Abtei lung IV
D-5317/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Mazedonien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten); Verfügung des
BFM vom 8. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5317/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger
albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. Mai 2008 zusammen mit
seiner Mutter und seinem Bruder (vgl. N _______; D-_______ und D-
_______) auf dem Luftweg verliess und gleichentags mit einem
gültigen Touristenvisum in die Schweiz einreiste,
dass er am 15. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 19. Juni 2008 summarisch befragt, am 7. Juli 2008
ausführlich zu seinen Asylgründen angehört und in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater, E._______, lebe seit vielen
Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbe-
willigung,
dass sein Vater bereits vor fünf Jahren vergeblich einen Antrag auf
Familienzusammenführung gestellt habe und jetzt wieder ein solches
Gesuch hängig sei,
dass er - wie bereits mehrmals in der Vergangenheit - seinen Vater in
der Schweiz besucht habe,
dass er eigentlich geplant habe, nach Ablauf des Visums zusammen
mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Hause zurückzukehren,
dass sein Onkel jedoch unmittelbar vor Ablauf des einmonatigen
Visums telefonisch mitgeteilt habe, die Lage in Mazedonien sei zurzeit
infolge der Wahlen sehr angespannt und gefährlich,
dass sie sich daher entschieden hätten, nach Ablauf des Visums in der
Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, anstatt nach Hause
zurückzukehren,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 8. August 2008 - eröffnet am 12. August 2008 - in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Mazedonien sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer
Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug
auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. August 2008
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde die Kopie einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom 30. Juni 2008 an das Obergericht des Kantons D._______
betreffend Familiennachzug beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. September
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2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 1. September 2008 einbezahlt
wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung des angeordneten Wegweisungsvollzugs beschränken,
dass die Verfügung des BFM vom 8. August 2008 demnach hinsichtlich
der Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie
Wegweisung an sich) in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
weil die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig
verneint wurde,
dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Vollzug der
Wegweisung sei unzulässig, weil dies eine Verletzung von Art. 44
Abs. 1 in fine AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) darstellen
würde,
dass Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG praxisgemäss nur im Verhältnis zu
Familienangehörigen zur Anwendung kommt, welche über den Status
der vorläufigen Aufnahme verfügen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 24 S. 232),
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dass der Aufenthaltsstatus des Vaters des Beschwerdeführers
indessen auf einer fremdenpolizeilichen Grundlage (Niederlassungs-
bewilligung) beruht, weshalb nicht die Asylbehörden, sondern die
kantonale Fremdenpolizeibehörde für die Regelung des Aufenthalts
seiner Familienangehörigen, das heisst unter anderem des
Beschwerdeführers, zuständig ist,
dass nach dem Gesagten kein Anknüpfungspunkt für eine
asylrechtliche Aufenthaltsregelung besteht und die Vermutung
naheliegt, der Beschwerdeführer missbrauche das Asylverfahren, um
trotz offensichtlich fehlender Asylgründe auf diesem Weg ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage im Übrigen
zuzumuten ist, das Familienleben im Heimatland zu führen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem bereits volljährig ist und
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kein
relevantes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater
ersichtlich ist,
dass der angeordnete Wegweisungsvollzug aus diesen Gründen
insgesamt als zulässig zu erachten ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs auf Beschwerdeebene lediglich in pauschaler Weise vorgebracht
wird, der Beschwerdeführer habe angesichts der hohen
Arbeitslosigkeit in Mazedonien düstere Zukunftsaussichten, die
allgemeine Sicherheitslage habe sich in letzter Zeit verschlechtert, und
die albanische Minderheit sei in allen Lebensbereichen erheblich
benachteiligt,
dass indessen weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen,
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dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls als
unzumutbar erachtet werden müsste,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder nach
Mazedonien zurückkehren kann und dort ausserdem über zahlreiche
weitere Verwandte verfügt,
dass er darüber hinaus - wie bisher - auf die finanzielle Unterstützung
durch seinen Vater zählen kann,
dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende
Situation geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 1. September 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnet sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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