B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5317/2013
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Felix Schürch, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 16. August 2013 / N _______.
D-5317/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im August 2009 und gelangte via B._______, C._______, die
D._______ und E._______ am 5. November 2009 illegal in die Schweiz.
Hier stellte er am 9. November 2009 ein Asylgesuch.
B.
Am 17. November 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsange-
höriger, stamme aus F._______, Provinz G._______, und habe seit sei-
nem zweiten Lebensjahr, mit nur einer Unterbrechung (von 2004 bis 2006
habe er sich im H._______ aufgehalten) in I._______ gelebt. Seine Mut-
ter sei im Jahr 1999 bei einem Raketenbeschuss der Taliban ums Leben
gekommen, sein Vater sei im Jahr 2007 bei einem Selbstmordattentat ge-
storben. Seine Geschwister (ein Bruder und zwei Schwestern) sowie eine
Tante würden noch immer in Afghanistan leben.
C.
C.a Mit Verfügung vom 30. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen
Wegweisung nach J._______.
C.b Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erho-
bene Beschwerde vom 1. April 2010 wurde mit Urteil D-2158/2010 vom
21. Februar 2011 abgeschrieben, nachdem das BFM am 15. Februar
2011 seine Verfügung vom 30. März 2010 aufgehoben und die Wieder-
aufnahme des nationalen Asylverfahrens gemäss den gesetzlichen Be-
stimmungen verfügt hatte.
D.
Der Beschwerdeführer geriet verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt.
Gemäss dem Rapport der zuständigen kantonalen Polizei vom 6. Mai
2010 wurde er der Ruhestörung und des unanständigen Benehmens so-
wie der Trunkenheit beschuldigt (vgl. BFM-Akten A48/6). Aus dem Rap-
port vom 5. Oktober 2010 geht hervor, dass er der einfachen Körperver-
letzung sowie der Tätlichkeit beschuldigt und aufgrund einer Ge-
fahrenabwehr in Polizeigewahrsam genommen wurde (vgl. A52/8).
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Seite 3
E.
Am 13. April 2012 heiratet der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürge-
rin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B.
F.
Gemäss Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom 11. März
2013 wurde die Ehe des Beschwerdeführers zwischenzeitlich gerichtlich
getrennt.
G.
Am 6. August 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen (Anhörung) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater,
welcher bei der Demokratischen Volkspartei gewesen sei, habe einem
Verwandten ein Grundstück übergeben, auf welchem später ein Schul-
haus gebaut worden sei. Dieser Verwandte habe sich aber nicht an die
ursprüngliche Vereinbarung gehalten, wonach er seinem Vater einen ent-
sprechenden Betrag mit dem Geld, welches von einer Drittperson aus
K._______ gestammt habe, hätte bezahlen sollen. Da sein Vater im Jahr
2007 bei einem Selbstmordattentat ums Leben gekommen sei, habe der
Beschwerdeführer den betreffenden Verwandten immer wieder erfolglos
zur Bezahlung aufgefordert. Schliesslich habe er bei der Polizei eine An-
zeige gegen den fehlbaren Verwandten erstattet. Da dieser bei den Re-
gierungsbehörden angestellt und einflussreich gewesen sei, sei er da-
nach verfolgt worden. Zunächst habe die Polizei auf seine Anzeige hin
keine spezielle Reaktion gezeigt, ihn aber wenig später festgenommen
und anklagen wollen. Unbekannte hätten ihn auf der Strasse angehalten
und zum Rückzug seiner Anzeige aufgefordert. Sie hätten ihn zusammen-
schlagen wollen, da aber Passanten vorbeigekommen seien, hätten sie
von ihm abgelassen. Kurz darauf habe er Afghanistan verlassen und sei
in den H._______ gereist, wo er sich rund zwei Jahre aufgehalten habe,
bevor er sich nach Europa begeben habe. Nachdem er von E._______
nach J._______ zurückgeschickt worden sei, sei er Mitte 2009 freiwillig
nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er sich nur eine Woche aufgehalten
und eine neue Tazkara beantragt habe. Da dies über ein Polizeibüro ge-
laufen sei, habe sein Verwandter erfahren, dass er sich wieder in Afgha-
nistan aufhalte. Aus diesem Grund habe er seinen Heimatstaat im August
2009 erneut verlassen und sich in die Schweiz begeben. Sein jüngerer
Bruder habe Afghanistan Ende 2012 ebenfalls verlassen, nachdem er zu-
sammengeschlagen worden sei und es sich bei den Tätern um Personen
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handeln würde, die mit den Feinden des Beschwerdeführers in Verbin-
dung stehen würden. Seither habe er nichts mehr von seinem Bruder ge-
hört.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer ferner zu Protokoll,
dass er sich von seiner Schweizer Ehefrau gerichtlich getrennt habe und
diese in der Zwischenzeit die Scheidung eingereicht habe.
H.
Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente zu den Akten: seinen
afghanischen Reisepass, ausgestellt am 7. April 2011 vom afghanischen
Konsulat in L._______, seine Tazkara, sein Militärabschlussdiplom und
den Parteiausweis seines verstorbenen Vaters.
I.
I.a Mit Verfügung des BFM vom 16. August 2013 – eröffnet am 21. August
2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und
stellte fest, dass der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit
der kantonalen Migrationsbehörden falle.
I.b Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien widersprüchlich, unsubstantiiert und würden nicht der all-
gemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Der Beschwerdeführer habe bei
der BzP erklärt, er habe ein Grundstück besessen, das er dem Bildungs-
ministerium vermacht habe, damit auf diesem Grundstück eine Schule
hätte gebaut werden können (vgl. A1/14 S. 6). Demgegenüber habe er
bei der Anhörung geltend gemacht, sein Vater habe dieses Grundstück
vor seinem Tod einem Verwandten übertragen, welcher für ein Schulhaus
angefragt habe (vgl. A81/19 S. 5). Ferner will er von einer Person auf der
Strasse gestoppt und dazu aufgefordert worden sein, die Beschwerde
gegen seinen Verwandten zurückzuziehen (vgl. A81/19 S. 10 f.). Obwohl
das Ziel des oder der Gegner gewesen sei, ihn zusammenzuschlagen,
sei trotz seiner Weigerung, seine Beschwerde zurückzuziehen, nichts
passiert, weil sich Passanten genähert hätten. Demnach handle es sich
um eine reine Vermutung des Beschwerdeführers, dass man ihn habe
zusammenschlagen wollen. Insofern bestünden erhebliche Zweifel daran,
dass er tatsächlich verfolgt worden sei. Diese Zweifel würden dadurch
bestätigt, dass die Ausführungen zu seiner angeblichen Verfolgung
höchst unsubstantiiert seien (vgl. A81/19 S. 10 f.). So habe er angege-
ben, er sei ein oder zweimal von einer oder zwei Personen auf der Stras-
se gestoppt worden. Erst auf entsprechende Nachfrage hin, habe er sich
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festgelegt und ausgesagt, nur eine Person habe vor ihm gestanden, um
dann in der Folge trotzdem von mehreren Personen zu sprechen, die
nachgegeben hätten. Der Beschwerdeführer hätte jedoch von Anfang an
in der Lage sein müssen, sagen zu können, ob es einen oder zwei Vorfäl-
le gegeben habe und ob eine oder zwei Personen vor ihm gestanden hät-
ten. Ferner habe er geltend gemacht, seine Probleme seien dadurch ver-
stärkt worden, dass sein Vater bei der Demokratischen Volkspartei in Af-
ghanistan gewesen sei. Die entsprechenden Ausführungen zu den des-
wegen erlittenen Problemen seien hingegen vage und unsubstantiiert
geblieben (vgl. A81/19 S. 14 f.). Er habe geltend gemacht, dass alle op-
positionellen Gruppierungen, die sich gegen die Regierung bilden würden
und die Behörden "von den Widerstandskämpfern" seien und alle starke
Beziehungen untereinander hätten (vgl. A81/19 S. 13). Auch sei nicht
plausibel, dass bei solch intensiver Feindschaft überhaupt eine Abma-
chung bezüglich des Grundstückes zwischen seinem als Kommunist be-
zeichneten Vater und dem auf der Seite der Mujaheddin stehenden Ver-
wandten getroffen worden wäre. Seinen Aussagen in der BzP zufolge ha-
be der betreffende Verwandte einen Haftbefehl gegen ihn erwirkt (vgl.
A1/14 S. 6). Demgegenüber habe er bei der Anhörung nichts von einem
Haftbefehl erwähnt, und auf entsprechenden Vorhalt hin erklärt, er habe
erzählt, dass ihn die Polizei verfolgt habe und ihn habe festnehmen wol-
len, und dies ein "Befehl für Gefangenschaft" sei (A81/19 S. 15 ["Der Be-
fehl ist gekommen, um mich festzunehmen."]). Da er des Weiteren ange-
geben habe, nach seiner Wegweisung von E._______ nach J._______
freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein und eine neue Tazkara
beantragt zu haben (vgl. A81/19 S. 12), könne offen gelassen worden, ob
die Angaben zum Haftbefehl tatsächlich widersprüchlich gewesen seien.
Denn unabhängig davon gelte, dass es nicht dem Verhalten eines Ver-
folgten entspreche, in den Staat zurückzukehren, von dessen Behörden
er verfolgt werde, und sich sogleich auch an dessen Behörden zu wen-
den. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer vom afghanischen Kon-
sulat in L._______ am 7. April 2011 ein Reisepass ausgestellt worden.
Die Ausstellung des Reisepasses durch afghanische Behörden spreche
nicht dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von diesen verfolgt
werde. Er habe diesbezüglich denn auch nur erklärt, dies beweise die
Unordnung in Afghanistan, sogar ein Pakistani könne beim afghanischen
Konsulat einen Reisepass erhalten, weil dort niemand wisse, wer vor ih-
nen stehe (vgl. A81/19 S. 15). Diese Erklärung könne nicht überzeugen.
Ausserdem sei auch nicht plausibel, dass ein tatsächlich Verfolgter über-
haupt das Risiko eingehen würde, sich an die Behörden des Staates zu
wenden, von dessen Behörden er Verfolgung befürchte.
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I.c Nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei sein Bruder von Wächtern
eines gewissen A.G., welcher selber auch ein alter Mujaheddin-Komman-
dant sei, zusammengeschlagen worden (vgl. A81/19 S. 4 und S. 16). In
diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss,
sämtliche Mujaheddin hätten untereinander Kontakt, deshalb stünden
sein Verwandter wie auch A.G. auf derselben Seite. Da er nicht dort ge-
wesen sei, habe man seinen Bruder zur Rechenschaft gezogen (vgl.
A81/19 S. 16). Diese Erklärung des Zusammenhanges zwischen seinen
eigenen Problemen mit denjenigen seines Bruders wirke konstruiert und
überzeuge nicht. Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten und Wider-
sprüche könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfol-
gungssituation nicht geglaubt werden. Daran könnten auch die einge-
reichten Beweismittel nichts ändern. Weder sein Militärabschlussdiplom
(welches lediglich ein Nachweis seines Militärabschlusses sei) noch der
Parteiausweis seines Vaters (welcher nur die Parteiangehörigkeit seines
Vaters belege) könnten die geltend gemachte Verfolgung belegen. Inso-
fern seien die genannten Unterlagen als Beweismittel untauglich.
I.d Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, ein
weiterer Grund für das Verlassen Afghanistans sei gewesen, dass er auf-
grund seines Militärabschlusses befürchtet habe, an die Front geschickt
zu werden und zu sterben (vgl. A1/14 S. 6). Bei der Anhörung habe er
hingegen erklärt, er sei nie konkret dazu aufgefordert worden, sich den
Streitkräften anzuschliessen (A81/19 S. 14). Somit bestehe in dieser Hin-
sicht auch zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor Verfolgung. Der Tod seiner Eltern habe sich aus der
allgemeinen Situation in Afghanistan ergeben, weshalb die entsprechen-
den Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant seien.
I.e Der Beschwerdeführer sei seit dem 13. April 2012 mit einer Schweize-
rin verheiratet. Auch wenn die Ehe inzwischen gerichtlich getrennt und,
den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, die Scheidung eingereicht
worden sei, so sei die eheliche Verbindung zum heutigen Zeitpunkt noch
nicht aufgelöst. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Besitz einer kanto-
nalen Aufenthaltsbewilligung und habe grundsätzlich einen Anspruch auf
deren Verlängerung, der im vorliegenden Fall zu prüfen sei (Art. 42 Abs. 2
und Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss den Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 falle die konkrete Beurteilung des
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Seite 7
geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die
Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.
J.
Am 20. September 2013 erhob der Beschwerdeführers gegen diese Ver-
fügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Abweisung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gutheissung seines
Asylgesuches. Das BFM habe eine ergänzende Anhörung zur Sache so-
wie Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers vorzunehmen.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und es sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men.
K.
K.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Okto-
ber 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnis-
folge aufgefordert, bis zum 18. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten.
K.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 7. Oktober 2013.
L.
Gemäss telefonischer Auskunft der kantonalen Migrationsbehörde vom
28. November 2013 hat der Beschwerdeführer am 5. März 2013 ein Ge-
such um Verlängerung seiner B-Bewilligung gestellt, welche am 13. April
2013 abgelaufen ist. Das Bewilligungsverfahren sei bis zum Abschluss
des Asylverfahrens sistiert worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben, das BFM
habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt Das BFM habe
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als widersprüchlich
eingeschätzt und die Folgerung, wonach die Ausstellung eines Reisepas-
ses durch das afghanische Konsulat gegen eine Verfolgung des Be-
schwerdeführers spreche, nicht genügend begründet. Aus der Verfügung
sei nicht ersichtlich, ob eine Abklärung bezüglich der aktuellen Situation in
Afghanistan getätigt worden sei. Dies wäre jedoch im vorliegenden Fall
von immenser Wichtigkeit gewesen, könnte sie doch die vorliegenden
Ausweisungshindernisse belegen, und über die aktuellen Gefahren im
Heimatstaat des Beschwerdeführers Aufschluss geben. Die Vorinstanz
habe weder die Interessenabwägung vorgenommen, noch den Sachver-
halt vollständig abgeklärt. Die gesamte Verfügung beruhe vielmehr auf et-
lichen Verallgemeinerungen und Pauschalierungen, und stelle einen Er-
messensmissbrauch im Sinne einer willkürlichen Verfügung dar, da der
rechtlich relevante Sachverhalt einerseits ungenügend abgeklärt und an-
derseits die Einzelfallprüfung nicht vorgenommen worden sei.
5.2 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsma-
xime hat die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird rela-
tiviert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich inso-
weit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren ein-
geleitet hat oder selbständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b
VwVG).
5.3 Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen).
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Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen wider-
spiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E.5.1 S. 256). Die erforderliche Begrün-
dungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je
grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbe-
stimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die
individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderun-
gen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Diesen Anforde-
rungen hat das BFM mit den ausführlichen Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM eine
andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt somit keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die entsprechenden Rü-
ge nicht gehört werden kann und kein Anlass besteht, die angefochtene
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
5.4 Im Übrigen fällt der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine
allfällige Wegweisung des Beschwerdeführers in die Zuständigkeit der
kantonalen Migrationsbehörden wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl.
E. 7.2).
5.5 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 100
Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-
ten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweis-
vorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Par-
tei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes
bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebo-
tene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag
oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320;
BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende
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Seite 11
Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht
geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden.
5.6 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärun-
gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen
Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen
Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Be-
weiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sach-
verhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht
zu einem anderen Entscheid führen könnte.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist – festzustellen, dass die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen zu verweisen ist (vgl. Bst. I.b. vorstehend). Der Rechtsmit-
teleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal
der Beschwerdeführer lediglich bestreitet, sich widersprochen zu haben.
Der Bestreitungsvermerk ist jedoch nicht geeignet, die aufgezeigten Un-
stimmigkeiten auszuräumen oder aufzuklären. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung des BFM verwiesen werden.
6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeig-
net sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu füh-
ren. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flücht-
lingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer
erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestäti-
gen. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch zu Recht ab.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann vom Zeitpunkt der Einreichung ei-
nes Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten
Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anord-
nung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Ver-
fahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung
eingeleitet werden, ausser es besteht ein Anspruch auf Erteilung (Grund-
satz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens). Ein Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG be-
steht beispielsweise dann, wenn eine asylsuchende Person eine Schwei-
zer Bürgerin beziehungsweise einen Schweizer Bürger oder eine hier nie-
dergelassene Person aus dem Ausland heiratet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21
E. 7a S. 173). Dies gilt auch dann, wenn nach Beendigung der ehelichen
Gemeinschaft, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung strittig ist.
Das BFM hat somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt,
dass der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kanto-
nalen Migrationsbehörden fällt und das BFM darüber nicht zu befinden
hat.
7.3 Im Übrigen kann Gegenstand des streitigen Verfahrens nur sein, was
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Aus-
legung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich
verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht
beurteilen. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwer-
deverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Er kann
sich also höchstens verengen und um nicht streitige Punkte reduzieren,
nicht aber ausweiten (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150 m. w. H.). In
seiner Eingabe vom 20. September 2013 beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei ihm in der
Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Damit weitet er jedoch
den Anfechtungsgegenstand unzulässig auf die Wegweisung bezie-
hungsweise den Vollzug der Wegweisung aus, weshalb darauf nicht ein-
zutreten ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
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Seite 13
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 7. Oktober 2013 in dersel-
ben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 7. Oktober 2013 in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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