B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-53/2014
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Gérald Bovier (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer – ein syri-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – am 3. August 2011 via
E._______ und F._______ (bzw. G._______) illegal in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl
nachsuchte. Am 15. August 2011 fand die Befragung zur Person statt. Im
Rahmen dieser Befragung orientierte das BFM den Beschwerdeführer
über die Anwendung des Dublin-Verfahrens und gewährte ihm das rechtli-
che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit G._______, zur allfälligen
Wegweisung dorthin wie auch zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid. Am 28. Mai 2013 wurde er gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Beweismittel ein: Eine Wohnsitzbestätigung eines (…) Dorfvorste-
hers, eine Kopie eines Gerichtsurteils, gemäss welchem er zum Tode ver-
urteilt wurde, Fotos sowie Internetauszüge mit Fotoaufnahmen, die ihn an
Demonstrationen in der Schweiz zeigen, ein an die FIFA gerichtetes Flug-
blatt, Fotos, auf denen er angeblich in einem syrischen Gefängnis zu sehen
ist, eine angeblich gefälschte (…) Identitätskarte mit seinem Passfoto, zwei
syrische Zivilstandsregisterauszüge, gemäss denen er über keine zivilen
Rechte mehr verfügen soll, und eine Mitgliedschaftsbestätigung der
Schweizer Sektion der KDP Syrien (KDPS, Kurdistan Democratic Party of
Syria).
B.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit,
dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität C._______, gebo-
ren am (…), Syrien, falsch sei. Seine wahre Identität laute auf B._______,
geboren am (…), Syrien.
In derselben Eingabe wurde im Weiteren geltend gemacht, in Syrien sei
gegen den Beschwerdeführer ein Todesurteil ausgesprochen worden, da
man ihn aus politischen Gründen fälschlicherweise des Mordes bezichtigt
habe. Er sei in Syrien und E._______ sehr aktiv für die KDPS gewesen. In
den Jahren 1991 und 1999 habe er sich zudem über eine längere Zeit in
Haft befunden. Hier in der Schweiz habe er an einer Demonstration teilge-
nommen, an welcher der Ausschluss Syriens aus der FIFA verlangt worden
sei.
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C.
Mit Schreiben vom 22. November 2011 informierte das BFM den Be-
schwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die
Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
D.
Mit Eingabe vom 23. August 2012 reichte der Rechtsvertreter die Originale
des Reisepasses (gültig bis 19. November 2006) und der Identitätskarte
des Beschwerdeführers nach.
E.
Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Mai 2013 erklärte
der Beschwerdeführer, er habe bei der Befragung zur Person aus Angst
vor einer Rückführung nach Syrien von Anfang an gelogen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er nun im Wesentlichen gel-
tend, zwei Mitglieder der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der De-
mokratischen Union), R.M. und K.M., hätten ihn mehrere Male zur Zusam-
menarbeit aufgefordert. Dies habe er vorerst jedoch verweigert, da er für
politische Ideologien nicht empfänglich sei. Dann hätten R.M. und K.M. ihm
vorgeschlagen, er könnte zumindest politischen Genossen aus E._______
helfen, an verschiedene Orte zu gelangen. Diese Tätigkeit habe er dann
ab dem Jahr 1990 zwei- bis dreimal pro Monat ausgeübt, weshalb man ihn
im Oktober 1991 verhaftet und bis zum 16. April 1992 inhaftiert habe. Dabei
sei er auch gefoltert worden. Nach der Haftentlassung habe er sich jeden
Monat beim Sicherheitsdienst melden müssen.
Unmittelbar nach Beendigung des Militärdienstes im Jahr 1996 habe er
R.M. kontaktiert und wiederum Genossen der PYD aus E._______ an ver-
schiedene Orte gebracht. Am 16. April 1999 sei er vom militärischen Si-
cherheitsdienst im Zuge einer Massenverhaftung festgenommen und in
I._______ inhaftiert worden. Die Haftbedingungen seien unvorstellbar
schlecht gewesen. Kurz vor Jahresende sei er der Staatsanwaltschaft von
J._______ übergeben worden. Da diese gegen ihn nichts in der Hand ge-
habt habe, sei er am 18. April 2000 entlassen worden. Anschliessend habe
er seine gewohnte politische Aktivität wieder aufgenommen.
Im Jahr 2001 sei er aufgrund seiner Tätigkeit als Händler mehrere Male in
E._______ eingereist – letztmals am 9. November 2001. Einige Tage da-
nach habe ihn seine Mutter informiert, dass der Sicherheitsdienst zu Hause
nach ihm gefragt habe. Später habe er erfahren, dass der Sicherheitsdienst
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fast zur gleichen Zeit, als er bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei, R.M.
festgenommen habe. Dieser habe den Behörden seinen Namen verraten.
Aufgrund dessen sei er in E._______ geblieben und habe anschliessend
bei Verwandten seines Vaters gelebt. Solange sein syrischer Reisepass,
bis im Jahr 2006, gültig gewesen sei, hätten sich die (…) Behörden nicht
für sein abgelaufenes (…) Visum interessiert. Im Jahr 2006 habe er eine
gefälschte (…) Identitätskarte erworben. Einen Aufenthaltstitel habe er in
E._______ nie gehabt. Die syrischen Behörden hätten ihm dann fälschli-
cherweise vorgeworfen, jemanden umgebracht zu haben und ihn daraufhin
zum Tode verurteilt (Ausstellungsdatum der eingereichten Kopie des Ur-
teils: 12. Dezember 2009). Auf diese Weise hätten die Behörden seine
Rückkehr nach Syrien erreichen wollen. E._______ habe er im Jahr 2010
verlassen, da sich die syrisch-(…) Beziehungen verbessert hätten und so-
gar ein gemeinsames Komitee der Geheimpolizei erstellt worden sei. Aus
Angst, verraten und an Syrien ausgeliefert zu werden, sei er nach
F._______ gegangen, wo er sich rund zehn Monate aufgehalten habe. An-
schliessend sei er in die Schweiz weitergereist.
Hierzulande habe er an mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen
von Kurden teilgenommen sowie den Aufruf für Öcalans Entlassung unter-
schrieben.
F.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 – eröffnet am 6. Dezember 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 3. August 2011 ab, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
G.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, die vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich Flüchtlingseigen-
schaft und Asyl aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren.
Ausserdem wurde um Gelegenheit ersucht, die Honorarnote für die Prü-
fung einer Entschädigung vor Abschluss des Verfahrens noch einreichen
zu dürfen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer Fotos
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einreichen, auf welchen er im (…) Gefängnis in K._______ abgebildet sein
soll.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 gab der zuständige Instrukti-
onsrichter dem BFM Gelegenheit, sich innert Frist zur Beschwerdebegrün-
dung zu äussern, dies vor dem Hintergrund der Ethnie des Beschwerde-
führers, des Umstands, dass man davon ausgehe, er sei im Gefängnis ge-
wesen, des Umstands, dass er Syrien im Jahr 2001 verlassen habe sowie
der im heutigen Zeitpunkt unübersichtlichen Lage in Syrien.
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. April 2014 nahm das BFM entsprechend Stel-
lung.
J.
Mit Eingabe vom 28. April 2014 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu
den Akten reichen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden zwei Fotos, auf denen er an-
geblich während eines Haftaufenthalts im August 1999 zu sehen ist, zwei
weitere Fotos, auf welchen er anlässlich einer am (…) auf dem L._______
im Rahmen der sogenannten Ararat Mahnwachen stattgefundenen Aktion
unter anderen Demonstrierenden abgebildet ist, und ein Flugblatt der Ara-
rat-Gruppe Schweiz eingereicht.
Auf die Begründung der Replik wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 reichte der Rechtsvertreter dem Ge-
richt seine Honorarnote ein.
L.
Mit einer weiteren Eingabe vom 15. Januar 2015 liess der Beschwerdefüh-
rer folgende neue Beweismittel ins Recht legen: Ein Dokument (Ledigkeits-
nachweis im Zivilstandsregister) mit dem Vermerk "Gesperrt in bürgerli-
chen und politischen Rechten", eine Behelfsübersetzung der wesentlichs-
ten Inhalte dieses Dokuments, den dazugehörigen Umschlag und Fotos,
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welche den Beschwerdeführer an Kundgebungen vom (…) in M._______
und vom (…) in N._______ zeigen. Es wurde geltend gemacht, diese Be-
weismittel würden dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland als politisch missliebig erfasst worden sei und ihm im Falle der
Rückkehr asylrelevante Nachteile drohten, die seinen Wegweisungsvoll-
zug ausserdem völkerrechtlich unzulässig machen würden.
M.
Gemäss einer Trauungsmitteilung des Zivilstandsamts O._______ hat der
Beschwerdeführer am 29. September 2015 eine syrische Staatsangehö-
rige geheiratet, welcher am 8. August 2014 in der Schweiz Asyl gewährt
worden war.
N.
Mit Eingabe vom 18. August 2016 liess der Beschwerdeführer das Gericht
darum bitten, die Akten seiner als Flüchtling anerkannten Ehefrau für die
Entscheidfindung beizuziehen und das SEM anzufragen, ob die Heirat mit
der Ehefrau eine zusätzliche Verfolgungsgefahr für ihn bedeute, was hier-
mit behauptet werde. Dieses Element könne den Ausschlag geben, dass
auch ihm Asyl zu gewähren sei. Es handle sich um ein objektives Nach-
fluchtelement. Einen Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau
lehne das SEM unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Heirat ab. Als Beilagen
wurden der Familienausweis des Zivilstandsamts O._______ und der Ent-
scheid des SEM vom 5. August 2016, mit welchem das Gesuch um Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau abgelehnt wurde, einge-
reicht.
Ausserdem liess der Beschwerdeführer auf die Aktualität der Verfolgungs-
gefahr für Personen wie ihn hinweisen und diesbezüglich einen Internetar-
tikel von der NZZ vom 18. August 2016 mit der Überschrift „Folter und Tau-
sende von Toten in syrischen Gefängnissen“ einreichen.
O.
Am 25. August 2016 gingen die Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers
(N […]) beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 7
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig,
weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Oktober
2015], Abs. 1).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung wies das BFM zunächst darauf hin,
dass der Beschwerdeführer seine bei der Befragung geltend gemachten
Vorbringen anlässlich der Anhörung widerrufen habe, weshalb diese Aus-
führungen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen seien.
Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM sodann
im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdefüh-
rer die in der Anhörung geltend gemachten Ausreisegründe nicht bereits
bei der Befragung erwähnt beziehungsweise unterschiedliche Ausreise-
gründe vorgebracht habe. Sein Einwand, er habe Angst gehabt, dass die
Schweizer Behörden ihn nach Syrien zurückschicken würden, vermöge
bestenfalls zu erklären, weshalb er ihnen eine falsche Identität angegeben
habe. Da er gerade mit der Ausreise aus E._______ und dem in der
Schweiz gestellten Asylgesuch einer Rückführung nach Syrien zu entge-
hen versucht habe, sei es indessen nicht nachvollziehbar, weshalb er an-
lässlich ebendieses Asylgesuchs komplett unterschiedliche Angaben ge-
macht und nicht schon von Beginn an die gleichen Ausreisegründe wie bei
der Anhörung vorgebracht habe. Dieser Umstand lasse an seinen Asylvor-
bringen grosse Zweifel aufkommen.
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Seine Aussagen könnten ihm jedoch auch unabhängig von dem vorste-
hend Gesagten nicht geglaubt werden. So habe er mehrfach widersprüch-
liche Angaben zur Partei gemacht, für die er sich engagiert haben wolle.
Während in der Eingabe vom 24. Oktober 2011 angegeben worden sei, er
habe sich für die KDPS sehr engagiert, habe er in der Anhörung bloss seine
Tätigkeit für die PYD erwähnt und den Anschein erweckt, die Abkürzung
KDP gar nicht zu kennen. Sein Einwand, ein Freund habe beim Anwalt
übersetzt und möglicherweise etwas falsch verstanden, vermöge die un-
terschiedlichen Angaben hinsichtlich der Parteiabkürzungen nicht zu erklä-
ren. Zudem sei anzumerken, dass im mit Eingabe vom 15. Juli 2013 ein-
gereichten Bestätigungsschreiben der Schweizer Sektion der KDPS fest-
gehalten werde, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 Mitglied
der KDPS sei und in Syrien an entsprechenden Parteiaktivitäten teilgenom-
men habe. Im Weiteren werde darin ausgeführt, dass er Mitglied der Yekiti-
Partei (PYD) gewesen sei. Diese Angaben stünden jedoch im Widerspruch
zum Eintrag in seinem Pass, wonach er Syrien am 9. November 2001 letzt-
mals verlassen habe, und zu seiner Aussage, er sei lediglich Sympathisant
– und nicht Mitglied – der PYD gewesen. Zudem habe er auch die Orte,
wohin er die PYD-Genossen aus E._______ gebracht habe, nur in wider-
sprüchlicher Weise genannt.
Darüber hinaus mangle es den Aussagen an Logik und Substanziiertheit.
So habe der Beschwerdeführer beispielsweise nur in oberflächlicher Weise
beschrieben, wie er die PYD-Genossen zu den verschiedenen Orten ge-
bracht habe, was deren Ziele in Syrien gewesen seien und wie die Haft
seine politische Ideologie beeinflusst habe. Zudem sei es nicht plausibel,
dass er als unpolitische Person ohne konkrete Verbindung zur PYD die
vertrauliche und wichtige Aufgabe, deren Genossen aus E._______ an ver-
schiedene Orte zu bringen, habe übernehmen können und er die politische
Tätigkeit nach seinen angeblichen Haftaufenthalten und den Folterungen
jeweils fortgesetzt haben wolle. Ebenfalls unglaubhaft sei seine Aussage,
der militärische Sicherheitsdienst habe im Jahr 1999 beschlossen, eine
Massenverhaftung vorzunehmen, bei der er inhaftiert worden sei, weil sein
Name aufgrund seiner ersten Haft im Jahr 1991 vorgemerkt gewesen sei.
Da diese erste Haft 1991 – also acht Jahre vorher – stattgefunden haben
solle und er in der Zwischenzeit keine konkreten Probleme mit den Behör-
den gehabt habe, sei es nicht plausibel, dass er im Zuge einer solchen
Massenverhaftung festgenommen worden sei. Anzufügen sei, dass auch
der langjährige illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in E._______
unvereinbar mit seinen Asylvorbringen sei. Hätte man ihn in Syrien tatsäch-
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lich bedroht, wäre zu erwarten gewesen, dass er seinen unsicheren Auf-
enthaltsstatus beziehungsweise seine unsichere Situation in E._______
schon früher zu ändern versucht hätte.
Die vorgebrachten Asylgründe könnten dem Beschwerdeführer nicht ge-
glaubt werden. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Die Fotos, welche ihn angeblich in einem
Gefängnis in Syrien zeigten, belegten bloss, dass er tatsächlich einmal in
einem Gefängnis gewesen sei, nicht jedoch, dass es sich dabei um eine
politische Haft gehandelt habe. Hinsichtlich der Zivilregisterauszüge sei
festzuhalten, dass solche Dokumente bekanntermassen – wie der Be-
schwerdeführer selbst mehrmals bestätigt habe – käuflich erworben wer-
den könnten und ihnen deshalb bloss ein beschränkter Beweiswert zu-
komme. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass er bezüglich der Identi-
tätsbestätigungen eines syrischen Dorfvorstehers angegeben habe, die
entsprechenden Dokumente hätten aufgrund seiner Verfolgung nicht im
Bezirksamtsbüro ausgestellt werden können. Daher sei es nicht plausibel,
dass die Zivilregisterauszüge echt seien und zugleich eine Bedrohungssi-
tuation des Beschwerdeführers zu belegen vermöchten. Zur Kopie des Ur-
teils vom 12. Dezember 2009 sei zu erwähnen, dass der Beweiswert die-
ses Dokuments aufgrund seiner Beschaffenheit gering sei. Im Weiteren
werde nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer das Urteil nicht im
Original eingereicht habe, und weshalb sein Bruder das Dokument käuflich
habe erwerben müssen, zumal dieser einen Anwalt engagiert haben solle.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die syrischen Behörden hätten
ihn mittels des Urteils zu einer Rückkehr nach Syrien bewegen wollen, sei
nicht überzeugend. Es hätte den Behörden vielmehr bewusst sein müssen,
ihn dadurch von einer Rückkehr nach Syrien abzuschrecken. Ausserdem
wäre das Urteil wohl früher ergangen und anschliessend seiner Familie im
Original ausgehändigt worden, wenn dies das tatsächliche Vorhaben der
syrischen Behörden gewesen wäre. Das Bestätigungsschreiben der
Schweizer Sektion der KDPS müsse als Gefälligkeitsschreiben, welches
ausdrücklich zur Vorlage bei den Schweizer Behörden gedacht sei, be-
zeichnet werden. Als solches weise es lediglich einen geringen Beweiswert
auf. Die darin enthaltenen Angaben seien im Übrigen – wie schon darge-
legt – mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Alle wei-
teren Beweismittel vermöchten lediglich zu bezeugen, dass er sich in
E._______ aufgehalten habe, was vorliegend aber nicht bezweifelt werde.
Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements führte
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Seite 11
das BFM insbesondere aus, es sei bekannt, dass die syrischen Sicher-
heitsdienste auch im Ausland aktiv seien und – beispielsweise mittels In-
filtration – oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Ange-
sichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen
Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich
die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrier-
ten, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht
vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Anhand der eingereich-
ten Beweismittel und seiner Vorbringen sei nicht erkennbar, dass er sich in
bedeutender Weise von der grossen Masse exilpolitisch tätiger Syrer ab-
gehoben oder sich überdurchschnittlich öffentlich exponiert habe. Zu sei-
ner Mitgliedschaft bei der Schweizer Sektion der KDPS sei festzuhalten,
dass eine solche Mitgliedschaft alleine nicht den Eindruck erwecke, er
werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahr-
genommen. Ausserdem müsse die entsprechende Mitgliedschaftsbestäti-
gung als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert bewertet wer-
den. In Bezug auf die geltend gemachten politischen Tätigkeiten für die
KDPS in E._______ sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung ein Engagement für diese Partei nicht
bestätigt habe und nicht den Eindruck erweckt habe, er würde deren Ab-
kürzung kennen. Deshalb müsse dieses Vorbringen als blosse Behauptung
gelten.
Insgesamt vermöchten weder die exilpolitischen Aktivitäten noch die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7
AsylG zu genügen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde zunächst geltend gemacht, es sei
seitens der Vorinstanz widersprüchlich und willkürlich, dem Beschwerde-
führer seine abweichenden Aussagen an der Befragung in dem Sinne vor-
zuhalten, dass sich daraus Zweifel an der gesamten Glaubwürdigkeit ergä-
ben, dies nachdem die Vorinstanz selber festgehalten habe, die Vorbringen
anlässlich der Befragung seien unbeachtlich beziehungsweise eben nicht
auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.
Im Weiteren wurde insbesondere ausgeführt, es werde aus allen einge-
reichten Bestätigungen und Fotos sowie dem Gerichtsurteil und dem Nach-
weis für den Entzug der politischen Rechte klar, dass der Beschwerdefüh-
rer offensichtlich wegen seiner Aktivitäten gegen das Regime und für die
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kurdische Seite verfolgt worden sei und verfolgt werde. Der Beschwerde-
führer habe angegeben, für die "Yekiti" tätig gewesen zu sein, woraufhin
die Vorinstanz davon ausgegangen sei, er habe der PYD angehört, was in
dieser Form nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer habe lediglich gewusst,
dass er für die Yekiti tätig gewesen sei, ohne sich genauer ausgekannt zu
haben. Dies sei für ihn auch nie von Bedeutung gewesen. Ihm sei einzig
wichtig gewesen, die kurdische Sache in Syrien zu unterstützen. Die PYD
als aus der Yekiti hervorgegangene Partei regiere heute mit der PDKS,
welche die eingereichte Mitgliederbestätigung ausgestellt habe, Teile Nord-
syriens. Da der Beschwerdeführer die kurdische Sache unterstützt habe,
sei das Bestätigungsschreiben von der PDKS verfasst worden. Sie habe
sich dabei fehlerhaft und missverständlich ausgedrückt. Tatsache sei aber,
dass die Exponenten, welche Bescheinigungen ausstellten, bezeugten,
dass der Gemeinte für die Partei beziehungsweise Sache der Bewegung
persönlich aktiv gewesen sei und aktiv sei.
Hinsichtlich der Bemerkung, es sei nicht plausibel, dass der Beschwerde-
führer seine politische Tätigkeit nach den angeblichen Haftaufenthalten
und den Folterungen jeweils fortgesetzt haben wolle, mangle es der Vor-
instanz an Einfühlungsvermögen und Realitätssinn. Jeder Mensch rea-
giere anders auf erlittene Verfolgung durch ein Unrechtsregime. Es sei ab-
solut nachvollziehbar, wenn sich jemand nach schweren Misshandlungen
und ungerechtfertigter Haft weiterhin engagiere und nicht locker lasse, bis
das Unrechtsregime beseitigt sei. Der Beschwerdeführer habe seine Akti-
vitäten solange in Syrien und später von E._______ aus fortgesetzt, bis er
zum Tode verurteilt worden sei.
Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz das Beweismass der blossen
Glaubhaftmachung. Die eingereichten Urkunden seien zwar nur dank Be-
stechung überhaupt erhältlich gewesen, was aber nicht bedeute, dass sie
auf Bestellung hin fabriziert worden wären. Die Vorinstanz könne denn
auch keine konkreten Fälschungsmerkmale nennen. Sie verweise einfach
auf einen angeblich geringen Beweiswert solcher Urkunden. Die Vor-in-
stanz habe, anstatt die notwendigen Abklärungen zu treffen und den Sach-
verhalt vollständig festzustellen, blosse Mutmassungen angestellt und
wolle gestützt darauf die Beweisurkunden gar nicht würdigen. Dies wider-
spreche der Aufgabe, den Sachverhalt aufgrund aller ins Recht gelegter
Elemente unvoreingenommen zu prüfen.
Es sei gerade als Realkennzeichen zu werten, dass der Beschwerdeführer
von den willkürlich vorgehenden Behörden bei einer Massenverhaftung
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festgenommen worden sei, sie ihm aber trotz einer früheren Festnahme
nichts Neues hätten anlasten können und ihn laufen gelassen hätten. Die
Vorinstanz belasse es diesbezüglich bei einer blossen Behauptung, was
indessen keine Begründung für die Abweisung eines Asylgesuchs sein
könne.
Aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers, welches sich aus
den glaubhaften Vorbringen und den eindrücklichen Beweismitteln ergebe,
stehe zweifellos fest, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Folter und
damit schwerer politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt wäre. Mit der
Asylrelevanz der Vorbringen, welche zweifelsfrei gegeben sei, habe sich
die Vorinstanz gar nicht erst auseinandergesetzt. Die drohende Verfolgung
sei politisch sowie ethnisch motiviert und gefährde den Beschwerdeführer
konkret an Leib und Leben. Es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtal-
ternative. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht lediglich gestützt auf
Nachfluchtgründe zuerkannt werden, sei dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden.
4.3 In der Vernehmlassung wies das BFM auf seinen Entscheid hin, wo-
raus sich ergebe, dass eine politische Haft des Beschwerdeführers in Sy-
rien unglaubhaft sei. Es sei zudem hervorzuheben, dass der Beschwerde-
führer lediglich die Haft im Jahr 1991 mittels Fotos belegen könne. Deswe-
gen sei nicht ersichtlich, inwiefern diese inzwischen über zwanzig Jahre
zurückliegende, unpolitische Haft bei einer Rückkehr nach Syrien zu asyl-
relevanten Nachteilen führen könnte. Daran ändere auch die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie nichts. Es bestehe keine
Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien (vgl. statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7159/2010 vom 20. Januar 2011 E. 5). Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien schon im Jahr 2001 verlas-
sen haben solle und inzwischen seit über zehn Jahren im Exil lebe, ver-
möge ein Gefährdungspotenzial nicht zu begründen oder zu erhöhen.
Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich am
20. November 2000 einen Pass habe ausstellen lassen können und im
Jahr 2001 mehrmals legal in E._______ ausgereist sei (vgl. Anhörungspro-
tokoll vom 28. Mai 2013, A25 F101; Stempel im Reisepass). Diese Tatsa-
che belege, dass er bei seiner letzten Ausreise aus Syrien für die syrischen
Behörden nicht von Interesse gewesen sei. Es müsse deshalb nicht davon
ausgegangen werden, dass der langandauernde Auslandsaufenthalt des
kurdischen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu asylrechtlich rele-
vanten Nachteilen führen könnte. Dies insbesondere auch aufgrund des-
sen, dass er durch seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht aus der Masse
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der exilpolitisch aktiven Kurden hervorgetreten sei. Anzufügen bleibe, dass
der Umstand der unübersichtlichen Lage in Syrien durch die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme berücksichtigt werde.
Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen vollumfäng-
lich festgehalten werde.
4.4 In der Replik wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Hinweise der
Vorinstanz auf die unterschiedlichen Bezeichnungen der kurdischen Orga-
nisationen, bei denen sich der Beschwerdeführer engagiert habe, reichten
nicht aus, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu beeinträchtigen. Wie
habe belegt werden können, handle es sich bei "Yekiti" um einen Zusam-
menschluss mehrerer Parteien, die gemeinsam für "die kurdische Sache"
kämpften. Ausserdem sei gerade für Syrien der Umstand zu beachten,
dass im Norden des Landes verschiedene kurdische Parteien gemeinsam
regierten, weshalb es auch nicht verwunderlich sei, dass die Unterstützung
der Mitglieder/Sympathisanten der einen Partei mittelbar auch der Unter-
stützung der anderen kurdischen Parteien gleichkomme. Es sei deshalb
auch keineswegs widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer die Unter-
stützung der "Yekiti" angegeben und gleichzeitig ein Be-stätigungsschrei-
ben der PDKS eingereicht habe.
Ausserdem belegten die eingereichten Bestätigungen und Fotos sowie das
Gerichtsurteil und der Nachweis für den Entzug der zivilen Rechte eindeu-
tig, dass der Beschwerdeführer wegen oppositioneller, kurdischer Aktivitä-
ten inhaftiert gewesen sei.
Dass ein Haftaufenthalt mit den eingereichten Fotos unbestreitbar belegt
sei und für eine Asylgewährung lediglich Glaubhaftmachung vorausgesetzt
werde, beeindrucke die Vorinstanz nicht. Sie frage sich bloss, weshalb nur
Fotos von der Haft 1991 eingereicht worden seien. Der Beschwerdeführer
habe jedoch in der Zwischenzeit auch Fotos von der Haft 1999 beschaffen
können. Im Verfahren N (…) aus dem Jahr 2004 mit sehr ähnlicher Beweis-
lage betreffend Haft (absolut vergleichbare Fotos) habe das BFM von sich
aus die Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Die vorliegend ungleiche Beur-
teilung sei nicht nachvollziehbar beziehungsweise angesichts der seitheri-
gen Ereignisse in Syrien geradezu willkürlich.
Bezüglich der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers beschränke sich
die Vorinstanz auf den Hinweis, dass gemäss der Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgerichts bei Kurden in Syrien nicht von einer Kollektiv-
verfolgung auszugehen sei. Sie unterlasse es hingegen anzuerkennen,
dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie grundsätzlich geeignet sei,
das individuelle Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers zu erhö-
hen. Es sei gemeinhin bekannt und von der Rechtsprechung anerkannt,
dass Rückkehrer, welche lange Zeit im Exil gelebt und im Ausland ein Asyl-
gesuch gestellt hätten, bei der Einreise angehalten und zu ihren Aktivitäten
im Ausland befragt würden. Ausserdem erfolge eine Überprüfung der Per-
sonalien nach belastenden Umständen. Dass der Beschwerdeführer nebst
wiederholter Inhaftierung im Zusammenhang mit oppositionellen Aktivitä-
ten, der Verurteilung zum Tode wegen angeblichen Mordes, dem langjäh-
rigen Aufenthalt im Ausland, der Einreichung eines Asylgesuchs im Aus-
land, der Unterstützung der exilpolitischen Bewegung auch noch kurdi-
scher Ethnie sei, müsse zweifelsohne als belastender Umstand gewertet
werden, der geeignet sei, die Gefährdung des Beschwerdeführers zu ver-
stärken. Weder dem Asylentscheid noch der Vernehmlassung seien ent-
sprechende Überlegungen zu entnehmen.
Im Weiteren mache die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass der Be-
schwerdeführer sich am 20. November 2000 einen Pass habe ausstellen
lassen und im Folgejahr mehrfach legal in E._______ habe ausreisen kön-
nen, weshalb er im Zeitpunkt der letzten Ausreise aus Syrien für die Behör-
den nicht von Interesse gewesen sein könne. Daraus werde weiter ge-
schlossen, dass der Beschwerdeführer auch heute, nach langjährigem
Auslandsaufenthalt, im Falle einer Rückkehr nicht mit asylrechtlich relevan-
ten Nachteilen rechnen müsse. Dieser Schlussfolgerung könne nicht zuge-
stimmt werden. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001
noch nicht behördlich gesucht worden sei, jedoch könne da-raus sicher
nicht geschlossen werden, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Verfol-
gungsgefahr bestehe. Wie der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben
habe, sei es nach der letzten Ausreise in E._______ gewesen, als ihm
seine Mutter Bescheid gegeben habe, die Sicherheitsbehörden hätten in
Syrien nach ihm gesucht. Auch falle die Festnahme des Freundes R.M.
und die Bekanntgabe des Namens des Beschwerdeführers in die Zeit nach
seiner letzten Ausreise in E._______. Gleiches gelte für die Fällung des
Todesurteils. Diese sich allesamt nach 2001 ereigneten Geschehnisse lies-
sen offensichtlich keinen Rückschluss aus der Verfolgungslage des Be-
schwerdeführers im Jahr 2001 auf seine heutige Gefährdung zu. Hinzu
komme, dass nur schon die allgemeinen Ereignisse in Syrien, die inzwi-
schen gut dokumentierten systematischen Folterungen und der Bürger-
krieg, die Lage seit 2001 unumkehrbar verändert hätten. Dies werde von
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der Vorinstanz ausgeblendet.
Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen
Kampf gegen das Regime mit politischen Mitteln fortführe.
5.
Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass weder die Ausführungen in der
Beschwerde noch jene in den weiteren Eingaben geeignet sind, die als zu-
treffend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften.
5.1 Vorab ist auf den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf einzugehen,
wonach es widersprüchlich und willkürlich sei, wenn das BFM dem Be-
schwerdeführer seine anlässlich der Befragung gemachten Aussagen, wel-
che von der Anhörung abwichen, in dem Sinne vorhalte, dass sich daraus
Zweifel an der gesamten Glaubwürdigkeit ergäben. Es trifft zwar zu, dass
das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Umstand, dass
der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuches komplett unter-
schiedliche Angaben gemacht habe und nicht schon von Beginn an diesel-
ben Ausreisegründe wie bei der Anhörung vorgebracht habe, lasse grosse
Zweifel an seinen Asylvorbringen aufkommen. Der Beschwerdeführer ver-
mag aus diesem Vorwurf schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten, weil das Bundesamt die bei der Befragung geäusserten Vorbringen
nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin prüfte, sondern stattdessen zur Begrün-
dung der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Asylgründe zahlreiche wei-
tere, sich vorwiegend aus der Anhörung ergebende Unstimmigkeiten her-
anzog.
5.2 Was die vor und während der angeblichen Haftaufenthalte erlittenen
Beeinträchtigungen anbelangt, so machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei zuerst bei der politischen Sicherheitsstelle in J._______ eine Woche
lang angehört worden, bevor man ihn zur politischen Sicherheitsstelle nach
K._______ gebracht habe, wo er für weitere 18 Tage immer wieder ange-
hört worden sei (vgl. A25 S. 7 F55). Man werde verhaftet, zusammenge-
schlagen und angehört. Wenn die Antwort nicht gefalle, werde man ge-
schlagen. Die Fragen seien nicht höflich, sondern von ständigen Schlägen
und Beschimpfungen begleitet. Er sei 18 Tage lang gefoltert worden (vgl.
A25 S. 8 F56-58). Während der Zeit, als er in Haft gewesen sei, habe er zu
viel leiden müssen; das könnte er nicht nochmals durchmachen (vgl. A25
S. 5 F34). Ausserdem seien die Haftbedingungen in I._______ unvorstell-
bar schlecht gewesen (vgl. A25 S. 11 F80). Vor dem Hintergrund derart
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einschneidender Erlebnisse kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt
werden, dass er die geschilderte Tätigkeit für die Genossen der Yekiti auch
weiterhin ausgeübt haben will (vgl. A25 S. 9 F63, S. 11 F82). Es darf viel-
mehr davon ausgegangen werden, er hätte sich vor allfälligen weiteren
Konsequenzen zu sehr gefürchtet und mit dem Engagement unverzüglich
aufgehört. Dies umso mehr, als er angab, er sei aus Angst, umgebracht zu
werden, nicht von E._______ nach Syrien zurückgekehrt (vgl. A25 S. 12
F88, F91, F93) und auch angesichts seines laut eigenen Angaben nur ge-
ringen politischen Interesses (vgl. A25 S. 6 F44). Sein an den Tag gelegtes
Verhalten scheint infolgedessen jeglicher Logik zu widersprechen, weshalb
das in der Beschwerde vertretene Argument, der Vorinstanz mangle es an
Einfühlungsvermögen und Realitätssinn als unbehelfliche Schutzbehaup-
tung zu qualifizieren ist.
Im Weiteren ist angesichts des Umstands, wonach der Beschwerdeführer
im Zeitraum zwischen der ersten Freilassung im Jahr 1992 und der angeb-
lichen zweiten Verhaftung im Jahr 1999, abgesehen von einer monatlichen
Meldepflicht bei der Sicherheitsstelle, mit den Behörden keine Probleme
gehabt haben will (vgl. A25 S. 10 F73), nicht glaubhaft, dass er 1999 an-
lässlich einer Massenverhaftung festgenommen worden sein soll. Es ist
vielmehr davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden ihn nicht erst
sieben Jahre nach der ersten Entlassung erneut behelligt hätten, wäre er
für sie von besonderem Interesse gewesen. Ausserdem darf übereinstim-
mend mit dem BFM davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwer-
deführer nicht während rund neun Jahren in E._______ aufgehalten hätte
(vgl. A25 S. 5 F34, F36), hätte er in Syrien asylrelevante Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten gehabt. Er hätte E._______ vermutungsweise be-
reits vor 2010 verlassen und sich in eine grössere Entfernung zu seinem
Heimatland begeben. Abgesehen von diesen Ausführungen, kann dem Be-
schwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass ihm vorgeworfen wor-
den sei, jemanden umgebracht zu haben (vgl. A25 S. 13 F96). Hätte man
ihn tatsächlich zum Tode verurteilt, so wäre er wohl in der Lage gewesen,
beispielsweise mit Hilfe des Anwalts, den sein Bruder engagiert haben soll
(vgl. A25 S. 14 F104), das Original des angeblichen Urteils zu besorgen.
Dieses Originaldokument hätte denn auch – entgegen der Schilderung des
Beschwerdeführers (vgl. A25 S. 14 F102) – nicht käuflich erworben werden
müssen. Die aufgrund der Beschaffenheit als Kopie bestehenden Zweifel
an der Echtheit des eingereichten Dokuments werden noch zusätzlich
durch dessen formell unvollständiges Aussehen erhärtet. So wies der
Sachbearbeiter des BFM im Anschluss an die summarische Übersetzung
des Urteils als Bemerkung darauf hin, dass das Dokument weder am An-
fang genaue Angaben zum Gericht noch am Schluss die praxisüblichen
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Stempel enthalte. Bei dieser Sachlage war entgegen anderslautender Ein-
schätzung des Beschwerdeführers eine Abklärung bei der Schweizer Bot-
schaft nicht erforderlich. Der Vorhalt, das BFM habe blosse Mutmassungen
angestellt, anstatt die notwendigen Abklärungen zu tätigen und den Sach-
verhalt vollständig festzustellen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu
überzeugen.
Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
war beziehungsweise bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien
asylrelevanten Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Auch die mit der Be-
schwerde und der Replik eingereichten Fotos betreffend Haftauf-enthalte
in den Jahren 1991/1992 und 1999 lassen keinen anderen Schluss zu. So
kann der Beschwerdeführer damit lediglich belegen, dass er sich in einem
Gefängnis aufgehalten hat, nicht aber, dass er dort aus politischen Grün-
den einsitzen musste. Der Hinweis in der Replik auf das Verfahren N (…)
vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Asylsuchenden je-
nes Verfahrens wurde zwar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, jedoch
geschah dies nicht aufgrund eines Haftaufenthaltes. Das vormals zustän-
dige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) äusserte sich in diesem Zusammen-
hang im Wesentlichen dahingehend, dass aus den vom Gesuchsteller als
Beleg für seine politische Haft eingereichten Fotos, welche ihn vor und hin-
ter Gittern zeigten, einerseits nicht ersichtlich sei, ob er sich tatsächlich als
politischer Häftling im Gefängnis habe fotografieren lassen und anderer-
seits sein Auftreten und seine Kleidung diesbezüglich erhebliche Zweifel
aufkommen liessen (vgl. Verfügung vom 17. Dezember 2002 des Verfah-
rens N […], A28). Stattdessen wurde der Gesuchsteller wegen seiner in
der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten als Flüchtling vorläufig
aufgenommen (vgl. Verfügung vom 29. November 2004 des Verfahrens N
[…], A46). Wie sich demnach ergibt, ist vorliegend – entgegen anderslau-
tender Ansicht – keine ungleiche Beurteilung zu erkennen.
Was den mit der Eingabe vom 15. Januar 2015 eingereichten Ledigkeits-
nachweis im Zivilstandsregister anbelangt, ist festzuhalten, dass solche
Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb der Beweiswert als ge-
ring eingestuft werden muss. Die Echtheit des Dokuments ist im Übrigen
auch deshalb zu bezweifeln, weil darin ganz andere Namen der Eltern des
Beschwerdeführers aufgeführt sind (Vater: P._______, Mutter: Q._______)
als im Befragungsprotokoll vom 15. August 2011 (vgl. A6 S. 1 [Vater:
R._______, Mutter: S._______]).
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Hinsichtlich der weiteren beim BFM eingereichten Beweismittel kann auf
die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden (vgl. a.a.O., S. 6/7, E. 1.4).
5.3 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen und angesichts dessen,
dass der Beschwerdeführer sich am 20. November 2000 einen Pass aus-
stellen lassen und im Jahr 2001 mehrmals legal in E._______ ausreisen
konnte (vgl. A25 S. 14 F101; Stempel im Reisepass), kann der Einschät-
zung des BFM, wonach er bei seiner letzten Ausreise für die syrischen Be-
hörden nicht von Interesse gewesen sei, gefolgt werden. Auch aus dem
Umstand, dass sich die in der Replik erwähnten Begebenheiten angeblich
nach 2001 ereignet haben, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Da er im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus dem
Heimatland keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnah-
men im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, ist nicht davon auszugehen,
dass sich die syrischen Behörden nach 2001 in besonderem Ausmass für
seine Person interessiert haben. Ausserdem sind vorliegend keine subjek-
tiven Nachfluchtgründe gegeben (vgl. nachfolgend E. 5.4). Wie das BFM
zutreffend festhielt, kann der Beschwerdeführer auch aus seiner ethni-
schen Zugehörigkeit nichts zu seinem Vorteil ableiten. Es besteht keine
Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien (vgl. statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1150/2014 vom 7. Oktober 2016 E. 9 m.w.H.).
Des Weiteren wurde der zurzeit in Syrien herrschenden unübersichtlichen
Lage durch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung
getragen.
5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engage-
ment und die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen,
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Seite 20
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.4.2 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exil-
politischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, die-
ses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr
in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mas-
sgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
5.4.2.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad
sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekriti-
sche Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu un-
terwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden
Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen
bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und
staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem länge-
ren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör
durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen
Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten,
wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste
überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind
verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in
Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeind-
lich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklä-
rungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbeson-
dere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder
mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland
D-53/2014
Seite 21
aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme,
aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten
im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter
Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öf-
fentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird.
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangs-
weisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein prak-
tisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsu-
chende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen
bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilak-
tivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte ge-
gen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus
dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist je-
doch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätig-
keiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfas-
sung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter
betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage
sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in
Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der be-
troffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen
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nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebens-
kampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation
im Heimatland konzentriert sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt
sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das
heisst wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzur-
teil publiziert]).
5.4.2.2 Der Beschwerdeführer machte als exilpolitische Tätigkeiten gel-
tend, er habe an Demonstrationen vor der (…) in T._______, dem (…) in
N._______, zweimal an Versammlungen der Kurden auf dem U._______
und an einer Aktion im Rahmen der sogenannten Ararat Mahnwachen auf
dem L._______ teilgenommen. Ausserdem habe er den Aufruf für die Ent-
lassung Öcalans unterschrieben (vgl. A25 S. 13/14 F100). Zur Untermau-
erung dieser Vorbringen reichte er dem BFM Fotos und Internetauszüge
mit Fotoaufnahmen, auf denen er teilweise unter anderen Demons-trieren-
den abgebildet ist, ein von der "Koalition demokratischer und laizistischer
Syrischer Kräfte" an die Verwaltung der FIFA gerichtetes Flugblatt sowie
eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Sektion der KDPS zu den
Akten. Mit der Replik legte er zwei Fotos, auf denen er mit anderen De-
monstrationsteilnehmenden zu sehen ist, und ein Flugblatt hinsichtlich der
am (…) auf dem L._______ stattgefundenen Aktion ins Recht. Mit Eingabe
vom 15. Januar 2015 reichte er zwei weitere Fotos, auf denen er anlässlich
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Seite 23
einer Kundgebung vom (…) in M._______ zu sehen ist, und ein Foto, wel-
ches ihn an einer Kundgebung vom (…) auf dem U._______ in N._______
zeigt, zu den Akten.
5.4.2.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte, kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Ge-
stützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich der Schluss auf, dass er
nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätig-
keit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnten. Auch ist aufgrund der eingereichten Beweismittel
und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass
er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien
eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr, wie viele seiner
Landsleute, an einigen regimekritischen Demonstrationen und Versamm-
lungen teilgenommen, wobei er sich, wie den eingereichten Fotos zu ent-
nehmen ist, von den übrigen Veranstaltungsteilnehmenden nicht in nen-
nenswerter Weise abgehoben hat. Der Umstand, dass die Kundgebung
vom (…) gemäss dem Hinweis in der Eingabe vom 15. Januar 2015 im
Regionalfernsehen M._______ ausgestrahlt wurde, vermag an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Ferner ist hinsichtlich des erwähnten Aufrufs
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei dessen Unter-
zeichnung als Einzelner besonders aufgefallen wäre. Abgesehen davon
dürfte es wohl schwierig sein, aufgrund der Unterschrift zweifelsfrei auf
seine Person zu schliessen. Da der Beschwerdeführer weder im bei der
FIFA eingereichten Flugblatt noch in demjenigen der Ararat-Gruppe
Schweiz namentlich aufgeführt ist, vermag er auch daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Sein exilpolitisches Engagement übersteigt nach dem
Gesagten die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Bei ihm handelt es sich
auch nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit,
die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als aus-
serordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). In Anbetracht der Umstände erscheint
es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonde-
res Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte. Schliesslich ist die
als "Bescheinigung zur Vorlage beim Gericht in der Schweiz für Asylange-
legenheit" bezeichnete Mitgliedschaftsbestätigung, in welcher unter ande-
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rem um eine positive Entscheidung (Bleiberecht) für den Beschwerdefüh-
rer gebeten wird, vom BFM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben mit gerin-
gem Beweiswert qualifiziert worden.
5.4.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag
ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar
kann aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit nicht ausge-
schlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in seine Heimat einer
Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen
werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
son im Fokus der syrischen Behörden gestanden hat, ist jedoch nicht da-
von auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden,
weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer (hypothetischen)
Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Infolgedessen kann
er auch aus dem eingereichten Zeitungsartikel vom 18. August 2016 nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
5.4.4 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten auch unter dem
Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder un-
mittelbar drohende asylrelevante Verfolgungssituation überzeugend darzu-
legen. Gleichzeitig liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor, welche
bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien zu einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung führen könnten. Auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde, der Replik und der Eingabe vom 15. Januar 2015 braucht
nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Betrach-
tungsweise führen würde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt.
6.
Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat
mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling einen Anspruch aus Art.
51 Abs. 1 und 4 AsylG ableiten kann, können vorliegend unterbleiben, da
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der vorinstanzliche Entscheid vom 5. August 2016, mit welchem das Ge-
such um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft
seiner Ehefrau abgelehnt wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist.
7.
Es bleibt zu klären, ob der Beschwerdeführer wegen der erwähnten Heirat
– wie in der Eingabe vom 18. August 2016 behauptet – einer zusätzlichen
Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
7.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihres Asylverfah-
rens (N […]) als Grund für die Ausreise aus Syrien im Wesentlichen an, sie
habe sich am (…) an einer Demonstration gegen das syrische Regime be-
teiligt, wobei sie mit zwei Mädchen festgenommen und anschliessend ei-
nen Monat inhaftiert worden sei. Während dieser Zeit habe man sie gefol-
tert und einmal vergewaltigt. Nach der Freilassung sei sie ins Dorf zurück-
gekehrt, wo die Leute sie beleidigt und über die Vorfälle im Gefängnis ge-
lästert hätten. Ihr Vater habe entschieden, dass die beste Lösung sei, aus-
zureisen. Im Mai 2013 habe sie sodann Syrien verlassen (vgl. Befragungs-
protokoll vom 19. Juni 2013, A5; Anhörungsprotokoll vom 14. Mai 2014,
A22).
7.2 Der Beschwerdeführer seinerseits reiste bereits am 9. November 2001
(vgl. A25 S. 5 F34) beziehungsweise am 30. März 2011 (vgl. A6 S. 8) aus
Syrien aus. Den Akten zufolge kann ausgeschlossen werden, dass er und
seine Ehefrau sich schon im Heimatland gekannt haben. So gab er bei der
Frage nach der Identität der Ehegattin/Partnerin denn auch eine ganz an-
dere Person an, indem er erklärte, er sei seit dem 26. September 2002 mit
V._______, Jahrgang (…), religiös getraut (vgl. A6 S. 3 Ziff. 7). Seine Ehe-
frau gab demgegenüber im Rahmen ihrer Befragung an, ledig zu sein (vgl.
A5 S. 3 Ziff. 1.14). Weder aus der Befragung noch der Anhörung ihres Asyl-
verfahrens ergeben sich irgendwelche Hinweise auf die Person des Be-
schwerdeführers.
Bei dieser Sachlage ist – entgegen anderslautender Auffassung – nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Ehefrau bei
einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien asylrelevante Nachteile zu
gewärtigen hätte. Für das Gericht besteht damit keine Veranlassung, einen
weiteren Schriftenwechsel durchzuführen. Das in der Eingabe vom 18. Au-
gust 2016 entsprechend gestellte Gesuch um Anfrage des SEM wird ab-
gewiesen.
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8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass die zuständige kanto-
nale Behörde mit Verfügung vom 28. Juni 2016 das Gesuch des Beschwer-
deführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 3. Mai 2016 ab-
gewiesen hat. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
In Anbetracht dessen, dass die kantonale Behörde vorliegend das Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung materiell abgelehnt hat, wird die
asylrechtliche Anordnung der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht
bestätigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11b S. 177f.).
8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Da der Beschwerdeführer vorliegend wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen
sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht aus-
gerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: