B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5308/2017
plo
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnort in B._______,
verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 12. Juni 2017 und ge-
langte am 16. Juni 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 28. Juni 2017 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, sagte er aus, er
sei vor dem Elend geflüchtet. Der Staat unterdrücke sie und er habe auch
den Militärdienst nicht leisten wollen. Er sei bei den Ereignissen von
C._______ dabei gewesen; sie seien geschlagen und vor ihren Augen
seien Menschen umgebracht worden. Ihre Sprache sei immer noch verbo-
ten. Sie seien wegen des Elends und der Unterdrückung nach B._______
umgezogen, er habe sich aber nicht immer dort aufgehalten. Auf Nachfrage
gab er an, sie seien jedes Mal, wenn die Polizei sie erwischt habe, geschla-
gen worden. Er habe an Kundgebungen teilgenommen. Der Staat habe
seine Fotografien und habe eine Liste gemacht; der Staat wisse, was jeder
gemacht habe.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe aus Angst
vor dem Militär und dem Staat die Flucht ergriffen. Man könne die eigene
Muttersprache nicht sprechen und sich auch nicht darin ausbilden lassen.
Die Behörden hätten seine Eltern gezwungen, Dorfschützer zu werden.
Sein Vater sei von 1995 bis 1998 Dorfschützer gewesen und auch in den
Krieg geschickt worden. Sein Vater sei deshalb nach D._______ gezogen,
wo sie von den Behörden immer wieder zu Hause aufgesucht worden
seien. Als er klein gewesen sei, habe er die Schafe der Familie auf die
Weide geführt. Die Soldaten hätten die Tiere geschlagen und mit ihren Ge-
wehren vor ihm und den Tieren in den Boden geschossen. Später seien
sie nach B._______ umgezogen, wo er in der Schule aufgrund seiner Eth-
nie ausgegrenzt worden sei. Auch die Arbeitgeber hätten sie benachteiligt
und ihnen den Lohn nicht ausbezahlt oder sie entlassen. Seine Familie sei
in B._______ dreimal umgezogen, weil sie von den türkischen Nachbarn
beleidigt und ausgegrenzt worden sei. Diese hätten sie angezeigt und Un-
terschriften gesammelt, die sie bei der Hausverwaltung eingereicht hätten,
worauf man ihnen die Wohnung gekündigt habe. Er sei im militärdienst-
pflichtigen Alter und wolle nicht in den Dienst einrücken, da er nicht gegen
seine Landsleute kämpfen wolle. Dienstverweigerer würden hart bestraft
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und anschliessend ins Militär geschickt. Er wolle nicht für den Staat kämp-
fen, der sie bekämpfe. Die Vorladung für den Militärdienst habe er vor eini-
gen Monaten erhalten. Bis zu seiner Ausreise sei nichts geschehen, aber
danach sei seine Familie zweimal von den Behörden aufgesucht und be-
droht worden. Seine Angehörigen seien gefragt worden, wo er sich aufhalte
und weshalb er sich dem Militärdienst entziehe. Er habe an Kundgebungen
der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) und an Newroz-Feierlichkeiten teil-
genommen. Für die HADEP habe er Flugblätter und Zeitungen verteilt. Die
Polizei habe ihn mehrmals festgenommen und gefragt, weshalb er an den
Protesten teilnehme. 2015 oder 2016 habe er D._______ besucht und sei
dort zusammen mit Kameraden auf den Markt gegangen. Die Polizei habe
ihre Ausweise verlangt und er habe mit seinen Kameraden kurdisch ge-
sprochen. Die Polizisten hätten ihn beschimpft und er habe sich verteidigt.
Seine Kameraden seien auf den Posten mitgenommen worden und ihn
habe man in ein verlassenes Haus geführt. Dort habe man ihn bis am fol-
genden Morgen eingesperrt, ohne ihn zu verpflegen. Er sei seit längerer
Zeit psychisch angeschlagen und habe in der Türkei keine Lebenssicher-
heit mehr.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. August 2017 – eröffnet am 21. Au-
gust 2017 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2017 beantragte
der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei
als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumut-
bar erscheine. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsor-
geabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 14. September 2017 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege am 26. September 2017 gut und gab dem Beschwer-
deführer in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei einen amtlichen
Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das
SEM.
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Seite 4
E.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 2. November
2017 an seinen Anträgen fest. Beigelegt wurde eine Aufstellung über die
Aufwendungen und Barauslagen seines Rechtsvertreters.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Wehrpflicht diene
dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei die Armee zur
Abwehr äusserer und innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Die Dienst-
pflicht sei nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines
innerstaatlichen Notstands eingesetzt werden. Ein militärstrafrechtliches
Vorgehen wegen eines Dienstversäumnisses stelle keine asylbeachtliche
Massnahme dar. Bei den allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen,
denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt werden könne,
handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile, die einen Verbleib im Heimat-
land verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die Situation der Kur-
den habe sich in der Türkei seit 2001 verbessert; rein kulturelle Tätigkeiten
würden nicht mehr verfolgt. Das Kurdische werde auch im öffentlichen
Raum toleriert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachtei-
ligungen gingen nicht über das hinaus, was weite Teile der kurdischen Be-
völkerung ähnlich treffen könne. Der Beschwerdeführer sei weder politisch
aktiv noch Mitglied der HADEP gewesen, weshalb für ein politisch begrün-
detes Gefährdungsprofil keine Anhaltspunkte vorlägen. Hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass in der Türkei auch nach der
Niederschlagung des Militärputsches vom 15./16. Juli 2016 keine landes-
weite Situation allgemeiner Gewalt vorliege. In individueller Hinsicht lägen
bezüglich des Beschwerdeführers begünstigende Umstände vor. Er sei
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durch seine Arbeit für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen und
habe mit dieser in einer Eigentumswohnung gelebt. Bei der Anhörung habe
er psychische Probleme erwähnt, indessen gesagt, er sei deshalb nicht in
ärztlicher Behandlung (gewesen).
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe unter
dem Punkt der Tatsachenfeststellung die entscheidwesentlichen Vorbrin-
gen nicht erwähnt. So habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei in
E._______ täglich auf der Strasse gewesen, als die Sicherheitskräfte (…).
Er sei von den Polizisten geschlagen worden, wenn er erwischt worden sei,
und während den Protesten sei er von den Sicherheitskräften fotografiert
worden. Er gehe davon aus, behördlich registriert worden zu sein. Auch in
D._______ sei er mehrmals von Behördenmitgliedern geschlagen worden.
Er habe dort während einer Polizeikontrolle kurdisch gesprochen und sei
deshalb bis zum nächsten Morgen in ein verlassenes Haus gesperrt wor-
den. Nach seiner Ausreise sei er zweimal im elterlichen Haus gesucht wor-
den. Der Entscheid beruhe zum Nachteil des Beschwerdeführers auf ei-
nem mangelhaft und unvollständig erstellten Sachverhalt.
Die Vorinstanz habe keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers oder an einzelnen seiner Vorbringen geäussert. Er stamme aus
einer kurdischen Familie, die der kurdischen Bewegung nahestehe und
deshalb in den neunziger Jahren von den türkischen Behörden wegen des
Verdachts der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) aus
dem Heimatdorf vertrieben worden sei. Die Familienmitglieder lebten nun
an verschiedenen Orten in der (West-)Türkei und im Ausland. Somit habe
er bereits als Kind erhebliche Verfolgung erlitten. Ab 2008 habe die AKP
(Adalet ve Kalkinma Partisi) einen Kurs der Versöhnung mit der kurdischen
Bevölkerung eingeschlagen und versucht, die Macht der Generäle einzu-
grenzen. Nach Beginn des Aufstands in Syrien habe Erdogan den Kurs
geändert. Die Öffnung gegenüber den Kurden habe sich für ihn als gefähr-
lich erwiesen, nachdem die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) bei den
Wahlen von 2015 eine absolute Mehrheit der AKP abgewendet habe. Dies
habe das von Erdogan angestrebte Präsidialsystem vorerst verhindert.
Ebenfalls 2015 hätten kurdische Einheiten der YPG (Yekîneyên Parastina
Gel) Kobane vom IS (Islamischer Staat) zurückerobern können, was den
Plan Erdogans zur Einrichtung einer militärischen Pufferzone in Nordsyrien
erschwert habe. Aufgrund dieser Entwicklungen sei das kurdische Autono-
miestreben zur Hauptzielscheibe der AKP geworden. Nach einer Reihe von
Selbstmordattentaten habe die AKP versucht, die kurdische Bewegung
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und andere säkulare politische Strömungen zu kriminalisieren, was teil-
weise gelungen sei. Erdogan habe die gesetzlichen Hürden, die der Wah-
rung der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Justiz dienten, ge-
schwächt, indem er Einfluss auf bestimmte Gerichtsverfahren genommen
und Justizpersonen entlassen oder versetzt habe. Im Frühjahr 2016 sei es
in osttürkischen Städten zu Aufständen jugendlicher kurdischer Aktivisten
gekommen, die in blutige Kämpfe mit den Sicherheitskräften gemündet
hätten. Ganze kurdische Stadtviertel seien militärisch erobert worden und
es habe zahlreiche Tote gegeben. Die Justiz habe eine Welle der Repres-
sion gegen kritische Wissenschaftler, Künstler und Medienschaffende ent-
fesselt. Schon im Sommer 2016 hätten Menschenrechtsorganisationen
Misshandlungen von Beschuldigten im Polizeigewahrsam festgestellt.
Nach dem gescheiterten Militärputsch habe sich die Menschenrechtslage
weiter verschlimmert. Der Ausnahmezustand daure schon bald ein Jahr an
und Tausende seien unter dem Vorwurf, der FETÖ (Fethullahçi Terör Ör-
gütü) oder der PKK anzugehören, inhaftiert oder entlassen worden. Die
Verfolgungssituation der Kurden sei vor diesem Hintergrund einzuschätzen
und zu beurteilen. Kurden müssten heute mit einem erhöhten Risiko rech-
nen, wegen ihrer Ethnie verfolgt zu werden. Das SEM habe den Hinter-
grund einer wesentlich verschlimmerten Menschenrechtslage nicht berück-
sichtigt. Damit sei es der Abklärungspflicht nicht nachgenommen und der
Entscheid beruhe auf einem unvollständigen Sachverhalt. Der Mangel sei
derart schwerwiegend, dass er nicht heilbar erscheine, weshalb um eine
Kassation ersucht werde.
Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er in D._______ und in
C._______ wegen seiner Herkunft mit Beleidigungen und Beschimpfungen
der Sicherheitskräfte und mit einer Inhaftierung konfrontiert gewesen sei.
Grund sei der Verdacht gewesen, er sympathisiere mit der Guerilla und
könnte sich dieser anschliessen. Ausserdem habe man ihn zu einer Mitar-
beit als Dorfschützer bringen wollen. Seine Reaktion – Teilnahme an den
Protestaktionen und Frequentierung der Treffpunkte der HDP – habe die-
sen Verdacht bestärkt. Er habe mehrfach seinen Aufenthaltsort gewechselt
und damit rechnen können, nächstens verfolgt zu werden. Dies gelte umso
mehr, als dass sich die Menschenrechtslage und die Bedrohungsintensität
der kurdischen Minderheit erheblich verschlimmert hätten. Hinzu komme,
dass er den Militärdienst nicht geleistet habe. Wahrscheinlich würde er be-
reits bei der Einreise festgenommen und inhaftiert, wobei die Anwendung
von Folter nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Fest-
nahme für eine Nacht sei davon auszugehen, dass er von den Sicherheits-
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kräften in einer elektronischen Datenbank als regimekritischer Kurde auf-
geführt worden sei und deshalb mit Verfolgung zu rechnen habe. Seine
Teilnahme an den Ereignissen von E._______ habe er nur an der BzP er-
wähnt. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, dieses Vorbringen bei der An-
hörung zu thematisieren, zumal er erwähnt habe, er fühle sich psychisch
schlecht und sei durcheinander, weshalb es sein könne, dass er gewisse
Sachen nicht angegeben habe, weil sie ihm nicht eingefallen seien. Er
habe sich im Frühjahr 2015 in D._______ aufgehalten und von den Protes-
ten gehört. Er sei nach C._______ gegangen und habe dort an Kundge-
bungen teilgenommen, wobei er in Kontakt mit der Polizei geraten sei. We-
gen der Teilnahme an den Protesten habe er eine Strafverfolgung zu be-
fürchten, zumal er dabei fotografiert und deshalb registriert worden sei. Er
sei wegen der Teilnahme an Protesten mehrmals geschlagen worden, was
für sich genommen wohl keine Asylrelevanz entfalten könne. Gesamthaft
betrachtet müssten die Ereignisse indessen als erhebliche und intensive
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt werden. Das Einsperren in
einem verlassenen Haus für eine Nacht stelle eine erhebliche Freiheitsbe-
raubung dar. Aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsabklärung er-
scheine es naheliegend, dass die türkischen Sicherheitskräfte nicht nur we-
gen des nicht geleisteten Militärdienstes nach ihm gefahndet hätten. Des-
halb habe er zukünftig eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, da es
bekannt sei, dass verhaftete Teilnehmer dieser Proteste zu unverhältnis-
mässig hohen Freiheitsstrafen verurteilt würden. Er habe begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Angesichts der zweifelhaften Unabhän-
gigkeit der türkischen Justiz werde er im Fall einer Festnahme wegen des
nicht geleisteten Militärdienstes als Unterstützer der PKK behandelt, wes-
halb er mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Politmalus zu rechnen
habe. In der Gesamtheit habe er in der Türkei asylrelevante Behelligungen
erlitten; er habe vor dem Hintergrund des Ausnahmezustands, der verän-
derten Menschenrechtslage und der massiven Verfolgung kurdischer Akti-
visten begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Aussagen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______
und D._______ seien nicht plausibel, unsubstanziiert und widersprüchlich.
Bei der BzP habe er angegeben, er sei zum gegebenen Zeitpunkt in
B._______ gewesen. Mit der Unstimmigkeit konfrontiert, habe er gesagt,
er habe sich nicht immer dort aufgehalten. Auf die Frage, wann er geschla-
gen worden sei, habe er angegeben, dies sei zwischen 2015 und 2016
gewesen. Die Distanz zwischen B._______ und E._______ sei beträcht-
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lich, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er diese Vorfälle chronolo-
gisch nicht genauer eingeordnet habe. Er habe nicht sagen können, wie oft
und von wem er geschlagen worden sei. In der BzP habe er die Gelegen-
heit erhalten, näher über die Fotografien zu berichten, die während der
Kundgebung gemacht worden seien. Er habe keine genauen Angaben ma-
chen können und sei auch der Frage ausgewichen, indem er von einer
möglichen Registrierung gesprochen habe. In der Anhörung habe er den
Vorfall nicht erwähnt. Schliesslich habe er in der Anhörung angegeben, er
sei 2015 oder 2016 in D._______ gewesen und dort geschlagen, verhaftet
und eingesperrt worden. Abgesehen davon, dass diese Aussagen unsub-
stanziiert und ohne persönlichen Bezug geschildert worden seien, sei nicht
nachvollziehbar, dass er so wichtige Ereignisse bei der BzP nicht erwähnt
habe. Es sei nicht glaubhaft, dass er unter den erwähnten Umständen in
E._______ geschlagen, fotografiert und registriert sowie in D._______ ge-
schlagen, verhaftet und eingesperrt worden sei. Im Zusammenhang mit
den genannten Vorbringen sei auch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht gegeben. Als ausschlaggebend für die Ausreise habe der Beschwer-
deführer die Wehrpflicht genannt. Seine Stationierung in der Osttürkei
würde im Rahmen einer Verschiebung in das Operationsgebiet erfolgen.
Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie lasse sich
nicht herstellen, zumal die Einteilung nach dem Zufallsprinzip erfolge. Die
behördliche Suche nach ihm habe er mit der Dienstverweigerung begrün-
det. Die Dienstpflicht alleine sei nicht asylrelevant, weshalb ein militärstraf-
rechtliches Vorgehen keine asylbeachtliche Massnahme darstelle.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in E._______ und D._______
nicht näher abgeklärt. Aus dieser Sicht fielen die Vorwürfe der Vorinstanz
auf sie zurück. In der Beschwerde habe er die näheren Umstände und
seine Erinnerungsprobleme sowie die psychischen Belastungsfaktoren er-
klärt. Die Distanz zwischen B._______ und E._______ ändere nichts da-
ran. Die BzP habe inklusive Rückübersetzung 50 Minuten gedauert und die
Befragungsperson habe nie nachgefragt, sondern nur einmal geklagt, der
Beschwerdeführer mache „sehr pauschale Aussagen“. Es treffe nicht zu,
dass er sich ausweichend zu den Fotos geäussert habe, welche die Si-
cherheitskräfte an den von ihm besuchten Kundgebungen hätten machen
lassen. Seine Angaben zu seiner Herkunft aus D._______ und der Vertrei-
bung der Familie wirkten plausibel. Dass er die Ereignisse von 2015 und
2016 nicht bereits an der BzP erwähnt habe, sei mit der Stresssituation und
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Seite 10
mit dem summarischen Charakter der Befragung zu erklären. Die Vo-
rinstanz hätte nachfragen müssen, statt zu behaupten, er habe keine sub-
stanziierten Angaben gemacht. Es werde bestritten, dass der Kausalzu-
sammenhang zwischen Verfolgung und Flucht unterbrochen sei. Die Argu-
mente des SEM zur Militärdienstpflicht und deren Verweigerung seien un-
vollständig und berücksichtigten weder seinen familiären Hintergrund noch
seine ethnische Zugehörigkeit noch seine politischen Aktivitäten, welche
das Risiko, im Rahmen eines nicht fairen Prozesses zu einer unangemes-
senen Strafe verurteilt zu werden, erheblich akzentuierten.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste-
ten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bil-
det einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.1.2 Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken
(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begeh-
ren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträ-
gen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgege-
ben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die
sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33
Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem
die behördliche Pflicht, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts-
stellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen
des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35
Abs. 1 VwVG).
