B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5315/2017
law/joc
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Angehörige der Volksgruppe der Gorani mit
letztem Wohnsitz in E._______, Gemeinde F._______ (Kosovo), suchten
am 8. Dezember 2013 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 stellte das damalige Bundesamt
für Migration (BFM; heute: SEM) fest, A._______, B._______ und deren
gemeinsames Kind D._______ würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Das Asylgesuch
des volljährigen Sohnes C._______, lehnte das BFM mit separater Verfü-
gung vom gleichen Tag ebenfalls ab, und ordnete dessen Wegweisung aus
der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
C.
Auf die gegen die Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2013 am 6. Ja-
nuar 2014 durch A._______, B._______ und D._______ erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-93/2014 vom
22. Januar 2014 mangels Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung
nicht ein. Ein identischer Nichteintretensentscheid erging am selben Tag
bezüglich der Beschwerde von C._______ (vgl. Urteil D-81/2014 vom
22. Januar 2014).
D.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 stellte rubrizierter Rechtsvertreter für
die Beschwerdeführenden beim BFM neue Asylgesuche. Mit Verfügung
vom 24. Februar 2014 qualifizierte das BFM die Eingabe vom 13. Februar
2014 von A._______, B._______ und D._______ als Wiedererwägungsge-
such, wies dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. Dezember
2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das Wiedererwägungsgesuch von
C._______ wurde mit separater Verfügung gleichen Datums ebenfalls ab-
gewiesen.
E.
Mit separaten Verfügungen vom 28. Februar 2014 kam das BFM auf er-
wähnte Entscheide vom 24. Februar 2014 zurück, hob diese auf und nahm
die Wiedererwägungsverfahren der Beschwerdeführenden wieder auf.
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F.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 13. Februar 2014 hinsichtlich der Beschwerdeführerin
B._______ ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. Februar 2013 sei
rechtskräftig und vollstreckbar. Mit separaten Verfügungen desselben Da-
tums wurden die Wiedererwägungsgesuche von A._______ und
D._______ sowie jenes von C._______ abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin B._______
mittels ihres Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag erhob der Rechtsvertreter
eine Beschwerde namens A._______ und dessen Tochter D._______. Für
den volljährigen Sohn C._______ wurde durch den Rechtsvertreter eben-
falls am gleichen Tag Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho-
ben.
H.
Am 19. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit drei separaten
Entscheiden die Beschwerden von B._______ (vgl. D-1340/2016),
A._______ und D._______ (vgl. D-1331/2016) und C._______ (vgl. D-
1336/2016) ab.
I.
Am 11. August 2017 stellten die Beschwerdeführenden – unter Beilage ver-
schiedener Dokumente – durch ihren Rechtsvertreter beim SEM erneut ein
Wiedererwägungsgesuch. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheine, das Migrationsamt des
Kantons G._______ sei anzuweisen, während des vorliegenden Verfah-
rens von Vollzugsmassnahmen abzusehen, und es sei von der Auferle-
gung von Kosten sei abzusehen.
J.
Das SEM wies das Migrationsamt des Kantons G._______ am 14. August
2017 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. Am 21. August
2017 erhob es infolge Aussichtslosigkeit der von den Beschwerdeführen-
den gestellten Begehren von diesen einen Gebührenvorschuss von
Fr. 600.–, zahlbar bis zum 4. September 2017. Dieser ging fristgerecht
beim SEM ein.
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K.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab, erklärte, die Verfügung vom 27. Dezember 2013 sei rechtskräf-
tig und vollstreckbar, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
L.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mittels Ein-
gabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 18. September 2017 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird beantragt, die Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden unzumutbar erscheine. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zuzuerkennen und der Ausländerbehörde des Kan-
tons G._______ seien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sämtliche
Vollzugsmassnahmen zu untersagen, den Beschwerdeführenden sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihnen in der Person
des unterzeichneten Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuge-
ben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschweren wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessent-
scheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungs-
gesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisi-
onsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, welche
erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets
unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl.
Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE
2013/22).
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Seite 6
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch
vom 11. August 2017 mit gravierenden psychischen Problemen von
B._______. Zudem brachten sie vor, in das Haus der Familie in F._______
sei kürzlich eingebrochen und dort eine Todesdrohung für den Fall der
Rückkehr der Familie hinterlassen worden. Die Polizei habe ermittelt. Der
Polizeirapport liege noch nicht vor und werde nachgereicht. Ausserdem
wurde auf die allgemeine Lage der ethnischen Gorani in Kosovo verwiesen
und erklärt, in der Region F._______ mangle es an einem funktionierenden
Polizei- und Justizsystem, weshalb nicht von einer Schutzgewährung aus-
gegangen werden könne.
Dem Gesuch waren (jeweils in Kopien) ein Arztbericht vom 16. Juli 2017
B._______ betreffend, diverse Fotos (datiert vom 17. Juni 2017) hinsicht-
lich eines Einbruchs, ein Schreiben des Dorfverwaltungsbüros E._______
vom 6. Juli 2017, fünf Identitätskarten von Dorfvertretern und eine Schnell-
recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Mai 2015 zu
Kosovo mit dem Titel: Situation der Gorani-Minderheit, beigelegt.
6.2 Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit der
Begründung ab, die mit dem Arztbericht vom 16. Juli 2017 dargelegten ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien bereits zuvor be-
kannt und durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-1340/2016 gewürdigt worden. Mit dem Einbruch in das Haus der Be-
schwerdeführenden werde ein Ereignis dargelegt, das an die bisherigen
Vorbringen anknüpfe, indem erneut eine Verfolgung durch Drittpersonen
geltend gemacht werde. Wie bereits in der Verfügung vom 27. Dezember
2013 erwähnt, sei jedoch von einer adäquaten Schutzgewährung im Hei-
matstaat auszugehen, weshalb diesem Vorfall keine Asylrelevanz zu-
komme. Die eingeleitete Untersuchung bestätige zudem den Schutzwillen
der heimatlichen Behörden. Das Schreiben der Dorfverwaltungsbehörde
sei nicht geeignet, diese Einschätzung zu revidieren, zumal diesem keine
neuen, erheblichen Elemente zu entnehmen seien. Der Bericht der SFH
datiere vom 5. Mai 2015 und stelle somit kein neues Beweismittel im wie-
dererwägungsrechtlichen Sinne dar. Im Übrigen sei dieses Vorbringen be-
reits Gegenstand früherer Verfahren gewesen und vom Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil D-1331/2016 vom 19. Juni 2017 E. 6.5 als
unerheblich eingestuft worden.
6.3 In ihrer Beschwerde vom 18. September 2017 hielten die Beschwerde-
führenden diesen Ausführungen entgegen, sie seien fast vier Jahre in der
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Schweiz und bestens integriert, wobei insbesondere bei der minderjähri-
gen D._______ von einer überdurchschnittlichen Integration auszugehen
sei, welche zu einer eigentlichen Entwurzelung geführt habe. Dennoch sei
auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde am 28. Juli 2017 nicht
eingetreten worden. Vor diesem Hintergrund und wegen des Einbruchs in
ihr Haus in Kosovo hätten sie erneut um Wiedererwägung beim SEM er-
sucht.
B._______ sei zudem der Zugang zu einer angemessenen medizinischen
Versorgung verwehrt, da das H._______ zu weit von einer Therapiemög-
lichkeit liege, die ihr allenfalls bloss in I._______ zur Verfügung stehe. In
J._______ bestehe kein ausreichendes Therapieangebot in serbischer
Sprache und es sei ungewiss, ob die benötigten Psychopharmaka erhält-
lich seien. Dazu habe sich das SEM überhaupt nicht geäussert. Ohne adä-
quate Behandlung würde sich der Zustand von B._______ gemäss den
ärztlichen Berichten lebensbedrohlich verschlechtern. Der EGMR habe in
seinem Urteil Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016 seine Praxis
zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der Relevanz von Krankheiten revidiert. Diese
Rechtsprechung hätte das SEM ebenfalls berücksichtigen sollen. Die Sa-
che sei daher an die Vorinstanz zur näheren Abklärung zurückzuweisen.
Im Weiteren wurde auf die schlechte Lage der Gorani in Kosovo verwiesen
und erklärt, der ausreichende Schutz dieser Minderheit sei auch infolge der
politischen Lage nicht gegeben, da der Ministerpräsident von Kosovo ein
früheres Mitglied der UCK sei. Von einer Diskriminierung der Gorani im
H._______ sei auch deshalb auszugehen, da die drei goranischen Polizei-
kommandanten der Polizeistation in F._______ durch Beamte albanischer
Ethnie ersetzt worden seien. A._______ habe denn auch vergeblich ver-
sucht, Kopien der Ermittlungsakten hinsichtlich des Einbruchs, insbeson-
dere Hinweise auf die Täterschaft und Protokolle der Befragungen zu er-
halten. Auch wenn der Bericht der SFH kein neues Beweismittel darstelle,
habe sich die Lage der Gorani – wie auch zwei beigelegte Berichte zeigten
– seither massiv verschlimmert.
Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – ein persön-
liches Schreiben von A._______ vom 13. September 2017 sowie verschie-
dene Berichte aus dem Internet hinsichtlich eines Übergriffs auf Bewohner
der Ethnie der Gorani des Dorfes K._______ vom Juli 2017 und eine Stel-
lungnahme dazu der Demokratischen Partei (…) in F._______ vom 10. Juli
2017 bei.
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Seite 8
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten
den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 6.2) an. Zwecks Vermeidung von
Wiederholungen kann vorweg auf die entsprechenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2 Insbesondere ist dazu festzuhalten, dass das SEM in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht den von den Beschwerdeführenden geschilderten
Einbruch in ihr Haus in Kosovo und die damit verbundene Sachbeschädi-
gung vom Juni 2017 als nicht relevant einstufte. Die vom SEM – bereits im
früheren Wiedererwägungsentscheid getroffene und durch das Bundesver-
waltungsgericht gestützte – Feststellung, die Beschwerdeführenden könn-
ten sich bei Übergriffen durch private Dritte an die heimatlichen Behörden
wenden, die schutzwillig und schutzfähig seien, erweist sich nach wie vor
als zutreffend. Dem Einbruch wurde gemäss Ausführungen der Beschwer-
deführenden und gemäss den eingereichten Fotos durch die Behörden vor
Ort denn auch nachgegangen (vgl. act. B2 Nr. 2). Entgegen der Ansicht in
der Beschwerde ist damit von deren Schutzwillen auszugehen. Ungeachtet
der Frage, ob es sich – wie vom SEM erwogen – beim Schreiben der Dorf-
verwaltung um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, ist dieses nicht geeignet,
jene Einschätzung zu widerlegen. Diesem zufolge wird damit zwar ein Ein-
bruch in das Haus der Familie in Kosovo vom 17. Juni 2017 bestätigt. Ein
mangelnder Schutzwille ergibt sich daraus aber nicht. Auch lässt sich aus
der Argumentation von A._______, der zuständige Polizeidienst habe ihm
die Einsicht in die Ermittlungsakten nicht erteilen wollen, nicht darauf
schliessen, die Polizei- und Justizbehörden würden den Beschwerdefüh-
renden bei deren Anrufung den Schutz verweigern. Angesichts eines lau-
fenden, polizeilichen respektive strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens er-
scheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass die heimatlichen Behörden
dazu keine näheren Auskünfte erteilten respektive dem Beschwerdeführer
dazu die Einsicht in die Akten verweigerten.
7.3 Die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hin-
sichtlich B._______ war dem SEM und dem Gericht längst bekannt war.
Das SEM hat bereits in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 16. Feb-
ruar 2016 ausgeführt, dass eine Behandlung – wenn auch allenfalls nicht
mit schweizerischen Standards vergleichbar – in einem der sieben ambu-
lanten psychiatrischen Behandlungszentren in Kosovo, beispielsweise je-
nem in J._______, einem Ort, der unweit des Wohnortes der Beschwerde-
führerin liege, möglich wäre und eine Behandlung auch Angehörigen der
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Ethnie der Gorani zugänglich sei (vgl. act. A65/9 S. 6 f.). Es hat damit be-
reits im damaligen Zeitpunkt den Behandlungsmöglichkeiten der gesund-
heitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Kosovo Rechnung ge-
tragen. Eine Einschätzung die – wie vom SEM im angefochtenen Wieder-
erwägungsentscheid erwähnt – durch das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-1340/2016 vom 19. Juni 2017 gestützt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3.).
Die Rüge auf Beschwerdeebene, das SEM habe das Vorbringen im Wie-
dererwägungsgesuch, dass der Beschwerdeführerin in Kosovo eine zu-
reichende medizinische Behandlung infolge fehlender Behandlungsmög-
lichkeiten und mangels Zugang dazu, verwehrt sei, nicht berücksichtigt, er-
weist sich demzufolge als unbegründet. Von einer mangelhaften Prüfung
respektive unvollständigen Sachverhaltsfeststellung kann daher nicht ge-
sprochen werden.
Zu den psychischen Beschwerden ist im Weiteren festzuhalten, dass ge-
mäss dem aktuellen Arztbericht vom 16. Juli 2017 als Ziel der Therapie
eine medikamentöse Behandlung mittels Einleitung von Psychopharmaka
vorgesehen sei. Als Setting werden nicht etwa wie im Wiedererwägungs-
gesuch dargelegt, wöchentliche, sondern lediglich zwei Konsultationen
monatlich in Betracht gezogen. Inwiefern damit eine gravierende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und da-
mit eine seit Ergehen des Wiedererwägungsentscheides respektive des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts massgebliche Veränderung der
Sachlage eingetreten sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr fällt auf, dass
im medizinischen Bericht auch Verbesserungen hinsichtlich Symptome der
Angst etc. sowie der Hyperventilationsanfälle aufgezeigt werden (vgl. act.
B2 Nr. 1). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdefüh-
rerin grundsätzlich möglich wäre, sich zwecks einer Therapie in das nahe
gelegene und mit dem Bus erreichbare J._______ oder aber auch nach
I._______ zu begeben, zumal eine Psychotherapie, wie besagt, voraus-
sichtlich lediglich zwei Mal im Monat zu erfolgen hätte.
7.4 Die Beschwerdeführenden haben – wie in der Beschwerde selber an-
erkannt wird – bereits im früheren Verfahren auf die allgemeine Situation
der Gorani in Kosovo Bezug genommen. In dieser sah weder das SEM
noch das Bundesverwaltungsgericht ein Wegweisungsvollzugshindernis
(vgl. D-1331/2016 E. 6.5). Der dem Wiedererwägungsgesuch beigelegte
Bericht der SFH datiert vom 5. Mai 2015 und somit vor genanntem Urteil,
weshalb ihm im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren von Vornherein
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nicht Bedeutung zukommen kann. Aus dem in der Beschwerde mittels In-
ternetbericht geschilderten Angriff im Dorf K._______ vom 7. Juli 2017 und
dem Kommentar dazu der Demokratischen Partei (…) vom 10. Juli 2017
lässt sich ebenso wenig wie dem Schreiben eines Journalisten vom 13. Ja-
nuar 2017, der von einer Abwanderung der Gorani aus Kosovo spricht, auf
eine wesentliche veränderte Situation der Gorani im Kosovo im Allgemei-
nen oder aber auf eine individuelle, konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führenden schliessen.
7.5 Wie schon in der Beschwerde vom 2. März 2016 wird in jener vom
18. September 2016 auf eine überdurchschnittliche Integration von
D._______ verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dazu be-
reits mit Urteil D-1331/2016 vom 19. Juni 2017 geäussert und den Integra-
tionsgrad als nicht massgebend erachtet (vgl. a.a.O. E. 6.6). Auch wenn
D._______ gemäss den Ausführungen in der Beschwerde nicht nur über
überdurchschnittliche Deutschkenntnisse verfügt, sondern nunmehr eine
Lehre als (…) begonnen hat, kann auch in diesem Umstand kein Unzumut-
barkeitskriterium erblickt werden. Denn in wiedererwägungsrechtlicher
Hinsicht ist in der fortgeschrittenen Integration von D._______ in der
Schweiz seit Ergehen des Urteils D-1331/2016 vom 19. Juni 2017 keine
erheblich veränderte Sachlage zu erkennen. Von einer Verwurzelung in der
Schweiz respektive einer Entwurzelung im Heimatland könnte im Übrigen
auch deshalb nicht gesprochen werden (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6,
2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen), da sich die (…) D._______
erst drei Jahre in der Schweiz aufhält. Sie kann mit ihrer Familie nach Ko-
sovo zurückkehren, wo ihr die hier absolvierten Praktika und die Erfahrung
als Berufslernende bei einer Reintegration behilflich sein dürften.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung verletzt
Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – als angemessen zu erachten. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb der Antrag, die Ausländerbehörde des Kantons G._______ sei anzu-
weisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnah-
men abzusehen, gegenstandslos geworden ist. Ebenso erweist sich der
D-5315/2017
Seite 11
Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als
gegenstandslos.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der belegten Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind.
10.2 Angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren sind
auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung, welche sich
vorliegend nach Art. 65 Abs. 2 VwVG beurteilt, nicht erfüllt. Das entspre-
chende Gesuch ist daher abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 1500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: