B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5311/2012/mel
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 19. März 2012 an die Schweizerische Botschaft in
Khartum (Eingang: 2. April 2012) ersuchte der Beschwerdeführer um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Als
Beweismittel reichte er Internet-Ausdrucke zur Situation vor Ort und ein
UNHCR-Bestätigungsschreiben ein.
A.b Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung
verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf seine Mitwir-
kungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen.
A.c Am 20. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer eine präzisierende Ein-
gabe und weitere Beweismittel (Ausweiskopien; UNHCR-Bestätigungs-
schreiben; Kautionsbestätigung) zu den Akten.
A.d In den beiden vorerwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, als eritreischer Staatsbürger vorerst in Äthio-
pien aufgewachsen zu sein. Im Jahre 1998 sei er nach Eritrea deportiert
worden. Er habe eine militärische Ausbildung absolviert und sei der Luft-
waffe als Radar-Technologe zugeteilt worden. Nach der im Dezember
2002 erfolgten Festnahme einer Führungsperson sei ein Treffen mit Mit-
gliedern der Luftwaffe organisiert worden. Er habe daran teilgenommen
und sich zu Gunsten dieser Führungsperson und anderer Festgenom-
mener geäussert. In der Folge sei er deswegen 2004 zu einer Gefängnis-
strafe verurteilt worden. Nach vier Monaten sei er entlassen und unter
prekären Bedingungen wieder im Militär eingesetzt worden. Im Juni 2007
sei ihm die Flucht in den Sudan geglückt. Er sei von UNHCR registriert
und schliesslich ins Flüchtlingslager B._______ gebracht worden. Dieses
habe er aus Sicherheitsbedenken am 26. Dezember 2007 verlassen.
Seither wohne er an verschiedenen Orten in C._______. Aus Angst vor
einer Deportation nach Eritrea beziehungsweise der Entführung durch
eritreische Agenten wechsle er immer wieder die Adresse. Solche Entfüh-
rungen – davon betroffen auch ihm bekannte Personen – hätten sich be-
reits wiederholt ereignet. Nach seiner Flucht sei sein Vater seinetwegen
vorübergehend inhaftiert worden.
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2012 – eröffnet am 6. September 2012 –
verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und
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lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus,
es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ei-
ne asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu
verkennen, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan unter
nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten. Es bestünden indes keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zu-
zumuten sei. Er sei als vom UNHCR registrierter Flüchtling gehalten, wie-
der in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Entgegen
seinen Vorbringen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung
für ihn mangels eines entsprechenden Persönlichkeitsprofils als gering
einzustufen. Er habe nicht glaubhaft dargelegt, persönlich und unmittelbar
eine solche Handlung gewärtigen zu müssen. Er habe jederzeit die Mög-
lichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Die
Hürden für eine zumutbare Existenz in C._______, wo er schon seit fünf
Jahren lebe, seien für ihn nicht unüberwindbar. Es sei ihm zuzumuten,
den Schutz vor Ort weiterhin in Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Somit benötige er
den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, zumal er keine
besondere Beziehungsnähe zu diesem Land habe. Die Anträge auf Ein-
reiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen.
C.
Mit Rekurs vom 30. September 2012 (Eingang Botschaft: 1. Oktober
2012) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzli-
chen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Dabei ver-
wies er auf Argumente in seinen bisherigen Eingaben. Es sei bereits zu
Entführungen von vormaligen Mitgliedern der eritreischen Luftwaffe im
Sudan gekommen. Auch das Risiko der Ausschaffung durch die sudane-
sischen Behörden bestehe. Er leide nach wie vor unter prekären Auf-
enthaltsbedingungen. Die eritreische Diaspora sei für ihn keine Hilfe, da
dort viele regierungstreue Personen verkehrten. Im Weiteren verfüge er in
der Schweiz über eine Bezugsperson. Der Eingabe lagen (zum Teil be-
reits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte) Beweismittel zur gene-
rellen Situation in Eritrea und im Sudan sowie zur persönlichen Situation
des Beschwerdeführers bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30;
vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzän-
derung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG)
5.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per-
son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur ab-
gewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines in-
dividualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre
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Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das
BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehenden
Verfahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfügung vom 29. Mai
2012 hinreichend Rechnung getragen.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könn-
te. Er befindet sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei einem
im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen
ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist er gemäss seinen eigenen Anga-
ben seit Juni 2007. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 13. August
2012 gestützt auf seine Aussagen fest, er habe sich beim UNHCR ge-
meldet und sei registriert worden. Er habe den Flüchtlingsstatus erhalten
beziehungsweise könne diesen erwerben. Der Beschwerdeführer bringt
vor, er befürchte eine Entführung beziehungsweise eine Deportation nach
Eritrea. Zudem leide er unter prekären Aufenthaltsbedingungen.
6.2 Die Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart, dass
es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv
unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsge-
fahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu neh-
men. So ist es ihm unbenommen, sich im Bedarfsfall an die örtliche Ver-
tretung des UNHCR zu wenden, falls er sich bedroht fühlen sollte. Im
Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise bestehen indes keine Anhaltspunk-
te für ihm konkret drohende und relevante Nachteile. Ausserdem hat er
grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager des
UNHCR niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort
ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Im Weite-
ren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden.
Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportati-
on nach Eritrea; die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang diver-
se Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (beim zitierten Urteil
E-3498/2011 handelt es sich indes offenbar um E-3489/2011), welche ei-
ne solche Gefahr in den jeweils zu beurteilenden Fällen verneinten. Im
Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten SFH-
Länderanalyse vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Su-
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dan zwar unter Umständen durchaus ein gewisses Risiko einer Deporta-
tion; beim Beschwerdeführer, welcher offenbar bereits seit über fünf Jah-
ren im Sudan lebt und gemäss Aktenlage politisch nicht aktiv ist, ergibt
sich jedoch kein Profil, das ihn einer konkreten Gefahr der Deportation
aussetzen könnte. Eine solche konkret drohende Gefahr macht er im Üb-
rigen auch nicht geltend. Er wohnt in C._______ und geht wiederholt Ar-
beitsbeschäftigungen nach. Zudem ist auch hier anzumerken, dass er im
Sudan an sich nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt und demnach
grundsätzlich gehalten wäre, in ein Flüchtlingslager zurückzukehren, was
wiederum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimie-
ren dürfte. Die Beweismittel zur allgemeinen Situation vor Ort und die
Ausweisdokumente rechtfertigen keine andere Einschätzung. Im
UNHCR-Schreiben vom 8. September 2008 wird lediglich auf eine Ge-
fährdung im Falle der Rückkehr (in sein Heimatland) verbunden mit erfor-
derlicher Schutzgewährung hingewiesen. Ein ungenügender Schutz vor
Ort wird damit aber nicht schlüssig dargetan.
6.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entspre-
chenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2
AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.
6.4 Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Schweiz
hielten sich Verwandte auf. Er habe lediglich eine Bezugsperson kennen-
gelernt. Eine Bewilligung der Einreise unter dem Aspekt des Famili-
ennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Art. 51 AsylG).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt
hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl-
gesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Er-
teilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
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VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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