5.2 In der Beschwerde wird berechtigterweise gerügt, das SEM habe in der
angefochtenen Verfügung wesentliche Teile des vom Beschwerdeführer
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Seite 11
geltend gemachten Sachverhalts nicht erwähnt. Sein Vorbringen, er habe
an den Strassenprotesten in E._______ teilgenommen und sei dort von
Polizisten geschlagen sowie fotografiert und registriert worden, blieb
ebenso unerwähnt wie dasjenige, er sei in D._______ mehrmals von Be-
hördenmitgliedern geschlagen und eine Nacht lang in ein verlassenes
Haus gesperrt worden. Auch das Vorbringen, dass er nach seiner Ausreise
von den heimatlichen Behörden zweimal zu Hause gesucht worden sei,
erwähnte das SEM nicht. Das SEM trug diesen berechtigten Rügen inso-
fern Rechnung, als es sich in der Vernehmlassung mit den in der Verfügung
nicht erwähnten und demnach auch nicht gewürdigten Vorbringen ausei-
nandersetzte. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit als mittlerweile
erstellt zu erachten, weshalb eine Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz nicht (mehr) angebracht erscheint, da sie zu einem prozessua-
len Leerlauf führen würde, der auch nicht im Interesse des Beschwerde-
führers liegen kann.
5.3 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe bei der
Entscheidfindung die aktuellen Entwicklungen in der Türkei – namentlich
den Hintergrund einer wesentlich verschlechterten Menschenrechtslage –
nicht berücksichtigt. Damit sei es seiner Abklärungspflicht nicht nachge-
kommen und der Entscheid beruhe auf einem unvollständig festgestellten
Sachverhalt.
Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den aktuellen Ent-
wicklungen in der Türkei und der sich verschlechternden Menschenrechts-
lage nicht vertieft auseinandergesetzt. Indessen ist gemäss Praxis der
Schweizer Asylbehörden eine Einzelfallprüfung aufgrund der Vorbringen
des Asylsuchenden vorzunehmen, wobei der allgemeinen Lage im Heimat-
oder Herkunftsstaat Rechnung zu tragen ist. Die Menschenrechtslage in
der Türkei wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als dergestalt
angesehen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner ethni-
schen Zugehörigkeit die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnte oder der
Vollzug der Wegweisung von Kurden in die Türkei als generell nicht durch-
führbar zu erachten wäre. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung
die von ihm beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers – auch vor dem
Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei – als flüchtlingsrechtlich
nicht relevant und den Vollzug als durchführbar erachtet. In der Vernehm-
lassung stellte es sich auf den Standpunkt, die in der Verfügung unbeurteilt
gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist somit als mittlerweile erstellt zu erachten
(vgl. E. 5.2) und die Tatsache, dass sich das SEM in der angefochtenen
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Verfügung nicht mit den allgemeinen Entwicklungen in der Türkei vor und
nach dem Putschversuch vom 15./16. Juli 2017 auseinandersetzte, ver-
mag eine Rückweisung der Angelegenheit entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung nicht zu begründen.
6.
6.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der BzP als auch bei der Anhö-
rung übereinstimmend an, er habe die Türkei wegen des bevorstehenden
Militärdienstes verlassen, da er nicht für den türkischen Staat kämpfen
wolle (act. A6/11 S. 6 und A8/12 S. 3). Da er das Alter erreicht hat, in dem
in der Türkei die jungen Männer üblicherweise in den Militärdienst einberu-
fen werden, sind seine diesbezüglichen Ausführungen plausibel. Auch
seine Angabe, seine Familie sei von den Behörden aufgesucht und gefragt
worden, wohin er geflohen sei und weshalb er sich dem Militärdienst ent-
ziehe, ist als glaubhaft einzuschätzen.
6.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers, sein Vater sei von den tür-
kischen Behörden für das Amt eines Dorfschützers verpflichtet worden,
weshalb die Familie das Dorf F._______ und später auch D._______
schliesslich verlassen habe (act. A8/12 S. 2), erachtet das Bundesverwal-
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Seite 13
tungsgericht als im Wesentlichen nachvollziehbar. Dass die türkischen Be-
hörden versucht hätten, auch den Beschwerdeführer selbst zur Mitarbeit
als Dorfschützer zu bringen, wie in der Beschwerde erstmals geltend ge-
macht wird, ist aufgrund der Tatsache, dass er dies weder bei der BzP noch
bei der Anhörung geltend machte, als nachgeschoben und unglaubhaft zu
werten. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, die indessen
undifferenziert ausgefallen sind (act. A8/12 S. 4), geht das Gericht ebenso
davon aus, dass er und seine Familie in B._______ im alltäglichen Leben
von türkisch-stämmigen Nachbarn und Arbeitgebern mit Argwohn betrach-
tet und benachteiligt wurden. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Fami-
lie wegen Denunziationen von Nachbarn bei den Hausverwaltungen mehr-
mals die Wohnung wechselte, erscheint vor diesem Hintergrund als glaub-
haft.
6.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er sei politisch nicht
engagiert gewesen, habe aber für die HADEP hin und wieder Flugblätter
verteilt, nachdem er das Vereinslokal besucht habe. Des Weiteren habe er
an Nevroz-Festen und Kundgebungen teilgenommen. Er sei von der Poli-
zei deshalb mehrmals einvernommen worden (act. A8/12 S. 5). Bei der BzP
führte er aus, er sei zwischen 2015 und 2016 bei den Ereignissen von
E._______ von der Polizei geschlagen worden. Der Staat habe seine Fotos
und er sei auf einer Liste verzeichnet (act. A6/11 S. 6 f.). Während der An-
hörung sagte er, er sei ungefähr 2015/2016 von Beamten der „Sonderbe-
wegung“ geschlagen worden. Er sei in D._______ auf dem Markt gewesen
und habe kurdisch gesprochen. Es sei zu einer verbalen Auseinanderset-
zung mit Polizisten gekommen, die ihn mitgenommen und eine Nacht lang
in einem verlassenen Haus eingesperrt hätten (act. A8/12 S. 7).
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst angesichts der Lebensgeschichte
des Beschwerdeführers nicht aus, dass er sich für das Schicksal der Kur-
den in der Türkei interessierte und sich in B._______ ab und zu ins Ver-
einslokal der HADEP begab. Dass er dabei gebeten wurde, für die Partei
Flugblätter zu verteilen und diesem Wunsch entsprach, erscheint nicht un-
glaubhaft. Es entspricht durchaus den kulturellen Gepflogenheiten, dass er
an den Nevroz-Festen teilnahm. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
er habe regelmässig an Demonstrationen teilgenommen, erscheint dem
Gericht in Übereinstimmung mit der vom SEM in der Vernehmlassung ver-
tretenen Auffassung als zweifelhaft. Er gab an, er habe seit fünf bis sechs
Jahren in B._______ gelebt und habe durch seine Arbeit für den Lebens-
unterhalt der Familie gesorgt (act. A8/12 S. 4 und 7). Angesichts dieser
Aussagen und der ungenauen und wenig substanziierten Angaben zu den
D-5308/2017
Seite 14
Vorkommnissen, bei denen er mit den Sicherheitsbehörden in Konflikt ge-
raten sei, erscheint es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
im auf dem Landweg zirka 1500 Kilometer von B._______ entfernt liegen-
den D._______ (beziehungsweise dem über 1400 Kilometer entfernten
C._______) öfters an Kundgebungen teilnahm. Es erscheint plausibel,
dass er sich ab und zu besuchsweise nach D._______ begab, da er indes-
sen weit entfernt von seinem Herkunftsort lebte und durch seine Arbeit für
seine Familie sorgte, ist nicht glaubhaft, dass er dort oder in C._______ an
zahlreichen Kundgebungen teilnahm. Somit sind seine Angaben, er sei von
der Polizei mehrmals geschlagen und einvernommen worden, zumindest
als stark überzeichnet zu erachten. Auch das erstmals bei der Anhörung
erwähnte Vorkommnis, er sei nach einem Disput mit Polizisten aufgrund
des Gebrauchs der kurdischen Sprache eine Nacht lang in einem verlas-
senen Haus eingesperrt worden, ist mit erheblichen Zweifeln behaftet, da
er dieses für ihn einschneidende Erlebnis – er gab bei der BzP an, er sei
nie inhaftiert worden (act. A6/11 S. 7) – unerwähnt liess. Da der Beschwer-
deführer eigenen Angaben gemäss ansonsten nie festgenommen wurde
und offenbar auch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde,
erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als überwiegend unwahr-
scheinlich, dass er von den heimatlichen Behörden als politisch Oppositio-
neller registriert wurde und von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Der
Beschwerdeführer lebte und arbeitete bis kurz vor seiner Ausreise im Juni
2017 in B._______. Sein Aufenthaltsort war den türkischen Behörden be-
kannt, so dass es für diese nicht schwierig gewesen wäre, ihn ausfindig zu
machen und entweder für Befragungen vorzuladen oder festzunehmen.
Die Ereignisse, bei denen er von den Behörden identifiziert worden sei,
datierte er vage auf die Jahre 2015 und 2016. Es erscheint in diesem Zu-
sammenhang unwahrscheinlich, dass er bis im Juni 2017 offiziell in
B._______ gelebt und gearbeitet hätte, wenn er mit behördlicher Verfol-
gung gerechnet hätte. Hätte er seitens der Behörden ernsthaftes Unge-
mach erwartet, hätte er sicherlich entsprechende Vorsichtsmassnahmen
ergriffen, wovon er indessen nicht berichtete.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Anbetracht der vorste-
henden Erwägungen als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Türkei
aufgrund des ihm bevorstehenden Militärdienstes verliess. In diesem Zu-
sammenhang ist seine Angabe, die türkischen Behörden hätten sich bei
seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, als glaubhaft einzustufen.
Ebenfalls glaubhaft erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
züglich der erlittenen Diskriminierung seiner Familie durch die türkischen
D-5308/2017
Seite 15
Behörden und türkisch-stämmige Nachbarn. Als überwiegend unwahr-
scheinlich stuft das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers ein, er
sei von den türkischen Behörden als politisch Oppositioneller eingestuft
worden und werde (auch) deshalb gesucht.
7.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung
oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sach-
lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktu-
ell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer
im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält angesichts der Aktenlage dafür,
der dem Beschwerdeführer bevorstehende Militärdienst sei das ausschlag-
gebende Moment für seine Ausreise aus der Türkei gewesen. Die schwei-
zerischen Asylbehörden gehen in gefestigter Praxis davon aus, dass es
das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst zu ver-
pflichten. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei einzig aufgrund
der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische
und die religiöse Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Kurden speziell gegen An-
gehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden (vgl. etwa Urteil des BVGer
D-5308/2017
Seite 16
E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 6.5). Strafrechtliche oder disziplina-
rische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Mi-
litärdienstpflicht sind daher grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder
menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Ausnah-
men bleiben vorbehalten, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus ei-
nem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat
oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Re-
fraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflich-
tige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergrif-
fen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt
wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits vorstehend ausführte, er-
achtet es den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, der Beschwer-
deführer werde aufgrund seiner Teilnahme an Kundgebungen und der Fre-
quentierung des Vereinslokals der HADEP von den türkischen Behörden
als regimefeindlich eingestuft und gesucht, als nicht stichhaltig. Auch auf-
grund seiner familiären Herkunft muss er nicht damit rechnen, in einem
allfälligen Verfahren wegen Refraktion unfair behandelt zu werden. Sein
Vater stand zwar in der Osttürkei unter dem Druck der lokalen Behörden,
weil er das Amt des Dorfschützers nicht mehr ausüben wollte, entzog sich
diesem indessen durch einen Wegzug in die Westtürkei. Darüber hinaus-
gehend machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine Eltern
oder andere Familienmitglieder am neuen Wohnort ernsthafte Probleme
mit den türkischen Behörden hatten, weshalb nicht davon ausgegangen
werden kann, es läge gegen eines der Familienmitglieder etwas vor, das
ihm im Rahmen eines militärstrafrechtlichen Verfahrens zum Nachteil ge-
reichen würde.
7.3 Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft, dass seine Familie in ih-
rem Herkunftsgebiet von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt
wurde, damit sein Vater das Amt eines Dorfschützers übernahm. Nachdem
er dieses nicht mehr ausüben wollte und den Wohnort der Familie verlegte,
wurden die Druckversuche aufrechterhalten. Die Familie zog deshalb in
das weit entfernte, im Westen der Türkei gelegene B._______. Dort wurde
sie von den Behörden offenbar nicht ernsthaft benachteiligt, indessen be-
gegneten ihr die Nachbarn ablehnend bis feindselig. Dass diese Lebens-
geschichte beim Beschwerdeführer seelische Verletzungen verursachte
und Spuren hinterliess, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht ver-
kannt. Die von ihm geschilderte Lebenssituation in B._______ beziehungs-
weise die dort erlittenen Benachteiligungen sind in ihrer Intensität objektiv
gesehen indessen zu wenig schwerwiegend, als dass sie als ernsthafte
Nachteile – Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
D-5308/2017
Seite 17
oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks
– bezeichnet werden könnten. Letzterer lässt sich vorliegend auch deshalb
nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks
im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch
weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzu-
erkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Mas-
snahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter
Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein men-
schenwürdiges Leben verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Die
Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Diesbezüglich ist vorliegend ei-
nerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in B._______ keinen er-
heblichen, von den türkischen Behörden ausgehenden Benachteiligungen
ausgesetzt wurde. Anderseits sind die von türkisch-stämmigen Nachbarn
ausgehenden Schikanen und Intrigen nicht derart gewesen, dass sie ihm
ein menschenwürdiges Leben unzumutbar erschwerten. Seine Familie er-
warb sich eine Eigentumswohnung, womit sie dem Risiko, erneut von
Nachbarn bei der Hausverwaltung angeschwärzt und zum Verlassen einer
Mietwohnung aufgefordert zu werden, erfolgreich begegnen konnte. Der
Beschwerdeführer konnte durch seinen Verdienst zum Lebensunterhalt der
Familie beitragen, auch wenn es seinen Aussagen gemäss auch am Ar-
beitsplatz zu Spannungen gekommen sei.
7.4 Unbesehen der bezweifelten Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Übergriffe seitens von Polizisten, ist festzuhalten,
dass er während der Teilnahme an Kundgebungen geschlagen worden
wäre, ohne von der Polizei festgenommen worden zu sein. Seine Befürch-
tung, er sei von den Behörden identifiziert und registriert worden, wird vom
Bundesverwaltungsgericht als unbegründet erachtet. Insofern der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung vorbrachte, er sei in D._______ nach ei-
ner Auseinandersetzung von Polizisten mitgenommen und eine Nacht lang
in einem verlassenen Haus eingesperrt worden, ist festzuhalten, dass auch
ein angeblicher kurzzeitiger willkürlicher Freiheitsentzug nicht die gefor-
derte Intensität für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aufweisen
würde. Die vorgebrachten Ereignisse hätten im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers aus der Türkei zudem schon mehrere Monate bezie-
hungsweise ein bis zwei Jahre zurückgelegen. Insgesamt gesehen fehlte
es den Vorbringen an der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erforderlichen Intensität und – da der Beschwerdeführer sich danach nicht
versteckt hielt, sondern in B._______ wohnte und arbeitete – am zeitlichen
Kausalzusammenhang zur Ausreise aus der Türkei. Der Vollständigkeit
D-5308/2017
Seite 18
halber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei als Oppositioneller re-
gistriert worden und werde von den Sicherheitsbehörden seines Heimat-
landes deswegen gesucht.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrechtlich relevanten Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben im Einzelnen einzu-
gehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
D-5308/2017
Seite 19
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5308/2017
Seite 20
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Auch in Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kur-
dischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver-
schiedenen Provinzen im Südosten des Landes – zu denen B._______,
der letzte Wohnort des Beschwerdeführers, nicht gehört (im Einzelnen:
Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen
Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und der Ent-
wicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist ge-
mäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kur-
dischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28.
Juli 2017 E. 6.2.2).
9.4.3 Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über eine
für die Türkei durchschnittliche Schulbildung und erwarb Arbeitserfahrung
(…) (act. A6/11 S. 3). Seinen eigenen Angaben gemäss konnte er durch
seine Arbeitstätigkeit substanziell zum Unterhalt der Familie beitragen.
Seine Eltern und Geschwister leben in B._______ in einer Eigentumswoh-
nung, so dass er ein familiäres Beziehungsnetz hat (act. A6/11 S. 4 f.).
Während der Anhörung berichtete er von psychischen Problemen
(act. A8/12 S. 5), stellte aber klar, dass er nicht unter akuten Problemen
leide und keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehme. Sowohl bei der
BzP als auch bei der Anhörung gab er im Übrigen an, er sei gesund bezie-
hungsweise es gehe ihm gut (act. A6/11 S. 8 und A8/12 S. 8). Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-5308/2017
Seite 21
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. Septem-
ber 2017 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu
nichts geändert hat, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.
12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt wurde, ist Rechtsanwalt Peter Frei ein amtliches Hono-
rar auszurichten.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
12.3 Der Rechtsvertreter hat mit der Stellungnahme vom 2. November
2017 eine Aufstellung seiner Aufwendungen und Barauslagen eingereicht.
Er bezeichnet seinen zeitlichen Aufwand mit 8,67 Stunden (à Fr. 240.–) und
macht Spesen von Fr. 71.50 geltend, was angemessen erscheint. Der
Stundenansatz ist unter Hinweis auf E. 12.2 auf Fr. 220.– festzusetzen.
Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amt-
liches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 2138.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5308/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Peter Frei, wird zulasten
des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2138.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: