Abtei lung IV
D-5311/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, geboren (...),
und deren (Kind) B._______, geboren (...),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5311/2009
Sachverhalt:
A.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und dort
am 27. November 2008 eingegangener Eingabe vom 25. November
2008 ersuchte die Beschwerdeführerin – eine kolumbianische Staats-
angehörige aus C._______ (Departement D._______) mit aktuellem
Wohnsitz in E._______ – für sich und (ihr Kind) um Gewährung von
Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen
geltend, ihr Ehemann sei als Armeeangehöriger im Rahmen der gegen
die FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) geführten
militärischen Operation "F._______" schwer verwundet worden und
leide seither an einem posttraumatischen Syndrom; aufgrund seiner
gesundheitlichen Probleme sei es zu innerfamiliären Spannungen
gekommen, welche letztlich dazu geführt hätten, dass sie sich von ihm
getrennt habe und seither als alleinerziehende Mutter mit (ihrem Kind)
lebe. Sie habe als (Beruf) im "G._______" von C._______ gearbeitet,
wo sie neben ihrer Aufgabe als (...) auch für die (...) zuständig
gewesen sei. (...). Sie sei in diesem Zusammenhang von einem
Vertreter der Staatsanwaltschaft kontaktiert und zur Zusammenarbeit
aufgefordert worden; gleichzeitig sei sie von Mitarbeitern davor
gewarnt worden, den Justizbehörden etwelche Dokumente oder
Kopien auszuhändigen. In der Folge habe sie der Staatsanwaltschaft
Informationen und Unterlagen weitergeleitet. Aufgrund von
anschliessenden schweren Drohungen gegen ihr Leben habe sie am
(Datum) ihre Arbeitsstelle verlassen und sich mit (ihrem Kind)
fluchtartig nach E._______ begeben, wo sie inzwischen innerhalb
eines Jahres bereits fünfmal die Wohnung gewechselt habe. Am
(Datum) habe sich um (Uhrzeit) ein Mann Eintritt in ihre Wohnung zu
verschaffen versucht. Nach glücklicherweise rascher Ankunft einer
Patrouille der von ihr gerufenen Polizei sei der Unbekannte
verschwunden, aber in der Folge habe sie merkwürdige Anrufe
erhalten. Sie habe aufgrund der von ihr erlebten Vorfälle bei diversen
Stellen Anzeige gegen Unbekannt erhoben, so bei (Aufzählung). Trotz
eines Zeugenschutzprogrammes könne sie unter solchen Umständen
nicht mehr in ihrem Heimatland leben, zumal (ihr Kind) aus
Sicherheitsgründen und wegen fehlender finanzieller Unterstützung
durch ihren Ehemann nur mit Mühe zur Schule gehen könne.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zahlrei-
che Beweismittel zu den Akten, so (Aufzählung).
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B.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá forderte die Beschwerdefüh-
rerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 zur schriftlichen Beantwor-
tung spezifischer Fragen im Zusammenhang mit ihrem Asylgesuch
und zur Einreichung entsprechender Beweismittel auf.
C.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 9. Dezember 2008 beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr
gestellten Fragen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie habe keine
Verwandten im Ausland. Im Weiteren wiederholte sie die im Asylge-
such genannten Gründe und die von ihr unternommenen Schritte zur
Erlangung staatlichen Schutzes. Ergänzend fügte sie an, dass vor we-
nigen Tagen einige unbekannte Personen um (Uhrzeit) den Strom in
ihrem Wohnblock unterbrochen und versucht hätten, sich Zutritt zum
Gebäude zu verschaffen, worauf sie mit (ihrem Kind) erneut habe um-
ziehen müssen und nunmehr bei einer (Verwandten) lebe. Sie sehe
keine Möglichkeit, in einem anderen lateinamerikanischen Staat um
Schutz nachzusuchen, da in diesen Ländern dieselben Probleme wie
in Kolumbien herrschten und die Menschenrechte nicht geachtet
würden.
Die Beschwerdeführerin reichte gleichzeitig Unterlagen zu den Akten.
Es handelte sich dabei mehrheitlich um Dokumente, welche sie bereits
im Rahmen ihres Asylgesuches vom 25. November 2008 ins Recht ge-
legt hatte; die übrigen Unterlagen beziehen sich auf dieselben Sach-
verhalte.
D.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am
27. Januar 2009 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei
aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin aus Ka-
pazitätsgründen nicht möglich sei.
E.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 (Posteingang bei der schweizerischen
Vertretung in Bogotá am 4. Juni 2009) brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie sei aufgrund ihres persönlichen Hintergrundes vulnerabel und
bitte daher um eine Anhörung oder einen raschen Entscheid über ihr
Asylgesuch. Sie reichte bei dieser Gelegenheit weitere Unterlagen ein,
namentlich (...).
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F.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 wies das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die
Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus,
der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur, welche von den Beschwerde-
führenden zumutbarerweise in Anspruch genommen werden könne.
Ferner handle es sich bei ihnen nicht um landesweit bekannte
Personen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihnen innerstaatliche
Fluchtalternativen offenstünden, und schliesslich sei es ihnen möglich
und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz
um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaa-
ten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das ent-
sprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten.
G.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 7. Juli 2009 (Posteingang bei der Botschaft am 8. Juli 2009) er-
suchte die Beschwerdeführerin um einen baldigen Entscheid über ihr
Asylgesuch und teilte ergänzend mit, dass sie am (Datum) erneut als
Zeugin in der Untersuchung betreffend das "G._______" vor der
Staatsanwaltschaft ausgesagt habe. Aufgrund dieser fortgesetzten
Zusammenarbeit mit der Justiz befürchte sie weitere Drohungen. Fer-
ner habe sie bei der Armee eine Petition gegen ihren getrennt von ihr
lebenden Ehemann eingereicht und darin um die Ergreifung von
Schutzmassnahmen gegen allfällige Übergriffe durch diesen gebeten,
da sie solche befürchten müsse; die Beschwerdeführerin reichte in
diesem Zusammenhang ein entsprechendes Beweismittel vom
(Datum) ein.
H.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 28. Juli
2009 dort eingegangener Eingabe erhob die Beschwerdeführerin ge-
gen die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 Beschwerde, welche in
der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am
25. August 2009). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte
im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe sodann Kopien der bereits im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zu den Akten.
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I.
Mit Eingabe vom 13. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin die
Kopie eines an sie gerichteten Schreibens der (...) vom (Datum) ein, in
welchem sie über die von dieser Stelle vorgesehenen Massnahmen
zum Schutz vor Übergriffen – unter anderem durch ihren Mann –
informiert wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts
der Tatsache, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2009 da-
tiert und die Beschwerdeeingabe vom 28. Juli 2009 gleichentags bei
der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingegangen ist, ist die Be-
schwerde indessen offensichtlich rechtzeitig erfolgt.
1.4 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2009 kreuzte sich
mit Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009; sie ist demnach als integ-
rierender Bestandteil der Beschwerde entgegenzunehmen und zu prü-
fen.
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1.5 Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme des genannten
sprachlichen Mangels – form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Be-
stimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit ei-
ner Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Grün-
den bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im
betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden
persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3).
Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung
des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die
asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten
Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen
Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E.
5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif
erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben,
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sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das
Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung
in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E.
5.6 sowie 5.7).
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem am 27. November
2008 eingegangenen Asylgesuch vom 25. November 2008 nicht be-
fragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom
21. Januar 2009 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren
Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; die Beschwerdeführerin wur-
de indessen mittels Schreiben vom 1. Dezember 2008 zur weiteren
Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Die in diesem Schrei-
ben enthaltenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung
des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab (vgl.
dazu nachfolgende E. 4.2), namentlich die genauen Personalien der
asylsuchenden Person, deren verwandtschaftliche Beziehungen au-
sserhalb des Heimatstaates, die Asylvorbringen, die unternommenen
Massnahmen zur Schutzsuche, die Möglichkeit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative sowie die Möglichkeit der Schutzsuche in anderen la-
tein- und südamerikanischen Staaten. Die Beschwerdeführerin hat die
ihr gestellten Fragen mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 ausführlich
beantwortet und ihre Angaben aufforderungsgemäss mit entsprechen-
den Beweismitteln unterlegt. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass
im erstinstanzlichen Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Rechnung getra-
gen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise
und umfassend abgeklärt wurde, zumal die Beschwerdeführerin ihre
Asylgründe bereits im Rahmen ihres schriftlichen Asylgesuchs vom
25. November 2008 ausführlich dargelegt und in diesem Zusammen-
hang eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht hatte.
3.2.2 Die Vorinstanz hat allerdings den Verzicht auf eine Befragung in
der angefochtenen Verfügung nicht begründet, was vor dem Hinter-
grund der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Angesichts des
vorab deklaratorischen Charakters der diesbezüglichen Begründungs-
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pflicht und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten
Einzelfalles erscheint die Gehörsverletzung indessen nicht schwerwie-
gend; insbesondere hat sie die Möglichkeit der Beschwerdeführerin,
die Verfügung vom 29. Juni 2009 sachgerecht anfechten zu können, in
keiner Weise beeinträchtigt. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung aus formellen Gründen käme demnach einem blossen
prozessualen Leerlauf gleich, weshalb der Mangel durch die im vorlie-
genden Beschwerdeentscheid nachgereichte Begründung als geheilt
zu bezeichnen ist. Es bleibt somit im Folgenden zu prüfen, ob das
Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht
abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz verweigert hat.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist da-
bei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
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Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat
das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführen-
den zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nach-
zusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nach-
barstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien so-
wohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom
31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst
nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit
Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich
gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK,
auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in
den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Vene-
zuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen
durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglich-
keit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im
Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien,
Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend
kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich
in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen
Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt
ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es
sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv
unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der
Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20
sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den
Akten ersichtlich ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um
eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer
besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe
Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. Vor
diesem Hintergrund vermögen die Entgegnungen der Be-
schwerdeführerin in ihren Eingaben vom 9. Dezember 2008 und vom
13. August 2009, wonach sie keine Möglichkeit sehe, in einem anderen
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lateinamerikanischen Staat um Schutz nachzusuchen, da in diesen
Ländern dieselben Probleme wie in Kolumbien herrschten und die
Menschenrechte nicht geachtet würden, zu keiner anderen Einschät-
zung zu führen.
5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführenden den Bedrohungen durch die Paramilitärs allenfalls
durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten.
5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe
zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen
Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in An-
wendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzich-
tet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden, (...)
- (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Jürg Hünerwadel
Versand:
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