B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5318/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ok to be r 20 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. September 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass ein am 20. September 2019 durchgeführter Abgleich mit der europä-
ischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der
Beschwerdeführer am (…). Dezember 2018 in Belgien ein Asylgesuch ein-
gereicht hatte,
dass am 25. September 2019 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und
am 30. September 2019 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-
Gespräches das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Belgi-
ens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum
beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung
nach Belgien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs erklärte, er wolle
nicht nach Belgien zurück, da die belgischen Behörden seine Asylgründe
nicht geprüft hätten und dass er lieber sterben würde als nach Belgien zu-
rückzukehren,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er
habe Ohren- und Kopfschmerzen, da er von (…) Polizisten geschlagen
worden sei,
dass er sowohl in der B._______ als auch in C._______ im Spital gewesen
und behandelt worden sei, er aber nach wie vor Schmerzen habe,
dass das SEM – ebenfalls am 30. September 2019 – die belgischen Be-
hörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die belgischen Behörden das Ersuchen am 2. Oktober 2019 guthies-
sen,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 – eröffnet am 4. Okto-
ber 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bel-
gien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dass Ver-
fahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asyl-
gesuch materiell zu prüfen sei,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beantragte, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen von einer Überstellung nach Belgien, während
des hängigen Beschwerdeverfahrens abzusehen,
dass er ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass im Beschwerdeverfahren zwar die Sprache des angefochtenen Ent-
scheides massgebend ist, indessen das Verfahren in einer anderen Amts-
sprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren – in Übereinstimmung mit der
Beschwerdeschrift – in deutscher Sprache geführt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers nicht vollständig erhoben, im Lichte der nachfolgenden
Erwägungen unbegründet ist, da gemäss dem Untersuchungsgrundsatz
(Art. 6 VwVG) die Sachverhaltsfeststellung nur dann unvollständig ist,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück-
sichtigt wurden,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM werfe ihm in seinem Ent-
scheid zu Unrecht vor, er habe es nach dem Hinweis im Dublin-Gespräch
unterlassen, den medizinischen Dienst aufzusuchen,
dass zwischen dem Dublin-Gespräch und dem Entscheid des SEM bloss
drei Tage vergangen seien, in denen er zusätzlich ins (…) verlegt worden
sei,
dass er mithin gar keine Zeit gehabt habe, einen Arzt aufzusuchen oder die
Ausstellung eines weiteren Arztberichtes zu veranlassen,
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dass das SEM deshalb auch fälschlicherweise gefolgert habe, dass keine
weiteren Abklärungen mehr notwendig seien,
dass ferner das SEM mit seinem Entscheid noch hätte zuwarten müssen,
da nicht klar gewesen sei, ob Hinweise auf weitergehende Beschwerden
bestehen würden,
dass dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist, dass es für ihn schwierig
gewesen sein mag, innerhalb der drei Tage zwischen dem Dublin-Ge-
spräch und dem vorinstanzlichen Entscheid einen Arzt aufzusuchen bezie-
hungsweise einen weiteren Arztbericht zu beschaffen, zumal er in dieser
Zeit in ein anderes Asylzentrum verlegt wurde,
dass dem anlässlich des Dublin-Gesprächs von der Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers eingereichten Arztbericht vom 20. September 2019 zu
entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter Schlafstörungen, Kopf-
und Rückenschmerzen sowie Depressionen leide,
dass ihm für seine Beschwerden die Medikamente (…) verschrieben wor-
den sind und festgehalten wurde, dass betreffend die Schlafstörungen
möglicherweise zukünftig eine psychiatrische Versorgung angezeigt sei,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb diese Medikation nicht bis nach seiner
Überstellung hätte aufrechterhalten werden können, womit das SEM über
genügend medizinische Informationen verfügte, um die Überstellung des
Beschwerdeführers situationsgerecht und mit der entsprechenden medika-
mentösen und fachärztlichen Unterstützung in die Wege zu leiten,
dass schliesslich auch der Umstand, dass die Vorinstanz über eine ge-
plante ärztliche Untersuchung informiert war und in Kenntnis dieser den-
noch die Überstellung des Beschwerdeführers verfügte, an dieser Ein-
schätzung nichts ändert, da eine definitive Festlegung des künftigen Be-
handlungsbedarfs im vorliegenden Fall nicht zwingend in der Schweiz er-
folgen muss, sondern auch von den zukünftig für die längerfristige Behand-
lung zuständigen Ärzten im zuständigen Dublin-Staat durchgeführt werden
kann,
dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, dass es zwischen dem Be-
schwerdeführer und den behandelnden Ärzten zu Verständigungsschwie-
rigkeiten gekommen ist,
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dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auch nicht darlegt, welche
gesundheitlichen Beschwerden keinen Eingang in die medizinischen Akten
gefunden hätten,
dass die Vorinstanz darüber hinaus im angefochtenen Entscheid die durch
den Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würdigte,
dass somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des
rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht nicht ersicht-
lich ist,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzu-
weisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ab-
lehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederauf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (..). Dezem-
ber 2018 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM gestützt auf diese Sachlage die belgischen Behörden am
30. September 2019 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO
um Wiederaufnahme,
dass die belgischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO am 2. Oktober 2019 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was vom Beschwer-
deführer auch nicht bestritten wird,
dass diese Zuständigkeit auch über ein rechtskräftig abgeschlossenes
Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Weg-
weisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Belgien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
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dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss die-
ser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, dass er in Gefahr sei,
von Belgien nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo ihm bürger-
kriegsbedingt eine lebensgefährliche Situation und damit eine nach Art. 3
EMRK verbotene Behandlung drohe, die Anwendung der Ermessensklau-
seln nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
verlangt,
dass aber aus dem erhobenen Einwand nicht auf ein konkretes und ernst-
haftes Risiko geschlossen werden kann, die belgischen Behörden hätten
sich geweigert, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
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dass auch nichts darauf hindeutet, Belgien würde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten (oder hätte dies missachtet)
und ihn zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Ge-
fahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer sodann auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan hat, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthal-
ten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sei beim Wiederaufnahmeersuchen an Belgien
nicht berücksichtigt worden,
dass in dieser Hinsicht auf Beschwerdeebene ein neuer Arztbericht vom
9. Oktober 2019 eingereicht wurde,
dass in diesem Bericht zur Anamnese festgehalten wurde, dass (…) und
(…) sei,
dass die Allgemeinbefunde normal seien, wobei eine leichte Tendenz zur
(…) bestehe,
dass ein (…), vermutlich infolge (…), vorliege,
dass der Beschwerdeführer vor zwei Jahren ein Schädelhirntrauma erlitten
habe,
dass seither eine chronische Cephalgie im Rahmen einer PTBS bestehe,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
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Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa-
poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180-193 m.w.H.),
dass solches im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage auf die Situation
des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, da nicht von derart gra-
vierenden gesundheitlichen Beschwerden ausgegangen werden kann, die
einer Überstellung nach Belgien entgegenstehen würden,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderlichen
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizi-
nische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass die ge-
gebenenfalls weiteren erforderlichen medizinischen Abklärungen auch in
Belgien möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten
gewährleistet ist,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung zu tragen und die belgischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass sich aus der Überstellung nach Belgien mithin auch unter Berücksich-
tigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen
ergibt,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen (völkerrechtli-
chen) Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dub-
lin-III-VO gibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
nämlich nicht ausser Acht gelassen hat, sondern diesbezüglich vielmehr
ausgeführt hat, Belgien verfüge über eine ausreichende medizinische Inf-
rastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet,
dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu ge-
währen,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Belgien dem Beschwerde-
führer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig ver-
weigern würde,
dass ferner der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asyl-
antrags in der Schweiz (nach der Ablehnung seines Asylgesuches in Bel-
gien) einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zu-
ständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln gibt beziehungsweise dass kein Ermessensmissbrauch res-
pektive –unterschreitung vorliegt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt,
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dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs sowie Gewährung
der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
dass mit vorliegendem Direktentscheid auch das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: