Abtei lung IV
D-5315/2006
law/mah/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Togo,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 18. April 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5315/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos der Ethnie Mina
aus Lomé, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im
Juni 2003 und gelangte zu Fuss über die Grenze nach Ghana und per
Bus weiter nach Accra. Am 27. März 2004 flog er von Accra mit einem
Pass einer anderen Person nach Rom und gelangte am 28. März 2004
mit einem Auto illegal in die Schweiz. Am 1. April 2004 ersuchte er in
der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ])
Kreuzlingen um Asyl nach.
B.
Am 2. April 2004 erhob das damals zuständige Bundesamt für Flücht-
linge (BFF) im EVZ Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdefüh-
rers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes. Am 6. Mai 2004 hörte ihn das (...)
an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit 2002 Mitglied der Oppositionspartei
Union des Forces de Changement (UFC) und habe vor den Wahlen
des Jahres 2003 bei Wahlkampagnen mitgeholfen und Flugblätter ver-
teilt. Nach der Veröffentlichung der Wahlresultate sei es am 5. Juni
2003 zu Demonstrationen gekommen, woran er auch teilgenommen
habe. Er sei mit dem Motorrad eines befreundeten Gendarmen unter-
wegs gewesen, habe gehupt und den Kunden, die er mit dem Motor-
radtaxi mitgenommen habe, ein Flugblatt gegeben. Dabei sei er von
der Gendarmerie festgenommen und acht Tage im (...) in Lomé festge-
halten und misshandelt worden. Er sei jeweils am Morgen mit kaltem
Wasser geweckt und mit einem Stock oder Gurt geschlagen worden.
Er hätte zugeben sollen, Sachen beschädigt und Feuer an einer Tank-
stelle gelegt zu haben. Damit habe er jedoch nichts zu tun gehabt. Zu-
dem habe man von ihm wissen wollen, in welcher Partei er sei. Er
habe zugegeben in der UFC zu sein. Am 13. Juni 2003 sei er von einer
Person aus der Haftzelle herausgeholt worden. Diese Person sei von
dem mit ihm befreundeten Gendarmen mit seiner Befreiung beauftragt
worden, welcher wohl von seiner Festnahme erfahren habe, weil man
ihm bei der Festnahme das Motorrad und sein Führerausweis wegge-
nommen habe. Der Gendarm habe ihn in die Nähe der Grenze zu
Ghana gebracht und ihm den Führerausweis und ein wenig Geld für
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den Bus gegeben. Er habe die Grenze zu Fuss überquert und sei da-
nach mit dem Bus nach Accra gefahren.
C.
Am 19. August 2004 reichte der Beschwerdeführer beim BFF eine Vor-
ladung vom 2. Juli 2003, eine Bestätigung vom 29. April 2004 und ei-
nen Mitgliederausweis der UFC ein.
D.
Am 17. März 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen ergänzend an.
E.
Mit Verfügung vom 18. April 2006 – eröffnet am 20. April 2006 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am 13. Juni
2006 zu verlassen. Die Vorladung vom 2. Juli 2003 wurde als gefälscht
erkanntes Dokument gemäss Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen.
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. Mai 2006 durch seine Rechtsvertreterin bei der damals zuständi-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhe-
ben und beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzu-
heben, es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde wurde eine
Kopie der Bestätigung der UFC Lomé vom 11. Mai 2006 beigelegt.
G.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gut und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
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H.
In der Vernehmlassung vom 23. Juni 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2006 in Kopie zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin folgende Dokumente zu seinen politi-
schen Tätigkeiten in der Schweiz zu den Akten: eine Bestätigung der
UFC Togo Sektion Schweiz vom 25. September 2006, eine Kopie der
Beitrittserklärung zur UFC-Schweiz, das Mandat zur Bildung einer Un-
tersektion (...), die Traktanden und das erste Protokoll der Sitzung der
UFC-Untersektion (...) und je einen Internetauszug der Website
und .
J.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 teilte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin mit, dass er in Genf am 25. November
2006 an einem Kolloquium zu den Menschenrechtsverletzungen in
Togo teilgenommen habe und Artikel geschrieben habe, welche auf
verschiedenen Webseiten publiziert worden seien, und legte die Einla-
dung, das Protokoll und Fotos vom Kolloquium und einen von ihm am
20. November 2006 geschriebenen und im Internet auf
publizierten Artikel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men, ist durch die angefochtenen Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge
ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
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[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktu-
alität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stel-
lenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.;
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne
2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politi-
sche Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforde-
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rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten und andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe die bei der er-
gänzenden Bundesanhörung geltend gemachten Misshandlungen
durch Elektroschocks bei der Erstbefragung im EVZ sowie anlässlich
der kantonalen Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Erfahrungsgemäss
würden tatsächlich verfolgte Personen den schutzbietenden Behörden
bei der ersten Befragung summarisch alle wichtigen Gründen, die sie
zum Verlassen ihrer Heimat bewogen hätten, nennen. Angesichts sei-
ner Bedeutung innerhalb der angeführten Asylgründe müsse dieses
Vorbringen – auch unter Berücksichtigung des summarischen Charak-
ters der Befragung im EVZ – als Nachschub angesehen werden und
sei deshalb nicht glaubhaft. Erlebnisse wie Haft und Misshandlungen
würden bei den Betroffenen einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen.
Deshalb hätte erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer in
der Befragung substantiierte Angaben darüber hätte machen können.
Insbesondere würde bei wahren Aussagen gemäss Lehre der Aussa-
geanalyse Realkennzeichen wie spontan in die Aussage einfliessender
Detailreichtum, eine individuelle, persönliche Färbung der Darlegung
durch die Aussageperson sowie nicht auf das Aussageziel gesteuerte
Aussagen erwartet werden können. Diese wesentlichen Realkennzei-
chen würden jedoch in den Darlegungen des Beschwerdeführers –
trotz mehrfacher Aufforderung, das Erlebte zu schildern – praktisch
vollständig fehlen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu sei-
ner angeblichen Haft mit Folterungen würden von jedermann problem-
los nacherzählt werden können. Es erscheine realitätsfremd, dass die-
ser Gendarm problemlos jemandem mit der Befreiung des Beschwer-
deführers habe beauftragen können, der dann den Beschwerdeführer
einfach freilasse, insbesondere weil gemäss Beschwerdeführer zahl-
reiche weitere Gefangene in seiner Zelle gewesen seien, die somit
zweifellos gesehen hätten, wer den Beschwerdeführer freilasse. Ein
solches Risiko wären der angebliche Befreier und der Gendarm si-
cherlich nicht eingegangen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer nicht einmal die Funktion dieses Gendarmen ange-
ben könne, obwohl er ihn angeblich bestens gekannt habe. Ebenso er-
staune, weshalb der Beschwerdeführer nicht angeben könne, wie die-
ser Gendarm überhaupt von der Haft des Beschwerdeführers erfahren
habe. Dass der Beschwerdeführer sich nach der angeblichen Befrei-
ung nicht einmal bei diesem erkundigt habe, widerspreche der allge-
meinen Erfahrung. Da die Verfolgungsmassnahmen gegen den Be-
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schwerdeführer nicht glaubhaft seien, könne die Vorladung kaum den
Tatsachen entsprechen. Diese Einschätzung werde untermauert durch
den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der ergän-
zenden Anhörung nicht einmal mehr im Klaren gewesen sei, die Vorla-
dung eingereicht zu haben. Zudem habe er weder angeben können,
wann die Gendarmen zu seiner Schwester gekommen seien, noch
wann er sich bei der Gendarmerie hätte melden sollen. Schliesslich
weise auch die vorliegende Form der Vorladung auf eine Fälschung
oder Verfälschung hin. Im vorgesehen Feld sei der Erhalt durch die
Schwester nicht quittiert worden. Bei der Vorladung müsse es sich da-
her um ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Dokument
handeln, das keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen
könne. Der Beschwerdeführer sei zwar seit 1999 Mitglied der UFC,
habe jedoch in diesem Zusammenhang keinen Verfolgungsmassnah-
men glaubhaft machen können. Seine Aktivitäten seien demnach nicht
dermassen exponiert gewesen, als sie den Sicherheitskräften aufge-
fallen wären. Der Beschwerdeführer sei daher nicht offensichtlich als
UFC-Aktivist bekannt.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der ersten Anhörung im EVZ
angewiesen worden, nur kurz seine Fluchtgründe zu nennen. Auch bei
der zweiten Anhörung im Kanton habe er gedacht, er solle kurz zu-
sammengefasst erzählen. Erst bei der Bundesanhörung seien direkte,
konkrete Fragen gestellt worden. Daher habe er erst dann genauer
ausgeführt, wie sie ihn misshandelt hätten. Bei allen drei Anhörungen
habe er aber ausgeführt, dass man jeweils Wasser über ihn und die
Mitgefangenen gegossen und sie geschlagen habe. Bei der Vorinstanz
habe er dann noch ausführlicher ausgeführt, dass die Gendarmen das
Wasser am Boden unter Strom gesetzt hätten. Er habe sich aufgefor-
dert gefühlt, die Fragen der schweizerischen Behörden zu beantwor-
ten und dies hab er auch getan. Er habe zusammengefasst erzählt,
was er erlebt habe. Er habe von der Schweiz aus keinen Kontakt mit
dem Gendarm aufgenommen, da er ihn sonst gefährde. Der Gendarm
habe von seiner Verhaftung erfahren, da ihm der Führerausweis abge-
nommen worden sei und sich dieser im Büro der Gendarmerie befun-
den habe. Als der befreundete Gendarm den Führerausweis gesehen
habe, habe er gewusst, dass der Beschwerdeführer in Haft genom-
men worden sei. Da der Gendarm mit dem Beschwerdeführer gut be-
freundet gewesen sei, habe er ihm geholfen. Den Ausführungen des
BFM zur Vorladung sei entgegenzuhalten, dass die Vorladung bei der
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Familie abgegeben worden sei, als sich der Beschwerdeführer nicht
mehr zuhause befunden habe. Falls er dort gewesen wäre, hätte er
unterschreiben müssen. Die Angehörigen, die die Vorladung entgegen
nehmen würden, müssten nicht unterschreiben. Verschiedene Kolle-
gen, die zusammen mit ihm in Togo politische aktiv gewesen seien
und die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, hätten in der Schweiz die
gleiche Vorladung zu den Akten gereicht. Nach deren Angaben sei bei
ihnen auf der Vorladung auch keine Unterschrift gewesen. Es sei des-
halb unerklärlich, weshalb die Vorladung als gefälscht oder verfälscht
angeschaut werde. Bei einer Rückkehr würde er wegen seinen politi-
schen Tätigkeiten ernsthafte Nachteile von Seiten der togoischen Be-
hörden zu befürchten haben. Laut Stellungnahme des Amtes des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) würden
immer noch Berichte über nächtliche Razzien, Verhaftungen, Verge-
waltigungen und Fälle von "Verschwinden lassen" vorkommen, die
sich weiterhin gegen Anhänger und Verbündete der Opposition richten
würden und vermutlich vom togoischen Militär und Milizen verübt wür-
den. Bei einer Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden würden
die Sicherheitskräfte genaustens deren Hintergründe überprüfen. Der
Beschwerdeführer sei ein aktives Mitglied der UFC und habe auch
hier Kontakte zu ihr. Seine Kollegen seien anerkannte Flüchtlinge in
der Schweiz. Es könne ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Bedrohung drohen. Der Vollzug sei
deshalb unzulässig.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte einerseits zur Begründung des
Asylgesuchs geltend, wegen seiner Tätigkeit für die Opposition im Jahr
2003 in Togo verfolgt worden zu sein. Andererseits brachte er im Ver-
laufe des Beschwerdeverfahrens vor, er sei ein aktives Mitglied der
UFC Sektion Schweiz und habe die Untersektion (...) gegründet. Über-
dies habe er selbstverfasste Artikel im Internet veröffentlicht, in Genf
am 25. November 2006 an einem Kolloquium zu Menschenrechtsver-
letzungen in Togo teilgenommen und reichte, um dies zu belegen, di-
verse Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte Bst. I und J) ein. Wie be-
reits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (E. 3.2). Ent-
scheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch
andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet er-
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scheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objekti-
ven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2003 hat sich
die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident Eyadé-
ma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Machtüberga-
be an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden im Ap-
ril 2005 Präsidentenwahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt
und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Aus-
schreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär
und führte zu Hunderten von Toten, Tausenden von Verletzten und
rund 40'000 Personen flüchteten gemäss den Vereinten Nationen nach
Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Auf-
grund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Be-
dingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die
Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur
Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine po-
litische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah.
Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien
friedliche Demonstrationen abhalten konnten ohne gewaltätiges Ein-
greifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während
acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie
andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zu-
rückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen ge-
mäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair
und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische
Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle
nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert ak-
tiv sind (vgl. Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichts-
zeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Count-
ry Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House >
Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 30. März
2009; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-531/2007 vom 20. No-
vember 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2 und
D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2).
5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt weder
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wegen seinen oppositionellen Aktivitäten für die UFC vor der Ausreise
noch wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht. Somit kann er nicht als Flücht-
ling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
5.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie soeben dargelegt
– asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend
darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im
von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sach-
verhalts näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Ausein-
andersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese – selbst wenn sie den Tatsa-
chen entsprechen sollten – am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehen-
den Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
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der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach
Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-6721/2006 vom 26. Juni 2008,
E-531/2007 vom 20. November 2008). Aus den Akten ergeben sich so-
dann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer
lebte – bis auf einen dreijährigen Studiumaufenthalt in Benin – seit sei-
ner Geburt bis zur Ausreise im Juni 2003 vorwiegend in Lomé (vgl.
act. A1/8 S. 1 und 6; A15/20 S. 8). Gemäss eigenen Angaben arbeitete
der Beschwerdeführer als selbständiger Buchhalter bei Privatleuten
und als Motorradtaxifahrer (vgl. act. A15/20 S. 9). In der Schweiz ar-
beitet der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2007 als Betriebs-
praktikant in einem Wohn- und Pflegezentrum. Es ist ihm mithin zuzu-
muten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben
seine Eltern, ein Bruder, fünf Schwestern und ein Halbbruder in Lomé
(vgl. act. A1/8 S. 2; A15/20 S. 4). Der Beschwerdeführer verfügt somit
über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration
helfen kann. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerde-
führer zudem gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.6 Festzuhalten bleibt, dass auch die fünfjährige Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integra-
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tion keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Auf-
nahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes.
Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999
2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notla-
genprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem
Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwie-
gender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Verfü-
gung des Instruktionsrichters vom 7. Juni 2006 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm
jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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