Abtei lung IV
D-5315/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren angeblich (...),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5315/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 3. März 2009 kurz befragt und am 13. Juli 2009
einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde,
dass bei der einlässlichen Anhörung eine dem Beschwerdeführer bei-
geordnete rechtskundige Person zugegen war, da der Beschwerdefüh-
rer vorgebracht hatte, er sei noch minderjährig,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er sei 16-jährig
und er habe die letzten Jahre im Hafen von Conakry gelebt, wo er als
Fahrer eines automatischen Fischtransporters gearbeitet habe,
dass er insbesondere vorbrachte, er verfüge in seiner Heimat über kei-
nerlei Verwandte mehr, da sein Onkel – ein Militärangehöriger, welcher
oft betrunken sei – vor einigen Jahren erst seine Eltern und dann An-
fang 2009 auch noch seine jüngere Schwester umgebracht habe,
dass er zur Begründung seines Gesuches anführte, laut den Schilde-
rungen der Leute auf der Strasse habe sein Onkel auch ihn töten wol-
len, worauf eine weisse Schiffsköchin, welcher er seine Geschichte er-
zählt habe, ihn aus Mitleid nach Italien mitgenommen und dann in die
Schweiz geschickt habe,
dass er im Rahmen seiner Ausführungen wiederholt auf eine Gehbe-
hinderung verwies und diesbezüglich auf Frage hin angab, die Behin-
derung habe er, so lange der sich erinnern könne, und er sei deswe-
gen vor Jahren einmal in einem Spital medizinisch behandelt worden,
dass er auf Frage hin anführte, ausser über einen Geburtsschein, wel-
cher seit dem Tod seiner Eltern verschollen sei, habe er noch nie über
Papiere verfügt und er habe seine Reise ohne jegliche Reise- oder
Identitätspapiere, alleine Dank der Hilfe der weissen Frau absolviert,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2009 – eröffnet der bei-
geordneten rechtskundigen Person am folgenden Tag – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
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und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass es im Rahmen der Begründung seines Entscheides ausführte, für
die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor und zufolge offenkundiger Haltlosigkeit seiner
Vorbringen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht und seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses erforderlich,
dass es dabei auf eine Vielzahl von Ungereimheiten und offenkundi-
gen Widersprüchen in den Vorbringen des Beschwerdeführers verwies,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte, wobei es vorab die vom Beschwerdefüh-
rer behauptete Minderjährigkeit in Zweifel zog und aufgrund seines
Verhaltens (namentlich Handel mit Kokain, begangen in Genf am
19. Mai 2009) schloss, er bedürfe offenkundig nicht des besonderen
Schutzes, wie er im Falle eines Kindes angebracht wäre,
dass es im Übrigen auch die geltend gemachte Gehbehinderung als
nicht entscheidrelevant erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2009 durch Vermittlung der
ihm beigeordneten rechtskundigen Person gegen den Entscheid des
BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Eingabe vorbrachte, er sei am 17. Juli 2009 im Kan-
tonsspital X._______ untersucht worden, wobei festgestellt worden
sei, dass er an Kinderlähmung respektive „poliométrie“ leide,
dass eine Behandlung dieser Krankheit in seiner Heimat nicht möglich
sei, weshalb der Entscheid des BFM aufzuheben und ihm in der
Schweiz ein Bleiberecht zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asyl-
gesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können,
sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit Hinweis auf
eine angeblich relevante Erkrankungslage auf ein Wegweisungsvoll-
zugshindernis beruft,
dass er demgegenüber den Erwägungen des BFM betreffend Unent-
schuldbarkeit der Nichtabgabe von Identitätspapieren oder offensicht-
lich fehlender Flüchtlingseigenschaft nichts entgegen setzt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt zutreffend
feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
lägen keine entschuldbaren Gründe vor, weshalb auf diese Ausführun-
gen zu verweisen ist,
dass aufgrund der Aktenlage und in Bestätigung der Ausführungen der
Vorinstanz auch das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden
kann und diesbezüglich auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass in diesem Zusammenhang – anstelle einer Wiederholung der di-
versen Unglaubhaftigkeitselemente – auf die zutreffenden Feststellun-
gen des BFM verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG), wel-
chen der Beschwerdeführer nichts entgegen setzt,
dass zudem – auch angesichts der nachfolgenden Erwägungen – zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nicht nötig waren,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfüg-
te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM
eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich
der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4
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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
erweist, da – zufolge offensichtlicher Haltlosigkeit der Gesuchsvorbrin-
gen – weder Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – anders als geltend ge-
macht – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, er leide an Kinderlähmung
respektive „poliométrie“ (recte: Poliomyelitis),
dass es sich dabei um eine sehr ansteckende, durch Polio-Viren aus-
gelöste Infektionskrankheit handelt, welche unter anderem bleibende
Lähmungen nach sich ziehen kann,
dass es in der Tat bis heute keine Medikamente zur Behandlung einer
akuten Kinderlähmung gibt, sondern die Krankheit weltweit präventiv
durch Impfungen bekämpft wird, was zu einem markanten Rückgang
der Krankheit auch in der Heimat des Beschwerdeführers geführt hat,
dass im Falle des Beschwerdeführers indes keinerlei Anlass zur An-
nahme besteht, er sei derzeit akut an Polio erkrankt, sondern aufgrund
der Akten davon auszugehen ist, er habe im frühen Kindesalter eine
Polio-Erkrankung durchgemacht, welche bei ihm eine bleibende Geh-
behinderung hinterlassen habe,
dass die beim Beschwerdeführer bestehende leichte Gehbehinderung
(gemäss den Akten geht er an einem Stock) dem Wegweisungsvollzug
jedoch nicht entgegensteht, da kein Anlass zur Annahme besteht, er
wäre aufgrund der offenkundig schon lange bestehenden Behinderung
nicht in der Lage, sich in seiner Heimat wiederum eine tragfähige Exi-
stenz aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch aus der behaupteten
Minderjährigkeit nichts gegen den Wegweisungsvollzug ableiten kann,
da es ihm – aufgrund deutlicher Widersprüche in seinen Ausführungen
zu seinem Alter (so will er während knapp 10 Jahren die Schule be-
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sucht und dann während 7 oder 1½ Jahren im Hafen von Conakry ge-
arbeitet haben, aber dennoch erst 16-jährig sein) und der Haltlosigkeit
seiner übrigen Vorbringen – nicht gelungen ist, die angebliche Minder-
jährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30)
dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diese Umständen die Anordnung des Wegweisungsvollzu-
ges zu Recht erfolgte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Begehren
als aussichtslos erwiesen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- die beigeordnete rechtskundige Person (in Kopie)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (in Kopie,
mit den Akten Ref.-Nr. N _______)
- (...)
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Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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