Abtei lung IV
D-5319/2007/sch/dua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
X._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch Jeannette Vögeli Turay,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 31. Juli 2007 i. S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5319/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz
Ghazni), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2002 und gelangte zunächst via Pakistan in den Iran, wo er in der
Folge bis im April 2007 lebte. Nach einem kurzen Aufenthalt in der
Türkei sei er schliesslich via Griechenland und Italien in die Schweiz
weitergereist. Am 26. Juni 2007 meldete sich der Beschwerdeführer
bei der Kantonspolizei Zürich und wurde in der Folge an das
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ überstellt, wo er am 6.
Juli 2007 ein Asylgesuch stellte. Aufgrund von Zweifeln an der
Altersangabe des Beschwerdeführers liess das BFM am 12. Juli 2007
eine Handknochenanalyse durchführen. Am 17. Juli 2007 wurde der
Beschwerdeführer summarisch befragt. Noch am selben Tag erfolgte
eine Nachbefragung, wobei dem Beschwerdeführer unter anderem das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt
wurde. Am 25. Juli 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer im
Rahmen einer Direktanhörung ausführlich zu seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe sein Heimatland verlassen, weil er dort
nichts und niemanden mehr gehabt habe. Seine Mutter sei gestorben,
als er noch klein gewesen sei, und sein Vater sei ungefähr im Jahr
1997 an Krebs gestorben. Auch seine kleine Schwester sei tot.
Ansonsten habe er nur eine Tante, deren Aufenthaltsort ihm jedoch
nicht bekannt sei. Er habe sich daher im Jahr 2002 entschieden, in
den Iran zu gehen, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen, zumal
er in Afghanistan aufgrund des Krieges keine Zukunftsperspektive
gehabt habe. Er habe vorgehabt, mit dem Ersparten später wieder
nach Afghanistan zurückzukehren, um sich dort etwas Neues
aufzubauen. Im Iran habe er in der Baubranche gearbeitet. Er habe
sich dort allerdings illegal aufgehalten, weil die iranische Regierung
afghanischen Flüchtlingen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Arbeit
auf dem Bau sei hart gewesen, und er habe dabei nicht viel verdient.
Aus diesem Grund habe er schliesslich entschieden, in die Schweiz zu
gehen.
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Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige
Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. August 2007
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren und subeventuell sei der
Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer
allfälligen Datenweitergabe beantragt. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lag eine Faxkopie des afghanischen Identitäts-
ausweises (Tazkara) des Beschwerdeführers bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 verzichtete der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem
Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden
werden. Das Gesuch um Anordnung von Massnahmen im
Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe sowie das
sinngemässe Gesuch um Fristansetzung zwecks Nachreichung einer
Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Ausserdem wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das Original seiner
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Identitätskarte sowie deren Übersetzung in eine Amtssprache
einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 23. August 2007 liess der Beschwerdeführer aus
finanziellen Gründen um amtliche Übersetzung seiner Tazkara
ersuchen. Dieses Gesuch wurde in der Eingabe vom 28. August 2007,
welcher eine Farbkopie der Tazkara beilag, wiederholt.
F.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. September 2007 das
Original der Tazkara einreichen. Dabei wurde erneut um amtliche
Übersetzung dieses Dokuments ersucht.
G.
In der Vernehmlassung vom 21. September 2007 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom
9. Oktober 2007 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie
der vom BFM im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vorge-
nommenen amtlichen Übersetzung der Tazkara und beantragte
sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 14. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer
im Hinblick auf die beabsichtigte Motivsubstitution und Würdigung der
Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG anstelle
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unter Einräumung einer Frist zur
entsprechenden Stellungnahme das rechtliche Gehör gewährt. Der
Beschwerdeführer liess diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
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Anwendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des
Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der
Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene
Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber
mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG faktisch ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem - unter anderem - über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, insbesondere E. 5.6.5
S. 90 f.). Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O.
E. 2.1). Ebenfalls nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der
Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine
materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44
AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der
Parteibegehren gebunden (Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen). Die Beschwerdeinstanz darf ihren Entscheid somit
anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Dabei kann sie
die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis bestätigen, dieser aber eine
andere Begründung zugrunde legen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 240 Rn. 677 und 985; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Eine
Substitution der Motive durch die Beschwerdeinstanz setzt allerdings
voraus, dass sich die substituierende Begründung auf
Sachverhaltsdarstellungen bezieht, die dem Betroffenen bekannt sind,
und sich auf rechtliche Grundlagen abstützt, deren Anwendung der
Betroffene zumindest erwarten musste (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 12
S. 116). Falls die Beschwerdeinstanz beabsichtigt, zum Nachteil des
Beschwerdeführers von einem anderen Sachverhalt auszugehen als
die Vorinstanz oder gedenkt, ihren Entscheid auf eine rechtliche
Begründung abzustützen, die von den Parteien in keiner Weise
erwartet werden muss, hat sie den Betroffenen vorgängig Gelegenheit
zu geben, dazu Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel
nachzureichen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Anspruch auf
vorgängige Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O. S. 115 Rn. 314; FRITZ GYGI, a.a.O. S. 70).
3.2 Im vorliegenden Verfahren würdigt das Bundesverwaltungsgericht
die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers eingetreten ist, nicht - wie dies die Vorinstanz
getan hat - unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG,
sondern unter demjenigen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. die
nachstehenden Erwägungen). Der Beschwerdeführer wurde im
Rahmen des Instruktionsverfahrens auf die beabsichtigte
Motivsubstitution aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde ihm
Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu nehmen (vgl. die
Verfügung vom 14. November 2007). Damit wurde der Anspruch des
Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung gewahrt.
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3.3 Bei diesem Vorgehen kann die Frage offen bleiben, ob die
Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit
Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt wären.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel
feststeht. Der Begriff der Identität umfasst dabei Namen, Vornamen,
Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und
Geschlecht des Asylsuchenden (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Erstbefragung vom
17. Juli 2007 in Bezug auf sein Geburtsdatum geltend, er sei im ersten
Monat des Jahres 1368 - dies entspricht März/April des Jahres 1989
gemäss westlichem Kalender - geboren worden. Er sei somit 17 Jahre
und einige Monate alt; sein genaues Geburtsdatum wisse er nicht. Das
BFM bezweifelte die Altersangabe des Beschwerdeführers und liess
eine Handknochenanalyse durchführen. Dem Bericht des Spitals
Thurgau vom 12. Juli 2007 zufolge wies der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Untersuchung ein Skelettalter von 19 Jahren auf.
Anlässlich der Nachbefragung vom 17. Juli 2007 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Handknochenanalyse gewährt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer,
er habe in Bezug auf sein Alter die Wahrheit gesagt.
4.3 Auf Beschwerdeebene liess der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 4. September 2007 das Original seines afghanischen
Identitätsausweises (Tazkara) einreichen. Daraus geht hervor, dass
der Beschwerdeführer im Jahr 1379 - dies entspricht dem Jahr 2000
gemäss westlichem Kalender - 21 Jahre alt war. Demzufolge ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm
angegeben im Jahr 1989, sondern vielmehr im Jahr 1979 geboren
wurde. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was gegen diese
Schlussfolgerung sprechen würde. In der Eingabe vom 9. Oktober
2007 liess er in diesem Zusammenhang lediglich ausführen, er habe
sein Alter respektive Geburtsdatum im Zeitpunkt der Anhörungen nicht
gekannt, sei jedoch vom Dolmetscher dazu angehalten worden, ein
Alter anzugeben. Das in der Tazkara angegebene Alter habe ihn
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überrascht; er habe sich nicht absichtlich als Minderjähriger
ausgegeben. Diese Vorbringen sind indessen aufgrund der Aktenlage
als Schutzbehauptungen zu werten, zumal der Beschwerdeführer
auch auf Vorhalt des Ergebnisses der Knochenanalyse noch
beteuerte, er habe in Bezug auf sein Alter die Wahrheit gesagt (vgl.
A15, S. 3). Von der Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, namentlich zur Frage der
Identitätstäuschung, zu äussern, machte der Beschwerdeführer keinen
Gebrauch.
4.4 Der vom Beschwerdeführer eingereichte originale
Identitätsausweis ist grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer
Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
erbringen, zumal es sich dabei um einen amtlichen Ausweis handelt.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist somit festzustellen,
dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 über seine Identität
getäuscht hat, indem er tatsachenwidrige Angaben zu seinem Alter
respektive seinem Geburtsdatum machte.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Nichteintretens-
tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt ist. Demzufolge ist die
Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpoli-
zeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die durch das BFM angeordnete Wegweisung
steht daher im Einklag mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu
bestätigen (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
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die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf niemand in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
6.4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.5 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach
Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die
Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Aus den Akten, insbesondere den Ausführungen des
Beschwerdeführers, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das
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BFM den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Verletzung der
landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig
bezeichnet hätte.
7.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist vorab festzustellen, dass gemäss der von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesver-
waltungsgericht fortgesetzten Praxis der Wegweisungsvollzug in die-
jenigen Regionen Afghanistans - unter bestimmten Voraussetzungen
(namentlich Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer
gesicherten Wohnsituation) - als zumutbar zu erachten ist, in welchen
es seit dem Jahr 2004 zu keinen nennenswerten militärischen
Aktivitäten mehr gekommen ist respektive welche nicht einer
permanenten Instabilität ausgesetzt sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 9;
EMARK 2003 Nr. 10 und 30). Bei den fraglichen Regionen handelt es
sich um Kabul sowie die nördlich davon gelegenen Provinzen (Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul), die Region
Samangan, soweit sie nicht Teil des Hazara-Gebietes ist, sowie um die
Provinz Herat im Westen Afghanistans. Dagegen kam die vormalige
ARK gestützt auf eine umfassende Lageanalyse unter anderem zum
Schluss, dass eine Rückkehr in die Provinz Ghazni angesichts der
prekären Sicherheits- und Versorgungslage als Existenz bedrohend
und damit unzumutbar zu qualifizieren sei (vgl. EMARK 2003 Nr. 30,
insbesondere E. 6c, S. 192 f.). Diese Rechtsprechung wurde im Jahr
2006 bestätigt (vgl. EMARK 2006 Nr. 9).
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörungen angegeben, er
sei im Jahr 1989 geboren worden und stamme aus der Provinz
Ghazni. Seine Eltern seien beide verstorben. Seine Schwester sei
bereits als Kleinkind gestorben, und weitere Geschwister habe er
nicht. Er habe zwar noch eine Tante; deren Aufenthaltsort sei ihm
jedoch nicht bekannt. Sein Heimatland habe er bereits im Jahr 2002,
im Alter von 12 Jahren, in Richtung Iran verlassen. Der
Beschwerdeführer hat indessen äusserst unsubstanziierte Angaben zu
seinen Familienangehörigen gemacht (vgl. A1, S. 3, A15, S. 1 und 2,
A19, S. 5 und 6). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
in Afghanistan über keine Bezugspersonen verfüge, ist auch deshalb
zu bezweifeln, weil gestützt auf die Ausführungen zum
Nichteintretenspunkt davon auszugehen ist, er habe sein Heimatland
nicht bereits mit 12 Jahren, sondern erst im Alter von 22 Jahren
verlassen. Eine zweiundzwanzigjährige Person hat jedoch in der Regel
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bereits ein von der Familie unabhängiges und relativ gefestigtes
Beziehungsnetz aus Freunden und Bekannten. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen zum Nichteintretenspunkt steht im Übrigen
fest, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden
über seine Identität getäuscht hat, indem er tatsachenwidrige Angaben
zu seinem Alter respektive seinem Geburtsdatum machte. Angesichts
dessen ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
ohnehin nachhaltig erschüttert. Demzufolge müssen auch die übrigen
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Person sowie zu seiner
regionalen Herkunft in Frage gestellt werden. Da es nicht Sache der
Behörden sein kann, bei zweifelhafter Identität oder Herkunft nach
allfälligen (hypothetischen) Wegweisungshindernissen zu suchen, hat
der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
respektive der Identitätstäuschung zu tragen, indem vermutungsweise
davon auszugehen ist, es längen keine Wegweisungsvollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor. Unter diesen
Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Afghanistan als zumutbar zu qualifizieren.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich in Zusammenarbeit mit
der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), ist der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu
beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde insgesamt
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung
Seite 11
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des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per
Kurier)
- das _______ (Kopie; Beilage: Tazkara Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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