Abtei lung IV
D-5318/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
(...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) vom 6. Januar 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5318/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. November 2004 verweigerte das BFF dem Ge-
suchsteller die Bewilligung der Einreise und lehnte sein Asylgesuch
vom 5. Oktober 1999, das mit mehreren schriftlichen Eingaben ergänzt
worden war, ab. Das BFF begründete seinen Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass der Gesuchsteller nicht gefährdet sei im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die
Anforderungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für die Erteilung einer
Einreisebewilligung nicht erfüllt seien.
B.
Mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo eingereichter Eingabe
vom 18. Dezember 2004, welche zuständigkeitshalber an die ARK wei-
tergeleitet wurde, focht der Gesuchsteller die Verfügung des BFF vom
25. November 2004 an und beantragte – wie sinngemäss aus der Be-
gründung vorgeht – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von
Asyl.
C.
Mit Urteil vom 6. Januar 2005 wies die ARK die Beschwerde ab. Zur
Begründung führte sie an, in einer objektiven Einschätzung der ge-
samten Vorbringen und Umstände sei nicht von einer unmittelbaren
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG auszugehen. Die persönliche Situation des Ge-
suchstellers sei gesamthaft nicht als derart kritisch einzustufen, dass
eine reale Existenzbedrohung bestünde und ein weiterer Verbleib in
Sri Lanka nicht zumutbar wäre. Im Besonderen sei zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion über ein intaktes
soziales Beziehungsnetz und offensichtlich auch über eine gute Schul-
bildung verfüge.
D.
Mit an die ARK adressierter, als „Application for settlement as a refuge
in your country“ bezeichneter Eingabe vom 10. September 2006, wel-
che am 25. September 2006 bei der ARK einging, ersuchte der Ge-
suchsteller sinngemäss um Asyl bzw. um Revision des Urteils der ARK
vom 6. Januar 2005. Er brachte vor, er wohne nun in C._______ und
müsse aufgrund der Probleme mit der D._______ von seiner Familie
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getrennt leben. Am Abend des 19. November 2005 sei eine Gruppe
bewaffneter Männer zu seinem Haus gekommen, habe ihn geschlagen
und schwer misshandelt. Die Männer hätten ihm gedroht, ihn um-
zubringen, wenn sie ihn dort noch einmal sehen sollten. Er sei darauf
hin mit seiner Familie nach E._______ geflohen. Auch dort sei er
mehrfach bedroht worden und habe dies beim zuständigen „Grama
Niladhari“ und beim „Justice of the Peace“ angezeigt. Er habe deshalb
auch in E._______ nicht mehr leben können und sei ins Dorf
F._______ gezogen. Aber auch hier würden schlechte Bedingungen
herrschen und die Armee habe den Ort mehrfach angegriffen. Er sei
körperlich und psychisch geschwächt, sei er doch von Angehörigen
der Armee gefoltert worden. Der Druck der G._______ sei sehr gross.
Er werde zur Ausbildung mit den Waffen gezwungen und wenn er
diesem Befehl nicht Folge leiste, könne er nicht dort bleiben. Wenn er
an seinen früheren Wohnort zurückkehren würde, würde er von der
D._______ bedroht werden.
Der Gesuchsteller gab zwei inhaltlich identische, von ihm verfasste
Schreiben zu den Akten, in welchen er im Wesentlichen die Ereignisse
seit dem Jahr 1999 darlegt. Das eine Schreiben datiert vom 24. Januar
2006 und richtet sich an den „Gramma Niladarih“, das andere Schrei-
ben datiert vom 28. Januar 2006 und richtet sich an den „Vice Chair-
man“ des „Town Council“ von H._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine
seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige
ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3).
1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK rich-
ten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl.
BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG
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findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer-
den kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in
Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die
Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden,
der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte gel-
tend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetz-
liche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass be-
steht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund der
neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG) geltend und reicht in diesem Zusammenhang zwei vom 24. und
28. Januar 2006 datierende Dokumente ein. Er begründet zwar nicht,
wann er von diesen Beweismitteln Kenntnis erhielt, indessen ist zu sei-
nen Gunsten davon auszugehen, dass die zu beachtenden Fristen ein-
gehalten sind (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG). Auf das im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung ei-
nes Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereich-
ten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesge-
richtlicher Rechtsprechung sind revisionsweise geltend gemachte Tat-
sachen lediglich dann als neu zu qualifizieren, wenn sie zur Zeit der
Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nach-
träglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich
erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen
Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines
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Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund
zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 99; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260,
Rn. 740; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die
tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verän-
dern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für
den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BEERLI-BONORAND,
a.a.O., S. 106; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Wor-
ten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht
und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frank-
furt a.M. 1996, S. 273, Rn. 1431).
3.2 Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie
sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entwe-
der neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Be-
weis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen
geblieben sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen
Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (RHI-
NOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431). Hingegen ist es - im
Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht not-
wendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwer-
deentscheid stammen (vgl. die in der vorliegenden Konstellation wei-
terhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5.c S. 199).
4.
Zur Begründung des Gesuchs verweist der Gesuchsteller im Wesentli-
chen auf die inhaltlich identischen, in englischer Sprache verfassten
Schreiben vom 24. und 28. Januar 2006. Darin wird dargelegt, der Ge-
suchsteller sei I._______ und sei am 26. Februar 1999, als er unter-
wegs nach J._______ gewesen sei, festgenommen worden. Man habe
ihn des Terrorismus verdächtigt und ihn in verschiedenen Polizeistatio-
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nen (...) während dreier Monate inhaftiert. In dieser Zeit sei er gefoltert
und misshandelt worden. Aufgrund der ihm damals zugefügten
unmenschlichen Behandlung könne er nun seiner Arbeit nicht mehr
nachgehen. Er sei daraufhin der K._______ übergeben und
gezwungen worden, ein in singhalesisch verfasstes Geständnis zu
unterschreiben. Anschliessend sei er durch den L._______
vorgeladen, ins Gefängnis gebracht und nach zwei Jahren durch den
M._______ angeklagt worden. Er sei als zweiter Angeklagte
verantwortlich gemacht worden für den Bombenanschlag auf das
N._______, bei welchem ein Touristenzentrum zerstört, 17 Personen
getötet und 27 Personen verletzt worden seien. Er sei fünf (sic!) Jahre
später, am 16. Oktober 2003, durch den L._______ freigesprochen
worden. Danach habe er unbehelligt gelebt, bis im März 2004 ein
Unbekannter zu seinem Haus gekommen sei, gesagt habe, sein Name
sei O._______, und ihn aufgefordert habe, nach F._______ zu gehen.
Dort sei er zu einem alten Haus gebracht und über seine
Inhaftierungen befragt worden. Anschliessend sei er frei gelassen
worden, er habe aber aus Angst vor weiteren Übergriffen sein Haus in
H._______ verlassen und sich während eines Jahres in Z._______,
E._______ und in P._______ versteckt. Der Gesuchsteller brachte
weiter vor, wegen einer Krankheit sei er im Oktober 2005 in sein Haus
nach H._______ zurückgekehrt. Einige Tage später habe er mehrere
Telefonanrufe erhalten und es sei ihm nahe gelegt worden, den Ort
umgehend zu verlassen, andernfalls würde er umgebracht werden.
Kurze Zeit später, am 19. November 2005, sei er am Abend von
Anhängern der D._______ überfallen und geschlagen worden. Er habe
den Arzt aufgesucht und sei nach fünf Tagen wieder zurückgekehrt.
Aus Furcht vor weiteren Zwischenfällen sei er mit seiner Familie nach
E._______ gegangen und habe dort ein Haus gemietet. Die beiden
Schreiben vom 24. und 28. Januar 2006 tragen handschriftliche
Eintragungen eines Q._______ und eines „Vice Chairman“, wonach
diese Ausführungen wahr und korrekt seien.
Gemäss der Darstellung im Revisionsgesuch sei der Gesuchsteller
auch in E._______ mehrfach bedroht worden. Da er nicht mehr dort
habe leben können, sei er mit seiner Familie in das Dorf F._______
geflohen. Auch hier seien die Umstände sehr schwierig gewesen. Sie
seien durch die srilankische Armee angegriffen worden. Seine geistige
und körperliche Gesundheit sei wegen der Folter und der Misshand-
lungen, welche er erlebt habe, stark angegriffen, wie die bereits im Be-
schwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte zeigen würden.
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Nebst der Bedrohung durch die D._______ werde nun auch der Druck
durch die G._______ grösser. Sie hätten ihn aufgefordert, sich ihnen
anzuschliessen und für sie zu kämpfen. Er wolle dies nicht tun und
werde bedroht. Deshalb lebe er in ständiger Angst und sei nirgends
mehr sicher. Er müsse getrennt von seiner Familie leben.
5.
5.1 Was die Schilderungen der Ereignisse aus den Jahren 1999 bis
2003 betrifft, ist festzuhalten, dass diese Tatsachen bereits im Be-
schwerdeverfahren bekannt waren und der Beurteilung durch die ARK
zugrunde lagen. Die damit verbundenen Vorbringen wurden durch die
ARK gerichtlich beurteilt. Die Schilderungen in den beiden vom Ge-
suchsteller verfassten Schreiben ändern nichts an der tatsächlichen
Grundlage des angefochtenen Urteils. Sie sind deshalb weder als
„neu“ noch als „erheblich“ im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu be-
zeichnen (vgl. hierzu KARIN SCHERRER, in: Waldmann/Weissenberger,
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 66 N 25).
5.2 Was das in den Schreiben vom 24. und 28. Januar 2006 geltend
gemachte Ereignis aus dem Jahr 2004 betrifft (Befragung des Gesuch-
stellers durch eine Person namens O._______ in F._______), ist
festzuhalten, dass der Gesuchsteller diesen Vorfall bereits früher hätte
geltend machen können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Gesuchsteller
substanziiert diesbezüglich nicht, was er aufgrund dieses Ereignisses
zu befürchten hätte, und belegt die damit geltend gemachten Nachteile
denn auch nicht weiter. Aus diesem Vorfall kann jedenfalls nicht auf
eine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers im Sinne von Art. 3
AsylG geschlossen werden. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht geeig-
net, die tatsächliche Grundlage des Urteils der ARK zu verändern und
zu einer anderen Entscheidung zu führen, weshalb es revisionsrecht-
lich nicht relevant ist.
5.3 Weiter bringt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 10. Sep-
tember 2006 vor, er habe versteckt leben müssen und in seinem Haus
in H._______ Drohanrufe erhalten. Am 19. November 2005 sei um 21
Uhr eine bewaffnete Bande - es handle sich um Anhänger der
D._______ - zu seinem Haus gekommen und habe ihn aufgefordert,
das Haus zu verlassen. Die Männer hätten ihn mit Eisenstangen und -
kabeln zusammengeschlagen und ihn schwer verletzt. Er könne
seither ein Bein und eine Hand nicht mehr gebrauchen.
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Hierzu ist festzuhalten, dass sich dieser Vorfall erst nach dem Urteil
der ARK vom 6. Januar 2005 ereignete. Er stellt deshalb keinen Revisi-
onsgrund dar, geht es doch bei dem ausserordentlichen Rechtsmittel
der Revision um die Korrektur eines rechtskräftigen Entscheids, wenn
sich herausstellt, dass dieser auf einer falschen tatsächlichen Grundla-
ge beruht, nicht jedoch um Tatsachen, die sich nach dem Urteil ereig-
neten (vgl. SCHERRER, a.a.O., N. 26). Dasselbe gilt auch für die geltend
gemachten Angriffe durch die (...), welche der Gesuchsteller erlitten
habe, sowie für die vorgebrachte Bedrohung vonseiten der G._______.
Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die vom Gesuchsteller in der Ein-
gabe vom 10. September 2006 geltend gemachten Nachteile bzw. die
vorgebrachte Furcht vor Übergriffen durch die D._______, durch die
G._______ und die Armee auf eine konkrete und unmittelbare Gefähr-
dung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des Gesuchstellers
schliessen lassen, so dass die Eingabe an das BFM zur Behandlung
als zweites Asylgesuch zu überweisen ist. Die Schilderungen der Er-
eignisse im Jahr 2005 und die damit verbundenen Vorbringen sind in-
dessen nicht ausreichend substanziiert und werden auch nicht weiter
– beispielsweise durch ein Arztzeugnis – belegt, so dass es sich nach
einer Würdigung der gesamten Umstände erübrigt, die Eingabe an das
BFM zu überweisen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
die Vorbringen des Gesuchstellers als pauschale Behauptungen aus-
gestaltet sind und keine näheren Angaben für das Vorliegen einer kon-
kreten Gefährdung enthalten. Sie sind deshalb nicht ausreichend be-
gründet. Auch wenn es durchaus plausibel erscheint, dass der Ge-
suchsteller nach der Entlassung aus der Haft im Jahr 2003 gewisse
Übergriffe zu erleiden hatte, vermag er keine glaubhaften Hinweise auf
eine unmittelbare künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzu-
tun. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen zur Er-
teilung einer Einreisebewilligung praxisgemäss grundsätzlich restriktiv
zu umschreiben sind und den Behörden diesbezüglich ein weiter Er-
messensspielraum zukommt (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3.b S. 130 f.,
mit weiteren Hinweisen).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 6. Januar 2005 ist demzufolge abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung von
Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen aus verwaltungsökonomischen
Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Revision wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Gesuchsteller gegen Unterzeichnung der beigelegten Emp-
fangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen
und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustel-
len; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
Seite 10