nommen haben könnte,
dass er bei der Bundesanhörung ausserdem erklärt habe, er habe bei
seiner Abreise keine Zeit gehabt, etwas mitzunehmen,
dass diese Aussagen fragwürdig seien, zumal nicht glaubhaft sei, dass er
seinen Pass vor seiner Ausreise nicht einmal gesucht haben soll,
dass er ferner geltend mache, er wolle seine Mutter, mit der er im Heimat-
land zusammen gelebt habe, nicht kontaktieren, weil die Telefongesprä-
che abgehört würden und die Erscheinung einer Schweizer Nummer im
System des KGB der Mutter Probleme schaffen könnte,
dass er eventuell Freunde beauftragen könne, seine Mutter zu besuchen,
damit diese ihm die Vorladungen der Polizei schicke,
dass er inzwischen jedoch kein Geld mehr habe, um diesen Kontakt her-
zustellen, zumal er in der Schweiz monatlich lediglich 84 Franken Sozial-
geld erhalte, was nicht ausreiche,
dass er sich weigere, die Toiletten, die auch von Schwarzen und Musli-
men genutzt würden, zu reinigen, um sein Budget aufzubessern, da dies
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seine menschliche Würde verletzten würde, weshalb er auch mit seinen
Freunden keinen Kontakt mehr habe,
dass auch diese Angaben fraglich seien, da man davon ausgehen könne,
dass sich eine Person, die um ihr Leib und Leben fürchte, bemühe, die
nötigen Papiere zu beschaffen,
dass die Entschuldigung, es fehle ihm das Geld dazu, nicht gehört wer-
den könne,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die erste Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2010 erfolgt
sei und daher zu weit zurückliege, um für das vorliegende Asylgesuch re-
levant zu sein,
dass der Beschwerdeführer zweimal wegen seiner angeblichen politi-
schen Aktivität drei Tage lang in Haft gewesen und danach jeweils freige-
lassen worden sei, wobei er nach der zweiten Haftstrafe eine Busse er-
halten habe, die er jedoch nicht bezahlt habe,
dass er zudem bei der Arbeit schikaniert worden sei,
dass diese Belastungen ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat
jedoch nicht verunmöglicht hätten,
dass auch sein Argument, man habe ihm nach seiner zweiten Haft die
Arbeitsstelle weggenommen, nicht gehört werden könne, da der (…), den
er gepachtet gehabt habe, dem Staat gehört habe, weshalb die "Entwen-
dung" des (…) nach einer Haftstrafe in diesem Sinne auch legitim sein
könne,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine
asylrelevante Intensität der Verfolgung nicht stand hielten,
dass er zudem keine konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen
aufgrund seiner oppositionellen Einstellung ausreichend geltend machen
könne,
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dass er erkläre, er sei wegen seiner politischen Einstellung verhaftet wor-
den, denn er sei Mitglied der BNF gewesen, wobei er jedoch kaum über
die Partei informiert sei,
dass er beispielsweise die Parteileitung nicht nennen könne und in der
Bundesanhörung das Parteiemblem falsch beschrieben habe, woraus
sich schliessen lasse, dass er politisch nicht aktiv gewesen sei,
dass ausserdem die Schilderungen seiner Verhaftungen nicht über alle
Zweifel erhaben seien,
dass er zum Beispiel berichte, er sei beim KGB auf seinen Wunsch hin
nicht mit dem Lügendetektor befragt worden,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörde, die den Beschwerde-
führer auch geschlagen habe, auf dessen Wunsch hin auf eine Befragung
mit dem Lügendetektor verzichten haben solle,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid des BFM sei auf-
zuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine neu mandatierte
Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 eine (fremdspra-
chige) polizeiliche Vorladung (in Kopie) zu den Akten reichte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs.
2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen
Aufforderung vom 18. August 2012, rechtsgenügliche Identitäts- respekti-
ve Reisepapiere einzureichen, keine diesbezügliche Papiere im Original
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
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oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbe-
züglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vorbringt, er habe
vor ein paar Wochen seine Parteifreunde damit beauftragt, seinen Pass
bei ihm zu Hause zu suchen; er werde alles menschenmögliche unter-
nehmen, um möglichst bald Papiere einreichen zu können, die seine
Identität bezeugen würden, wozu er jedoch noch ein paar Wochen Zeit
benötige,
dass aber der sinngemässe Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung
des Passes oder anderer Identitätsdokumente abzuweisen ist, da der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machte, aus entschuldbaren Gründen oh-
ne seinen weissrussischen Reisepass in die Schweiz gereist zu sein oder
sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung der erforderlichen Pa-
piere bemüht zu haben,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerde-
führers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb
diesbezüglich im Wesentlichen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er-
wägungen zu verweisen ist,
dass insbesondere in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der Bundesanhörung weder den Namen des Vorsitzenden der
BNF nennen konnte, noch in der Lage war, anzugeben, in welchem Jahr
er Mitglied der BNF geworden sei (vgl. BFM-Akten A 12/21 F116 f, F121),
davon auszugehen ist, es handle sich bei seiner Behauptung, wonach er
ein aktives Mitglied der BNF gewesen sei, weshalb er in seiner Heimat
von der Polizei beziehungsweise vom KGB verfolgt werde, um ein Sach-
verhaltskonstrukt und nicht selbst Erlebtes,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichte polizeiliche Vorladung
nichts ändert, da mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Original-
dokuments die Identität des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit fest-
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steht, weshalb auch nicht sicher ist, dass der Beschwerdeführer über-
haupt die Person ist, die auf dem Dokument aufgeführt ist,
dass deshalb darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdeführer zur
Einreichung des in der Eingabe vom 11. Oktober 2012 in Aussicht gestell-
te Originals der polizeilichen Vorladung aufzufordern beziehungsweise
das Originaldokument abzuwarten,
dass auch die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer ab-
weichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer
den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen
und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben,
das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vor-
genommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.
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5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Belarus
droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe ei-
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und nichts auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Belarus schliessen lässt,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: