B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5308/2014
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Mag. iur. Christian Hoffs, Rechtsassessor,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen /
Appenzell, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / (…).
D-5308/2014
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Mit Eingabe vom 27. März 2012 an das BFM beantragte die HEKS
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell unter der
Überschrift "Asylgesuch gemäss Art. 20 AsylG" im Auftrag der Beschwer-
deführerin und ihrer B._______ (und deren C._______), alle im Sudan,
sowie ihrer als anerkannter Flüchtling in der Schweiz wohnhaften
Schwester D._______, es sei auf das Gesuch einzutreten, den sich im
Sudan aufhaltenden Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen
und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und von ihrer
B._______ und deren C._______ festzustellen. Gleichzeitig wurden ein
fremdsprachiges, handschriftliches, von der Beschwerdeführerin unter-
zeichnetes Schreiben vom (…) samt deutscher Übersetzung, ein fremd-
sprachiger Ausweis der B._______ sowie je eine Vollmacht der Be-
schwerdeführerin und der B._______, alles in Kopie, sowie ein Foto der
Beschwerdeführerin (…) eingereicht.
A.b Mit Schreiben vom (…) 2013 reichte das HEKS beim BFM ein fremd-
sprachiges, handschriftliches, von der Beschwerdeführerin unterzeichne-
tes Schreiben vom (…) 2013 im Original samt deutscher Übersetzung
betreffend die Situation im Flüchtlingslager F._______ ein.
A.c Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2013 bestätigte das BFM gegen-
über dem HEKS den Erhalt des Asylgesuchs aus dem Ausland und um
Erteilung einer Einreisebewilligung betreffend die Beschwerdeführerin
(das Asylverfahren der B._______ und von deren C._______ wurde vom
BFM unter N 580 551 registriert und – aufgrund unterschiedlicher Vor-
bringen und namentlich anderer Fallkonstellation – getrennt durchgeführt)
und teilte ihm unter Hinweis auf BVGE 2007/30 mit, die schweizerische
Botschaft im Sudan sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylge-
suche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Vor-
aussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM
ersuchte das HEKS in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen
betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Dritt-
staat, Asylgründe, Aufenthalt im Sudan sowie um Einreichung von Doku-
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menten und Beweismitteln bis zum (…) 2013. Zudem wurde der Be-
schwerdeführerin für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgege-
ben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen be-
ziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt.
Schliesslich wurde das HEKS darauf aufmerksam gemacht, dass das
Antwortschreiben von der Beschwerdeführerin selbst zu verfassen oder
zumindest zu unterschreiben sei, damit diese persönlich in Erscheinung
trete, falls deren bisheriges Ersuchen diesen Formvorschriften nicht be-
reits entspreche.
A.d Nach stillschweigend gewährter Fristerstreckung reichte das HEKS
mit Schreiben vom (…) 2013 beim BFM ein handschriftliches, von der
Beschwerdeführerin unterzeichnetes Antwortschreiben vom (…) 2013
samt deutscher Übersetzung, einen Zustellumschlag (…) und ein Passfo-
to im Original sowie einen fremdsprachigen Ausweis und (…) ein. Mit
Schreiben vom (…) 2013 reichte das HEKS einen vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ausgestellten
fremdsprachigen Ausweis der Beschwerdeführerin nach.
A.e Mit Schreiben vom (…) 2014 teilte das HEKS dem BFM eine Telefon-
nummer in Khartum mit, über welche die Beschwerdeführerin kontaktiert
werden könne, und ersuchte um beförderlichen Abschluss des Verfah-
rens.
A.f Nach vorgängiger Korrespondenz reichte das HEKS mit Schreiben
vom (…) 2014 beim BFM eine Vollmacht der Beschwerdeführerin im Ori-
ginal ein.
B.
In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische
Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens aus
G._______. Im Zeitraum von (…) habe sie als Soldatin Nationaldienst ge-
leistet. Nach (…) Monaten habe sie aufgrund familiärer Probleme um Ent-
lassung gebeten. Als ihr Begehren abgelehnt worden sei, habe sie um Ur-
laub ersucht, welcher ihr für einen Monat gewährt worden sei. Bei dieser
Gelegenheit sei sie am (…) 2011 zusammen mit ihrem C._______, (…),
aus Eritrea geflohen und am (…) 2011 im UNHCR-Flüchtlingslager
F._______ im Sudan angekommen. Dort habe sie sich als Flüchtling re-
gistriert und ihre B._______ getroffen. Als sie eines Tages zusammen
einkaufen gegangen seien, seien sie von Rashaida-Nomaden entführt
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und am (…) 2011 nach H._______ gebracht worden. Von dort seien sie
am (…) 2011 zusammen mit (…) Eritreern nach Eritrea deportiert und in
L._______ in Haft genommen worden. Die Beschwerdeführerin wisse
nicht, wie sie und ihre B._______ von den Rashaida den eritreischen Be-
hörden übergeben worden seien. Mit Hilfe eines Soldaten sei ihnen die
Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Über I._______ und J._______ sei-
en sie am (…) 2012 nach K._______ gelangt. Zurzeit wohne sie mit ihrem
Lebenspartner, ihrer B._______ und ihrem C._______ in Khartum. Sie
werde von ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester D._______ finan-
ziell teilweise unterstützt. Sie könne nicht länger im Sudan bleiben, da sie
dort aufgrund ihrer Herkunft und Religion schlecht behandelt würde. Zu-
dem habe sie Angst vor einer Entführung oder Deportation nach Eritrea.
C.
Mit Verfügung vom (…) 2014 verweigerte das BFM der Beschwerdeführe-
rin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, den Akten seien
keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden
gehabt hätte oder ihr solche gedroht hätten. Namentlich habe sie sich
damals in einem einmonatigen, bewilligten Urlaub befunden, weshalb da-
von ausgegangen werden könne, dass ihr keine Sanktionen durch die
eritreischen Behörden gedroht hätten. Der Vollständigkeit halber sei dar-
auf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich
beim UNHCR zu melden, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein soll-
te. Zwar sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat illegal verlassen habe. Dabei handle es sich um einen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31). Diese Ge-
setzesbestimmung schliesse Personen von der Asylgewährung aus, wel-
che erst durch ihre Flucht oder durch ein Verhalten nach der Flucht
Flüchtlinge geworden seien. Bei einem Ausschluss der Asylgewährung
könne im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreise-
bewilligung erteilt werden. Die Erteilung einer solchen an Personen, wel-
che nach den gesetzlichen Bestimmungen wieder weggewiesen werden
müssten, widerspreche praxisgemäss (vgl. BVGE 2011/10 E. 7) der ge-
setzlichen Logik. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine glaub-
haft dargelegten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise von einreiserelevanten
Nachteilen bedroht worden sei. Damit erübrige sich eine Prüfung der wei-
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teren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asyl-
rechtlichen Auslandsverfahren.
D.
Mit Eingabe vom (…) 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte
die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom (…) 2014 und die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der
Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz.
E.
Mit Urteil vom (…) 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde gut, soweit die Aufhebung der Verfügung vom (…) 2014 bean-
tragt worden war, und wies die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdefüh-
rerin habe sich, als sie sich in ihrem Urlaub auf den Weg zur sudanesi-
schen Grenze gemacht habe, weiterhin im Nationaldienst beziehungs-
weise im Sinne der asylrechtlichen Praxis in konkretem Kontakt mit den
mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritrei-
schen Staates befunden. Sie hätte zweifellos flüchtlingsrechtlich relevan-
te Nachteile zu gewärtigen gehabt, wenn sie, als sie sich in der Absicht,
sich dem weiteren Nationaldienst im Ausland zu entziehen, auf dem Weg
zur eritreisch-sudanesischen Grenze von den Behörden ihres Heimat-
staates aufgegriffen worden wäre. Mithin habe die Beschwerdeführerin
bereits wegen ihrer Desertion auf eritreischem Territorium begründete
Furcht vor ernstzunehmenden Schwierigkeiten im Sinne von Art. 3 AsylG
mit den eritreischen Behörden gehabt. Indem in der angefochtenen Ver-
fügung festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin erst durch
ihre illegale Ausreise Flüchtling geworden sei und damit einen subjektiven
Nachfluchtgrund verwirklicht habe, habe das BFM mit der falschen An-
wendung der Art. 3 und 54 AsylG Bundesrecht verletzt, weshalb die Vor-
instanz in der Folge die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Ver-
bleibs der Beschwerdeführerin im Drittstaat Sudan zu Unrecht unterlas-
sen habe. Bei dieser Sachlage könne die Prüfung der Frage offenbleiben,
ob das BFM auch aufgrund einer unzutreffenden oder unvollständigen
Sachverhaltsgrundlage entschieden habe und die angefochtene Verfü-
gung auch diesbezüglich nicht weiter Bestand hätte haben können.
II.
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Seite 6
F.
Mit Verfügung vom 4. September 2014 – eröffnet am (…) 2014 – verwei-
gerte das BFM der Beschwerdeführerin erneut die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuch wiederum ab.
G.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ih-
ren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
bung der Verfügung des BFM vom 4. September 2014 und die Erteilung
einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asyl-
verfahrens in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere das Absehen von
einer Kostenvorschusspflicht, und die Bestellung eines amtlichen Rechts-
beistands gemäss Art. 110a AsylG beantragt. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Schreiben vom (…) 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde vom 18. September
2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylge-
setz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
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dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung gelten.
2.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zwar
läuft die Rechtsmittelfrist noch bis zum 8. Oktober 2014, das Urteil
kann jedoch vor Ablauf derselben ergehen, da die vorliegende
Beschwerde aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu verstehen
und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konn-
te (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20
Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an-
deres Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
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Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126
und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtspre-
chung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
6.
Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich er-
übrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asyl-
gesuchs als entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person
war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
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geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
6.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Ihr
wurde jedoch mit Zwischenverfügung des BFM vom (…) 2013 ein Katalog
von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts
noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am (…)
2013 schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt A.c und d). Der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Dar-
legung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Ele-
mente vorliegen.
6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerde-
führerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertre-
tung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfah-
rensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung – im Sinne der
vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil (…) dargelegten Erwägungen –
im Wesentlichen aus, aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführe-
rin vom (…) 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) könne nicht ausgeschlossen
werden, dass diese zum Zeitpunkt ihrer Ausreise – aufgrund der Deserti-
on aus dem Nationaldienst im Rahmen ihres Urlaubs – ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Daher sei zu
prüfen, ob der allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus-
schlussgrund von aArt. 52 AsylG entgegenstehe (vgl. a.a.O. E. 7.3 und
7.4). Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische
Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund verken-
ne das BFM nicht, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für
die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkre-
ten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib
im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Su-
dan registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden,
wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, wobei
sie über kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten. Der
Beschwerdeführerin sei daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu
ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Sie habe es
unterlassen, bezüglich ihres Vorbringens, wonach sie zusammen mit ihrer
B._______ nach einer Entführung durch die Rashaida an die eritreischen
Behörden übergeben, nach Eritrea deportiert und dort in L._______ in
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Seite 10
Haft genommen worden sei, detaillierte Angaben zu machen. So habe sie
weder ausgeführt, wie ihre Übergabe zusammen mit (…) weiteren Flücht-
lingen an die eritreischen Behörden abgelaufen sei, noch wie, wann und
unter welchen Umständen sie nach Eritrea zurückgebracht worden sei.
