Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D531/2012
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2009 durch seinen
Schweizer Rechtsvertreter auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein
Asylgesuch einreichen liess, welches die Vorinstanz am 1. Juni 2010 als
gegenstandslos geworden abschrieb, weil der Beschwerdeführer nicht
mehr erreichbar war,
dass der Beschwerdeführer am 7. September 2010 in Begleitung seiner
Ehefrau auf dem schweizerischen Generalkonsulat in Mumbai erschien,
wo sie zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass das BFM in der Folge zwar das Asylverfahren am 8. Dezember
2010 wieder aufnahm, indessen mit Verfügung vom 3. Juni 2011 den
Einreiseantrag sowie das Asylgesuch im Sinne der Art. 3, 7 und 52 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2011 gegen diesen
Entscheid Beschwerde anheben liess,
dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2012 am Flughafen
M._______ ein Asylgesuch einreichte und gleichentags die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Asylgesuch und Einreise
verfügt wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit einer weiteren
Zwischenverfügung die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und
ihm den Transitbereich des Flughafens M._______ als Aufenthaltsort
zuwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. Januar 2012
das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 12. Januar
2012 zur Person (BzP) sowie der Direktanhörung vom 19. Januar 2012
durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
und habe im September 2009 seinen Heimatstaat auf dem Seeweg
verlassen,
dass er sich etwa einen Monat vor der Ankunft seiner Ehefrau und seiner
Tochter in N._______ (Madras) niedergelassen, sich im Unterschied zu
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diesen beiden jedoch nicht bei den Flüchtlingsbehörden habe registrieren
lassen, weil er Angst vor einer möglichen Ausschaffung nach Sri Lanka
gehabt habe,
dass ihn anfangs September 2010 unbekannte Männer zu Hause in
N._______ aufgesucht, nicht aber angetroffen hätten, er und seine
Ehefrau in Mumbai kein Hotelzimmer erhalten hätten und zudem von den
indischen Behörden kontrolliert worden seien,
dass drei Monate später erneut unbekannte Männer in N._______
aufgekreuzt seien, doch habe er sich im Nachbarhaus in Sicherheit
bringen können,
dass er davon ausgehe, es handle sich bei diesen Männern um Aktivisten
der srilankischen EPDP (Eelam People’s Democratic Party) oder des
indischen Sicherheitsdienstes, weshalb er sich aus Angst vor einer
Ausschaffung nach Sri Lanka durch die indischen Behörden oder einer
Festnahme durch den srilankischen Geheimdienst dazu durchgerungen
habe, Indien zu verlassen,
dass er sich zunächst nach Bangladesch begeben und von Dhaka aus
mit einem gefälschten bangladeschischen Reisepass via Istanbul nach
M._______ geflogen sei,
dass der Beschwerdeführer eine srilankische Identitätskarte und eine
Geburtsurkunde zu den Akten reichen liess,
dass er zum einen insoweit medizinische Probleme habe, als sein rechtes
Bein unterhalb des Kniegelenks habe amputiert werden müssen, weshalb
er Prothesenträger sei, zum anderen sich weiterhin (inoperable)
Metallsplitter in seinem Kopf befänden, welche die Einnahme
verschiedener Medikamente erforderlich machten,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. Januar 2012 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ sowie
den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im September 2009 auf dem
Seeweg illegal von Sri Lanka nach Indien gelangt, während Abklärungen
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der schweizerischen Botschaft in Colombo demgegenüber ergeben
hätten, er sei unter seinem Namen mit einem Reisepass legal am 27.
August 2009 von Colombo aus nach N._______ (Madras) geflogen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den
unbekannten Personen, die sich zweimal nach ihm erkundigt hätten,
auffallend dürftig ausgefallen seien, was insoweit erstaunlich sei, als
beispielsweise seine Tante, die angeblich eine Stunde mit den
Unbekannten verbracht habe, detailliert über die unerwünschten und
drohenden Besucher hätte berichten können und insbesondere wissen
müssen, ob die Besucher ein Tamilisch indischer oder srilankischer
Provenienz gesprochen hätten,
dass sich der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich geäussert habe,
dass der Beschwerdeführer zwar bestrebt sei, die zahlreichen
Ungereimtheiten mit seinem gesundheitlichen Zustand beziehungsweise
mit den im Kopf verbliebenen Splittern zu rechtfertigen, doch gehe das
BFM davon aus, dieser Erklärungsversuch müsse als Schutzbehauptung
gewertet werden,
dass der Beschwerdeführer als srilankischer Staatsangehöriger in Indien
grundsätzlich nicht gefährdet sei, dies umso weniger, als seine Ehefrau
und sein Kind über ein Aufenthaltsrecht in Indien verfügten, weshalb es
vor diesem Hintergrund äusserst erstaunlich erscheine, wenn der
Beschwerdeführer selbst keine solche Genehmigung erhalten haben
wolle,
dass gemäss Erkenntnissen der Schweizerischen Vertretungen in
Mumbai und Colombo sowie des UNHCR Indien für srilankische
Flüchtlinge als sicher gelte und Deportationen von srilankischen
Staatsangehörigen, einschliesslich LTTEMitgliedern, nach Sri Lanka
auch dem UNHCR nicht bekannt seien,
dass das UNHCR zudem feststelle, die indischen Behörden übten keinen
Druck auf die tamilischen Flüchtlinge aus Sri Lanka aus, und
zusammenfassend davon auszugehen sei, weder die EPDP noch der sri
lankische Geheimdienst würden versuchen, den Beschwerdeführer in
N._______ festzunehmen,
dass diese Einschätzung insoweit bestätigt werde, als der
Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre in Indien gewesen sei, ohne mit
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glaub und ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert zu sein, weshalb eine
dem Beschwerdeführer in Indien drohende asylrelevante Verfolgung nicht
absehbar sei,
dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, der Beschwerdeführer dementsprechend
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Beschwerdebegehren stellen liess: Die
angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2012 des BFM sei zu kassieren
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vollzugsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe. Dem Beschwerdeführer sei für das weitere Verfahren die Einreise
aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ in die Schweiz zu
gestatten. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG)
zukommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Antrag, die Vollzugsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, von einem Vollzug der Wegweisung
abzusehen, nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der
Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht
festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu
beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den männlichen
Unbekannten, die er herkunftsmässig weder Indien noch Sri Lanka
zuzuordnen vermochte, den fehlenden Realitätsbezug seiner Vorbringen
dokumentieren, zumal sich die Herkunft der Unbekannten aufgrund
sprachlicher Unterschiede zwischen dem in Sri Lanka und dem in Indien
gesprochenen Tamilisch gewissermassen von selbst ergeben hätte,
dass davon auszugehen ist, seine Tante, welche ungefähr eine Stunde
mit den Männern verbracht und mit ihnen gesprochen haben soll, hätte
dem Beschwerdeführer ihre diesbezügliche Wahrnehmung mitgeteilt,
weshalb die Berufung des Beschwerdeführers auf Nichtwissen nicht zu
überzeugen vermag,
dass die Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Colombo, wonach
der Beschwerdeführer unter seinem Namen mit einem Reisepass und
somit legal am 27. August 2008 von Colombo aus nach N._______
geflogen sei, in der Beschwerde nicht bestritten wird, weshalb es sich
erübrigt, weiter darauf einzugehen,
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dass der Beschwerdeführer, wie sich aus den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung ergibt, in seinen Herkunftsstaat, also nach
Indien, ausgeschafft werden soll,
dass der Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung
ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Wegweisung nach Indien
geprüft wurde, weshalb in casu ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka
zur Zeit ausser Betracht fällt,
dass der Beschwerdeführer angesichts der tatsächlichen Situation
tamilischer Emigranten und Flüchtlinge in Indien keine begründete Furcht
vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat hat,
dass bei dieser Sachlage allfällige hirnorganische Probleme des
Beschwerdeführers oder die Wirkung verordneter Medikamente
unerheblich sind,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift an den
Schlussfolgerungen des Bundesamtes nichts zu ändern vermögen, zumal
sie sich überwiegend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen
beschränken,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die angefochtene Verfügung zu
kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
oder auf weitere Vorbringen einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
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dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers an der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Indien nichts zu ändern
vermögen, weil es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht an den erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten fehlt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eigens nach
Indien begab, um sich in einem Privatspital medizinisch behandeln zu
lassen (Protokoll der BzP vom 12. Januar 2012 S. 6 oben), weshalb es
keinen Anlass zur Annahme gibt, die erforderliche medizinische
Behandlung sei ihm in Indien nicht zugänglich,
dass somit weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer, dessen Reise in die Schweiz 26'000 Franken
gekostet habe und von seinen Eltern finanziert worden sei (C22/15 F94/5
S. 10), nicht mit einer existenziellen Notlage in Indien zu rechnen braucht,
kann er sich doch weiterhin von hablichen Verwandten sowie seiner in
Indien zurückgebliebenen Ehefrau unterstützen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ist im Sinne der Erwägungen
ausgeschlossen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die
Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: