Abtei lung IV
D-5307/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug;
Verfügung des BFM vom 5. April 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5307/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige der Eth-
nie der Amhara mit letztem Wohnsitz in der Hauptstadt B._______ –
verliess eigenen Angaben zufolge Mitte März 2004 ihr Heimatland und
gelangte mit Hilfe eines Schleppers nach C._______ (D._______). Auf
dem Luftweg habe sie dann E._______ (F._______) erreicht und sei
am 21. März 2004 illegal und ohne Ausweispapiere in die Schweiz
eingereist, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...) ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragung vom 25. März 2004 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum im Wesentlichen vor, sie sei seit ca. 2001 Mitglied der
Partei "Edepa Amara Biherawi Kilil / EDHP". Im letzten Jahr vor ihrer
Ausreise habe sie als Sekretärin im Landwirtschaftsministerium in
B._______ gearbeitet. Fünf Angestellten, welche ebenfalls Partei-
Mitglieder gewesen sein sollen, drohte nach Angaben der Beschwer-
deführerin der Erhalt der Kündigung. Die Beschwerdeführerin habe
diese Personen über ihr mögliches Schicksal informiert. Wegen der
Verletzung von Amtsgeheimnissen sei sie deshalb am 17. September
2003 von ihrem Chef mündlich und am 7. November 2003 schriftlich
verwarnt worden. Laut Beschluss eines Gerichtes, den sie angeblich
unterzeichnen musste, habe sie das Land nicht ohne Wissen des Ge-
richts verlassen dürfen. Am 16. Dezember 2003 sei sie am Arbeitsplatz
festgenommen, in einem Gefängnis in B._______ festgehalten und
etwa zwei Monate später, am 5. März 2004, gegen Kaution freigelas-
sen worden. Kurze Zeit später habe sie dann ihr Heimatland mittels
oben beschriebenem Weg verlassen (A12, S. 2; siehe auch A7, S. 8).
C.
Mit Verfügung des BFF vom 30. März 2004 wurde die Beschwerdefüh-
rerin dem Kanton G._______ zugewiesen (A6, S. 4) und am 26. April
2004 durch die zuständige kantonale Behörde befragt. Bei dieser Be-
fragung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei ohne Ausweispapiere
in die Schweiz eingereist. Ihre ID-Karte habe sie zu Hause bei ihren
Eltern in Äthiopien zurückgelassen und nie einen Pass besessen. Ihr
sei es seit der Befragung im Verfahrens- und Empfangszentrum nicht
möglich gewesen, die entsprechenden Ausweispapiere aufzutreiben,
Seite 2
D-5307/2006
da sie mit ihrer Familie telefonisch nicht habe Kontakt aufnehmen
können. Alle ihre Familienangehörigen, die Eltern, drei Brüder und
zwei Schwestern, lebten in Äthiopien (A7, S. 3 f.). Sie habe für die
"Edepa" (äthiopische demokratische Partei, welche mit der EDU
zusammenarbeite und sich unter dem Namen EDHP bewege)
Propaganda gemacht und unter anderem am Arbeitsplatz während der
Arbeitszeit Flugblätter geschrieben (A7, S. 8 und S. 10). Im Gefängnis
sei sie verhört und, wenn die Beamten mit einer Antwort nicht
zufrieden gewesen seien, auch mit Fusstritten und Ohrfeigen
misshandelt worden. Bei ihr seien dann psychische Probleme
aufgetreten. Danach habe man sie in eine psychiatrische Klinik
verbracht. Am 5. März 2004 sei die Beschwerdeführerin gegen Kaution
freigelassen worden und habe vom Gericht einen Brief erhalten.
Gemäss dessen Inhalt sei für sie der Fall noch nicht abgeschlossen
und sie müsse jeden Tag damit rechnen, erneut verhaftet zu werden.
Den entsprechenden Brief habe sie aber inzwischen verbrannt, da es
gefährlich sei, solche Dokumente zu Hause aufzubewahren. Auf
Anraten verschiedener Parteikollegen habe man sie schliesslich
überzeugen können, dass sie das Land verlassen müsse. Ihr könne
ihn Äthiopien eine harte Strafe drohen (A7, S. 11 ff.). Anschliessend
wurde die Beschwerdeführerin auf diverse Unstimmigkeiten bezüglich
der Erstbefragung und der Befragung durch das zuständige kantonale
Amt hingewiesen (A7, S. 15 f.). Diese werden, soweit entscheidrele-
vant, in den Erwägungen aufgegriffen. Schliesslich forderte das zu-
ständige kantonale Amt die Beschwerdeführerin wiederholt auf, ihm
die entsprechenden Originaldokumente (Pass, ID-Karte, Geburts-
schein) mittels eingeschriebener Post zu schicken oder persönlich bei-
zubringen, und wies sie auf die Folgen einer Verletzung der Mitwir-
kungspflicht hin (A7, S. 20).
D.
Am 6. April wurde die Bescherdeführerin von der Kantonspolizei
G._______ betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) befragt. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll,
sie sei mit einem gefälschten Reisepass ausgereist, ihre ID-Karte und
den Arbeitsausweis habe sie zu Hause gelassen. Durch die Kantons-
polizei setzte man ihr eine Frist bis 7. Juni 2004, um einen
Originalausweis oder eine ID-Karte zu beschaffen und diesen bzw. die-
se entweder beim zuständigen kantonalen Amt oder dem Bundesamt
zu hinterlegen (A9, S. 5). Schliesslich wies die Kantonspolizei die Be-
Seite 3
D-5307/2006
schwerdeführerin darauf hin, dass man gegen sie Anzeige wegen "ille-
galer Einreise in die Schweiz" an das Bezirksamt H._______ stelle
(A9, S. 6). Mit Strafbefehl vom 6. Mai 2004 (beim BFF am 19. Mai 2004
eingegangen) wurde die Beschwerdeführerin zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 10 Tagen verurteilt (A10).
E.
Mit Verfügung vom 5. April 2006 wies das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 21. März 2004 ab und wies sie – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – an, die Schweiz bis
am 31. Mai 2006 zu verlassen (A12, S. 5). Zur Begründung der Abwei-
sung des Asylgesuchs und des Vollzugs der angeordneten Wegwei-
sung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin
habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unter-
schiedliche Angaben und somit widersprüchliche Vorbringen gemacht.
Anlässlich der Befragung im Empfangszentrum habe sie beispielswei-
se erklärt, sie sei am 18. Februar 2004 aus dem Gefängnis entlassen
worden, demgegenüber habe sie diesbezüglich in der kantonalen An-
hörung den 5. März 2004 angegeben. Weiter habe die Beschwerdefüh-
rerin in der Erstbefragung vorgebracht, sie habe aus Sicherheitsgrün-
den die Verwarnung ihres Arbeitgebers und den Gerichtsbeschluss be-
treffend die Entlassung aus dem Gefängnis gegen Kaution zu Hause
gelassen. Bei der Anhörung beim zuständigen kantonalen Amt habe
sie jedoch erklärt, sie habe diese Dokumente verbrannt, weil diese
sonst bei einer Razzia hätten entdeckt werden können (A12, S. 2).
Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei Mitglied der
Partei "EDHP" und habe für diese Propaganda gemacht. Eine Partei
mit dem Kürzel "EDHP" gebe es in Äthiopien aber gar nicht. Für die
anlässlich der Anhörung beim Kanton angegebene Bezeichnung
"Äthiopische demokratische Partei" stehe das Kürzel "EDP" (Ethiopian
Democratic Party). Nicht richtig sei überdies ihre Aussage, wonach die
"EDHP" mit der "EDU" zusammenarbeite. Vielmehr habe sich im Juli
2003 die Ethiopian Democratic Unity Party ("EDUP") mit der "EDP" zu-
sammengeschlossen. Diese Beurteilung stütze sich auf einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. A11). Zudem habe die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung davon gesprochen, die
"EDHP" sei eine illegale Partei, hingegen habe sie in der Zweitbefra-
gung beim Kanton von der "EDHP" als einer legalen Partei gespro-
chen. Zudem seien auch ihre Angaben zum Beitritt in die Partei wider-
sprüchlich (A12, S. 3).
Seite 4
D-5307/2006
Aufgrund solcher Unglaubhaftigkeitselemente könne man der Be-
schwerdeführerin die geltend gemachten Vorbringen nicht glauben. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten daher die Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht und deshalb müsse ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen (A12, S. 3).
F.
Mit Schreiben vom 11. April 2006 (Eingang beim BFM) stellte die Be-
schwerdeführerin Antrag auf Akteneinsicht (A15). Diesem Antrag kam
das BFM mit Schreiben vom 13. April 2006 nach (A16).
G.
Die kantonale Stelle für Asylbetreuung reichte am 2. Mai 2006 bei der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein Schrei-
ben ein und bestätigte darin, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfe-
empfängerin und deshalb unterstützungsbedürftig sei. Mit Beschwerde
vom 3. Mai 2006 an die ARK (Eingang bei der ARK am 5. Mai 2006)
beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Even-
tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unmöglich und allenfalls unzumutbar und somit die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen sei. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten (A17, S. 2). Zudem bat die Beschwerdeführerin um die Einräu-
mung einer angemessenen Frist, damit sie ein Bestätigungsschreiben
betreffend ihrer Mitgliedschaft bei der "EDP" einreichen könne (A17, S.
4 f.).
H.
Der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK teilte der Be-
schwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2006 mit, dass
sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten
könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 wurde das BFM zur Vernehmlassung
eingeladen (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Das Bundesamt
reichte innert Frist eine Vernehmlassung ein und hielt im Wesentlichen
fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
Seite 5
D-5307/2006
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Ansonsten verwies das BFM auf seine Erwä-
gungen, an denen es vollumfänglich festhalte und daher die Abwei-
sung der Beschwerde beantrage (A19).
I.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 8. Oktober 2006
(Postaufgabe 11. Oktober 2006) als "Nachgang" zu ihrer Beschwerde-
eingabe vom 3. Mai 2006 zur Vervollständigung der Akten ein Bestäti-
gungsschreiben betreffend ihre Mitgliedschaft bei der "UEDP-Medhin"
ein. Dieser ergänzenden Eingabe lag zudem eine Weisung des äthiopi-
schen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 bei, welche in einem wei-
teren Dokument als Beilage von der amharischen Sprache ins Engli-
sche übersetzt worden ist. In dieser Weisung werden sämtliche äthio-
pische Auslandvertretungen aufgefordert, Informationen über soge-
nannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen
an die Zentrale in B._______ weiterzuleiten. Anschliessend würde
solchen Personen der Prozess wegen Genozids, Landesverrats und
Unterschlagung während ihres Auslandaufenthalts gemacht werden.
J.
Die inzwischen durch einen Rechtsvertreter vertretene Beschwerde-
führerin liess mit Eingabe vom 20. Juni 2007 durch diesen eine Be-
schwerdeergänzung sowie neue Beweismittel zur Untermauerung ihrer
Vorbringen zu den Akten einreichen. Bei den Beweismitteln handelt es
sich um einen am (...) angeblich von der Beschwerdeführerin ins Netz
gestellten regimekritischen Artikel auf www.(...).com , einen
Zeitungsartikel vom (...) 2007 in einer äthiopischen Zeitung namens
(...), eine bereits bei einer früheren Eingabe eingereichte Weisung des
äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006, einen
Internetartikel auf www.(...)org vom (...) einen Brief der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe vom 1. September 2006, einen publizierten Text
des Bayerischen Flüchtlingsrats mit dem Titel "Abschiebungen nach
Äthiopien" und schliesslich einen wiederum auf www.(...).org
publizierten Artikel vom (...) betreffend die Überwachungs- und
Repressionsmassnahmen des äthiopischen Regimes. Zudem wurde
folgender Antrag gestellt: Aufgrund neuer Beweismittel sei die Vor-
instanz zu einer neuen Vernehmlassung einzuladen, damit sie Gele-
genheit erhalte, "den Fall zwecks Neubeurteilung wiedererwägungs-
weise anhand zu nehmen". Der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts lud mit Zwischenverfügung vom 25. Juni
Seite 6
D-5307/2006
2007 das Bundesamt ein, innert Frist eine Stellungnahme zur
Beschwerdeergänzung und den neu aufgelegten Aktenstücken
einzureichen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vorbringen betreffend die politischen Aktivitäten der Beschwerde-
führerin in ihrem Heimatland erfüllten die gesetzlichen Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht. Daraus sei zu schliessen, dass sie in ih-
rem Heimatland Äthiopien keine entsprechende Aufmerksamkeit durch
die Behörden auf sich gezogen habe. Das angeblich sehr aktive politi-
sche Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei zudem
eine reine Behauptung und habe mit keinem einzigen Dokument be-
legt werden können. Schliesslich habe sie ihre Identität immer noch
nicht nachgewiesen, obwohl ihr eine Kontaktaufnahme mit ihren Leu-
ten in B._______ durchaus möglich sei, was die eingegangene Post
vom Oktober 2006 (Bestätigungsschreiben der "UEDP-Medhin"; Wei-
sung des äthiopischen Aussenministeriums) gezeigt habe. Nach über-
einstimmender Auffassung der Rechtsprechung führe das blosse Stel-
len eines Asylgesuches und der (längere) Aufenthalt im europäischen
Ausland zu keiner "motivierten Verfolgung" in Äthiopien.
L.
Die Beschwerdeführerin erhielt mit Zwischenverfügung vom 2. Juli
2007 Gelegenheit, sich bis zum 17. Juli 2007 zur Vernehmlassung des
BFM vom 28. Juni 2007 zu äussern. Innert Frist reichte der Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein.
Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Seite 7
D-5307/2006
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
Seite 8
D-5307/2006
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, der Beschwerdeführerin
sei die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht nicht zuerkannt worden. Sie
habe sich in Äthiopien und im Ausland politisch engagiert und stehe in
engem Kontakt zur äthiopischen Opposition. Es könne davon ausge-
gangen werden, dass das politische Profil der Beschwerdeführerin be-
kannt sei und ihr deswegen politische Verfolgung bei der Rückkehr
nach Äthiopien drohe. Deshalb ergebe eine gesamthafte Betrachtung
aller eingereichten Beweismittel, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle.
4.2 Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor ihrer Aus-
reise, stimmt das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der
Vorinstanz vollumfänglich zu. Zuviele Ungereimheiten waren bei den
Aussagen der Beschwerdeführerin zu erkennen. Einerseits konnte sie
die korrekte Abkürzung "ihrer" Partei nicht nennen, andererseits mach-
te sie unterschiedliche Angaben betreffend die Legalität dieser politi-
schen Verbindung. Hinzu kamen die Unstimmigkeiten betreffend die
Daten ihrer Inhaftierung und Freilassung aus dem Gefängnis. Die ge-
nauen Zeitpunkte solch einschneidender Vorkommnisse sollten übli-
cherweise im Gedächtnis haften bleiben. Auch die Aussagen der Be-
schwerdeführerin über den gerichtlichen Beschluss, sie dürfe das
Land nicht mehr verlassen, sind widersprüchlich. Einmal will sie dieses
Dokument zu Hause aufbewahrt wissen, ein anderes Mal gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, dass sie dieses Papier verbrannt habe.
Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen kann der Beschwerde-
führerin die geltend gemachte Verfolgung vor ihrer Ausreise aus Äthio-
pien nicht geglaubt werden.
4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin subjektive Nachflucht-
gründe geltend machen kann.
Seite 9
D-5307/2006
4.3.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar
davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Aus-
mass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrie-
ren. Die äthiopischen Behörden haben jedoch nur dann ein Interesse
an der Identifizierung einer Person, wenn deren exilpolitischen Aktivi-
täten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenom-
men werden. Als Zielgruppe der Behörden kommt deshalb einzig der
"harte Kern" von aktiven oppositionellen Äthiopierinnen und Äthiopiern
im Ausland in Frage.
4.3.2 Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der
behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Be-
schwerdeführerin sowie ihre konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ihre Vor-
fluchtgründe sind, wie bereits unter Erwägung 4.2 abgehandelt, als un-
glaubhaft zu werten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strik-
ter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist, eine blosse Glaubhaft-
machung der Vorbringen genügt jedoch nicht. (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD
{Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,
Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Dieser Beweis gelingt der Be-
schwerdeführerin nicht, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz, der sie ins Zentrum des
Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist
aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Die Beschwerdeführe-
rin hat zwar eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums, ei-
nen Link zu einem Dokument im Internet betreffend die Beobachtung
von Exiläthiopiern, ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe,
einen publizierten Text des Bayerischen Flüchtlingsrats und einen wei-
teren Beitrag auf einem Internetforum betreffend Überwachungs- und
Repressionsmassnahmen des äthiopischen Regimes zu den Akten ge-
reicht. Diese Dokumente sind aber alle allgemeiner Natur und weisen
keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin auf. Betreffend die
angeblich individualisierbaren exilpolitischen Aktivitäten der Beschwer-
deführerin ist Folgendes anzumerken: Ob der Artikel auf www.(...).com
tatsächlich von ihr geschrieben wurde, kann offen bleiben. Der
angebliche Textbeitrag in der Zeitung (...) vom (...) 2007 auf S. (...)
beweist die behauptete exilpolitische Tätigkeit nicht. Es ist nicht üblich,
dass solche politischen Texte im Inseratenteil einer Zeitung
veröffentlicht werden. Zudem ist in Übereinstimmung mit der
Seite 10
D-5307/2006
Vorinstanz zu erwähnen, dass das Schriftbild sich vom übrigen Text
auf derselben Seite deutlich unterscheidet. Der Text ist offenkundig
nachträglich aufkopiert worden und lässt sich – im Gegensatz zur
restlichen (gedruckten) Zeitung – leicht abreiben. Die Beschwerdefüh-
rerin kann aus diesem Beweismittel offensichtlich nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
Die Beschwerdeführerin gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des
"harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für
die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Die eingereichte
"Bestätigung" betreffend ihrer Parteizugehörigkeit zur "UEDP-Medhin"
vermag formal nicht zu überzeugen und lässt sich mit den Vorbringen
der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht in Einklag bringen. Die "Bestä-
tigung" der Parteizugehörigkeit wurde von ihr ohne Begründung erst in
einer späten Phase des Verfahrens nachgereicht. Überdies spricht das
Bestätigungsschreiben zwar von einer Mitgliedschaft der Beschwerde-
führerin, jedoch nicht von einer Kaderposition oder einer sonstigen ex-
ponierten Stellung in der entsprechenden Partei. Wieweit sie in ihren
angeblichen politischen Tätigkeiten in der Schweiz in eine solche lei-
tende Parteifunktion hineingewachsen sein soll, vermag die Beschwer-
deführerin nicht genügend substantiiert vorzubringen. Für die Annah-
me, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und
Weise exilpolitisch betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Ihr politi-
sches Engagement in der Schweiz muss demnach als geringfügig be-
zeichnet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin, welche in Äthiopien keine politische Tätigkeit glaub-
haft machen konnte (siehe Erwägung 4.2 oben), bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland keine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten
hat. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche stichhaltige Hinweise
darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrach-
ten exilpolitischen Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder an-
dere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind.
4.3.3 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. Die erhobene Rüge
erweist sich als unbegründet.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 11
D-5307/2006
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
Seite 12
D-5307/2006
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. be-
reits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem
von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffen-
Seite 13
D-5307/2006
stillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
zeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der
UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea,
wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkon-
fliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthio-
pien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten inter-
nationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen
aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im
heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet
zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jeden-
falls nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen
Lage in Äthiopien gesprochen werden.
6.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass die junge und offenbar gesunde
Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge über eine
zwölfjährige Schulbildung verfügt und zusätzlich einen zweijährigen
Abendkurs absolviert haben soll, in Äthiopien einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist
ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und
dort eine neue Existenz aufzubauen. Zudem leben eigenen Angaben
zufolge die Eltern und fünf Geschwister, somit zahlreiche Verwandte in
Äthiopien, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein
gestellt ist.
6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 14
D-5307/2006
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als nicht aussichtslos zu er-
achten waren, hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der
ARK mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2006 das Gesuch der be-
dürftigen Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten gut und
verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-5307/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 16