Abtei lung IV
D-5307/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5307/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. März 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ im
Rahmen der Erstbefragung vom 3. April 2008 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) am 16. April 2008 im Wesentlichen angab, ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger - Katholik und ethnischer Igbo - zu sein und
bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie im Bundesstaat C._______
gelebt zu haben, wobei er sich nicht politisch betätigt habe,
dass er Mitte Februar 2008 – als er alkoholisiert nach Hause gekom-
men sei – mit seiner siebzehnjährigen Schwester den Beischlaf ausge-
übt habe, worauf sich diese in der Folge übergeben und den sie be-
drängenden Nachbarn erklärt habe, sie sei von ihrem Bruder ge-
schwängert worden,
dass Inzest in seiner Heimat ein Tabu sei und er deshalb aus Angst vor
den Nachbarn und seinem Onkel, der gedroht habe, ihn zu
erschiessen, geflohen sei, wobei ihm ein unbekannter Mann geholfen
habe, nach Lagos zu gelangen,
dass er von dort aus mit einem Schiff an eine unbekannte Destination
gelangt und schliesslich am 28. März 2008 mit dem Zug illegal in die
Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt
keine Identitätspapiere eingereicht hat, mit der Begründung, er habe
nie solche besessen (vgl. A1/8, S. 3; A7/17, S. 3) und könne auch
keine beschaffen, da ihm in seinem Heimatstaat niemand dabei
behilflich sein könne (vgl. A1/8, S. 4),
dass gegen den Beschwerdeführer in den Monaten Mai bis Juli 2008
in drei verschiedenen Kantonen jeweils wegen des Verdachts des Ver-
gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz Anzeige erstattet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2008 - eröffnet am
11. August 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
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das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen
Wegweisung anordnete und deren Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 18. August
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und das Ein-
treten auf sein Asylgesuch, die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme, das Durchführen weiterer Ab-
klärungen im Sinne von Art. 41 AsylG und das Aussetzen des Vollzugs
der Wegweisung, sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass der Rechtsmittelschrift – jeweils in Kopie – ein an einen heimat-
lichen Pfarrer gerichtetes, in englischer Sprache gehaltenes Schreiben
sowie ein ärztlicher Ausweis beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist [Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG]),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist [Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfol-
gend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl.
Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zu den Reisepapieren widersprüchliche
Angaben macht, indem er einerseits anlässlich der Befragung vom
16. April 2008 vorbrachte, ohne ein Identitätsdokument nach Europa
gereist zu sein (vgl. A7/17, S. 11), was angesichts der strengen
Kontrolle an wichtigen Grenzübergängen als nicht realistisch er-
scheint, und andererseits auf Beschwerdeebene plötzlich vorbringt, er
sei mit einem Pass gereist, dessen Authentizität und Visum er ebenso-
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wenig bestätigen könne wie die Identität der Person, auf welche das
Dokument ausgestellt sei,
dass diese widersprüchlichen Vorbringen nicht zur Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers beitragen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom
18. August 2008 weiter geltend macht, er habe am 24. Juli 2008 den
Pfarrer seiner heimatlichen Kirchgemeinde um Hilfe bei der Beschaf-
fung seiner Geburtsurkunde gebeten, wobei er jedoch noch nicht im
Besitz dieses Dokumentes sei,
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimatli-
chen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wor-
den sind, mithin grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten
diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/7 E. 6), weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Beschaffung seiner Geburtsurkunde (vgl. das der Beschwerde beige-
legte Schreiben an einen Pfarrer, worin dieser um Zustellung eines
solchen Dokumentes ersucht wird) unbeachtlich sind, da diese kein
rechtsgenügliches Dokument darstellen würde,
dass der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich
keine Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches
Identitätspapier im Sinne der genannten Bestimmung einzureichen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen
Heimatstaat wegen des Beischlafs mit seiner Schwester und der dar-
aus abgeleiteten Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben, zutreffend
mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen
Widersprüchen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereig-
nis als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet hat und dass
hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
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dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen und über ver-
wandtschaftliche Beziehungen in seinem Heimatstaat verfügenden Be-
schwerdeführers (vgl. A1/8, S. 3) als zulässig, zumutbar und möglich
im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten
ist, und dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemei-
nen Situation in Nigeria und zur ambulanten Behandlung wegen eines
offenbar in der Schweiz erlittenen Unfalls (gebrochener Fuss; vgl. den
der Rechtsmitteleingabe beigelegten ärztlichen Ausweis) daran nichts
zu ändern vermögen, weshalb die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt,
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dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass damit die Anträge in der Beschwerdeschrift betreffend Durchfüh-
rung weiterer Abklärungen und Aussetzen des Wegweisungsvollzugs
gegenstandslos sind,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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