Auch der angebliche Gefängnisaufenthalt erscheine in diesem Zusam-
menhang und mangels genauerer Angaben zur Haftdauer und den Haft-
umständen zweifelhaft. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu
werden, werde daher als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Er-
kenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im
Sudan vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge gering. Das UNHCR regist-
riere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melde-
ten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In casu lä-
gen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführe-
rin eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge sie gemäss
den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung
vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Es sei
ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, persönlich faktisch und unmit-
telbar bedroht zu sein, um unter Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlings-
status durch das UNHCR erhalten habe, habe sie jederzeit die Möglich-
keit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das
UNHCR habe den Sudan, welcher dem Abkommen über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beigetreten sei, an seine internati-
onalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische
Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Gemäss ihren Angaben sei die Be-
schwerdeführerin seit mehr als (…) Jahren zusammen mit ihrer
B._______ und ihrem C._______ in Khartum wohnhaft. Die Hürden für
eine zumutbare Existenz in Khartum seien in casu trotz ihrer schwierigen
sozialen und ökonomischen Lebenslage nicht unüberwindbar. Überdies
lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene
Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Im Zusam-
menhang mit dem von der Beschwerdeführerin äusserst knapp ausge-
führten Vorbringen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit im Sudan dis-
kriminiert und benachteiligt zu werden, schliesse das BFM nicht zum
Vornherein aus, dass sie dort wegen ihrer Religionszugehörigkeit gewisse
Schwierigkeiten haben könnte. Dem BFM sei bekannt, dass Christen im
Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Im Sudan bekenne
sich eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung. Christen stellten 5
bis 10 % der Gesamtbevölkerung. Es befänden sich in den Städten des
Sudan nebst kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer
beziehungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen un-
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Seite 11
terschiedlicher Konfessionen. Die im Juli 2005 unterzeichnete Über-
gangsverfassung für den Sudan garantiere Religionsfreiheit. Die christli-
chen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und
Ostern seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach
dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozia-
len Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der
Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem
Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung fänden sich mehre-
re Christen. Daher herrsche im Sudan keine allgemeine und staatliche
Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Da die Beschwerdeführerin
seit längerer Zeit im Sudan gelebt habe, ohne dass es zu konkreten Vor-
fällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden
Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem würde es in Khartum
offizielle Kirchen der Glaubensrichtung der Beschwerdeführerin geben, an
welche sie sich wenden könnte. Schliesslich lebe ihre Schwester
D._______ in der Schweiz. Obwohl sie damit hier über einen Anknüp-
fungspunkt verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwä-
gung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 AsylG dazu führen
müsste, dass es gerade die Schweiz sei, welche den erforderlichen
Schutz gewähren soll. Alleine die Anwesenheit der Schwester bedeute
noch keine enge Bindung mit der Schweiz im dem Sinne, dass aArt. 52
Abs. 2 AsylG nicht zu Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine be-
sondere Beziehungsnähe gegeben, welche die vorangegangenen Fest-
stellungen umzustossen vermöge.
7.2 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung in zutreffender
Weise davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea namentlich auf-
grund ihrer Desertion aus dem Nationaldienst im Rahmen ihres Urlaubs
ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht rele-
vante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte beziehungs-
weise zu befürchten hatte (vgl. E. 7.1 am Anfang). An dieser Feststellung
vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz
AsylG nichts zu ändern, statuiert doch der zweite Satz von Art. 3 Abs. 3
AsylG gleichzeitig den Vorbehalt der FK. Ob die Beschwerdeführerin bei
einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann dennoch offengelassen
werden, da bei dieser Konstellation die Frage der Zumutbarkeit eines
Verbleibs im Drittstaat Sudan zu prüfen ist.
7.3 In der Beschwerde wird an den bisherigen Vorbringen festgehalten
und eingewendet, gemäss einer Mitteilung des UNHCR vom (…) 2011 sei
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die Anzahl von Deportationen eritreischer Staatsangehöriger nach Eritrea
in besorgniserregender Weise gestiegen. So sei es allein am (…) 2011 zu
über (…) Rückführungen gekommen, nachdem im Zeitraum vom (…) le-
diglich (…) Deportationen durchgeführt worden seien. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012
bestätigt, dass die sudanesische Regierung Flüchtlingen keinen zuver-
lässigen Schutz vor Zwangsrückführungen in die Herkunftsländer biete.
Gemäss einem Bericht der Organisation Human Rights Watch vom (…)
2014 seien Anfang (…) 2014 auch mindestens (…) registrierte Eritreer
deportiert worden. Zudem habe damals ein Gericht in M._______ (…)
Personen verurteilt und die Zwangsrückführung aller darunter befindli-
chen Eritreer angeordnet. Deshalb greife die diesbezügliche Argumenta-
tion des BFM zu kurz, umso mehr, als sie sich auch auf mehrere Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011 stütze. Seither habe
sich jedoch die Lage oder zumindest die Kenntnis darüber dank neuerer
Berichte verändert. Wenn selbst die sudanesischen Behörden für die
Rückschaffung eritreischer Flüchtlinge verantwortlich seien, erstaune es
kaum, dass sie Zwangsrückschaffungen, namentlich durch die Rashaida-
Beduinen, ohne Weiteres duldeten und diesbezüglich kein Interesse an
einer Aufklärung an den Tag legten. Es würden von Eritrea über den Su-
dan durch Ägypten und den Sinai nach Israel sich erstreckende Netzwer-
ke für die Entführung von eritreischen Flüchtlingen im Sudan bestehen.
Neben den Entführungen entlang der sudanesisch-eritreischen Grenze
seien auch solche aus Khartum bekannt. Die in Khartum wohnhafte Be-
schwerdeführerin gehöre daher klar der entsprechenden Risikogruppe
an. Das UNHCR könne ihr den nötigen Schutz nicht erbringen. Auch dür-
fe sie sich im Sudan nicht frei bewegen, während die Situation in den
Flüchtlingslagern untragbar sei. Dort würde überdies für alleinstehende
Frauen grosse Gefahr bestehen, Opfer von sexuellem Missbrauch zu
werden. Mithin verfüge sie weder in Khartum noch in anderen Teilen des
Sudans über eine sichere, zumutbare Aufenthaltsalternative. Entgegen
der Einschätzung des BFM habe die Beschwerdeführerin die geltend ge-
machte Deportation insbesondere durch genaue Angaben zur Route und
die entsprechenden Datumsangaben glaubhaft dargelegt. Zudem leide
sie wegen ihres orthodoxen Glaubens in Khartum stark unter der Diskri-
minierung durch staatliche Institutionen sowie auch durch die Gesell-
schaft. Ferner sei ihre Traumatisierung durch die Inhaftierung im Gefäng-
nis nach der Rückführung nach Eritrea in die Gesamtwürdigung einzube-
ziehen. Schliesslich sei in Bezug auf ihre Beziehungsnähe zur Schweiz
anzumerken, dass gemäss ihrer schriftlichen Stellungnahme (…)
Schwestern von ihr hier wohnhaft seien, mit denen sie vor ihrer Flucht
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zusammen gewohnt habe. Aufgrund ihrer Traumatisierung sei sie drin-
gend auf die moralische Unterstützung durch diese (…) Schwestern an-
gewiesen.
7.4 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen in der Be-
schwerde den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts Sub-
stanzielles entgegenzuhalten vermögen.
7.4.1 So wurde die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ent-
führung durch die Rashaida von der Vorinstanz mit zutreffender Begrün-
dung in Zweifel gezogen, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen an
dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. auch E. 7.1). Die im Zusam-
menhang mit der angeblichen Verschleppung geltend gemachten Vor-
bringen stellen sich auch nach Ansicht des Gerichts als nicht stringent
und darüber hinaus auch als unstimmig heraus, weshalb sie nicht glaub-
haft sind. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde vermögen
an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.4.2 Zwar ist erwiesen, dass eritreische Flüchtlinge namentlich entlang
der sudanesisch-eritreischen Grenze aus den Flüchtlingslagern und den
Städten im Ostsudan entführt und deren Verwandte um Lösegelder er-
presst werden können (vgl. dazu insbesondere Urteil des BVGer
E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Im Zusammen-
hang mit diesem Menschenhandel, den Entführungen und Verschleppun-
gen tritt häufig der arabische Nomadenstamm der Rashaida, welcher im
sudanesischen-eritreischen Grenzgebiet lebt, in Erscheinung. Die Ras-
haida kontrollieren einen grossen Teil des Handels und Schmuggels in
dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl von Angehörigen dieses Noma-
denstammes ist auch für den Menschenschmuggel und -handel verant-
wortlich. Darüber hinaus verfügen die Rashaida über ein gut organisiertes
Netzwerk und arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und mit ägypti-
schen Beduinen zusammen. Seit Ende 2010 wird sodann über den Men-
schen- und Organhandel, über Folter und Vergewaltigung von Flüchtlin-
gen im Sinai berichtet, wobei die meisten der im Sinai Entführten aus Erit-
rea oder dem Sudan stammen. Nach Einschätzung des UNHCR ist dabei
das Risiko einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritrei-
sche Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am
höchsten (vgl. a.a.O.).
7.4.3 Insoweit die Beschwerdeführerin – im Lichte dieser Ausführungen
(E. 7.4.2) besehen – zum jetzigen Zeitpunkt eine Deportation befürchtet,
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erscheint eine solche Angst schon deshalb nicht begründet, weil die Be-
schwerdeführerin nach dem soeben Gesagten einerseits das Profil eines
Entführungsopfers nicht erfüllt und anderseits auch andere Umstände wie
etwa zeitlicher oder örtlicher Natur klarerweise gegen den Eintritt eines
solchen Ereignisses sprechen. Dies gilt umso mehr, als sich die grosse
Diaspora eritreischer Flüchtlinge in der Grossstadt Khartum relativ gefah-
renlos aufhalten kann und das Risiko einer Deportation für im Sudan vom
UNHCR registrierte eritreische Flüchtlinge gering ist. Es kann zwar nicht
mit allerletzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass vereinzelte De-
portationen erfolgen, indessen finden solche nicht flächendeckend statt
(vgl. statt vieler Urteil D-3075/2014 vom 2. Juli 2014). Mithin liegen alles
in allem keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die vom UNHCR regist-
rierte Beschwerdeführerin akut von einer Rückschaffung bedroht wäre,
umso mehr als er ihr ohne Weiteres zuzumuten wäre, sich gegebenen-
falls wieder an das UNHCR zu wenden.
7.4.4 Was die allgemeinen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge
im Sudan betrifft, sind jene zwar zugestandenermassen nicht einfach,
doch teilt die Beschwerdeführerin diesbezüglich das Leid mit einer gros-
sen Zahl ihrer Landsleute. Die Grundversorgung ist in den Flüchtlingsla-
gern aber gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR
registrierten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Die Be-
schwerdeführerin lebt gemäss eigenen Angaben seit (…) zusammen mit
ihrem Lebenspartner, ihrer B._______ und ihrem C._______ in Khartum,
wo sie durch eine Schwester in der Schweiz finanziell teilweise unter-
stützt wird. Mithin ist sie nicht auf sich allein gestellt. Zudem bringt sie
nicht vor, dass sie im Sudan sexuell belästigt worden sei, während ihr
Vorbringen, sie würde aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Religion
diskriminiert und benachteiligt, äusserst pauschal ausgefallen ist bezie-
hungsweise sie dieses mit keinem Wort konkretisiert hat. Diese Vorbrin-
gen vermögen mithin keine akute und konkrete Gefährdungssituation der
Beschwerdeführerin im Sudan zu begründen. Die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführerin im Sudan un-
bestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie ei-
nen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden.
7.4.5 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass gemäss den Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe (…) Schwestern der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz leben, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt
darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von
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aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz
ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewähren soll. In diesem Zusam-
menhang fällt im Übrigen auf, dass die Beschwerdeführerin im erstin-
stanzlichen Asylverfahren D._______ beziehungsweise E._______ so-
wohl als Schwester als auch als B._______ bezeichnete, von der sie im
Sudan finanziell teilweise unterstützt werde, während sie N._______ in
O._______ als Schwester erwähnte. Diese beiden Personen sind im (…)
in die Schweiz gelangt und wesentlich älter (zirka […] beziehungsweise
[…] Jahre) als die Beschwerdeführerin. Demnach haben sie ihren Hei-
matstaat zirka (…) Jahre vor dieser verlassen, wobei sich aus den Akten
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie vorher zusam-
mengelebt haben.
7.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführerin
objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungs-
gefahr in ihrem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in An-
spruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint
somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit
dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sudan und ihrem dortigen
Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht er-
forderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und
mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass der
Beschwerdeführerin ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen
Umständen hat das Bundesamt ebenfalls zu Recht die Erteilung der Ein-
reisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
9.2 Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist
Art. 110a AsylG in Verfahren nach aArt. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem
Ausland und Einreisebewilligung) nicht anzuwenden. Folglich gelten für
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das vorliegende Verfahren die Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege
des allgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Gestützt auf die Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin auszugehen. Zudem hat sich die Beschwerde zum
Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen (Art. 65
Abs. 1 AsylG). Mithin ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ih-
rer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines
Anwalts bedarf (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c; BGE
120 Ia 43 E. 2a).
In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b
m.w.H.) und im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesent-
lichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirk-
samen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im
Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in
den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tat-
sächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall, weshalb dem Antrag auf Beiordnung eines amtlichen
Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit nicht
stattzugeben ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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