Abtei lung IV
D-5313/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5313/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus X._______, wohnhaft in
Colombo - suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo
gerichtetem Schreiben vom 13. Februar 2009 um Asyl in der Schweiz
nach. Im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuchs machte er zur
Begründung im Wesentlichen geltend, wegen seines Bruders (S.D.P.),
der bei der Schweizerischen Botschaft um Asyl nachgesucht habe und
zurzeit im Gefängnis sei, von fünf unbekannten Personen – von denen
er annehme, sie stünden in Verbindung mit der Polizei oder den
Sicherheitskräften – am 7. Februar 2009 entführt, verhört, gefoltert
und am 9. Februar 2009 freigelassen worden zu sein. Man habe ihm
aufgetragen, niemandem etwas über das Vorgefallene zu erzählen,
insbesondere keine Anzeige zu erstatten. Er habe beim ICRC
("International Committee of the Red Cross") und HRC ("Human
Rights Commission of Sri Lanka") Anzeigen gemacht. Zu Hause habe
er Drohungen per Telefon erhalten. Er lebe seither in Schrecken vor
einer erneuten Entführung, welche einen tödlichen Ausgang nehmen
könnte. Die Unbekannten Personen hätten Verbindungen zur Polizei
und den Sicherheitskräften. Er benötige daher unverzüglichen Schutz
in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 9. März 2009 teilte die Schweizerische Botschaft
dem Beschwerdeführer sinngemäss mit, seine Eingabe werde als
Asylgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft
den Beschwerdeführer auf, detaillierte Informationen, insbesondere
hinsichtlich explizit angeführter Fragekomplexe, zu liefern und - falls
noch nicht geschehen -, allfällige Beweismittel sowie Kopien von Iden-
titätspapieren bis zum 24. April 2009 einzureichen, sofern er nach wie
vor an seinem Gesuch festhalten wolle.
C.
Mit Eingabe vom 13. März 2009 kam der Beschwerdeführer dieser Auf-
forderung nach (Eingang Botschaft: 20. März 2009), wiederholte den
Sachverhalt gemäss schriftlichem Asylgesuch (Bst. A) und ergänzte,
dass er aus Angst die Kinder nicht mehr in die Schule schicke und
dass auch sein jüngerer Bruder bedroht worden sei. Hinsichtlich der
von der Botschaft explizit angeführten Fragekomplexe (Bst. B) führte
er unter anderem aus, sein einziger Schutz sei, versteckt in Colombo
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zu leben. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative habe er nicht.
Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen in Kopie zu den
Akten (u.a. eine Bestätigung über eine Anzeige beim HRC vom
12. Februar 2009, eine Bestätigung des "Family Rehabilitation Centre"
vom 25. Februar 2009 im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Entführung vom 7. bis 9. Februar 2009 sowie Identitätskarten,
Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde).
D.
Am 25. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin
der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei führte er unter anderem präzisierend respektive ergänzend aus,
in [...] aufgewachsen zu sein, von 1983 bis 1989 mit Onkel und Tante
in Jaffna und danach aufgrund des Berufs des Vaters bis 1993 an
verschiedenen Orten im Land (u.a. Y._______) gelebt zu haben.
Danach habe er sich bis im Jahr 2000 in Z._______ aufgehalten, ehe
er fest nach Colombo übergesiedelt sei. In Z._______ habe er
zunächst Versicherungsberatung und einen Videoladen betrieben und
in Colombo sei er im Lebensmittel-/Kleiderhandel en gros sowie
Teehandel mit Malaysia tätig gewesen. Nach der Übergabe des
Videoladens an S.D.P. seien diesem im Zusammenhang mit dem
Verkauf des Ladens im Jahre 2002 Schwierigkeiten entstanden. S.D.P.
sei von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verschleppt
worden. Dank der Ausrede, die Mutter für eine Operation nach Indien
zu begleiten, sei dieser nach zwei Jahren freigekommen. Im Jahre
2005 seien seine Familie sowie S.D.P. für einige Monate nach Malaysia
gegangen. S.D.P. habe bis zu seiner Verhaftung im Juni 2008 als
Seemann gearbeitet. Wegen der "LTTE-Zeit" sei dieser seither in Haft.
Er (der Beschwerdeführer) sei kurz nach dessen Verhaftung und den
drauffolgenden Wochen immer wieder von der Polizei verhört und zu
S.D.P. befragt worden. Seit seiner Entlassung nach der Entführung im
Februar 2009 lebe er an verschiedenen Orten in Colombo versteckt
und gehe keiner Arbeit mehr nach. Das Protokoll enthält ferner keine
Angaben über allfällige politische Tätigkeiten des Beschwerdeführers,
über allfällige Probleme mit Angehörigen der LTTE, anderen
tamilischen Gruppierungen oder - ausser den erwähnten fünf
Unbekannten - Dritten. Ebenfalls enthält das Protokoll keine Angaben
über allfällig gegen ihn eingeleitete gerichtlichen Verfahren oder
Probleme mit den heimatlichen Behörden.
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Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte dem BFM das Befra-
gungsprotokoll des Beschwerdeführers gleichentags (Eingang BFM: 2.
Juni 2009).
E.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 wies das BFM das Einreise- und Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nie ein politisches En-
gagement oder Beziehungen zu illegalen Gruppen gehabt. Er sei juris-
tisch unbescholten und seine Probleme stünden einzig im Zusammen-
hang mit seinem Bruder. Weder weise er ein Risikoprofil auf noch
handle es sich bei ihm um eine öffentlich bekannte Persönlichkeit. Die
geltend gemachten Verfolgungsprobleme würden vorwiegend lokalen
Charakter aufweisen. Er verfüge über ein breites Beziehungsnetz in
verschiedenen Gegenden Sri Lankas. Konstanter Praxis gemäss seien
Personen, welche sich allfällig drohenden Verfolgungsmassnahmen
mittels Verlegen des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil entzie-
hen können, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Gestützt
auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit
könne er sich in einem anderen Teil des Heimatlandes - beispielsweise
Z._______ - ansiedeln. In seinem Fall sei ein solcher
Wohnortswechsel zumutbar. Er habe erfolgreich Geschäfte betrieben
und verfüge an verschiedenen Orten über Verwandte. Auch verfüge er
offensichtlich über Ressourcen, um zeitweise im Ausland leben zu
können (Malaysia). Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen
und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte die Verfügung des
BFM dem Beschwerdeführer alsdann am 21. Juli 2009 auf postali-
schem Weg.
F.
Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte am 10. Juli 2009
(Eingang BFM: 21. Juli 2009) eine schriftliche Eingabe des Beschwer-
deführers vom 30. Juni 2009. Darin teilt der Beschwerdeführer seine
neue Anschrift mit und bringt in Wesentlichen vor, er sei am 7. und 9.
Juni 2009 vom "Colombo Crime Detective Bureau (CCD)" angerufen
worden und anschliessend dort an beiden Tagen befragt und Personen
gegenüber gestellt worden. Er habe diesbezüglich am 30. Juni 2009
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beim ICRC Anzeige erstattet. Sein Bruder sei immer noch in Haft. Er
bitte ferner um baldigen Entscheid in seiner Sache.
G.
Mit am 11. August 2009 bei der Botschaft eingetroffener und von die-
ser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachi-
ger Eingabe vom 7. August 2009 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesver-
waltungsgericht verzichtet dabei aus prozessökonomischen Gründen
auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Über-
setzung in eine Amtssprache, da die Rechtsmittelanträge verständlich
sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in
deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
4.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungs-
weise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
4.3 Die Vorinstanz ging von der Glaubhaftigkeit der Darlegungen des
Beschwerdeführers aus. Sie erachtete jedoch dessen geltend gemach-
te Gefährdung als weder einreise- noch asylrechtlich relevant. Nach
Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht kei-
ne Veranlassung, die entsprechenden Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen
verwiesen werden.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Der Be-
schwerdeführer lässt es grundsätzlich bei der Wiedergabe des festge-
stellten Sachverhalts bewenden. Stichhaltige Gründe, welche die vor-
instanzliche Argumentation umzustossen vermöchten, unterbleiben.
Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer zu der vom BFM aufge-
zeigten, ihm offenstehenden innerstaatlichen Fluchtalternative
(Negombo), wo er nicht nur aufwuchs, sondern auch zu einem späte-
ren Zeitpunkt mehrere Jahre problemlos leben und einer Erwerbstätig-
keit nachgehen konnte (Protokoll der Botschaft S. 2 und 4) überhaupt
keine Stellung. Er verweist lediglich auf den Umstand, dass Angehöri-
ge der CID (Criminal Investigation Department) die Häuser in
Y._______ und Colombo überwachen würden, weshalb er gezwungen
sei, sich in T._______ im Versteckten aufhalten zu müssen. Auffallend
respektive erstaunlich erscheint in diesem Zusammenhang aber, dass
der Beschwerdeführer sein Versteck ausgerechnet in einer Umgebung
ausgewählt haben will, die mit der Adresse der Mutter eine namhafte
Übereinstimmung aufweist (Protokoll der Botschaft S. 3). Im Sinne ei-
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ner Bekräftigung ist nochmals anzuführen, dass den Akten keine An-
haltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund derer der Beschwerdeführer
einer konkreten Verfolgungs- oder Bedrohungssituation in asylrelevan-
ter Weise ausgesetzt sein könnte (vgl. Bst. D). Diese Sichtweise wird
nicht zuletzt dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in seinem
schriftlichen Asylgesuch ausführt, nach der Entführung im Februar
2009 sei ihm bei der Freilassung von den unbekannten Entführern die
Auflage gemacht worden, mit niemandem über den Vorfall zu sprechen
("not to make any complaints to any body") andernfalls man ihn um-
bringen würde. Daraus kann mithin geschlossen werden, dass jeden-
falls auch die Entführer von der Bereitschaft und Fähigkeit der srilanki-
schen Behörden ausgehen, ihre Staatsbürger respektive den Be-
schwerdeführer im Rahmen des Möglichen vor Übergriffen privater
Dritter zu schützen. Dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund
seiner beim ICRC und HRC erstatteten Anzeige und eines Anrufs von
der Polizeistation S._______ eine Zusammenarbeit zwischen der Poli-
zei und den unbekannten Entführern erblickt, stellt indessen eine nicht
näher belegte Behauptung respektive blosse Mutmassung dar.
4.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt
sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert bezie-
hungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. Aufgrund der derzeitigen
Situation in Sri Lanka ist die Situation für Tamilen generell schwierig
und belastend; dieser Umstand betrifft indessen letztlich einen Gross-
teil der tamilischen Zivilbevölkerung in Sri Lanka und vermag zu keiner
anderen Schlussfolgerung zu führen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
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Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Ver-
tretung in Colombo
- die Schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. [...]), mit der
Bitte um Eröffnung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie
um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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