B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5312/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. August 2017 / N (…).
D-5312/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Sri Lanka am
(…) Februar 2015 auf dem Luftweg in Richtung B._______ verliess und
von dort am 13. Februar 2015 in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchte und dort am 26. Februar 2015 die Befragung
zur Person (BzP) durchgeführt wurde,
dass er am 29. März 2016 ausführlich zu den Asylgründen angehört wurde
und ihm das SEM am 21. April 2016 die Beendigung eines angehobenen
Dublin-Verfahrens mitteilte,
dass er zu seiner Person im Wesentlichen vorbrachte, er sei tamilischer
Ethnie, in C._______ geboren und habe im Quartier D._______ drei Jahre
lang die Grundschule besucht,
dass er seit seinem zehnten Lebensjahr bis ins Jahr 2009 als (…) gearbei-
tet, im Jahr (…) geheiratet, dann mit seiner Ehefrau zusammen gewohnt
habe und im (…) 2005 ihre Tochter zur Welt gekommen sei,
dass er, obschon nicht Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE),
mit seiner Familie in E._______, Quartier F._______ (G._______ Distrikt,
Halbinsel Jaffna) in dem von diesen kontrollierten „Vanni-Gebiet“ gewohnt
habe,
dass die sri-lankische Armee (SLA) im Jahr 2009 alle Dorfbewohner in das
Flüchtlingslager H._______ (I._______ Distrikt) gebracht habe, wo er im
selben Jahr festgenommen und an einen ihm unbekannten Ort, in ein an-
deres Lager gebracht worden sei,
dass er während der Haft verhört, geschlagen und misshandelt worden sei,
dass er dabei insbesondere mit einem (…) verletzt worden sei, wobei er
den Asylbehörden Narben an seinem (…) zeigte und angab, noch heute
an (…)schmerzen zu leiden,
dass er auch an seinen Armen mit (…) gebrannt worden sei,
dass im Jahr 2010 sein Sohn geboren sei,
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dass er im Februar 2015 freigelassen und von der SLA zum Flughafen in
Katunayake (bei Colombo) gebracht worden sei, dort seine Ehefrau ange-
troffen und von ihr erfahren habe, dass sie seine Freilassung illegal bezie-
hungsweise durch Geldzahlung erwirkt und seine Ausreise organisiert
habe,
dass er am selben Tag mit Hilfe eines Schleppers nach J._______ geflogen
sei,
dass sich die Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department, CID) nach
seiner Ausreise – im (…) 2015 – bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt
habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. August 2017 – eröffnet am 17. Au-
gust 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl bezüglich des
Kontakts zu den LTTE als auch bezüglich der Dauer des angeblichen Trai-
nings bei diesen und des Zeitpunkts dessen Abschlusses offensichtlich
mehrfach widersprüchlich ausgefallen seien, wobei es ihm auf entspre-
chenden Vorhalt hin nicht gelungen sei, die unterschiedlichen Schilderun-
gen der angeblichen Kursdauer aufschlussreich zu erklären beziehungs-
weise die Widersprüche auszuräumen,
dass seine Aussagen bezüglich Beginn, Ende und Dauer des Aufenthalts
im Flüchtlingslager H._______ markant auseinanderklafften und die Schil-
derungen zur angeblichen Haftzeit von 2009 bis 2015 bezüglich der Anzahl
Aufenthaltsorte und Mitinsassen weitgehend auseinanderfallen würden
und damit widersprüchlich seien, wobei sich die Ausführungen bei der An-
hörung vom 29. März 2016 zu den angeblich mehreren Haftorten zudem
als Nachschub erweisen würden,
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dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl Verhöre während
der Haft eklatant widersprochen habe, wobei es ihm auf Vorhalt hin wiede-
rum nicht gelungen sei, die Widersprüche auszuräumen, und deshalb
seine Schilderungen unglaubhaft seien,
dass seine Schilderungen zu den Zeitverhältnissen zwischen seiner an-
geblichen Freilassung und seiner angeblichen Ausreise eklatant wider-
sprüchlich und damit unglaubhaft seien,
dass die erwähnten Widersprüche und der Nachschub zentrale und ent-
scheidwesentliche Punkte beträfen, weshalb die entsprechenden Vorbrin-
gen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft und konstruiert er-
scheinen würden, wobei die Widersprüche zudem die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers erschütterten,
dass dem Vorbringen, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nach des-
sen Ausreise von der CID aufgesucht worden, der Boden entzogen sei und
sich deshalb eine genauere Prüfung dieses Vorbringens erübrige,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2017 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung des SEM aufzuheben und das Verfahren an das Staatssekretariat
zurückzuweisen, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen,
dass gleichzeitig je eine Bestätigung der (…), C._______, und der Human
Rights Commission of Sri Lanka (HRC) sowie mehrere Röntgenaufnahmen
in Kopie als Beweismittel eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
21. September 2017 bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. September
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
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um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht aufgrund der Aussichtslo-
sigkeit der Begehren abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses Frist bis zum 13. Oktober 2017 ansetzte,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte in zutreffender
Weise ausgeführt haben, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien
sowohl bezüglich des Kontakts zu den LTTE als auch bezüglich der Dauer
der angeblichen Ausbildung durch diese und des Zeitpunkts deren Ab-
schlusses offensichtlich mehrfach widersprüchlich ausgefallen, wobei es
ihm auf entsprechenden Vorhalt hin nicht gelungen ist, die unterschiedli-
chen Schilderungen der angeblichen Kursdauer aufschlussreich zu erklä-
ren beziehungsweise die Widersprüche auszuräumen,
dass es weiter zutreffend festgestellt haben dürfte, die Aussagen des Be-
schwerdeführers bezüglich Beginn, Ende und Dauer des Aufenthalts im
Flüchtlingslager H._______ klafften markant auseinander und die Schilde-
rungen zur angeblichen Haftzeit von 2009 bis 2015 fielen bezüglich der
Anzahl Aufenthaltsorte und Mitinsassen weitgehend auseinander und
seien damit widersprüchlich, wobei sich die Ausführungen bei der Anhö-
rung vom 29. März 2016 zu den angeblich mehreren Haftorten zudem als
Nachschub erwiesen,
dass dem SEM auch darin beizupflichten sein dürfte, der Beschwerdefüh-
rer habe sich bezüglich der Anzahl Verhöre während der Haft massiv wi-
dersprochen, wobei es ihm auf Vorhalt hin wiederum nicht gelungen sei,
die Widersprüche auszuräumen, und deshalb seine Schilderungen un-
glaubhaft seien,
dass die Vorinstanz sodann zu Recht ausgeführt haben dürfte, die Schil-
derungen des Beschwerdeführers zu den Zeitverhältnissen zwischen sei-
ner angeblichen Freilassung und seiner angeblichen Ausreise seien wider-
sprüchlich und damit unglaubhaft,
dass sie deshalb zutreffend festgehalten haben dürfte, die erwähnten Wi-
dersprüche sowie der Nachschub beträfen zentrale und entscheidwesent-
liche Punkte, weshalb die entsprechenden Vorbringen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unglaubhaft und konstruiert erschienen, wobei die Wi-
dersprüche zudem die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüt-
terten,
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dass dem SEM unter diesen Umständen auch darin beizupflichten sein
dürfte, dem Vorbringen, seine Frau sei nach seiner Ausreise von der CID
aufgesucht worden, sei der Boden entzogen,
dass die Vorinstanz zu Recht auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vor-
bringen verzichtet haben dürfte,
dass sie schliesslich die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
zu Recht bejaht und dabei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit insbeson-
dere den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers unter Hin-
weis auf die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka in gebührender Weise
Rechnung getragen haben dürfte,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die gleichzeitig ein-
gereichten Beweismittel kaum zu einer anderen Einschätzung zu führen
vermögen dürften, zumal sie sich weitestgehend auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen beschränkten,
dass der Rückweisungsantrag damit begründet werde, die Vorinstanz habe
bei der Würdigung der Vorbringen den fallspezifischen Besonderheiten
überhaupt nicht Rechnung getragen, handle es sich doch beim Beschwer-
deführer um einen einfachen Mann, welcher die Grundschule nur während
dreier Jahre besucht habe, weshalb sein Bildungsniveau entsprechend tief
sei, und rede er gemäss Dolmetscher einen „Slang“ und artikuliere undeut-
lich, was sich auch bei der BzP und in der Anhörung niedergeschlagen
habe, beispielsweise bezüglich der Anzahl der Befragungen, wobei das
SEM unter diesen Umständen nicht auf einzelne Angaben des Beschwer-
deführers hätte abstellen und daraus Widersprüche ableiten dürfen, um
dann, insbesondere in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, auf
eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer gemäss Dolmetscher zwar in der Tat eine un-
deutliche Aussprache habe beziehungsweise einen „Slang“ verwende,
weshalb Letzterer zwecks Vermeidung von Missverständnissen ver-
schiedentlich rückgefragt habe (vgl. act. A20 […]),
dass der Beschwerdeführer aber die Verständlichkeit stets als gut bezeich-
net habe, ihm die Protokolle in seine Muttersprache rückübersetzt worden
seien und er daraufhin bestätigt habe, dass sie seinen Aussagen entsprä-
chen,
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dass er unter diesen Umständen aus dem entsprechenden Einwand kaum
etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte,
dass auch von einer Person mit einem tiefen Bildungsstand zu erwarten
sein dürfte, tatsächlich Erlebtes ohne gröbere Widersprüche in plausibler
Weise zu schildern,
dass die Ausführungen in der Beschwerde zum Training bei den LTTE, zur
geltend gemachten Festnahme im Jahr 2009, mehrjährigen Haftzeit und
angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer ab (…) 2015 kaum ge-
eignet sein dürften, bezüglich der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu ei-
ner von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu gelangen, zumal
es sich im Wesentlichen um Wiederholungen der Schilderungen im erstin-
stanzlichen Verfahren handle,
dass dasselbe bezüglich der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mittel gelten dürfte,
dass es sich bei der Bestätigung von K._______ vom (…) 2017 um ein
Referenzschreiben der (…), C._______, handeln und dessen Beweiswert
dem eines Gefälligkeitsdokuments entsprechen dürfte,
dass gemäss der Bestätigung der HRC vom (…) 2017 die Ehefrau des
Beschwerdeführers insbesondere angegeben habe, der militärische Nach-
richtendienst sei nicht nur im (…) 2015 bei ihr und den Kindern erschienen,
sondern sich die Nachstellungen bis vor Kurzem (…) wiederholt hätten,
dass diesbezüglich auf die vorstehend wiedergegebene Erwägung des
SEM zu verweisen sein dürfte,
dass im Zusammenhang mit den (…) Röntgenaufnahmen vom (…) 2016
insbesondere ausgeführt werde, darauf sei eine Wirbelsäulen(…) klar er-
kennbar und aufgrund der zahlreichen Narben auf der (…)partie müssten
sodann die geltend gemachten Folterungen als erstellt betrachtet werden,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht
habe, er leide an Schmerzen im (…)bereich und es seien Röntgenbilder
gemacht worden (vgl. act. A20 […]),
dass diesen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung gebührend Rech-
nung getragen worden sein dürfte,
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dass in Anbetracht der zahlreichen widersprüchlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend die geltend gemachte Haft und deren Um-
stände kaum davon auszugehen sein dürfte, die erwähnten Narben seien
in diesem Zusammenhang entstanden,
dass der Kostenvorschuss am 9. Oktober 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei
Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 VGG), wobei gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels verzichtet werden kann,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. September
2017 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene –
da aussichtslos – keine andere Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft zu bewirken vermögen dürften,
dass die Sachlage hinsichtlich des damaligen Begehrens zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung ver-
wiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung der Akten fest-
zuhalten ist,
dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähn-
ten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen,
dass sich insbesondere die geltend gemachte Haft aufgrund der wider-
sprüchlichen und unstimmigen Schilderung des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft erweist,
dass dem Beschwerdeführer deshalb auch nicht geglaubt werden kann,
die Narben seien ihm während der Haft durch Misshandlungen zugefügt
worden,
dass vielmehr davon auszugehen ist, dass sie auf andere als die von ihm
vorgebrachte Weise und in anderem Zusammenhang entstanden sind,
dass beispielsweise die Narbe an der (…) des Beschwerdeführers gemäss
seinen Aussagen von einem (…)unfall stammt (vgl. act. A20/32 […]),
dass unter diesen Umständen die erwähnten Narben nicht geeignet sind,
die geltend gemachte Verfolgung wegen Kontakte zu den LTTE bezie-
hungsweise eines bei diesen absolvierten Trainings nachzuweisen,
dass der Beschwerdeführer auch vorbrachte, seine Frau habe während
seiner Haft von 2009 bis 2015 überall nach ihm gesucht und schliesslich
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vom Roten Kreuz erfahren, wo er sich befunden habe (vgl. a.a.O. […]),
wobei er während dieser Zeit ausser vom Haftpersonal von keinen anderen
Personen Besuch erhalten habe (vgl. a.a.O. […]),
dass er demgegenüber im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte, er habe
nur einmal, zirka einen Monat vor seiner Freilassung, Besuch vom Roten
Kreuz erhalten (vgl. a.a.O. […]),
dass angesichts dieser widersprüchlichen und weiterer unstimmiger Aus-
sagen bezüglich der geltend gemachten Haft vom Beschwerdeführer hätte
erwartet werden können, dass er zu deren Nachweis einen Beleg für den
erwähnten Besuch beigebracht hätte,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage
im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte,
dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie-
derholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl.
Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müss-
ten (vgl. Urteile des EGMR E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und
69; T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; sowie das Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
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dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Per-
son darzulegen vermochte, zumal er, nachdem er keine politischen Aktivi-
täten in Sri Lanka geltend machte und seine Aussagen bezüglich Kontak-
ten zu beziehungsweise Training vor mehr als acht Jahren bei den LTTE
unglaubhaft erscheinen, auch unter Berücksichtigung seiner Narben kein
relevantes Risikoprofil erkennen lässt, was auch die Vorinstanz zutreffend
erkannt hat,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar ist, wenn
das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer-
den kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9),
dass mit Hinweis auf die oben genannten Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers entge-
genstehen,
dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers (…) und (…) immer
noch im Quartier D._______ von C._______ (Nordprovinz) bei (…) wohn-
haft sind, (…) und von denen sie unterstützt würden (vgl. act. A20 […]),
dass er sich mithin ausserhalb seines früheren Wohnortes E._______ nie-
derlassen kann,
dass nach dem Gesagten von einem tragfähigen familiären Beziehungs-
netz und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist,
dass er über langjährige Berufserfahrung als (…) verfügt und die Möglich-
keit zum Aufbau beziehungsweise zur Weiterführung einer wirtschaftlichen
Lebensgrundlage hat,
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dass er sich in der Schweiz wegen Schmerzen im (…)bereich ein einziges
Mal in ärztliche Behandlung begab, wobei der Arzt nach der Auswertung
der Röntgenaufnahmen erklärt habe, dass eine leichte (…) bestehe (vgl.
act. A20 […]), weshalb nicht von einem gravierenden medizinischen Fall
auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen sowie ange-
sichts der relativ guten medizinischen Versorgungslage und entsprechen-
der Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka auch unter Berücksichtigung
der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers zumutbar erscheint,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 9. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: