B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5314/2018
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien und Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Gorani aus B._______ (Ko-
sovo) – suchte durch seinen Rechtsvertreter mit zwei Schreiben vom
29. Juni 2018 (Eingang beim SEM: 2. Juli 2018) und vom 4. Juli 2018 (Ein-
gang beim SEM: 5. Juli 2018) um Asyl nach. Nach der Zuweisung ins Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ wurde er dort am 14. Au-
gust 2018 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu sei-
nen Asylgründen befragt. Am 27. August 2018 wurde er durch eine Mitar-
beiterin des SEM vertieft angehört.
A.b
A.b.a In den beiden schriftlichen Eingaben wurde geltend gemacht, die
"derzeitige Lage im Land" erlaube es ihm nicht, in seine Heimat zurückzu-
reisen; eine Rückweisung würde eine "deutliche Verschlechterung seines
allgemeinen Gesundheitszustandes" bedeuten (vgl. Schreiben vom
29. Juni 2018) beziehungsweise als Gorani würde er bei einer Rückkehr
von der albanischen Bevölkerungsmehrheit in Kosovo als Mensch zweiter
Klasse behandelt und wäre einer "erheblichen Gefährdung" ausgesetzt
(vgl. Schreiben vom 4. Juli 2018).
A.b.b Anlässlich der Befragungen brachte er vor, er habe die letzten
34 Jahre in der Schweiz verbracht und sei jeweils nur kurz, zu Besuchs-
zwecken, in die Heimat zurückgekehrt. Letztmals sei dies im Sommer 2017
der Fall gewesen, als er sich etwa drei Wochen lang dort aufgehalten und
geheiratet habe. Ursprünglich habe er Kosovo beziehungsweise das da-
malige Jugoslawien verlassen, um in der Schweiz zu arbeiten. Er sei illegal
eingereist und habe später seinen Aufenthalt zwecks Arbeitstätigkeit lega-
lisieren können. Etwa im Jahr 1985 sei er bei der Arbeit verunfallt; danach
habe er weitere Arbeitsunfälle gehabt. Im Jahr 1999 oder 2001 sei er letzt-
mals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Danach habe er zuerst Geld
von der Krankenversicherung erhalten, später habe er Arbeitslosengeld
bezogen und jetzt lebe er seit vielen Jahren von der Sozialhilfe. Er habe
am ganzen Körper, insbesondere am Nacken, am Rücken und an der
Hüfte, Schmerzen; auch spüre er seine linke Hand nicht mehr gut. Deshalb
sei er ständig in ärztlicher Behandlung und in Therapie.
Als ethnischer Gorani sei es schwierig in Kosovo. Er würde dort keine Vor-
zugsbehandlung erhalten. Zwar habe er nie Probleme mit Behörden, Or-
ganisationen oder Drittpersonen gehabt. Er wisse aber, dass es in Kosovo
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sehr schwierig sei, wenn man kein Albanisch spreche, und man daher
lange in der Reihe warten müsse; er habe sogar gehört, dass Gorani we-
gen fehlender Albanisch-Kenntnisse zusammengeschlagen worden seien.
Er verstehe kein Albanisch und möchte auch nicht mit ethnischen Albanern
zusammenleben.
Da seine Aufenthaltsbewilligung seit zwei Jahren abgelaufen sei, habe ihm
sein Anwalt zur Stellung eines Asylgesuchs geraten.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens (sowie zur Begründung sei-
ner Eingaben betreffend Aufenthaltsbewilligung und Ausreisefrist) reichte
der Beschwerdeführer nebst einem am 18. September 2017 ausgestellten
kosovarischen Pass und den Kopien zweier am 11. Juni 2018 und am
12. Juni 2018 ausgestellter ärztlicher Berichte unter anderem verschie-
dene Unterlagen betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewil-
ligung ein.
Den Unterlagen zum ausländerrechtlichen Verfahren des Beschwerdefüh-
rers ist zu entnehmen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
rechtskräftig abgewiesen und die Ausreisefrist auf den 30. Juni 2018 ange-
setzt wurde. Seit 1994 wurden der Beschwerdeführer, seine seit 2005 von
ihm geschiedene erste Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder von der
öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Ab Oktober 1997 bezog der Beschwer-
deführer Arbeitslosentaggeld. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
D._______ sprach ihm einen rentenausschliessenden IV-Grad von ledig-
lich 2 % zu. Am 10. April 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen erheb-
lichen Sozialhilfebezugs verwarnt; gleichzeitig wurde ihm der Widerruf be-
ziehungsweise die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ange-
droht. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 1. Mai 2016 ver-
längert.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2018 – dem Beschwerdeführer selber
am 11. September 2018, seinem Rechtsvertreter am 18. September 2018
eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
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beantragte die Gewährung des Asyls (Rechtsbegehren [1]), eventualiter
den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Rechtsbegehren [2]) und
subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbe-
gehren [3]). Ausserdem sie die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Rechts-
begehren [4]).
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wurde dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Antrag um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren [4]) mitgeteilt, sein Mandant
dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31)
in der Schweiz abwarten, weshalb auf den entsprechenden Antrag man-
gels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werde. Sodann wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 11. Oktober 2018 einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 8. Oktober 2018 geleistet. Dessen unge-
achtet ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe
vom 11. Oktober 2018 – und mit der Begründung, sein Mandant habe das
Geld nicht; allenfalls würden ihm Freunde oder Verwandte aushelfen – um
Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum
25. Oktober 2018.
F.
Mit Eingabe vom 1. November 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungs-
gericht: 2. November 2018) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers – jeweils in Kopie – zwei am 29. Oktober 2018 und am 31. Oktober
2018 ausgestellte ärztliche Zeugnisse, eine Verfügung des SEM vom
17. September 2018 betreffend Einreiseverbot sowie einen Empfangs-
schein der Post betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Auf das nach Leistung des Kostenvorschusses eingegangene Gesuch um
Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ist mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
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Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
6.
Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine Asylrelevanz zu ent-
falten und hielten daher den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand.
6.1
6.1.1 Dabei hielt es vorab fest, Kosovo sei vom Bundesrat mit Beschluss
vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden. Werde ein Staat auf-
grund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet,
so bestehe die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung
nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet
sei. Hierbei handle es sich allerdings um eine relative Verfolgungssicher-
heit, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise um-
gestossen werden könne.
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Seite 7
6.1.2 Diese Regelvermutung wird vorliegend nicht umgestossen. So
machte der Beschwerdeführer in den beiden schriftlichen Eingaben vom
29. Juni 2018 und vom 4. Juli 2018, in der BzP vom 14. August 2018 sowie
in der Anhörung vom 27. August 2018 nebst gesundheitlichen Problemen
nach Arbeitsunfällen (und eine daraus resultierende Arbeitslosigkeit und
Fürsorgeabhängigkeit, welche letztlich zur Nichtverlängerung der Aufent-
haltsbewilligung führte) lediglich allgemeine, nicht persönlich gegen ihn ge-
richtete und im Wesentlichen auf Schilderungen Dritter abgestützte Be-
nachteiligungen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und der fehlen-
den albanischen Sprachkenntnisse geltend (vgl. Vorakten SEM A17 S. 6 f.
und A30 zu F56–65); das Erleben von persönlichen Problemen mit den
Behörden, irgendwelchen Organisationen oder Drittpersonen verneinte er
ausdrücklich (vgl. A30 zu F66–68). Die Einschätzung, der Beschwerdefüh-
rer sei in Kosovo nie asylrelevanten Problemen ausgesetzt gewesen und
befürchte solche auch nicht ernsthaft, wird durch dessen Aussage, sein
Anwalt habe ihn für die Stellung eines Asylgesuchs zum SEM geschickt,
weil seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei (vgl. Vorakten SEM A30
zu F53–55), bestätigt.
Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr (dennoch) Problemen
mit Drittpersonen begegnen, so hätte er – wie das SEM in seiner angefoch-
tenen Verfügung (vgl. S. 4 Ziff. 1.1. letzter Abschnitt) zutreffend bemerkte
– die Möglichkeit, diese bei den grundsätzlich als schutzfähig und schutz-
willig qualifizierten kosovarischen Behörden (bei der Kosovo Police [KP]
oder den nach wie vor anwesenden internationalen Sicherheitskräften) zur
Anzeige zu bringen.
6.1.3 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) wird ausgeführt, Angehörigen ei-
ner nicht-albanischen Minderheit werde in Kosovo unterstellt, im Krieg mit
den Serben kollaboriert zu haben; für Rückkehrer bestehe eine "erhebliche
Gefährdung", da "jeder Schritt in der Öffentlichkeit buchstäblich Spiessru-
tenlaufen bedeuten würde". Zudem komme der Beschwerdeführer ur-
sprünglich aus E._______, wo bei der letzten Volkszählung "nur noch ein
Bruchteil an Goranen festgestellt" worden sei.
Eine gewisse Diskriminierung von Angehörigen der Gorani und anderer
nicht-albanischer Minderheiten in Kosovo ist zwar nicht zu bestreiten. Von
einer systematischen Verfolgung dieser Minderheiten kann jedoch nicht die
Rede sein, zumal – wie vorstehend (vgl. oben E. 5.1.2) festgehalten wurde
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Seite 8
– sich von Diskriminierung Betroffene an die zuständigen Behörden wen-
den können. Im Übrigen stammt der Beschwerdeführer – entgegen den
Behauptungen in der Eingabe vom 28. Juni 2018 (vgl. S. 3) und der Be-
schwerde (vgl. S. 4) – nicht aus der im Westen Kosovos gelegenen Stadt
E._______ (beziehungsweise F._______), sondern aus dem im Süden des
Landes, unweit der (…]) Stadt G._______ gelegenen Dorf H._______ (vgl.
A17 S. 4 und A30 zu F9–15). H._______ ist noch heute überwiegend von
Angehörigen der bosniakischen und serbischen Minderheit bewohnt (wel-
che, wie der Beschwerdeführer, die serbische Sprache sprechen), und es
leben dort nach wie vor mehrere Gorani-Familien.
6.2 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz, Nachteile, wel-
che auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens-
bedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weshalb die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme und die daraus resultierenden wirt-
schaftlichen Folgen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, gefolgt
werden.
6.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt nicht (mehr) über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung und auch nicht über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
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Seite 9
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 5), kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff.
m.w.H.). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten
ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten
beziehungsweise befürchteten Probleme aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit ein im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erhebliches
Ausmass annehmen würden. Bei allfälligen zukünftigen Übergriffen, steht
es dem Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – offen, sich diesbezüglich
an die kosovarischen Behörden zu wenden (vgl. oben E. 5.1.2 und 5.1.3).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in dem als „Safe Country“
bezeichneten Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 10
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Unter den aktuellen Verhältnissen in Kosovo kann nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden. Gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts stellt auch die Zugehörigkeit zur Ethnie der
Gorani beziehungsweise deren Situation in Kosovo kein Wegweisungsvoll-
zugshindernis dar (vgl. etwa Urteil D-5315/2017 vom 26. September 2017,
mit Hinweis auf Urteil D-1331/2016 vom 19. Juni 2017).
8.3.2 Sodann bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus anderen, individuellen Gründen nicht
zumutbar sein könnte, wobei in Ergänzung zu den nachfolgenden Erwä-
gungen auch auf die (dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter
bekannte) Einschätzung der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des
Kantons D._______ in ihrem Entscheid vom 29. März 2018 verwiesen wer-
den kann.
8.3.2.1 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit über dreissig Jahren in der
Schweiz. Wie den (ausländerrechtlichen) Akten entnommen werden kann,
ist er von seiner ersten Ehefrau seit 2005 geschieden und hat zu seinen
drei aus dieser Ehe hervorgegangenen, mittlerweile erwachsenen und im
Jahr 2010 in der Schweiz eingebürgerten Kindern kein besonderes Ver-
hältnis. Indessen hat er vor gut einem Jahr in Kosovo zum zweiten Mal
geheiratet. Seine Ehefrau, deren am 12. Juli 2016 gestelltes konsulari-
sches Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums zum Zweck der Vorbe-
reitung der Heirat und des Verbleibs beim künftigen Ehemann in der
Schweiz abgewiesen wurde, lebt in G._______ (vgl. A17 S. 3 und A30 zu
F25 f.). In H._______, dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, leben
nach wie vor ein Bruder sowie eine Schwester mit ihren Familien (vgl. A17
S. 5 und A31 zu F16). Es ist davon auszugehen, dass nicht nur die in Ko-
sovo, sondern auch die im Ausland (Geschwister in I._______, J._______
und der K._______; vgl. A17 S. 5 und A31 zu F22–24) wohnhaften Ange-
hörigen ihm bei der Reintegration behilflich sein oder ihn zumindest finan-
ziell unterstützen werden, weshalb nicht zu befürchten ist, dass er bei einer
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Seite 11
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Im Übri-
gen wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin,
dass dem Beschwerdeführer lediglich eine 2 %-ige Arbeitsunfähigkeit at-
testiert wurde, weshalb ihm bis zu einem gewissen Grad auch die Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte.
8.3.2.2 Schliesslich bestehen – entgegen der in den Eingaben an das SEM
und in der Beschwerde (vgl. S. 5) vertretenen Auffassung – auch keine
konkreten Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizini-
schen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Die bei der Vorinstanz einge-
reichten ärztlichen Berichte vom 11. Juni 2018 und vom 12. Juni 2018 –
und auch die beiden am 2. November 2018 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingegangenen Arztzeugnisse – attestieren dem Beschwerdeführer
eine chronisch depressive Störung mit rezidiviertem Auftreten suizidaler
Gedanken, eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung sowie ein chro-
nisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und der rechten Schulter bezie-
hungsweise eine mindestens mittelschwere chronifizierte Depression, ein
Verdacht auf maladaptive Persönlichkeitsstörung sowie eine pathologische
Schmerz- beziehungswiese Krankheitsverarbeitung. Zur Behandlung die-
ser gesundheitlichen Störungen benötige der Beschwerdeführer eine re-
gelmässige psychiatrische/psychotherapeutische, allgemeinmedizinische
und physikalisch-therapeutische Behandlung. Diese Behandlungen sind
indessen ohne Weiteres auch in Kosovo und insbesondere auch in der
Stadt G._______ möglich.
8.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis zum 17. Sep-
tember 2027 gültigen kosovarischen Pass, weshalb auch in technischer
Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es oh-
nehin ihm obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der
Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-5314/2018
Seite 12
9.
Aufgrund der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass der massebliche
Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der subeven-
tualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
(Rechtsbegehren [3]) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war.
Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die ange-
fochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs 1 AsyllG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei
der am 8. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5314/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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