B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5316/2018
lan
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder,
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (die Beschwerdeführerin) – eine Staatsangehörige von
Somalia – am 26. August 2015 für sich und ihr Kind B._______ um die
Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sie ihr Gesuch zusammen mit D._______ (N […]), einem Staatsan-
gehörigen von E._______, einreichte, welchen sie 2013 in Kairo kennen-
gelernt und dort religiös geheiratet habe,
dass das Asylgesuch von D._______ rechtskräftig abgelehnt und der Weg-
weisungsvollzug angeordnet wurde, wobei der Vollzug der Wegweisung of-
fenbar mit demjenigen der Beschwerdeführerin koordiniert werden soll
(vgl. dazu 44 AsylG [SR 142.31]; vgl. zudem E. III.3 der nachfolgend er-
wähnten SEM-Verfügung vom 13. Juli 2018),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person vom
1. September 2015 abgab, ihre Familie stamme ursprünglich aus
F._______ ([…]), sie sei aber ab dem sechsten Lebensjahr in G._______
aufgewachsen, welches in der Region von H._______ in Somaliland gele-
gen sei ([…]), und namentlich vorbrachte, sie habe ihre Heimat im Jahr
2012 verlassen, nachdem ihr Vater – das einzige noch lebende Familien-
mitglied – vor ihren Augen erschossen worden sei (vgl. dazu im Einzelnen
die Akten),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu ihren Gesuchs-
gründen vom 22. August 2017 angab, als sie sechs oder sieben Jahre alt
gewesen sei, seien sowohl ihre Mutter als auch ihre vier Geschwister in
F._______ getötet worden, als ihr Haus explodiert sei, und nach diesem
Ereignis sei ihr Vater mir ihr nach G._______ umgezogen, weil er in
G._______ eine Tante gehabt habe,
dass sie im Rahmen der Anhörung den geltend gemachten Tod des Vaters
neu – und insofern von ihren bisherigen Angaben abweichend – als Folge
eines gescheiterten Heiratsvertrages darstellte, indem sie berichtete, ihr
Vater sei erschossen worden, nachdem er sie einem Mann als Braut ver-
sprochen habe, er sie in der Folge dem Mann aber nicht mehr als Braut
habe geben wollen, obwohl er das für sie erhaltene Brautgeld schon ver-
braucht gehabt habe (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2018 feststellte, die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
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deren Asylgesuche ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
dass es im Rahmen der Begründung dieses Entscheides zur Hauptsache
zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien auf-
grund einer mangelnden Substanziierung ihrer Angaben und Ausführun-
gen sowie aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in ihrem
Sachverhaltsvortrag als insgesamt unglaubhaft zu erkennen,
dass das SEM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erklärte, wobei es unter anderem festhielt, die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder dürften auf die Unterstützung durch ihnen nahestehende Per-
sonen zählen, darunter auch D._______, wobei davon ausgegangen wer-
den dürfe, dass die Beschwerdeführerin ihre Beziehung zu ihm auch in
dessen Heimat leben könne,
dass dieser Entscheid – der Beschwerdeführerin eröffnet am 17. Juli 2018
(gemäss Sendungsverfolgungssystem der Post; kein Rückschein bei den
Akten) – unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorgenannten Entscheides – mit Eingabe vom 30. August 2018 und
handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – ans SEM gelangte,
dass sie das SEM mit dieser Eingabe darum ersuchte, von der Wegwei-
sung abzusehen und die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, eine
vorläufige Aufnahme zu verfügen, eventualiter die Ausreisefrist zu erstre-
cken, bis gültige Reisedokumente vorhanden seien, subeventualiter die
schweizerische Auslandvertretung zu ermächtigen, ein Reiseersatzdoku-
ment auszustellen,
dass sie im Rahmen der Begründung dieser Eingabe ihre aus dem ordentli-
chen Verfahren bekannten Vorbringen bekräftigte, wobei sie ihre bisheri-
gen Angaben und Ausführungen als insgesamt glaubhaft erklärte,
dass sie sich im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen auf eine generell
prekäre Lage in Somalia berief und geltend machte, die Angehörigen ihres
Clans würden vom somalischen Staat nicht geschützt,
dass für die Gesuchsvorbringen im Einzelnen und das mit der Gesuchs-
eingabe vorgelegte Beweismittel (eine […] 2016 von der somalischen Bot-
schaft in Genf ausgestellte Ehebestätigung) auf die Akten verwiesen wer-
den kann,
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dass das SEM die Gesucheingabe vom 30. August 2018 als Wiedererwä-
gungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegennahm,
dass es mit Verfügung vom 10. September 2018 (eröffnet am 11. Septem-
ber 2018) auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat, wobei es den Asyl-
und Wegweisungsentscheid vom 13. Juli 2018 als rechtkräftig und voll-
streckbar erklärte, eine Verfahrensgebühr auferlegte und festhielt, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte,
auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten, da darin anstelle
von qualifizierten Gesuchsgründen lediglich Gründe eingebracht worden
seien, welche schon im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde gegen die
Verfügung vom 13. Juli 2018 hätten eingebracht werden können,
dass für die vorinstanzliche Begründung im Einzelnen auf die Akten ver-
wiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden Entscheid am
17. September 2018 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwer-
de erhoben hat,
dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache beantragt, das SEM sei anzuwei-
sen, auf ihr Gesuch einzutreten, es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und die Vorin-
stanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und sie in pro-
zessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, sie sei Angehörige
eines Clans, dessen Angehörige von den heimatlichen Behörden häufig
nur ungenügend geschützt würden, was in jedem Verfahrensstadium ein-
gebracht werden könne, weshalb das SEM auf ihr Gesuch hätte eintreten
müssen,
dass sie gleichzeitig ausführte, vom SEM sei ihr zu Unrecht kein Glaube
geschenkt worden, obwohl sich ihre Gesuchsgründe durch eine Bot-
schaftsanfrage verifizieren liessen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und gesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a
Abs. 2 und Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie
ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Feststellungen – einzutreten ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Verfügung des
SEM vom 10. September 2018 bildet, also der vorinstanzliche Entscheid
betreffend das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch,
dass bei dieser Sachlage nur zu prüfen ist, ob das SEM zur Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2018 nicht eingetreten ist,
dass daher die Beschwerdebegehren materieller Natur – die Anträge auf
Gewährung von Asyl, eventualiter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges – nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können,
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu
entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. da-
zu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den können, wenn die abzuändernde Verfügung – wie vorliegend – unan-
gefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifi-
zierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.),
dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel ab-
stützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage
für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen
können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22),
dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung in Art. 111b
AsylG gerade auch dahingehend eine gesetzliche Regelung erfahren hat,
als das Nichteintreten auf ein solches Gesuch als Rechtsfolge in Art. 111b
Abs. 2 Satz 1 AsylG ausdrücklich vorgesehen ist,
dass demgemäss kein genereller Anspruch auf eine materielle Behandlung
von Wiedererwägungsgesuchen besteht,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das SEM nur im
Falle einer gehörigen Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch ein-
zutreten hat, also nur dann, wenn dem Gesuch genügend substanziierte
Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7
E. 4a; vgl. ebenso BVGE 2014/39, E. 5-7, zumal zwischen Art. 111b und
Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [a.a.O. E. 5.5]),
dass in der Gesuchseingabe vom 30. August 2018 – wie vom SEM zu
Recht erkannt – keine solchen Gründe ersichtlich gemacht wurden, da sich
die Ausführungen im Rahmen dieser Eingabe im Wesentlichen in der blos-
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sen Bekräftigung der aus dem ordentlichen Verfahren bekannten Gesuchs-
vorbringen und appellatorischer Kritik am zwei Wochen zuvor in Rechts-
kraft erwachsenen Asyl- und Wegweisungsentscheid erschöpfen,
dass damit weder eine Veränderung der Sachlage noch das Vorliegen von
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln geltend gemacht wurde,
dass bei objektiver Betrachtung der Aktenlage davon ausgegangen werden
muss, das Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2018 habe einzig da-
rauf abgezielt, trotz verpasster Beschwerdefrist wieder ins Verfahren zu
gelangen, was jedoch ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
rechtfertigen kann,
dass auch auf Beschwerdeebene nichts ersichtlich gemacht wird, was ei-
nen anderen Schluss rechtfertigen könnte,
dass zwar auch verspätete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe rele-
vant sein können, wenn damit offensichtlich wird, dass der gesuchstellen-
den Person in der Heimat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be-
handlung droht und von daher ein völkerrechtswidriges Wegweisungshin-
dernis besteht (vgl. dazu im Einzelnen das BVGer-Urteil D-2346/2012 vom
7. Januar 2014, E.9 m.w.H., insbesondere mit Hinweis auf die in EMARK
1995 Nr. 9 entwickelte Praxis),
dass in vorliegender Sache aber keine solchen Hinweise ersichtlich sind,
da aufgrund der Aktenlage nicht zu schliessen ist, im Falle der Beschwer-
deführerin und ihrer Kinder bestehe offensichtlich ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis,
dass sich Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung insbe-
sondere auch allein aus der geltend gemachten Clanzugehörigkeit nicht
ergibt,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Frage nach
einem allfälligen Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 111b
Abs. 3 AsylG) nicht mehr stellt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
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22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos
erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisge-
mäss auf Fr. 1'500.– anzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: