Abtei lung IV
D-5314/2009
{T 0/2}}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009/ N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5314/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender srilankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, welcher seit dem Jahre 2002 in
B._______ lebt, ersuchte erstmals mit Schreiben vom 22. Oktober
2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl in der
Schweiz.
B.
B.a Mit Schreiben vom 6. November 2008 erkundigte sich die
Schweizerische Botschaft nach den Ausreisegründen und spezifischen
Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso
fragte sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unter-
nommen habe, um sich zu schützen und ob ihm eine innerstaatliche
Fluchtalternative offenstehe. Der Beschwerdeführer wurde unter Hin-
weis auf die Säumnisfolge aufgefordert, alle Beweggründe im Detail zu
schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen.
B.b Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 (Eingangsstempel
11. Dezember 2008) erteilte der Beschwerdeführer die gewünschten
Auskünfte.
C.
Am 6. Juni 2009 hörte die Schweizerische Vertretung in Colombo den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies an-
schliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über
die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.
D.
D.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend, sein ältester Sohn sei Journalist
und habe für die tamilische Zeitung C._______ gearbeitet. Sein Sohn
sei deswegen bedroht worden und habe in der Schweiz Asyl erhalten.
Seine Familie habe wegen dieses Sohnes immer noch Probleme, ins-
besondere mit der TMVP und der EPDP. So seien sie immer wieder
telefonisch nach ihrem Sohn befragt worden. Mit der EPDP habe er
letztmals im September 2008 in Kontakt gestanden. Zudem sei er von
der JVP bedroht worden, beziehungsweise habe sie ihn bedrängt,
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B._______ zu verlassen. Als er sich anlässlich einer Beerdigung nach
Jaffna begeben habe, sei ebenfalls nach ihm und seinem Sohn gefragt
worden. Sein zweiter Sohn sei am 14. September 2008 bei einem
Round-up zusammen mit vierzig anderen Personen 24 Stunden von
der Polizei festgehalten worden. Falls sein Sohn auf einer Liste von
Journalisten erscheinen sollte, die nach Regierungssicht für die LTTE
arbeiten würden, befürchte er für seine Familie schlimme
Konsequenzen. Im Jahre 2005 sei er von der EPDP bedroht und
verdächtigt worden, für die LTTE ein Geschäft zu führen. Er sei in
B._______ registriert, betreibe ein Geschäft und habe bisher seinen
Wohnort nicht gewechselt.
D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
diverse Dokumente in Kopie und Original (unter anderem seinen Sohn
und andere Journalisten betreffende Zeitungsartikel) zu den Akten.
E.
E.a Mit Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 14. Juli
2009 – verweigert das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe sich bei der Anhörung auf der Schweizer Bot-
schaft widersprüchlich zu den Gründen seiner Geschäftsschliessung
im Jahre 2006 in Pettah geäussert. Einmal habe er die Schliessung mit
Drohungen durch die EPDP begründet, einmal mit Nachstellungen
durch die JVP. Diesbezüglich bestünden gewisse Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Insgesamt sei
aber zu sagen, dass die erlittenen Verfolgungsmassnahmen kein asyl-
relevantes Ausmass angenommen hätten. Er sei zwar immer wieder
telefonisch nach seinem Sohn gefragt und auch bedroht worden. Er sei
jedoch nie mitgenommen und auch nicht speziell heftig oder häufig
bedroht worden. Juristisch gelte er gegenüber den Behörden als un-
bescholten und er habe sich persönlich nicht politisch engagiert. Sein
Sohn habe Sri Lanka bereits seit bald zwei Jahre verlassen und sei,
den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, nicht mehr
journalistisch tätig. Die Wahrscheinlichkeit, wonach sein Sohn auf
einer Liste der LTTE nahen Journalisten erscheine, müsse als gering
bezeichnet werden. Darüber hinaus weise das persönliche Profil des
Beschwerdeführers keine Elemente auf, welche die Aufmerksamkeit
srilankischer Behörden oder regierungsnaher tamilischer Gruppen
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besonders wecken würden. Zudem lebe er in B._______ registriert und
gehe weiterhin seinen Geschäftstätigkeiten nach. Grundsätzlich sei
verständlich, dass sich der Beschwerdeführer wegen seines Sohnes
und der in Sri Lanka herrschenden Lage unsicher fühle, bei objektiver
Betrachtungsweise sei aber nicht davon auszugehen, dass eine
begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung bestehe.
Durch die zunehmende Dauer der Landesabwesenheit seines Sohnes
und auf Grund der Tatsache, dass er nicht mehr journalistisch tätig sei,
sei davon auszugehen, dass das schon bisher nur moderate
Verfolgungsinteresse weiter abnehme. Insgesamt könnten die
dargelegten Vorbringen im heutigen Zeitpunkt nicht zu einer
Einreisebewilligung führen. An diesen Erwägungen könnten auch die
eingereichten Dokumente nichts ändern.
F.
In seiner Beschwerde vom 29. Juli 2009 beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss erneut die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Gleichzeitig bekundete er, er habe etwas Mühe mit der in deutscher
Sprache abgefassten Verfügung.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 7. August 2009 erklärte der Beschwerdeführer er-
neut, er verstünde nicht gut deutsch und es sei schwierig, jemanden
zu finden, der ihm die angefochtene Verfügung in die englische
Sprache übersetze.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
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Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu
auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in
Colombo am 6. Juni 2009 eine persönliche Befragung des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.,
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welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe 29. Juli 2009 sind nicht ge-
eignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich und der Beschwerde-
führer macht einen weiteren Vorfall vom 19. Juli 2009 geltend, wonach
zwei Sicherheitsleute ihn zu Hause aufgesucht und gefragt hätten, ob
bei ihm im Haus „unauthorized people“ leben würden. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die zutreffenden
Erwägungen des BFM nicht umzustossen und die geltend gemachte
Befragung vermag für sich allein keine asylrelevante Verfolgung zu
begründen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach
Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des
Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
6.
Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde sowie die auf Beschwerdeebene nochmals
eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 20. i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu
qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche
die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
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lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo verbunden mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht; (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr. N
_______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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