Abtei lung IV
D-5315/2008
D-5316/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren 5. März 1966, Mazedonien, deren
Sohn _______, geboren 20. August 1990, Mazedonien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Vollzug (Nichteintreten); Verfügungen
des BFM vom 8. August 2008 / N 509 951.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5315/2008 und D-5316/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, mazedonische Staatsangehörige albani-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 16. Mai 2008 zusammen mit ihrem
zweiten Sohn und Bruder (vgl. N _______; D-_______) auf dem
Luftweg verliessen und gleichentags mit einem gültigen Touristenvisum
in die Schweiz einreisten,
dass sie am 15. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie dort am 19. Juni 2008 summarisch befragt, am 7. Juli 2008
ausführlich zu ihren Asylgründen angehört und in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, ihr Ehemann respektive Vater,
F._______, lebe seit vielen Jahren in der Schweiz und verfüge über
eine Niederlassungsbewilligung,
dass er bereits mehrmals vergeblich Antrag auf Familienzusammen-
führung gestellt habe und jetzt wieder ein solches Gesuch hängig sei,
dass sie - wie bereits mehrmals in der Vergangenheit - ihren
Ehemann respektive Vater in der Schweiz besucht hätten,
dass sie eigentlich geplant hätten, nach Ablauf des Visums nach
Hause zurückzukehren,
dass der Bruder der Beschwerdeführerin ihnen jedoch unmittelbar vor
Ablauf des einmonatigen Visums telefonisch mitgeteilt habe, die Lage
in Mazedonien sei zurzeit infolge der Wahlen sehr angespannt und
gefährlich,
dass sie sich daher entschieden hätten, nach Ablauf des Visums in der
Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, anstatt nach Hause zurückzu-
kehren,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit
Verfügungen vom 8. August 2008 - eröffnet am 12. August 2008 - in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Entscheide im Wesentlichen
ausführte, Mazedonien sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer
Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug
auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar sowie möglich
und es den Beschwerdeführern insbesondere zuzumuten sei, den
Ausgang des hängigen fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens im
Heimatland abzuwarten,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügungen auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer mit Beschwerden vom 18. August 2008
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei
beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben, und
es sei ihnen infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass den Beschwerden je eine Kopie einer Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde vom 30. Juni 2008 an das Obergericht des Kantons
E._______ betreffend Familiennachzug beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerden - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügungen vom 21. August 2008
abwies und die Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. September
2008 je einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die
Beschwerden nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführer ausserdem aufgefordert wurden, innert
Frist weitere, allenfalls vorhandene Unterlagen zum hängigen
Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons E._______
einzureichen,
dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1. September 2008 eine
Kostenvorschussverfügung des Obergerichts des Kantons E._______
vom 4. Juli 2008 einreichen liessen,
dass sie ausserdem die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügungen
sinngemäss auf die angeordnete Wegweisung ausdehnten und
überdies um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ersuchten,
dass die erhobenen Kostenvorschüsse am 1. September 2008
einbezahlt wurden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügungen
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerden legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführer in ihren Eingaben vom 1. September 2008
um Vereinigung der beiden separat eingeleiteten Beschwerdeverfahren
ersuchten,
dass diesem Antrag stattzugeben ist und die beiden Beschwerdever-
fahren demzufolge mit einem einzigen Urteil abgeschlossen werden,
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der angeordneten Wegweisung sowie deren Vollzugs
beschränken,
dass die Verfügungen des BFM vom 8. August 2008 demnach
hinsichtlich der jeweiligen Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf die
Asylgesuche) in Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Wegweisung dann nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende
Person eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder
zumindest über einen Anspruch darauf verfügt,
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dass die zuständigen kantonalen Behörden den Beschwerdeführern
bisher keine Aufenthaltsbewilligung erteilt haben,
dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführer den Akten
zufolge letztmals am 20. September 2007 beim Ausländeramt des
Kantons E._______ ein Familiennachzugsgesuch zugunsten der
Beschwerdeführer einreichte,
dass das Ausländeramt des Kantons E._______ dieses Gesuch mit
Verfügung vom 20. Februar 2008 abwies,
dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführer diese
Verfügung mit Rekurs vom 10. März 2008 beim Regierungsrat des
Kantons E._______ anfechten liess,
dass die Rekursbehörde diesen Rekurs mit Beschluss vom 11. Juni
2008 abwies,
dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid am 30. Juni 2008 Verwaltungsbeschwerde beim
Obergericht des Kantons E._______ erhob,
dass das fragliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren zurzeit noch
hängig ist,
dass nach dem Gesagten sowohl die erstinstanzlich zuständige
kantonale Fremdenpolizeibehörde als auch die erste kantonale
Rechtsmittelinstanz das Vorliegen eines Anspruchs der Beschwerde-
führer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - zwar nicht
grundsätzlich, aber doch im konkreten Fall - verneint haben,
dass bei dieser Konstellation entgegen der von den Beschwerdefüh-
rern vertretenen Auffassung (vgl. dazu ihre Eingaben vom
1. September 2008) kein Grund besteht, die asylrechtlich angeordnete
Wegweisung aufzuheben, da sich die vom BFM asylrechtlich
angeordnete Wegweisung mit derjenigen der fremdenpolizeilichen
Behörden vom Ergebnis her deckt (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21, insbesondere E. 11.b),
dass die vom BFM verfügte Wegweisung der Beschwerdeführer aus
der Schweiz demnach zu bestätigen ist und die Beschwerdeführer
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bezüglich der Frage der Wegweisung auf den (weiteren)
fremdenpolizeilichen Rechtsmittelweg zu verweisen sind,
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
weil die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer rechtskräftig
verneint wurde,
dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern im Heimatstaat droht,
dass in den Beschwerden geltend gemacht wird, der Vollzug der
Wegweisung sei unzulässig, weil dies eine Verletzung von Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 44 Abs. 1 in fine
AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) darstellen würde,
dass Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG praxisgemäss nur im Verhältnis zu
Familienangehörigen zur Anwendung kommt, welche über den Status
der vorläufigen Aufnahme verfügen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 S. 232),
dass der Aufenthaltsstatus des Ehemannes respektive Vaters der
Beschwerdeführer indessen auf einer fremdenpolizeilichen Grundlage
(Niederlassungsbewilligung) beruht, weshalb nicht die Asylbehörden,
sondern die kantonale Fremdenpolizeibehörde für die Regelung des
Aufenthalts seiner Familienangehörigen, das heisst der
Beschwerdeführer, zuständig ist,
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dass der angeordnete (asylrechtliche) Wegweisungsvollzug daher
unter diesem Aspekt zulässig ist,
dass sich die zuständigen kantonalen Behörden, namentlich das
Ausländeramt sowie der Regierungsrat des Kantons E._______, den
Akten zufolge bereits mit der Tragweite von Art. 8 EMRK befasst
haben,
dass unter diesen Umständen für das Bundesverwaltungsgericht keine
Veranlassung besteht, sich im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs erneut mit Art. 8 EMRK auseinanderzuset-
zen (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), zumal im vorliegenden Fall
angesichts der rein fremdenpolizeilichen Aufenthaltsregelung des
Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführer kein
asylrechtlicher Anknüpfungspunkt besteht und die Vermutung
naheliegt, die Beschwerdeführer missbrauchten das Asylverfahren, um
nach dem abweisenden Entscheid des Regierungsrates im
fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren via Asylverfahren ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken,
dass die Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit daher auf den
(weiteren) fremdenpolizeilichen Rechtsmittelweg zu verweisen sind,
dass es den Beschwerdeführern aufgrund der Aktenlage im Übrigen
zuzumuten ist, das Familienleben mit dem Ehemann respektive Vater
im Heimatland zu führen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
aus diesem Grund keine Verletzung von Art. 8 EMRK begründet,
dass der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK grundsätzlich ohnehin
keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts mehr ableiten
kann, da er inzwischen volljährig geworden ist und den Akten zufolge
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater besteht,
dass der Vollzug der Wegweisung aus diesen Gründen auch unter dem
Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit den völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen der Schweiz zulässig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs auf Beschwerdeebene lediglich in pauschaler Weise vorgebracht
wird, die allgemeine Sicherheitslage in Mazedonien habe sich in letzter
Zeit verschlechtert, und die albanische Minderheit sei in allen
Lebensbereichen erheblich benachteiligt,
dass indessen weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
rer im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen,
dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls als
unzumutbar erachtet werden müsste,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimatgemeinde über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen und ausserdem - wie
bisher - auf die finanzielle Unterstützung durch ihren Ehemann
respektive Vater zählen können,
dass daher nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende
Situation geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach
Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach
zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzten, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden
abzuweisen sind,
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dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren deren Kosten von
Fr. 800.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit den am 1. September 2008 geleisteten
Kostenvorschüssen von total Fr. 1'200.– zu verrechnet sind,
dass den Beschwerdeführern demnach die Differenz von Fr. 400.–
zurückzuerstatten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von
Fr. 1'200.– verrechnet. Die Differenz von Fr. 400.– wird den
Beschwerdeführern zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular
"Zahladresse")
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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