Abtei lung IV
D-5318/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5318/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zu-
folge am 23. Mai 2001 und stellte am 20. Juni 2001 ein erstes Asyl-
gesuch in der Schweiz. Am 28. Juni 2001 wurde er in der Empfangs-
stelle B._______ summarisch zu seiner Person und seinem
Asylgesuch befragt und am 27. August 2001 vom Migrationsdienst des
Kantons C._______ eingehend angehört.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und in Addis Abeba ge-
boren, wo er auch bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Da es sich bei
seinen Eltern um eritreische Staatsangehörige handle, seien diese am
19. Juni 2000 von den Behörden gezwungen worden, Äthiopien zu
verlassen. Seit Juni 2000 habe die Regierung auch nach ihm gesucht,
weshalb er gezwungen gewesen sei, sich ein Jahr lang versteckt zu
halten. Am 18. Mai 2001 habe er von einem Freund erfahren, dass er
noch immer gesucht werde, weshalb er beschlossen habe, Äthiopien
zu verlassen.
A.c Mit Verfügung vom 11. März 2002 wies das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesamt begründete
seinen Entscheid in der Hauptsache damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht genügen würden. Die Verfügung vom 11. März 2002
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für den Inhalt des ersten
Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
A.d Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 an das BFM liess der Be-
schwerdeführer in einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten
Eingabe beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass
er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei wiedererwägungsweise das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei
wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als
Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Zudem sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung und die Durch-
führung von Vorbereitungshandlungen im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme zu sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung dieses
Gesuchs entschieden sei.
Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie
allgemein bekannt sei, würden eritreische Staatsbürger, welche sich
länger im Ausland aufhielten, unter den Generalverdacht gestellt, sie
hätten sich subversiv gegen die jetzige Regierung betätigt. Je länger
die Auslandabwesenheit daure, umso mehr müsse die betreffende
Person bei der Rückkehr befürchten, strengen Verhören unterzogen zu
werden. Seit dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung sei eine er-
hebliche Sachverhaltsänderung aufgrund einer länger dauernden Ab-
wesenheit aus Eritrea eingetreten. Die Flucht des Beschwerdeführers
in die Schweiz stelle eine Flucht vor dem Wehrdienst in Eritrea dar.
Wer sich der Wehrpflicht entziehe, werde gemäss eritreischem Straf-
gesetz bestraft, wobei das angedrohte Strafmass beliebig über-
schritten und auch Folter angewendet werde. Deshalb sei die Wahr-
scheinlichkeit, dass er bei seiner Rückkehr in Haft genommen und in
eine militärische Haftanstalt überwiesen werde, wo ihm Folter und
lange Haftstrafen drohten, gross. Dem Beschwerdeführer sei es in der
Zwischenzeit gelungen, den Ausweis seines Vaters für aus Äthiopien
vertriebene Eritreers zu beschaffen. Aus diesem Ausweis gehe un-
missverständlich hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers im
Zuge des Grenzkonflikts zwischen Eritrea und Äthiopien nach Eritrea
deportiert worden sei. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer
berechtigte Angst gehabt habe, nach Eritrea deportiert und dort in den
Militärdienst eingezogen zu werden.
Zudem habe sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens in einem solchen Ausmass exil-
politisch betätigt, dass ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im
Sinne des Eventualantrages die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen
und er vorläufig aufgenommen werden müsse. Er sei Mitglied der
aktiven Oppositionsbewegung Eritrean Liberation Front - Revolutionary
Council (ELF-RC) geworden und habe sich für diese Bewegung aktiv
betätigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Mitglied-
schaft beziehungsweise die Aktivitäten des Beschwerdeführers den
eritreischen Behörden entweder schon bekannt geworden seien oder
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in absehbarer Zukunft bekannt würden. Für den weiteren Inhalt des
Schreibens wird auf die Akten verwiesen.
Der Eingabe lagen die folgenden Dokumente in Kopie bei: Ein Ausweis
für aus Äthiopien vertriebene Eritreer sowie eine Identitätskarte des
Vaters des Beschwerdeführers (inklusive deutscher Übersetzung) und
ein in englischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben der ELF-
RC bezüglich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sowie ein
Mitgliederausweis.
B.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Ok-
tober 2006 als zweites Asylgesuch entgegen. Am 16. März 2007 hörte
das BFM den Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen an. Da-
bei machte dieser im Wesentlichen geltend, er sei zwar in Äthiopien
geboren und dort aufgewachsen. Da ihn die äthiopische Regierung je-
doch nicht als Äthiopier akzeptiere und seine Eltern ausgewiesen
worden seien, müsse er die Nationalität seiner Eltern übernehmen,
weshalb er (jetzt) Eritreer sei. Seine Eltern würden aus Eritrea
stammen, weshalb er und sein Bruder unter Druck gesetzt worden sei-
en, das Land zu verlassen. Er sei nach Abweisung seines ersten Asyl-
gesuchs nicht nach Äthiopien zurückgekehrt, da die äthiopische Re-
gierung alle Eritreer deportiert habe, weshalb auch er bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien das Land hätte verlassen müssen. Bei einer Rück-
kehr nach Eritrea fürchte er sich um sein Leben.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer ein in englischer
Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben seines früheren Arbeit-
gebers in Addis Abeba (Faxkopie) sowie Fotokopien der Identitätskarte
seines Bruders zu den Akten.
C.
C.a Mit Schreiben vom 23. März 2007 ersuchte das BFM die Schwei-
zerische Botschaft in Addis Abeba um Abklärungen hinsichtlich der
Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie seines Aufenthalts-
titels, ob der Beschwerdeführer oder seine Eltern jemals in Addis
Abeba gelebt hätten, und ob seine Eltern nach Eritrea ausgewiesen
worden seien.
C.b In der Botschaftsantwort vom 30. Mai 2007 wurde dem BFM im
Wesentlichen mitgeteilt, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen äthiopischen Staatsbürger handle. Im Weiteren wurde fest-
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gehalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers noch immer im
gleichen Haus wohnten, wie vor ihrer vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Deportation nach Eritrea. Zudem gehöre das Haus gemäss
dem Grundbuchregister dem Vater des Beschwerdeführers. Im Übri-
gen wurde im Bericht ausgeführt, dass bezüglich der vom Be-
schwerdeführer dem BFM eingereichten Dokumente des Vaters Un-
stimmigkeiten bestehen würden.
C.c Mit Schreiben der Vorinstanz vom 14. Juni 2007 wurden dem Be-
schwerdeführer - unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen -
die Anfrage des BFM sowie der Botschaftsbericht zur Stellungnahme
zugestellt.
C.d Mit Schreiben vom 22. beziehungsweise 28. Juni 2007 nahm der
Beschwerdeführer Stellung. Im Wesentlichen machte er geltend, das
Abklärungsergebnis, wonach er die äthiopische Staatsbürgerschaft
besitze, werde im Botschaftsbericht nicht belegt. Daher müsse das
Ergebnis in diesem Punkt zurückgewiesen werden. Im Weiteren treffe
es zu, dass die Eltern nach wie vor in ihrem Haus in Addis Abeba
leben würden. Die äthiopischen Behörden hätten den Eltern erlaubt,
wieder nach Äthiopien zurückzukehren, da ein Bruder des Vaters Mit-
glied der oppositionellen Eritrean Liberation Movement (ELF) gewesen
sei. Zudem hielt er fest, dass die im Botschaftsbericht geltend ge-
machten Unstimmigkeiten hinsichtlich der eingereichten Dokumente
seines Vaters nicht zutreffen würden. Auf den weiteren Inhalt dieser
Stellungnahmen wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen ein-
gegangen.
Der Eingabe vom 28. Juni 2007 lagen die folgenden Dokumente in Ko-
pie bei: Die eritreische Identitätskarte sowie die Mitgliedschaftskarte
der "Eritrean Community in Ethiopia" des Onkels des Beschwerde-
führers sowie der Mitgliederausweis der ELF-RC des Vaters des Be-
schwerdeführers.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - eröffnet am 9. Juli 2007 - stellte das
BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
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E.
Mit Beschwerde vom 8. August 2007 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Zudem sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie des Mitgliedschaftsausweises des
Vaters des Beschwerdeführers bezüglich der "Eritreischen Gemein-
schaft in Äthiopien" (inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), eine
in englischer Sprache verfasste Heiratsbestätigung der Kirche "King-
dom Life Center" vom 27. Juli 2007, verschiedene Hochzeitfotos, eine
Kopie der Aufenthaltsbewilligung F von D._______ sowie eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bei.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesver-
waltungsgerichts vom 23. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss zu be-
zahlen habe.
G.
Mit Schreiben vom 10. September 2007 ersuchte der Beschwerde-
führer, es sei die Zwischenverfügung vom 23. August 2007 hinsichtlich
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses in Wieder-
erwägung zu ziehen. Dieser Eingabe lag ein in englischer Sprache
verfasstes Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom
16. August 2007 bei, worin dieser bekräftigt, dass er und sein Sohn
Staatsangehörige von Eritrea seien.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2007 hob der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Dispositivziffern 2 - 4 der
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Zwischenverfügung vom 23. August 2007 wiedererwägungsweise auf
und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleich-
zeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer
Stellungnahme ein.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
10. Oktober 2007 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Im Einzelnen führte es aus, Befürchtungen, künftig staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant,
wenn begründeter Anlass bestehe, dass sich die Verfolgung mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen
werde. Der Beschwerdeführer habe sich im ersten Asylverfahren als
äthiopischer Staatsbürger ausgegeben. Anlässlich seines zweiten
Asylgesuchs habe er geltend gemacht, eritreischer Staatsangehöriger
zu sein. Die Gründe für dieses zweite Gesuch würden insgesamt auf
dieser angeblichen eritreischen Staatsbürgerschaft beruhen. Gemäss
den Abklärungen der Schweizerischen Behörden vom 30. Mai 2007 sei
der Beschwerdeführer jedoch äthiopischer Staatsangehöriger. Diese
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Feststellungen habe er in seinen Stellungnahmen vom 22. und 28. Juni
2007 nicht entkräften können. Das BFM werde darin sogar bestätigt,
da die Eltern des Beschwerdeführers in Äthiopien leben würden.
Insgesamt seien den Stellungnahmen keine Hinweise zu entnehmen,
wonach der Beschwerdeführer nicht äthiopischer Staatsangehöriger
sei und nicht dorthin zurückkehren könne. Somit würden auch die ins
Recht gelegten Beweismittel keine asylrelevante Verfolgung zu
belegen vermögen und es erübrige sich, zu deren Echtheit abschlies-
send Stellung zu nehmen.
4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen geltend, aufgrund der Tatsache, dass
seine Eltern die eritreische Staatsbürgerschaft besitzen würden und
sich Ende 1992 am Referendum für die Unabhängigkeit Eritreas be-
teiligt hätten, seien sie am 30. Juni 2000 von den äthiopischen Be-
hörden nach Eritrea deportiert worden. Da er zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr im Elternhaus gelebt habe, seien die äthiopischen Be-
hörden seiner nicht habhaft geworden. Aus Angst, von den Behörden
aufgegriffen und nach Eritrea ausgewiesen zu werden, habe er sich in
der Folge an verschiedenen Orten versteckt. Am 18. Mai 2001 habe er
von einem Freund erfahren, dass die Behörden nach wie vor nach ihm
suchen würden, weshalb er sich dazu entschlossen habe, Äthiopien zu
verlassen.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, der Annahme der Vor-
instanz, wonach er äthiopischer Staatsbürger sei, müsse wider-
sprochen werden, da das BFM sich vollumfänglich auf den Ab-
klärungsbericht der Schweizer Botschaft in Addis Abeba stütze, wobei
jedoch in diesem Bericht die Tatsache, dass er Äthiopier sei, nicht be-
legt werde. Zwar werde auf Dokumente und Erkenntnisse sowie auf
das massgebliche äthiopische Recht verwiesen, doch seien diese
Verweise unsubstanziiert. Aufgrund der im Verlaufe des zweiten Asyl-
verfahrens eingereichten Dokumente sei erstellt, dass seine Eltern
nicht über die äthiopische Nationalität verfügen würden. Im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien habe er zu befürchten, dass er nach Eritrea
ausgeschafft würde, da eritreische Bürger beziehungsweise Personen,
welche von den äthiopischen Behörden als eritreische Staatsbürger
wahrgenommen würden, mit einer Wegweisung aus Äthiopien zu
rechnen hätten. Seine Furcht, im Falle einer Rückkehr von Äthiopien
nach Eritrea ausgeschafft zu werden, sei objektiv und subjektiv be-
gründet, da er in den Augen der äthiopischen Behörden als eri-
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treischer Staatsangehöriger wahrgenommen werde. Bei einer Ab-
schiebung nach Eritrea habe er damit zu rechnen, strengen Verhören
unterzogen zu werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Flucht von
Äthiopien in die Schweiz in den Augen der eritreischen Behörden eine
implizite Wehrdienstverweigerung darstelle, und auch mit Blick darauf,
dass er in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe,
drohe ihm in Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter
und Verschleppung.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit we-
sentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz die eri-
treische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und ging davon
aus, er sei - wie von ihm im ersten Asylgesuch geltend gemacht -
äthiopischer Staatsbürger. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht die eritreische Staatsbürgerschaft des Be-
schwerdeführers verneint hat und von dessen äthiopischer Staats-
bürgerschaft ausgegangen ist.
5.2 Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Botschaft in Addis Abe-
ba vom 30. Mai 2007 handelt es sich beim Beschwerdeführer - unter
Verweis auf die gewonnenen Erkenntnisse und das äthiopische Recht
- um einen äthiopischen Staatsangehörigen. In der Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 22. Juni 2007 sowie der Rechtsmittelschrift
wird dagegen eingewendet, der Verweis auf die Erkenntnisse sowie
auf das äthiopische Recht seien unsubstanziiert, weshalb das Ab-
klärungsergebnis in diesem Punkt zurückgewiesen werden müsse.
Dazu ist festzuhalten, dass auch im vorliegenden Fall die Abklärungen
durch einen Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft in Addis
Abeba vorgenommen worden sind. Vorliegend besteht kein hin-
reichender Anlass zur Annahme, die Antworten betreffend die Person
des Beschwerdeführers seien Folge bewusster Fehlinformationen oder
mangelhafter Abklärungen. Aufgrund der Angaben im Bericht des Ver-
trauensanwalts ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die
vom BFM gestellten Fragen seriös abgeklärt wurden. Dafür spricht
beispielsweise, dass gemäss den Angaben im Bericht mehrere Tage
für die Abklärungen aufgewendet wurden und, wie vom Beschwerde-
führer bestätigt, die Eltern in ihrem Haus in Äthiopien leben. Daher ist -
trotz der Einwände in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers
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beziehungsweise der Rechtsmittelschrift - davon auszugehen, dass
der Bericht der Schweizerischen Botschaft zutreffend ist und es sich
beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen
handelt.
Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich noch
im ersten Asylverfahren als äthiopischen Staatsangehörigen be-
zeichnet hat, obwohl von ihm schon in diesem Verfahren geltend ge-
macht worden ist, seine Eltern seien aufgrund ihrer eritreischen
Staatsangehörigkeit nach Eritrea deportiert worden und er sei von den
äthiopischen Behörden gesucht worden (act. A 1/8, S. 4, A 8/13, S. 7).
Der Beschwerdeführer bringt zudem im vorliegenden Asylverfahren
keine plausiblen Gründe vor, weshalb er nun - im Gegensatz zum ers-
ten Asylverfahren - behauptet, er sei eritreischer Staatsangehöriger.
Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
erst über vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens in einem zweiten Asylverfahren eine neue Staats-
angehörigkeit geltend macht.
Zweifel an der angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers weckt auch der Umstand, dass er es bis heute unter-
lassen hat, durch geeignete Ausweispapiere nachzuweisen, dass er
Eritreer ist. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts,
dass der Beschwerdeführer im Laufe des zweiten Asylverfahrens ver-
schiedene Kopien von Ausweispapieren seines Vaters beziehungs-
weise seines Onkels eingereicht hat. Zu diesen eingereichten
Dokumenten ist festzuhalten, dass sie bestenfalls tauglich sind, den
Beweis über identitätsrelevante Gegebenheiten bezüglich des Vaters
beziehungsweise des Onkels zu liefern, keineswegs aber die Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zu be-
weisen vermögen. Da jedoch vom Beschwerdeführer - ohne plausiblen
Grund - keine Originaldokumente, sondern lediglich Kopien eingereicht
wurden, ist deren Beweiswert ohnehin nur als sehr gering einzustufen.
Ebenso wenig vermag das Schreiben des Vaters des Beschwerde-
führers vom 16. August 2007 die eritreische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers zu beweisen, da aufgrund der verwandtschaft-
lichen Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater eine
erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es sich bei diesem
Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.
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Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten und der ein-
gereichten Beweismittel zur Auffassung, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen und nicht - wie geltend ge-
macht wird - von der eritreischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist. Bei dieser Sachlage ist den Vor-
bringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte
eritreische Staatsangehörigkeit die Grundlage entzogen. Deshalb be-
steht auch kein Anlass zur Prüfung einer allfälligen Verfolgungs-
situation in Eritrea. Vom Beschwerdeführer wird zudem nicht geltend
gemacht, er habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevante
Nachteile zu befürchten, weshalb sich auch eine diesbezügliche
Prüfung erübrigt. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraus-
setzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. An diesem
Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in den Stellung-
nahmen des Beschwerdeführers beziehungsweise in der Rechts-
mittelschrift und die eingereichten Beweismittel insgesamt nichts zu
ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen verfügt, wurde die Wegweisung demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
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zulässig erscheinen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer in
Bezug auf seine Heirat mit D._______ - wie nachfolgend aufgezeigt -
keine aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche geltend zu
machen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 In der Rechtsmittelschrift wird vom Beschwerdeführer geltend
gemacht, aufgrund seiner Heirat mit D._______, die in der Schweiz
über eine Aufenthaltsbewilligung F verfüge, sei der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar, da eine solche Wegweisung den Bruch
der ehelichen Beziehung zur Folge hätte. Als Beweis der Heirat reichte
der Beschwerdeführer eine Heiratsbestätigung der Kirche "Kingdom
Life Center" vom 27. Juli 2007 sowie verschiedene Hochzeitsfotos ein.
7.4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung
des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie
zu beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie be-
reits in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von
Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des
einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme
dessen Familie führt. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der
Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei
der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem
Ehepartner gleichzustellen ist (a.a.O. E. 7 S. 227). Art. 44 Abs. 1 AsylG
kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus
Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des
einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme
der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998
Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich
hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss
Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990
938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht,
beziehen).
7.4.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Heirats-
bestätigung der Kirche "Kingdom Life Center" vom 27. Juli 2007 ist
festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument
handelt, welches eine zivilrechtliche Heirat belegen würde. Ein solches
Dokument hat der Beschwerdeführer trotz der ihm obliegenden Mit-
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wirkungspflicht nicht eingereicht. Zudem haben Abklärungen ergeben,
dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch D._______ als ledige
Personen erfasst sind und nicht denselben Wohnsitz haben. Aufgrund
des soeben Ausgeführten kann der Beschwerdeführer aus der
eingereichten Heiratsbestätigung keinen Anspruch auf Einbezug in die
vorläufige Aufnahme von D._______ ableiten.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. No-
vember 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25.
September 2008 sowie EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre
dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni
2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU)
vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am
12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet.
4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze
zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten.
Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den
Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission,
welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren.
Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer qualitativen Ver-
schlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien be-
stehen keine Hinweise darauf, dass der junge und offenbar gesunde
Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge über eine zwölf-
jährige Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm
zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort
eine neue Existenz aufzubauen. Zudem leben gemäss den Ab-
klärungen die Eltern sowie mehrere Freunde in Addis Abeba, weshalb
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er bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. Nach
dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterlegen ist, wären
ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat je-
doch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorlie-
gend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist.
Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzu-
heissen. Dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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