B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5312/2018
lan
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Saudi-Arabien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2018 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er am 12. April 2018 zu seiner Person und summarisch zum Reise-
weg sowie den Asylgründen befragt wurde (BzP),
dass er geltend machte, am (…) Juli 2015 legal von seiner Heimat nach
Deutschland geflogen zu sein, wo er sich – mit Ausnahme eines Aufenthal-
tes in Österreich – bis zu seiner Reise in die Schweiz aufgehalten habe,
dass er dem SEM im Wesentlichen seinen Reisepass, seine Identitäts-
karte, einen (…)-Pass, eine deutsche Gesundheitskarte sowie diverse
deutsche Asyl- und Gesundheitsakten zu den Akten gab,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am (…) Januar 2016 in Deutschland und
am (…) August 2017 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatte,
dass die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am
(…) Juni 2017 in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden ist,
dass das SEM vor diesem Hintergrund am 26. April 2018 das Dublin-Ver-
fahren beendete und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April
2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung
nach Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2018 im
Wesentlichen geltend machte, nicht nach Deutschland zurück zu wollen,
da es in Deutschland weder Sicherheit noch Schutz gebe,
dass die Polizei weder etwas unternommen habe, als ihm Geld gestohlen
worden sei, noch als er Opfer eines inszenierten Verkehrsunfalls geworden
sei,
dass er zudem weder arbeiten noch lernen dürfe und er – trotz seiner Seh-
behinderung – ohne die benötigte Unterstützung in einem Asylheim woh-
nen müsse, weshalb er immer auswärts essen müsse, wofür jedoch sein
Geld nicht reiche,
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dass er schliesslich bisher keine reguläre Aufenthaltsbewilligung erhalten
habe, weshalb er praktisch in Deutschland gefangen sei,
dass das SEM die deutschen Behörden gestützt auf die Rückführungsricht-
linie Nr. 2008/115/EG und das Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefug-
tem Aufenthalt am 2. Mai 2018 um Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers ersuchte,
dass die deutschen Behörden am 9. Mai 2018 der Rückübernahme zu-
stimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juli 2018 – eröffnet am 12. Septem-
ber 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragt wurde,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Bun-
desrat Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe,
dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Deutschland als
Flüchtling anerkannt worden sei,
dass jedoch gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen
sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser
Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Dritt-
staat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und dem Beschwerdeführer
Schutz vor Verfolgung gewährt habe,
dass dies in casu zutreffe und der Beschwerdeführer nach Deutschland
zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Re-
foulement-Prinzips zu befürchten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
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dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte sowie, dass eventua-
liter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass er im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in seiner Stellung-
nahme vom 8. Mai 2018 geltend machte (siehe oben), wobei er die einzel-
nen Punkte etwas genauer ausführte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. September 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 21. Sep-
tember 2018 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM endgültig ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5 [erster Absatz]),
dass sich das Gericht demnach – sofern es den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Ent-
scheidung ans SEM zurückweist (BVGE 2014/39 E. 3 [erster Absatz]),
dass dem zufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass dem Gericht demgegenüber bezüglich der Frage der Wegweisung
und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in
dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (BVGE 2007/8
E. 2.1 [dritter Absatz] und 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz]),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass somit auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel
auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben,
dass Deutschland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
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dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in
Deutschland aufgehalten hat und gemäss einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (…) Januar
2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass die deutschen Behörden das SEM zudem informierten, dass der Be-
schwerdeführer am (…) Juni 2017 in Deutschland als Flüchtling anerkannt
worden ist,
dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, und auch die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen ver-
mögen, welche diese Erwägungen in Zweifel ziehen könnten,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Deutschland) reisen kann, in
welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
findet,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Deutschland
droht,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass die allgemeine Situation in Deutschland nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Deutschland als unzumutbar erscheinen lassen,
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dass in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten ist, dass Deutschland
ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde ver-
fügt, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt, weshalb sich
der Beschwerdeführer, falls er sich in Deutschland vor Übergriffen von Pri-
vatpersonen fürchten sollte, an die zuständigen staatlichen Stellen wenden
kann und wenn er sich durch deutsche Behörden ungerecht oder rechts-
widrig behandelt fühlen sollte, er ebenfalls die Möglichkeit hat, sich mit ei-
ner Beschwerde an die zuständigen Stellen zu wenden,
dass hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass
Deutschland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wo-
nach Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte besitzen, wie deutsche
Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung,
dass hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation weiter anzumerken ist,
dass das SEM der aktuellen Situation des Beschwerdeführers bei der
Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung trägt, indem
es die deutschen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheits-
zustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert (vgl. an-
gefochtene Verfügung vom 19. Juli 2018, S. 4),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Deutschland somit auch als zumutbar erweist,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die
deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und
auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass sowie auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung einschliesslich Rechtsverbeiständung abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: