B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5313/2014
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren [...], und
D._______, geboren [...],
Belarus,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2014
D-5313/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (Ehemann, Ehefrau und das Kind C._______)
sind Staatsangehörige der Republik Belarus (Weissrussland) mit letztem
Wohnsitz in Nawapolazk. Sie verliessen ihren Heimatstaat gemäss eige-
nen Angaben am 17. Oktober 2010 und reisten gleichentags illegal in die
Schweiz ein, wo sie ebenfalls gleichentags erstmals Asylgesuche stellten.
Am 21. Oktober 2010 wurden der Beschwerdeführer (Ehemann) und die
Beschwerdeführerin (Ehefrau) durch das damalige Bundesamt für Migra-
tion (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch
und am 12. Mai 2011 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche be-
fragt.
B.
Im Rahmen dieser erstmaligen Asylgesuche machten die Beschwerdefüh-
renden geltend, sie hätten in den Jahren 2005 bzw. 2006 in Österreich um
Asyl ersucht, da sie in Belarus wegen regimekritischer Aktivitäten in Haft
gewesen seien. Nachdem sie in Österreich negative Asylentscheide erhal-
ten hätten, seien sie im Februar 2010 nach Belarus zurückgekehrt. Dabei
hätten die belarussischen Behörden von ihren Asylgesuchen Kenntnis ge-
habt, und sie seien deswegen der Spionage und des Landesverrats be-
schuldigt worden.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 lehnte das BFM diese ersten Asylgesu-
che ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-4110/2011 bzw. D-4112/2011 vom 24. August
2011 ab. Dabei befand das Bundesverwaltungsgericht, angesichts erheb-
licher Widersprüche und sonstiger Unstimmigkeiten in den Aussagen der
Beschwerdeführenden seien deren Asylgründe als offensichtlich unglaub-
haft zu erachten.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. November 2011 er-
suchten die Beschwerdeführenden um Revision des Urteils vom 24. Au-
gust 2011. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, es müsse aufgrund
einer veränderten Aktenlage davon ausgegangen werden, dass sie wegen
D-5313/2014
Seite 3
ihrer politischen Einstellung von Verfolgungsmassnahmen seitens des
belarussischen Staats betroffen seien. Dies versuchten sie mit verschiede-
nen Berichten zur allgemeinen Einschüchterung der Bevölkerung in Bela-
rus sowie dem Protokoll einer Hausdurchsuchung vom 1. September 2010
zu belegen.
F.
Das Revisionsgesuch wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-6064/2011 bzw. D-6065/2011 vom 23. Dezember 2011 abgewiesen.
Dabei gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die zur Be-
gründung des Revisionsgesuchs eingereichten Dokumente seien entwe-
der verspätet eingereicht worden oder nicht dazu geeignet, die Gefahr ei-
ner asylrelevanten Verfolgung oder einer drohenden menschenrechtswid-
rigen Behandlung der Beschwerdeführenden in Belarus zu belegen.
G.
G.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 17. Januar 2012
stellten die Beschwerdeführenden erneute Asylgesuche.
G.b Diese Eingabe übermittelte das BFM mit Schreiben vom 25. Januar
2012 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich auf den Standpunkt
stellte, es würden keine Gründe angeführt, die durch das Bundesamt im
Rahmen eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären.
G.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die unter der Geschäftsnummer
D-469/2012 aufgenommene Sache am 30. Januar 2012 zur Behandlung
an das BFM zurück. Dabei wurde festgestellt, es sei nicht von einem Revi-
sionsgesuch auszugehen, das eine Zuständigkeit des Gerichts begründen
würde.
H.
Am 20. März 2012 hörte das BFM die Beschwerdeführenden erneut zu ih-
ren Asylgründen an. Dabei ‒ und mit der Eingabe vom 17. Januar 2012 ‒
machten sie zum einen erneut geltend, sie hätten zu einem früheren Zeit-
punkt in Österreich Asylgesuche gestellt, wovon die belarussischen Behör-
den Kenntnis erlangt hätten. Nach ihrer Rückkehr nach Belarus sei gegen
sie deswegen ein Verfahren wegen Landesverrats und Spionage eröffnet
worden. Der Beschwerdeführer (Ehemann) habe ausserdem im Zusam-
menhang mit den belarussischen Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezem-
ber 2010 zwei oppositionelle Kandidaten, Mikalaj Statkewitsch und Dimitrij
Uss, unterstützt. Anlässlich dieser Wahlen sei es zu Massenverhaftungen
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Seite 4
von Oppositionellen durch das belarussische Regime gekommen. Er selbst
habe wegen seines Engagements zugunsten der beiden genannten Per-
sonen ‒ die nach den Wahlen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wor-
den seien ‒ ebenfalls Schwierigkeiten mit den belarussischen Behörden
erhalten. Er habe sich deshalb mit einem befreundeten Redaktor der Zei-
tung E._______ namens F._______ in Verbindung gesetzt und ihm seinen
Fall geschildert, worauf dieser einen Artikel veröffentlich habe. Im An-
schluss an die Publikation sei auf F._______ ein Brandanschlag verübt
worden, wobei dieser schwer verletzt worden sei. Die Berichterstattung
über den Beschwerdeführer habe ausserdem dazu geführt, dass auch er
von Verfolgung bedroht sei. Gemeinsam mit F._______ habe er später ‒
nachdem er sich bereits in der Schweiz befunden habe ‒ eine oppositio-
nelle Vereinigung namens "Svobodny Region" (Freie Region) gegründet
und eine gleichnamige Website (zunächst unter der Domainbezeichnung
"", in der Folge als "") aufgeschaltet. Auf
dieser Website würden regelmässig regimekritische Artikel veröffentlicht.
F._______, der als Chefredaktor der Website fungiere, sei in der Folge
durch das belarussische KGB (Komitee für Staatssicherheit) vorgeladen
worden, wobei ihm mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht wor-
den sei. Das KGB habe sich dabei auch für den Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers interessiert. Am 23. November 2011 sei die Mutter des
Beschwerdeführers durch die belarussische Polizei bezüglich des Be-
schwerdeführers und dessen Asylgesuch in der Schweiz befragt worden.
Nachdem am 4. Juli 2012 aus einem Flugzeug über belarussischem Terri-
torium Teddybären mit regimekritischer Propaganda abgeworfen worden
seien, habe der Beschwerdeführer vor der belarussischen Botschaft in der
Schweiz einen Teddybär plaziert und über diese Aktion auf der genannten
Website berichtet. Aus diesen Gründen werde der Beschwerdeführer in
Belarus als Regimegegner betrachtet und habe eine entsprechende Ver-
folgung zu befürchten.
I.
Am [...] wurde das Kind D._______ geboren.
J.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ein weiteres Mal ab und ordnete deren Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 5
K.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-4143/2013 vom 11. März 2014 abgewiesen. Die
Vorbringen im Rahmen der zweiten Asylgesuche wurden dabei im Wesent-
lichen folgendermassen beurteilt.
Bei der Erstbefragung vom 21. Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer
die ihm gestellte Frage nach politischen Aktivitäten unmissverständlich ver-
neint. Auch bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Mai 2011 habe
er ‒ abgesehen von der Teilnahme an einer Demonstration ‒ keine politi-
schen Aktivitäten erwähnt, die zu seiner Ausreise aus Belarus geführt hät-
ten. Ebensowenig sei mit der Beschwerde vom 21. Juli 2011 und dem Re-
visionsgesuch vom 7. November 2011 geltend gemacht worden, der Be-
schwerdeführer habe in Belarus aufgrund eines politischen Engagements
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Erst nachdem das Revisions-
gesuch durch die zuständige Instruktionsrichterin als aussichtslos einge-
schätzt worden sei, habe er in einer Eingabe vom 2. Dezember 2011 erst-
mals vorgebracht, er sei politisch aktiv gewesen und habe die belarussi-
sche Opposition unterstützt. Mit jener Eingabe habe er auch zum ersten
Mal den Namen F._______ erwähnt.
Aufgrund der Aktenlage werde offensichtlich, dass der Beschwerdeführer
die Person namens F._______ nach dem negativen Ausgang des ersten
Asylverfahrens in der Schweiz kontaktiert und um Unterstützung gebeten
habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe in Belarus keinerlei erkennbares öf-
fentliches Interesse am Beschwerdeführer bestanden. Der Beschwerde-
führer habe Belarus Ende des Jahres 2005 verlassen und anschliessend
mehrere Jahre in Österreich gelebt. Im Februar 2010 sei er nach Belarus
zurückgekehrt, habe seinen Heimatstaat aber bereits im Oktober des glei-
chen Jahres wieder verlassen. Er könne sich somit in Belarus nicht intensiv
politisch betätigt haben und sei dementsprechend bis nach Abschluss sei-
nes ersten Asylverfahrens in der Schweiz in seinem Heimatstaat auch nie
öffentlich in Erscheinung getreten. Erst nach Ablehnung des ersten Asyl-
gesuchs im Dezember 2011 sei über seine Person in der Zeitung
E._______ ein Artikel erschienen, der durch seinen Bekannten F._______
verfasst worden sei. Dies mache deutlich, dass der fragliche Zeitungsarti-
kel in Auftrag gegeben worden sei, um das kurz darauf eingereichte zweite
Asylgesuch vorzubereiten.
Gemäss Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Belarus sei
F._______ zwar als politischer Aktivist und Mitarbeiter der Zeitung
E._______ bekannt, sei aber ‒ jedenfalls soweit öffentlich bekannt ‒ nicht
zum Ziel eines Brandanschlags geworden. Als unglaubhaft zu werten sei
D-5313/2014
Seite 6
auf jeden Fall der von F._______ und dem Beschwerdeführer behauptete
Zusammenhang mit dem über Letzteren verfassten Zeitungsartikel. Dieser
enthalte keine dermassen brisanten Enthüllungen, die ein derartiges Vor-
gehen der belarussischen Behörden erklären könnten. Es sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer F._______ kennengelernt habe, be-
vor er in Österreich um Asyl ersuchte, und diesen bzw. diesem bekannte
Oppositionspolitiker sporadisch finanziell unterstützt habe. Jedoch könne
nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe sich persön-
lich und öffentlich für die belarussische Opposition engagiert, und es könne
demnach von keiner nennenswerten politischen Betätigung gesprochen
werden. Ebenso wenig sei als glaubhaft zu erachten, dass er aufgrund sei-
ner Bekanntschaft mit F._______ und allfälliger finanzieller Zuwendungen
an Oppositionspolitiker von den belarussischen Behörden behelligt worden
sei.
Angesichts der gegebenen Umstände sei vielmehr anzunehmen, der Be-
schwerdeführer habe seine persönliche Bekanntschaft mit F._______ ge-
zielt dafür genutzt, sein bescheidenes politisches Engagement aufzubau-
schen und sich als exilpolitischer Aktivist in Szene zu setzen, um sich in
der Schweiz ein Bleiberecht erwirken zu können. Zu einem Zeitpunkt, als
er damit gerechnet habe, die Schweiz verlassen zu müssen, habe er
schliesslich mit Hilfe von F._______ eine regierungskritische Website ge-
gründet. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass F._______, der als Chef-
redaktor der Website fungiere, weiterhin in Belarus lebe und deswegen of-
fenbar bisher mit keinen erheblichen Nachteilen sanktioniert worden sei.
Selbst wenn das KGB ihn vorgeladen und ermahnt hätte, mit den Publika-
tionen auf der Website eine gewisse Grenze nicht zu überschreiten, könne
nicht davon ausgegangen werden, dass F._______ aufgrund seiner Aktivi-
täten für "Svobodny Region" und die betreffende Website ""
von den belarussischen Behörden verfolgt werde. Vor diesem Hintergrund
sei die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor asylrechtlich relevan-
ter Verfolgung als objektiv unbegründet zu erachten.
Des Weiteren hielt das Gericht dafür, es sei auch nicht davon auszugehen,
dem Beschwerdeführer drohe wegen des vor der belarussischen Botschaft
in Bern deponierten Teddybären in seinem Heimatstaat eine asylrechtlich
relevante Verfolgung.
L.
Mit Eingabe an das BFM vom 11. April 2014 ‒ unter der Bezeichnung
"neues Asylgesuch" ‒ beantragten die Beschwerdeführenden erneut die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als
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Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung. Dabei begründeten sie ihre erneuten Asyl-
gesuche im Wesentlichen damit, der Druck der belarussischen Behörden
auf F._______ habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. März 2014 weiterhin zugenommen, und dieser sei am 4. April 2014
durch die belarussischen Behörden vorgeladen worden. Mit der Eingabe
wurden unter anderem eine Kopie der Vorladung von F._______ vom
4. April 2014 sowie diverse Auszüge aus dem Internet eingereicht.
M.
Mit Eingaben an das BFM vom 14. April, 16. April, 22. April, 28. April,
29. April, 30. April (an diesem Datum zweifach), 5. Mai, 22. Mai, 19. Juni
und 28. Juni 2014 wurden durch die Beschwerdeführenden inhaltliche Er-
gänzungen des Gesuchs vom 11. April 2014 sowie verschiedene Beweis-
mittel eingereicht.
N.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden das
BFM um Akteneinsicht in Bezug auf Abklärungen der schweizerischen Bot-
schaft in Belarus. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben
vom 25. Juli 2014.
O.
Mit Verfügung vom 18. August 2014 lehnte das BFM das mit Eingabe vom
11. April 2014 gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden – das es als er-
neutes Asylgesuch behandelte – ab und ordnete deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 26. August 2014 er-
suchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akten ihres jüngsten
Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben
vom 2. September 2014.
Q.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. September 2014 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 18. August 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit be-
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Seite 8
ziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des
derzeitigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art.
110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel wurden mit
der Eingabe unter anderem verschiedene in belarussischer oder russi-
scher Sprache verfasste Dokumente sowie eine Honorarabrechnung ein-
gereicht. Weiter wurde angegeben, es werde eine Stellungnahme von Am-
nesty International nachgereicht.
R.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2014 reichten die
Beschwerdeführenden drei weitere in belarussischer oder russischer Spra-
che verfasste Dokumente ein.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 wurden die Beschwerdefüh-
renden aufgefordert, mit Frist bis zum 23. Oktober 2014 die mit der Be-
schwerdeschrift eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache des Bun-
des übersetzen zu lassen sowie die in Aussicht gestellte Stellungnahme
von Amnesty International einzureichen. Des Weiteren wurde den Be-
schwerdeführenden mitgeteilt, über die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistands werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
T.
Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 23. Oktober, 29. Oktober und
11. November 2014 sowie mit Eingabe von Amnesty International, Schwei-
zer Sektion, vom 10. November 2014 wurden unter anderem die verlang-
ten Beweismittel eingereicht.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Be-
stellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG
gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter wurde den Beschwerde-
führenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
V.
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 hielt das BFM vollumfänglich
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Seite 9
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 wurde den Beschwerde-
führenden in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replik-
recht erteilt.
X.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2014 äusserten sich
die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM.
Y.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 18. Mai, 29. Juni und 20. Juli
2015 übermittelten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM beziehungs-
weise durch das vormalige BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren be-
treffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
D-5313/2014
Seite 10
3.
3.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4143/2013 vom 11. März 2014 die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgelehnt wurden.
Mit der nachfolgenden Eingabe an das BFM vom 11. April 2014 beantrag-
ten die Beschwerdeführenden ‒ wenn auch unter der Bezeichnung "neues
Asylgesuch" ‒ ausschliesslich die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige
Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit der
vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das Bundesamt die Ein-
gabe an das BFM vom 11. April 2014 als Mehrfachgesuch im Sinne von
Art. 111c Abs. 1 AsylG und beurteilte dabei auch die Voraussetzungen der
Asylgewährung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtspre-
chung ‒ in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem aus-
schliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) ‒ dann
vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund
neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39
E. 4.5 f. m.w.N.). Insofern hat das Bundesamt die Eingabe der Beschwer-
deführenden vom 11. April 2014 formell korrekterweise als neues Asylge-
such behandelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz jedoch auf-
grund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Voraussetzungen der Asylgewäh-
rung.
3.2 Im vorliegenden Verfahren wiederum beantragen die Beschwerdefüh-
renden – möglicherweise veranlasst durch den Fehler der Vorinstanz – un-
ter anderem auch die Gewährung des Asyls. Nachdem mit dem Urteil vom
11. März 2014 bereits abschliessend über die entsprechenden Punkte ent-
schieden wurde, ist jedoch festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden
diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse mehr zusteht. Ein allfälliges Zu-
rückkommen auf die Frage des Asyls wäre nur aus revisionsrechtlichen
Gründen und in einem entsprechenden Verfahren möglich; solche wurden
durch die Beschwerdeführenden jedoch nicht vorgebracht. Auf den Antrag
der Beschwerdeführenden, im vorliegenden Verfahren sei ihnen Asyl zu
gewähren, ist deshalb nicht einzutreten. Weiter ist unter diesen Vorausset-
zungen auch die bestehende Anordnung der Wegweisung (Verfügung des
BFM vom 21. Juni 2013, Ziff. 3 des Dispositivs) nicht zu überprüfen, da
aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdefüh-
renden würden über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
D-5313/2014
Seite 11
für die Schweiz verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit
in materieller Hinsicht lediglich die Fragen, ob die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen sowie ‒ im Falle einer negativen Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ‒ ob die Wegweisung zu vollziehen oder
an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Im Rahmen der mit Eingabe an das BFM vom 11. April 2014 gestellten,
nunmehr zu beurteilenden dritten Asylgesuche machten die Beschwerde-
führenden die folgenden Vorbringen geltend.
4.1.1 In der Eingabe vom 11. April 2014 wurden die erneuten Asylgesuche
im Wesentlichen damit begründet, der Druck der belarussischen Behörden
auf F._______ habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. März 2014 weiterhin zugenommen. Nachdem dessen Sohn im Januar
2014 zusammengeschlagen worden sei, habe F._______ immer mehr um
die Sicherheit seiner selbst wie auch seiner Familie gefürchtet. Am 4. April
2014 sei F._______ nun durch die belarussischen Behörden vorgeladen
worden. Zwar habe dieser auf telephonische Anfrage hin nicht mitteilen
wollen, was der Grund dieser Vorladung gewesen sei, da er sich schriftlich
habe verpflichten müssen, nichts zu sagen. Jedoch sei die Tatsache seiner
Vorladung bereits durch einen Blogger auf der Website "" pu-
bliziert worden. Auf der Website sei es ausserdem zu diesbezüglichen Re-
aktionen von Bloggern gekommen, die befürchten würden, der Druck auf
freie Autoren und die belarussische Journalistenvereinigung BJA werde
nun weiter steigen und insbesondere den Gründer und Betreiber der Webs-
ite, nämlich den Beschwerdeführer, treffen. Die Betreiber anderer belarus-
sischer oppositioneller Websites würden bereits schwer verfolgt. So sei der
Gründer der Website "" bekanntlich ermordet worden, und
deren Chefredaktor habe in Litauen politisches Asyl erhalten und lebe
heute in Warschau. Weiter wurde in der Eingabe ausgeführt, die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wel-
che durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 11. März
2014 vorgenommen worden sei, lasse sich im Licht der neuesten Entwick-
lungen nicht aufrecht erhalten. Mit der Eingabe wurden unter anderem eine
Kopie der Vorladung von F._______ vom 4. April 2014 sowie diverse Aus-
züge aus dem Internet eingereicht.
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Seite 12
4.1.2 Mit nachfolgenden Eingaben an das BFM vom 14. April, 16. April,
22. April, 28. April, 29. April, 30. April (zweifach), 5. Mai, 22. Mai, 19. Juni
und 28. Juni 2014 wurden durch die Beschwerdeführenden diverse weitere
Beweismittel eingereicht. Dabei wurde ‒ unter Hinweis auf ein diesbezüg-
liches Schreiben des belarussischen Rechtsanwalts G._______ vom 17.
April 2014 ‒ im Wesentlichen geltend gemacht, Ende März 2014 sei in Na-
wapolazk in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend im
Internet veröffentlichte Artikel eingeleitet worden. Dem Beschwerdeführer
würden im Falle seiner Rückkehr nach Belarus Strafverfahren drohen, die
offensichtlich politisch motiviert und darauf angelegt seien, ihn einzu-
schüchtern und sein Recht auf freie Meinungsäusserung zu beschneiden.
Der Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers erhöhe sich ausserdem lau-
fend durch weitere Berichterstattungen zu seiner Person auf oppositionel-
len Websites. F._______ sei erneut durch die belarussischen Behörden
vorgeladen worden, die bei ihm ausserdem eine Hausdurchsuchung
durchgeführt hätten. Weiter lägen nunmehr Beweismittel vor, die belegen
würden, dass am Arbeitsplatz von F._______ tatsächlich ein Brand gesche-
hen sei, was durch die schweizerischen Behörden bislang als unglaubhaft
erachtet worden sei.
4.2 Das BFM begründete die neuerliche Ablehnung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden mit der Verfügung vom 18. August 2014 im Wesent-
lichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer begründe seine Gefähr-
dung hauptsächlich damit, dass F._______ wiederholt durch die belarussi-
schen Behörden vorgeladen worden sei, wobei ausserdem dessen Sohn
zusammengeschlagen worden sei. Damit sei aber das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ausreichend begründet. Es sei nicht in Abrede zu
stellen, dass regimekritische Journalisten in Belarus behördlich überwacht
und vereinzelt eingeschüchtert würden. Doch erreiche diese Überwachung
im Falle von F._______ und den allermeisten belarussischen Journalisten
nicht die Schwere einer asylrelevanten Verfolgung. Eine Vielzahl regime-
kritischer Journalisten und Menschenrechtsaktivisten lebe und arbeite le-
gal und ohne grössere Probleme in Belarus, auch wenn ihnen die Behör-
den durch administrative Schwierigkeiten das Leben und die Arbeit er-
schweren würden. Diese Schikanen würden jedoch nicht eine Intensität er-
reichen, die einer asylrelevanten Verfolgung gleichkäme. So halte sich
auch F._______ weiterhin in Belarus auf und gehe nach wie vor seiner Ar-
beit nach. Bei den vereinzelten Personen, die in Belarus aus politischen
Gründen inhaftiert worden seien, handle es sich um weit einflussreichere
und profiliertere Persönlichkeiten als F._______ oder der Beschwerdefüh-
D-5313/2014
Seite 13
rer. Soweit angeblich der Sohn von F._______ zusammengeschlagen wor-
den sei, könne kein konkreter Zusammenhang zu den Asylvorbringen des
Beschwerdeführers erkannt werden. Bezüglich der als Beweismittel einge-
reichten Ausdrucke aus dem Internet sei festzustellen, dass regelmässig
der Beschwerdeführer selbst als Quelle der jeweiligen Angaben genannt
werde und die entsprechenden Informationen offensichtlich durch keine
unabhängige Instanz überprüft worden seien. Der Beweiswert dieser Be-
richte sei somit gering. Weiter beschränke sich das Schreiben des Rechts-
anwalts G._______ vom 17. April 2014 lediglich auf die Mitteilung an den
Beschwerdeführer, welche Anklagepunkte allenfalls gegen ihn vorgebracht
werden könnten und welche strafrechtlichen Konsequenzen dies haben
könnte. Hingegen gehe aus dem Schreiben nicht hervor, dass tatsächlich
gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet worden sei. Ferner
stellte das Bundesamt fest, auch die weiteren eingereichten Beweismittel
‒ so eine Bestätigung der Alarmzentrale der Rettungsdienste der Region
Vitebsk bezüglich eines Brandes in den Arbeitsräumen von F._______ ‒
hätten hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine Be-
weiskraft.
4.3
4.3.1 Mit der Beschwerdeschrift vom 18. September 2014 wurde im We-
sentlichen geltend gemacht, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 11. März 2014 sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat
Belarus weiter verfolgt worden. Zudem seien auch Drittpersonen, die auf
seiner Website Beiträge verfasst hätten ‒ welche wiederum auf den Webs-
ites von international bekannten Menschenrechtsorganisationen weiterver-
breitet worden seien ‒, unter massiven Druck der belarussischen Behör-
den geraten. F._______, dessen Sohn im Januar 2014 von Schlägern über-
fallen worden sei und den die belarussischen Behörden selbst mehrfach
vorgeladen hätten, habe seither aufgrund der erfolgten Einschüchterungen
sämtliche publizistischen Aktivitäten eingestellt. Jedoch habe ein weiterer
bekannter Regimekritiker, [...] H._______, mit der Publikation von Berich-
ten auf der Website des Beschwerdeführers begonnen. H._______ sei we-
gen seiner kritischen Berichte zwangspsychiatrisiert worden, wogegen er
ankämpfe. Zurzeit sei eine Beschwerde H._______s beim UNO-Men-
schenrechtsrat hängig, wobei die entsprechenden Dokumente auf der
Website des Beschwerdeführers publiziert und von anderen Medien über-
nommen worden seien. Bei der Website des Beschwerdeführers handle es
sich keineswegs, wie durch die Vorinstanz angenommen, um ein Medium
mit begrenztem Bekanntheitsgrad. Vielmehr werde die Website "freere-
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" regelmässig von anderen Internetmedien zitiert, so unter ande-
rem auf der Website der führenden belarussischen Menschenrechtsorga-
nisation Viasna. Insbesondere die Artikel von H._______, die zuerst auf der
Website des Beschwerdeführers veröffentlicht würden, seien regelmässig
durch andere Medien weiterverbreitet worden, so unter anderem auch
durch Radio Liberty. Nur schon die Publikation der Korrespondenz im Zu-
sammenhang mit der Beschwerde H._______s beim UNO-Menschen-
rechtsrat ‒ darunter die diesbezügliche Stellungnahme der Republik Bela-
rus ‒ sei geeignet, zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen.
Der belarussische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe in der Zwi-
schenzeit Einblick in das gegen seinen Mandanten hängige Administrativ-
strafverfahren nehmen können. Daraus gehe unter anderem hervor, dass
der Vater des Beschwerdeführers sowie dessen Nachbar durch die bela-
russischen Behörden befragt worden seien. Mit der Beschwerdeschrift
wurden Beweismittel in grösserer Zahl eingereicht, darunter unter anderem
Belege in Bezug auf das erwähnte Administrativstrafverfahren, betreffend
H._______ sowie zur Repression gegen Medienschaffende in Belarus.
4.3.2 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden verschiedene weitere
Beweismittel eingereicht. Hervorzuheben ist dabei die mit Eingabe vom
10. November 2014 übermittelte Stellungnahme der Schweizer Sektion
von Amnesty International, verfasst durch deren Länderexperten für Bela-
rus. Aus dieser umfangreichen Stellungnahme ergibt sich, soweit über all-
gemeine Informationen betreffend die politische und menschenrechtliche
Lage in Belarus hinausgehend und für das vorliegende Verfahren von Be-
lang, im Wesentlichen das Folgende: Seit der gewaltsamen Auflösung von
Protesten gegen die Fälschung der Präsidentschaftswahlen und den an-
schliessenden Massenverhaftungen von Regimegegnern im Dezember
2010 sei die Menschenrechtslage in Belarus auf einem besorgniserregen-
den Tiefpunkt angekommen. Das Land müsse klar als Diktatur bezeichnet
werden, die Andersdenkende gezielt verfolge, über keinerlei Gewaltentei-
lung oder gar eine unabhängige Rechtsprechung verfüge. Der Geheim-
dienst KGB und andere Sicherheitskräfte seien allgegenwärtig und würden
ein Klima der Einschüchterung und der Repression verbreiten.
In Belarus herrsche eine weitverbreitete und umfassende Willkür, die je-
derzeit jeden "normalen" Bürger und ganz besonders Regimekritiker treffen
könne. So seien im März 2012 Dmitri Konowalew und Wladislaw Kowalew
hingerichtet worden. Die beiden Genannten seien am 12. April 2011 wegen
Ruhestörung festgenommen worden, weil sie eine lautstarke Party veran-
staltet hätten. In der Folge seien sie beschuldigt worden, am 11. April 2011
einen Bombenanschlag auf die Metro von Minsk verübt zu haben, bei dem
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15 Personen getötet und 160 verletzt worden seien. Die Geständnisse der
beiden Männer seien unter Folter zustande gekommen, und zahlreiche In-
dizien würden darauf hindeuten, dass zwei Unschuldige hingerichtet wor-
den seien. Der Rechtsvertreter der beiden Genannten sei ‒ weil er eine
Vertagung des Prozesses und die Aussetzung der Todesstrafe beantragt
habe ‒ verhaftet, in eine psychiatrische Klinik eingeliefert und im Dezember
2011 wegen Rowdytums zu einer zwangsweisen psychiatrischen Behand-
lung verurteilt worden. Den Machthabern sei jede Massnahme recht, um
ihr Willkürsystem durchzusetzen. Im Falle des Bloggers Aleh Zhalnou sei
es den Behörden nicht gelungen, den Genannten mundtot zu machen,
weshalb dessen Sohn in einem fingierten Prozess zu drei Jahren Gefäng-
nis verurteilt worden sei.
Die pro-demokratische Opposition habe Schwierigkeiten, sich zu organi-
sieren, nachdem sie weitgehend zerschlagen worden sei und zahlreiche
ihrer Anführer und Aktivisten ins Exil hätten fliehen müssen, um Folter und
Haft zu entgehen. Gestützt auf das Gesetz über die Massenmedien vom
17. Juli 2008 ‒ welches die Notwendigkeit der staatlichen Registrierung
von Massenmedien, die über das Internet verbreitet werden, postuliere ‒
und das Präsidialdekret Nr. 60 mit dem Titel "Über Massnahmen zur Ver-
vollkommnung der Internetnutzung" vom 1. Februar 2010 habe der bela-
russische Staat einen Überwachungsapparat zur umfassenden Kontrolle
des Internets aufgebaut. Es sei heute nicht mehr möglich, im Menschen-
rechtsbereich oder als Oppositioneller im Internet aktiv zu sein, ohne dass
dies mittels entsprechender staatlicher Filter eruiert werde.
Wer sich politisch, zivilgesellschaftlich oder in unabhängigen Medien en-
gagiere, müsse generell mit staatlicher Verfolgung und Willkür rechnen. Zu
den zielgerichteten Methoden des Regimes, um kritische Stimmen zum
Schweigen zu bringen, die seinen Machtanspruch auch nur ansatzweise in
Frage stellen könnten, gehörten Geldstrafen, willkürliche kurzzeitige Inhaf-
tierungen, Ausschluss von Schule oder Universität, Verlust der Arbeitsstelle
und Repressionen gegen Familienangehörige. Speziell Kritik an Präsident
Lukaschenko bringe Andersdenkende in grosse Gefahr, da gewisse Artikel
des belarussischen Strafgesetzbuches dies als Verleumdung auslegen
und mit jahrelanger Haft bestrafen würden. Ebenso gelte das "Schlechtre-
den" des Landes im Ausland als Delikt, das mit Gefängnis bestraft werden
könne.
Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend, wurde in der
Stellungnahme zunächst ausgeführt, eine behördliche Vorladung allein,
wie sie F._______ erlebt habe, möge zwar nicht von asylrechtlicher Rele-
vanz sein. Es müsse jedoch beurteilt werden, womit eine solche Vorladung
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verbunden sei. Sie könne ein Indiz für die geplante Einleitung eines Straf-
verfahrens sein, bilde aber auch einen Einschüchterungsversuch und
könne weitere repressive Massnahmen nach sich ziehen. Insofern könne
eine solche Kontaktnahme der belarussischen Behörden nicht einfach als
irrelevant eingestuft werden.
Die Beurteilung des BFM, die Internetseite "" habe keine re-
gimekritische Relevanz, könne nicht geteilt werden. Der jüngste Bericht der
FIDH (Fédération internationale des ligues des droits de l’Homme) und der
belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna über die Situation in
Belarus vom Oktober 2014 stelle die Aussage des BFM, nur bekannte Ak-
tivisten seien von Menschenrechtsverletzungen bedroht, massiv in Frage,
indem der Bericht zahlreiche nicht-prominente Fälle aufliste. Diese Bei-
spiele würden klar aufzeigen, dass man in Belarus weder prominent noch
Begründer einer prominenten Website sein müsse, um verfolgt zu werden.
Selbst zweitrangige Tätigkeiten würden genügen, um zur Zielscheibe des
Verfolgungsapparats des belarussischen Regimes zu werden. Es sei ein
Trugschluss, zu meinen, nur prominente und in den belarussischen Medien
bekannte Aktivisten würden Gefahr laufen, inhaftiert zu werden.
Aus dem Bericht der belarussischen NGO-Koalition für das 3. Trimester
2014 zur Versammlungsfreiheit in Belarus gehe hervor, dass durch das In-
nendepartement der Stadt Nawapolazk gegen den Beschwerdeführer, den
Begründer der Website "", wegen Verstosses gegen
Art. 193.1 des belarussischen Strafgesetzbuchs ein Verfahren in Gang ge-
setzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zweifelsohne ein politisches
Profil, das in der umfassend überwachten Medien- und Oppositionsland-
schaft von Belarus zu Verfolgungsmassnahmen führe. Der Beschwerde-
führer betreibe die unabhängige regimekritische Website "",
was den belarussischen Behörden bekannt sei, spätestens nachdem an-
dere unabhängige Medien darüber berichtet hätten. Alleine diese Tatsache
stelle für den Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr nach Belarus
eine konkrete Gefahr dar. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach
Belarus komme einer ernsthaften Bedrohung seiner persönlichen Freiheit
und körperlichen Unversehrtheit gleich. In Belarus drohe ihm aufgrund sei-
ner Aktivitäten ein völlig willkürliches Verfahren mit total unvorhersehbarem
Ausgang. Ausserdem könne die Dauer der Untersuchungshaft willkürlich
auf viele Monate ausgedehnt werden, ohne dass Informationen über die
Anklage und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bekanntge-
geben würden. Das belarussische Regime nutze die Inhaftierung politi-
scher Gegner gezielt, um diese physisch und psychisch zu brechen. Auch
der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Belarus Gefahr,
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in eine solche Situation zu geraten. Wie andere politische Gefangene
schwebe er in Gefahr, in der Haft Opfer von Misshandlung und Folter zu
werden. Sogar eine konstruierte Anklage mit der Forderung nach Verhän-
gung der Todesstrafe könne in Belarus nicht ausgeschlossen werden.
5.
5.1 Die Vorfluchtgründe ‒ wonach die Beschwerdeführenden im Jahr 2010,
vor ihrer Ausreise in die Schweiz, durch die belarussischen Behörden der
Spionage und des Landesverrats beschuldigt worden seien bzw. wonach
der Beschwerdeführer wegen der Unterstützung zweier belarussischer Op-
positionspolitiker anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom Jahr 2010
verfolgt worden sei ‒ wurden durch das Bundesverwaltungsgericht bereits
mit den Urteilen D-4110/2011 bzw. D-4112/2011 vom 24. August 2011 so-
wie D-4143/2013 vom 11. März 2014 als unglaubhaft beurteilt. Wie bereits
festgehalten wurde (E. 3.2), ist im vorliegenden Verfahren auf den Antrag
der Asylgewährung nicht einzutreten, und entsprechend ist auf Vorbringen
im Zusammenhang mit den behaupteten Vorfluchtgründen der Beschwer-
deführenden nicht weiter einzugehen.
5.2 Im späteren Verlauf der diversen Verfahren machten die Beschwerde-
führenden über die Vorfluchtgründe hinaus ausserdem geltend, der Be-
schwerdeführer sei nunmehr in Belarus auch einer Verfolgung ausgesetzt,
weil er ‒ nachdem er sich bereits in der Schweiz befunden habe ‒ in Zu-
sammenarbeit mit dem Journalisten F._______ eine oppositionelle Verei-
nigung namens "Svobodny Region" (Freie Region) gegründet und eine
gleichnamige Website (zunächst unter der Domainbezeichnung
"", in der Folge als "") aufgeschaltet habe.
Mithin bringt er vor, er sei wegen exilpolitischer Betätigung in der Schweiz
im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung durch die
belarussischen Behörden bedroht. Dies ist unter dem Gesichtspunkt sub-
jektiver Nachfluchtgründe zu würdigen.
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie E-
MARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
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5.4 Die Beurteilung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in seinem
Heimatstaat aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten keiner asylrechtlich
relevanten Gefährdung ausgesetzt, beruht im Wesentlichen auf der An-
nahme, der Genannte erfülle nicht das Profil eines Aktivisten, der durch
seine oppositionelle Betätigung durch die belarussischen Behörden als Be-
drohung des Regimes erachtet und deshalb politisch verfolgt würde. Zwar
würden in Belarus regimekritische Journalisten behördlich überwacht und
vereinzelt eingeschüchtert. Doch erreiche diese Überwachung nur in weni-
gen Fällen die Schwere einer asylrelevanten Verfolgung. Bei den verein-
zelten Personen, die in Belarus aus politischen Gründen inhaftiert worden
seien, handle es sich um weit einflussreichere und profiliertere Persönlich-
keiten als F._______ oder der Beschwerdeführer.
5.5 Dieser Einschätzung kann angesichts der vorliegenden Erkenntnisse
nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die allgemeine menschenrechtliche Lage
in Belarus ist zunächst festzustellen, dass das willkürliche Vorgehen der
staatlichen Behörden gegenüber Vertretern der politischen Opposition als
notorisch zu bezeichnen ist. Unabhängige Medien werden eingeschüch-
tert, und regimekritische Journalisten, Blogger und sonstige Internet-Akti-
visten werden strafrechtlicher Verfolgung unterworfen (vgl. Amnesty Inter-
national [AI], Report 2014/15. The state of the World’s Human Rights, Lon-
don 2015, S. 74 ff. [AI-Index: POL 10/001/2015]; Human Rights Watch,
World Report 2015, New York 2015, S. 99 ff.; United Nations Human Rights
Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights
in Belarus, 22. April 2014, Ziff. 33 ff. [UN-Dok. Nr. A/HRC/26/44]). Die im
vorliegenden Verfahren mit der Stellungnahme vom 10. November 2014
übermittelte Einschätzung der Schweizer Sektion von Amnesty Internatio-
nal, wonach in Belarus keineswegs nur für führende Exponenten der poli-
tischen Opposition die Gefahr bestehe, zum Ziel menschenrechtswidriger
Verfolgungsmassnahmen zu werden, ist im Wesentlichen als zutreffend zu
erachten. Festzustellen ist nämlich, dass in der Tat auch zahlreiche Aktivis-
ten in schwerwiegender Weise bedroht und verfolgt werden, die ihrer re-
gimekritischen Haltung mit vergleichsweise bescheidenen Mitteln Aus-
druck geben. Unter einer Vielzahl ähnlich gelagerter Beispiele ist etwa der
Fall von Yury Rubtsou zu erwähnen (vgl. Amnesty International [AI], "T-shirt
wearer's" prison sentence extended, 10. Juni 2015 [AI-Index: EUR
49/1837/2015]). Der Genannte war am 28. April 2014 inhaftiert und zu ei-
ner Haftstrafe von 25 Tagen verurteilt worden, weil er ein T-Shirt mit einer
Aufschrift getragen hatte, die den belarussischen Präsidenten Aljaksandr
Lukaschenka zum Rücktritt aufforderte. Weiter wurde ihm vorgeworfen, er
habe polizeiliche Anweisungen nicht befolgt und während eines Anlasses
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zum Gedenken an die Katastrophe von Tschernobyl geflucht. Unter dem
Vorwurf, er habe im Strafvollzug die ihm zugewiesene Arbeit verweigert,
wurde er am 6. Oktober 2014 zu weiteren achtzehn Monaten Haft verurteilt.
Weil er in der Gerichtsverhandlung das Strafverfahren als "Farce" bezeich-
net und den Richter einen "Verbrecher" genannt habe, wurde er am 28. Mai
2015 ausserdem wegen Beleidigung des Gerichts zu weiteren zwei Jahren
Haft verurteilt. Ein weiteres Beispiel bildet die Familie des Blog-Aktivisten
Aleh Zhalnou, der auf Gesetzesverstösse lokaler Behörden in der Stadt
Babruysk aufmerksam gemacht hatte (vgl.
port/freedom-press/2015/belarus>; abgerufen am 20. Oktober 2015).
Nachdem der Genannte selbst bereits zum Ziel behördlicher Repressionen
geworden war, unter anderem durch mehr als ein Dutzend Straf-, Verwal-
tungs- und Zivilverfahren, wurde gegen dessen Ehefrau im Mai 2014 we-
gen angeblicher Gewalt gegen Beamte ‒ ausgeübt im Verlauf einer poli-
zeilichen Durchsuchung der Wohnung ‒ eine Strafuntersuchung eingelei-
tet. Im Juli 2014 wurde der Sohn der Familie wegen angeblicher Gewalt
gegen einen Verkehrspolizisten zu einer dreijährigen Haftstrafe und einer
Geldbusse verurteilt. Es erübrigt sich, auf weitere vergleichbare Beispiele
einzugehen.
5.6 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die nunmehr ge-
gebenen Erkenntnisse nichts an der Feststellung des Urteils vom 11. März
2014 zu ändern vermögen, wonach der Beschwerdeführer die regierungs-
kritische Website "" erst gründete, nachdem er damit rech-
nen musste, aus der Schweiz nach Belarus zurückgeschafft zu werden.
Jedoch ist unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren hinzuge-
kommenen Erkenntnisse ausserdem festzustellen, dass der Beschwerde-
führer mit der Gründung und ‒ bis zum heutigen Zeitpunkt ‒ Betreibung
dieser Website in der Zwischenzeit in der Tat das Profil eines regimekriti-
schen Aktivisten erlangt hat, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine erhebliche Aufmerksamkeit der belarussischen Behörden auf sich ge-
zogen hat und entsprechend überwacht wird. Wie in der Stellungnahme
von Amnesty International vom 10. November 2014 erwähnt wurde, hat
eine belarussische NGO-Koalition in ihrem Bericht zur Versammlungsfrei-
heit in Belarus bezüglich des Jahres 2014 festgestellt, dass gegen den Be-
schwerdeführer bereits ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen
Art. 193.1 des belarussischen Strafgesetzbuchs (betreffend illegale Grün-
dung eines Vereins, einer religiösen Organisation oder einer Stiftung oder
Teilnahme an deren Aktivitäten: vgl. den Gesetzestext unter
/wipolex/en/details.jsp?id=10048>, abgerufen am 20. Okto-
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Seite 20
ber 2015) eingeleitet wurde. Angesichts des notorisch menschenrechtswid-
rigen und von grosser Willkür geprägten Vorgehens der belarussischen Be-
hörden gegen Regimekritiker und unter Berücksichtigung aller relevanten
Umstände ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
befürchtet, er könnte im Falle einer Rückkehr nach Belarus einer Behand-
lung ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkäme.
5.7 In diesem Zusammenhang ist im Sinne einer Klarstellung festzuhalten,
dass grundsätzlich von einem missbräuchlichen Verhalten des Beschwer-
deführers ausgegangen werden muss. Wie bereits mit dem Urteil vom
11. März 2014 festgestellt wurde, gründete der Beschwerdeführer die re-
gierungskritische Website "" erst, als er bereits mit der Rück-
schaffung aus der Schweiz nach Belarus rechnen musste. Es ist unter den
gegebenen Umständen als offensichtlich zu erachten, dass dies primär
zum Zweck erfolgte, subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren. Im vor-
liegenden Fall vermag sich dies einzig deshalb nicht zu Ungunsten des
Beschwerdeführers auszuwirken, als sich aus diesem Verhalten, wie mit
den vorangehenden Erwägungen festgestellt wurde, in der Folge mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung in seinem Heimatstaat ergeben hat. Festzuhalten ist schliesslich
ausserdem, dass diese Gefährdung weniger auf die ‒ als solche wenig
ausgeprägten ‒ exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zurück-
zuführen ist, sondern in erster Linie das Resultat des massiv repressiven
Vorgehens der belarussischen Behörden gegen Regimekritiker jeglicher
Art und Ausrichtung darstellt.
5.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Wie bereits erwähnt,
bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der
Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nach-
fluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch
nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht
des Beschwerdeführers, in Belarus künftig im Sinne von Art. 3 AsylG ver-
folgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen we-
gen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Re-
foulements als unzulässig.
5.9 Nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist, wer-
den gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG auch dessen Ehefrau und die
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Seite 21
beiden minderjährigen Kinder in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen.
Die Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge erfolgt mit vor-
liegendem Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht.
6.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird und somit auf sie eingetreten werden
kann (vgl. E. 3.2). Das SEM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerde-
führenden wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig
aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Ho-
norarabrechnung vom 18. September 2014 wird ein Vertretungsaufwand
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'386.‒ geltend gemacht. Dabei ist zunächst
festzustellen, dass die Kostennote auch Aufwendungen enthält, welche
Verfahrensgegenstände (Gewährung des Asyls; Wegweisung) betrafen,
auf die mit vorliegendem Urteil nicht eingetreten werden kann. Diese Kos-
ten sind somit von vornherein nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren er-
scheint im vorliegenden Fall angesichts der gegebenen Rechtsfragen auch
die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.‒ nicht an-
gemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE), unter Berücksichtigung der seit dem 18. September
2014 erfolgten Eingaben des Rechtsvertreters und auf der Basis eines als
angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 220.‒ ist die Par-
teientschädigung daher auf insgesamt Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführen-
den durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar
des nach Art. 65 Abs. 2 VwVG als unentgeltlicher Rechtsbeistand einge-
setzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – wird gutgeheissen, und
die Verfügung des BFM vom 18. August 2014 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
3.
Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder werden in die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen.
4.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vor-
läufig aufzunehmen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: