B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5318/2014
Ur t e i l vom 11 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige aus B._______,
verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Juli 2012 und
reiste am 14. Juli 2012 in die Schweiz ein, wo sie am 17. Juli 2012 um Asyl
nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton
C._______ zugewiesen. Anlässlich ihrer Kurzbefragung am 17. Juli 2012
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sowie der einläss-
lichen Anhörung am 5. Oktober 2012 zu ihren Ausreise- und Asylgründen
durch das BFM trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes
vor:
Sie habe sich seit 2006 in Tschetschenien als Vertreterin des regionalen
Menschenrechtsvereins "E._______" (…) engagiert. Ende März 2011 habe
sich die Mutter des inhaftierten F._______ an sie gewandt und sie um Hilfe
gebeten, weil dieser in Untersuchungshaft in G._______ gefoltert worden
sei und man ihm einige nicht abgeschlossene Mordfälle sowie die Mitglied-
schaft bei den Rebellen anhängen wolle. Sie – die Beschwerdeführerin –
habe sich daraufhin zweimal zum Polizeiposten in G._______ begeben,
einmal in Begleitung eines Arztes. Sie habe mit dem Chef der Gefängnis-
wache, H._______, sprechen können. Dieser habe ihr jedoch gedroht, sich
nicht weiter einzumischen – sie wisse doch was mit Personen wie ihr pas-
siere. Beide Male sei weder ihr noch dem Arzt Zugang zum Inhaftierten
gewährt worden. Nach Rücksprache mit ihrer Chefin, I._______, hätten sie
einen Brief an J._______, (...), verfasst, worauf sie – die Beschwerdefüh-
rerin – von dessen Stellvertreter K._______ im April 2011 zu einem Ge-
spräch eingeladen worden sei. Er habe von ihr wissen wollen, woher sie
Kenntnis der Folterungen der Insassen in G._______ habe, und ihr mitge-
teilt, dass die zuständige Person für diese Region, L._______, ein enger
Vertrauter von Ramzan Kadyrov sei. Er habe sie gewarnt, sich nicht einzu-
mischen und sie an den Mord an Natalia Estemirova erinnert. Ende De-
zember 2011 habe es eine Sitzung mit Ramzan Kadyrov gegeben. Dieser
habe vom tschetschenischen Innenminister, Ruslan Alkhanov, wissen wol-
len, wie die Informationen zu den Folterungen in G._______ an die Öffent-
lichkeit hätten gelangen können und von ihm einen Bericht verlangt. Sogar
eine Kommission der Vereinten Nationen (UNO) habe mit dem Insassen
F._______ gesprochen. Am 27. Januar 2012 sei sie vom Chef des Polizei-
postens in G._______, M._______, vorgeladen worden. Das Gespräch sei
sehr unangenehm verlaufen. Er habe sie beleidigt, ihre Tasche weggenom-
men und ihr gedroht, wenn sie sich weiter einmischen würde, würde man
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sie umbringen und ihre Leiche nicht finden. Dies habe er auch auf einen
Zettel geschrieben und ihr gezeigt. Drei Tage später sei sie nochmals vor-
geladen worden, man habe ihr die Tasche zurückgeben, aber ohne ihre
Dokumente. Sie sei mit zwei Wächtern nach Hause geschickt worden. Da-
nach habe sie sich bei ihrer Chefin versteckt, da diese sie darum gebeten
habe und die Lage seriös geworden sei. Dann sei das Haus ihrer Chefin
ruiniert und das deren Tochter in Brand gesteckt worden, worauf sie sich
zu einer Freundin in der Siedlung N._______ begeben habe. Zwei Wochen
vor der Ausreise habe die Chefin zu ihr gesagt, es sei für sie zu gefährlich
im Land zu bleiben, da nach ihr gefragt worden sei und es sei besser, wenn
sie ausreise. Ihre Chefin habe für sie Dokumente organisiert und sie am
11. Juli 2012 bis nach O.______ mit dem Bus begleitet. Von dort sei sie mit
einer Schlepperin durch unbekannte Länder in die Schweiz gekommen.
Die Beschwerdeführerin reichte drei Ausweise des Menschenrechtsvereins
und eine zeitlich beschränkte Bescheinigung der Persönlichkeit für einen
Bürger der russischen Föderation, lautend auf ihren Namen und gültig bis
am 28. August 2012, ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2012 trat das BFM gemäss alt Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin auf, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen.
C.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und das BFM anzuweisen, ihr Asylgesuch materiell zu prüfen.
Eventualiter sei die materielle Prüfung des Asylersuchens durch das Bun-
desverwaltungsgericht vorzunehmen und ihr Asyl zu erteilen; subeventua-
liter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schrei-
ben (…) der Interregionalen Friedensstiftenden Gesellschaftlichen Organi-
sation (IFGO) "Echo des Krieges", P._______, vom 30. November 2012,
inklusive Übersetzung, zu den Akten, in welchem das menschenrechtliche
Engagement der Beschwerdeführerin bestätigt wurde. Zudem war der Ein-
gabe ein Brief ihres Sohns beigelegt.
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Seite 4
D.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens D-6276/2012 reichte die Beschwer-
deführerin folgende Dokumente zu den Akten: Ein Schreiben von
I._______, Vorsitzende von "E._______", vom 27. November 2012 in Ko-
pie inklusive Übersetzung, in welchem die Tätigkeit der Beschwerdeführe-
rin zugunsten des Vereins bestätigt wurde; diverse medizinische Berichte,
welche für das vorliegende Verfahren nicht mehr erheblich sind; vier Zei-
tungsberichte aus dem Internet über abgeschobene tschetschenische Per-
sonen aus Österreich nach Russland; ein Schreiben in Kopie von
Q._______, (…) des Internationalen Komitees für Probleme im Nordkau-
kasus, inklusive einer Übersetzung, in welchem die Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin als Menschenrechtsaktivistin bestätigt wird, wobei er ihr
bei der Flucht aus Tschetschenien behilflich gewesen sei.
E.
Mit Urteil D-6276/2012 vom 7. August 2013 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde vom 3. Dezember 2012 – soweit darauf eingetre-
ten wurde – gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 23. November
2012 vollumfänglich auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen festgestellt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin eingetreten, da sich aufgrund der Anhörung
weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgedrängt hätten (alt Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG).
F.
Im Laufe des wiederaufgenommenen vorinstanzlichen Verfahrens reichte
die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten: Diverse Arzt-
berichte, welche für das vorliegende Verfahren nicht erheblich sind; ein Be-
richt von Human Rights Watch (HRW) vom (…), wonach Q._______ im
Februar (…) aus politisch motivierten Gründen verhaftet und gefoltert wor-
den sei; ein Bericht von HRW vom (…), demnach Q._______ aufgrund il-
legalen Drogenbesitzes zu einer (…) Haftstrafe verurteilt worden ist; eine
Urgent Action von Amnesty International vom (…), worin die umgehende
Freilassung von Q._______ und eine Untersuchung der Foltervorwürfe ge-
fordert wird.
G.
Mit Verfügung vom 18. August 2014 – eröffnet am 19. August 2014 – stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
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nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird –
sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung
sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung
in den genannten Dispositivpunkten aufzuheben und das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung
wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schrei-
ben der Vorsitzenden des Vereins "E._______" zu den Akten, wonach sich
die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin nicht verändert habe, wes-
halb ihr politisches Asyl zu gewähren sei. Ebendieser Eingabe war das be-
reits zu den Akten gereichten Schreiben von Q._______ beigelegt.
I.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung gut.
J.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 hielt das BFM vollum-
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fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin Gele-
genheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 6. November 2014 replizierte die Beschwerdeführerin.
Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
O.
Mit Verfügung vom 6. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin auf-
gefordert, allenfalls bestehende weitere Beweismittel zu den Akten zu rei-
chen und aktuelle Ausführungen zu machen.
P.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin innert
erstreckter Frist im Wesentlichen folgende Beweismittel zu den Akten:
Schreiben der stellvertretenden Vorsitzenden der Menschenrechtsorgani-
sation "E._______" R._______, die sich zurzeit als Asylsuchende in Frank-
reich aufhalte, worin die Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt wer-
den; Kopie ihres alten russischen Passes. Zudem wurde ein weiteres Be-
weismittel in Aussicht gestellt.
Q.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben von S._______, (…) Organisation Grenzenlose Barmherzigkeit
und (…) eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 3. No-
vember 2015 zu den Akten, wonach die Menschenrechtssituation in
Tschetschenien allgemein sehr schlecht sei, die Beschwerdeführerin mit
ihm zusammengearbeitet habe und sie bei den tschetschenischen Behör-
den als politische Aktivistin in Ungnade gefallen sei, weshalb ihr Asyl ge-
währt werden sollte.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festgestellt und die Beschwerdeführerin vorläufig
aufgenommen. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositiv-
ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung. Beschwerdegegenstand bilden
demnach nur die Fragen nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Gewährung von Asyl.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 18. August 2014
führte das SEM im Wesentlichen aus, aus den Vorbringen der Beschwer-
deführerin gehe zwar hervor, dass diese über die politischen Gegebenhei-
ten in ihrer Heimatregion gut Bescheid wisse; die Glaubwürdigkeit (recte:
Glaubhaftigkeit) ihrer Vorbringen sei aufgrund zahlreicher Elemente jedoch
in Frage zu stellen. Aus den getätigten Abklärungen zum Verein
"E._______" gehe hervor, dass dieser sich für Mütter verschwundener Kin-
der und die Aufdeckung des Schicksals der Kinder einsetze; der Verein sei
legal und stehe in Behördenkontakt. Das von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachte Engagement zugunsten eines Mannes, welcher seine Frau
in einem Streit verletzt haben soll und sich nunmehr in Haft befinde – mit-
unter nicht verschwunden sei – widerspräche dem Zweck des Vereins dia-
metral. Sodann erscheine es unglaubhaft, weil der allgemeinen Erfahrung
und Logik widersprechend, dass die Beschwerdeführerin lediglich auf-
grund ihrer zwei Vorsprachen beim Polizeiposten derart behelligt worden
sei. Auch falle ins Gewicht, dass die Todesdrohung 11 Monate nach den
beiden Vorsprachen erfolgt sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine
Bescheinigung eines Passverlustes zu den Akten gereicht. Die Aussage,
ihr Pass sei beschlagnahmt worden, stehe dieser Bescheinigung entge-
gen, zumal es auch befremdlich erscheine, wenn jemand zu einer Vorla-
dung seine Reisepapiere mitnehme, müsse doch damit gerechnet werden,
dass diese beschlagnahmt würden. Sodann könne auch nicht geglaubt
werden, dass die Behörden durch Brandlegung im Haus der Tochter ihrer
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Chefin gegen Drittpersonen und nicht gezielt – etwa durch Untersuchun-
gen – gegen sie vorgegangen seien. Die Chefin befinde sich zudem nach
wie vor in Russland, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, diese sei
in Gefahr. Auch sei in Abrede zu stellen, dass sie sich in den letzten sechs
Monaten vor ihrer Ausreise versteckt habe, sei doch eben dieses Passver-
lustpapier, welches sie eigenhändig unterzeichnet habe, im Frühjahr 2012
ausgestellt worden. Schliesslich bestünden auch erhebliche Zweifel an der
gemäss eigenen Aussagen glatt und reibungslos verlaufenen Reise, mithin
davon auszugehen sei, diese habe nicht illegal und geheim stattgefunden.
Abschliessend anzufügen bleibe, dass die eingereichten Berichte lediglich
über die Verhaftung von Q._______ berichteten, ohne dass sich daraus
konkrete Elemente ableiten liessen, welche für eine Verfolgung der Be-
schwerdeführerin sprechen würden. Demnach erfülle sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Die Beschwerdeführe-
rin wurde jedoch aus medizinischen Gründen wegen Unzumutbarkeit vor-
läufig aufgenommen.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 18. September 2014 wird dem im We-
sentlichen entgegengehalten, der in der angefochtenen Verfügung darge-
legt Sachverhalt sei wiederum falsch oder unvollständig. Die Mutter des
verhafteten Mannes, habe sich nicht an den Verein gewandt, um ihn vor
einer gerechten Strafe zu schützen, sondern weil sie begründete Furcht
gehabt habe, er würde in Untersuchungshaft gefoltert. In diesem Gefäng-
nis in G._______ sei es offenbar an der Tagesordnung gewesen, dass Häft-
linge gefoltert und so zu Geständnissen für andere Delikte gezwungen wor-
den seien. Wer keine Bestechungsgelder bezahle, werde Opfer dieses kor-
rupten und willkürlichen Strafsystems. Die Beschwerdeführerin habe sich
gegen diese Zustände eingesetzt. Die Verlegung des Häftlings in ein an-
deres Gefängnis in der Nähe von U.______ sei der Intervention des Ver-
eins zu verdanken, da es zu viel Publizität gegeben habe. Der Verein sei
aber auch nach der Verlegung in Kontakt mit dem Häftling geblieben. Im
Zuge der von Kadyrov angeordneten Nachforschungen im Januar 2012 sei
die Beschwerdeführerin dann zum Chef des Polizeipostens in G._______
zitiert worden. Schliesslich handle es sich bei Q._______ nicht lediglich um
irgendeinen tschetschenischen Regimekritiker, sondern eben auch um
jene Person, welcher der Beschwerdeführerin bei ihrer Flucht aus Tschet-
schenien behilflich gewesen sei.
Hinsichtlich der vom SEM ins Feld geführten Unglaubhaftigkeitselementen
gelte es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben
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habe, ihre Chefin habe den Passverlustschein beschafft. Sie – die Be-
schwerdeführerin – habe sich nicht weiter darum gekümmert, ob das Pa-
pier echt sei; da auf dem Verlustschein eine alte Fotografie angebracht
wurde und dieses Dokument auch nicht ihre eigenen Unterschrift aufweise,
handle es sich wohl um eine Fälschung, welche damals offenbar relativ
leicht erhältlich gewesen sein müsse. Sodann sei es in Tschetschenien
sehr wohl üblich, dass man die Ausweisschriften stets auf sich trage, wenn
man sich in der Öffentlichkeit bewege. Die weiteren Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Reiseweg seien ebenfalls glaubhaft, habe sie
doch innere Gemütszustände beschrieben, wie sie sich zunächst gegen
den Vorschlag ihrer Chefin zu fliehen gewehrt habe, um später dann doch
einzuwilligen, wobei alles für sie organisiert worden sei. Da die Pässe an
der Grenze gruppenweise gezeigt worden seien, sei es nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin wenig Erinnerung an die Grenzübergänge
und die Orte und Landschaften habe.
Aus den eingereichten Dokumenten zur Verhaftung Q._______, gehe her-
vor, dass dieser ein international anerkannter Menschenrechtsaktivist sei.
Ebendieser habe vor seiner Verhaftung bestätigt, über den Fall der Be-
schwerdeführerin im Bild und ihr bei der Flucht behilflich gewesen zu sein.
Sodann habe sich die Menschenrechtslage in Tschetschenien keinesfalls
verbessert. Die Chefin des Vereins sei nunmehr ebenfalls gezwungen ge-
wesen, in die Nachbarrepublik Kabardino-Balkarien zu flüchten. Insgesamt
habe sie glaubhaft dargelegt, wie sich die Angelegenheit des Häftlings über
die Monate zu einer Staatsaffäre ausgeweitete habe, wobei sich sogar eine
UNO-Kommission mit dem Fall befasst habe. Schliesslich gehe aus den
eingereichten Dokumenten auch klar hervor, dass sich der Verein allge-
mein mit Menschenrechtsfragen beschäftigt habe.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 führte das BFM im
Wesentlichen aus, würde jemand gefälschte Reisedokumente beschaffen,
würden diese wohl kaum auf den richtigen Namen ausgestellt. Bei den ein-
gereichten Schreiben handle es sich um Parteifürsprachen, welche nicht
als Nachweis einer Verfolgung herangezogen werden könnten.
4.4 In ihrer Replikeingabe vom 6. November 2014 führte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen aus, bei den eingereichten Bestätigungsschrei-
ben handle es sich keineswegs um leichtfertig abgegebene Gefälligkeits-
schreiben, handle es sich doch um Angaben von namhaften Personen. Die
Chefin des Vereins sei nunmehr ebenfalls in der Schweiz wohnhaft und sei
als Zeugin zu befragen. Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Flucht
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vollkommen auf das Wissen und die Erfahrung der Personen verlassen,
die diese für sie organisiert hätten. Es sei die günstigste und einfachste
Variante gewesen, für Reisen innerhalb Russlands eine gefälschte Pass-
verlustbescheinigung zu erwerben und für die Ausreise den Reisepass ei-
ner Drittperson vorzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches mit der
fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wes-
halb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Ge-
gensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel be-
seitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3;
Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).
5.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsge-
richt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der
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Seite 12
Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führerin im Ergebnis zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift sowie die mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind,
die Einschätzung des SEM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
5.3.1 Wie den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist, geht aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin zunächst hervor, dass sie über die
innenpolitischen Gegebenheiten ihrer Heimatregion gut im Bild ist und
zahlreiche Namen von politischen Akteuren zu nennen weiss. Zudem steht
für das Gericht ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin für den
Verein "E._______" und in irgendeiner Form für den Häftling F._______
eingesetzt hat respektive über den Fall des Häftlings informiert war. In der
russischen Rechtsdatenbank ist der Name F._______ vermerkt und es wird
weiter ausgeführt, dass dieser am (…) vom Stadtgericht in G._______ we-
gen schwerer vorsätzlicher Körperverletzung (häusliche Gewalt gegen
seine Expartnerin) zu einer vierjährigen Haftstrafe in einer russischen Straf-
kolonie verurteilt wurde (vgl. […] besucht am 27. Januar 2016]). Da
F._______ im Juni 2011 verurteilt wurde, ist eine vorgängige mehrmonatige
Untersuchungshaft in G._______ durchaus plausibel. Hinsichtlich der in
der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen – es bestünden
Zweifel, dass sich Mitarbeitende des Vereins "E._______" für einen Mann
einsetzten, der seine Frau verletzt habe, zumal es sich auch nicht um eine
verschwundene Person handle – gilt es anzumerken, dass sich der Verein
gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten generell für junge Männer
einsetzt, die von den Behörden verschleppt beziehungsweise misshandelt
wurden. Dies umfasst ebenfalls den Besuch von misshandelten Gefange-
nen (vgl. […]). Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin für
einen Mann eingesetzt hat, welcher wegen häuslicher Gewalt verurteilt
wurde, kann demnach nicht geschlossen werden, dass ein solches Enga-
gement dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen würde und deshalb un-
glaubhaft sei.
5.3.2 Das Gericht ist jedoch wie die Vorinstanz der Ansicht, dass das En-
gagement der Beschwerdeführerin zugunsten des Häftlings F._______
grundsätzlich bescheiden ausgefallen ist, als dass sie – ausser den beiden
angeblichen Vorsprachen beim Polizeiposten und einem angeblich zusam-
men mit ihrer Vorgesetzten verfassten Schreiben – gemäss eigenen Anga-
ben – nichts weiter unternommen hat. Zudem wurde die Behandlung des
Häftlings auch nicht in den Medien publik gemacht. Dies vermag das von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse hoher tschetscheni-
scher Beamten am Verfahren des Häftlings nicht zu erklären, mithin erste
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Seite 13
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen. Weitere Zweifel
bestehen insofern, als zwischen den angeblichen Interventionen der Be-
schwerdeführerin im Frühling 2011 zugunsten des Häftlings und den Vor-
ladungen auf den Polizeiposten anfangs 2012 fast ein Jahr nichts weiter
passiert ist. Beim erwähnten Häftling handelt es sich auch nicht um eine
profilierte Person, welche ein derart grosses Interesse der tschetscheni-
schen Behörden glaubhaft zu machen vermöchte. Gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin spricht auch der Umstand,
dass ihre Vorgesetzte damals nicht in den Fokus der tschetschenischen
Sicherheitsbehörden gerückt ist. Dass die Vorgesetzte ihre Heimatregion
nunmehr dennoch verlassen hat, kann etliche andere Gründe haben. Zu-
dem erscheint es auch für das Gericht wenig logisch, wenn mit einem
Brand bei Drittpersonen Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerde-
führerin vorgenommen werden sollen, fehlt es doch dabei an der erforder-
lichen Zielgerichtetheit. Schliesslich war gemäss den dem Gericht vorlie-
genden Dokumente zwar der Europarat im Frühling 2011 mit zwei Missio-
nen aktiv vor Ort (Council of Europe, Report by Thomas Hammarberg,
Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his
visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, vom 6. September
2011, gefunden auf [zu-
letzt besucht am 4. Mai 2016]; Council of Europe, Report to the Russian
Government on the visit to the North Caucasian region of the Russian Fed-
eration carried out by the European Committee for the Prevention of Torture
and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 27 April
to 6 May 2011, vom 24. Januar 2013
rus/2013-01-inf-eng.htm>, [zuletzt besucht am 4. Mai 2016]). Ob das Ge-
fängnis in G._______ im Rahmen dieser Missionen besucht wurde oder
gar ein direkter Kontakt mit dem Häftling etabliert wurde, ist hingegen nicht
bekannt. Zudem hat die Beschwerdeführerin stets von einer Mission der
Vereinten Nationen und nicht des Europarates gesprochen (vgl. act.
A12/14 S. 9). Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich invol-
vierten Mission der Vereinten Nationen auch keine weiteren Dokumente zu
den Akten gereicht hat, erübrigen sich weitere Erörterungen.
5.3.3 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erachtet
es auch das Gericht als unglaubhaft, dass die Behörden einen Passver-
lustschein ausstellen würden, nachdem diese kurz zuvor ihr Pass be-
schlagnahmt haben sollen. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin bei-
zupflichten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg
wenig substantiiert ausgefallen sind. Anlässlich der Befragung gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, B._______ am 11. Juli 2012 Richtung
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O.______ verlassen zu haben, danach weiter per Autobus in ein ihr unbe-
kanntes Land, wobei es Kontrollen gegeben habe; die Schlepperin habe
die Dokumente auf sich gehabt und alles geregelt. Danach sei sie in einen
Van umgestiegen und durch unbekannte Staaten bis nach D._______ ge-
fahren (vgl. act. A 3/11 S. 6). Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwer-
deführerin zu Protokoll, zunächst mit ihrer Vorgesetzten in die Ukraine ge-
reist zu sein, wo sie sodann der Schlepperin übergeben worden sei. Es
habe eine Kontrolle gegeben, eine Frau sei eingestiegen, habe die Doku-
mente gesammelt und diese später zurückgegeben. Sie hätte ihren eige-
nen Namen angegeben, wenn sie nach dem Namen in ihrem Dokument
gefragt worden wäre (vgl. act. A12/14 S. 10 f.). Die unsubstantiierten Schil-
derungen zum Reiseweg führen in Kombination mit den oben gemachten
unglaubhaften Ausführungen zu den Reise- und Identitätspapieren dazu,
dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt wird, es seien ihre Papiere
beschlagnahmt worden sie sei sodann auf dem geltend gemachten Weg
ins Ausland geflohen.
5.4 In Anbetracht der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin
vermögen auch die eingereichten Bestätigungsschreiben und weiteren Be-
weismittel nichts an den oben gemachten Ausführungen zu ändern. Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt,
glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein soll respektive
begründete Furcht hat, solche Nachteilen im Falle der Rückkehr in abseh-
barer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die
Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht und
das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 1. Ok-
tober 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten
zu erheben sind.
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7.2 Der Beschwerdeführerin wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung
vom 1. Oktober 2014 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwalt Dieter
Roth, Advokatur Gysin + Roth, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein amtliches Ho-
norar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (…) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (…) ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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