B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5320/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 28. August 2019 in der
Schweiz um Asyl. Sie wurden am 5. September 2019 zur Person befragt.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab
am 2. September 2019, dass Deutschland ihnen ein vom (…) 2019 bis zum
(…) 2019 gültiges Schengen Visum ausgestellt hatte.
A.b Anlässlich der Dublin-Gespräche vom 10. September 2019 wurde
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung gewährt.
Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle nicht nach Deutschland zurück-
kehren, weil er seine Familie nicht in Gefahr bringen wolle. Er habe Angst
davor, was der Schlepper ihnen in Deutschland antun könnte. Die Be-
schwerdeführerin brachte vor, die Reise in die Schweiz sei schwierig und
von Unsicherheit geprägt gewesen. Sie könne gar nicht daran denken, wie-
der versetzt zu werden und in Zukunft in einer solchen Unsicherheit zu le-
ben, zumal ihre Kinder zur Schule gehen sollten.
A.c Gestützt auf die Abklärungen über CS-VIS ersuchte das SEM am
10. September 2019 die deutschen Behörden um Übernahme der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
A.d Die deutschen Behörden stimmten mit Schreiben vom 30. September
2019 dem Übernahmeersuchen zu.
A.e Mit Eingaben vom 2. September, 20. September, 30. September und
4. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden je ein F2-Formular
(Zuweisung zur medizinischen Abklärung) vom 2. September, 17. Septem-
ber und 2. Oktober 2019 sowie einen Arztbericht vom 20. September 2019
zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 – eröffnet am 8. Oktober 2019 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerde-
führenden aus der Schweiz nach Deutschland, forderte sie auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden.
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Mit der Beschwerde reichten sie einen Auszug eines Emails vom 1. Okto-
ber 2019 betreffend ärztliche Konsultationen und ein persönliches Schrei-
ben des Beschwerdeführers auf Englisch zu den Akten.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Oktober 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann in Asylsachen die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
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Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt
hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederauf-
nahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3 Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als
sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist – solange der Antragsteller
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat – der Mitglied-
staat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines an-
deren Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss
Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
erteilt wurde (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine asylsuchende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
Die Beschwerdeführenden gaben in ihren Dublin-Gesprächen vom
10. September 2019 an, sie seien am (…) mit dem Flugzeug von
F._______ nach G._______ gelangt. Sie seien mit deutschen Visa einge-
reist, welche sie vom Schlepper erhalten hätten (vgl. SEM act. 47/2, 49/2).
Die Vorinstanz ersuchte die deutschen Behörden am 10. September 2019
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um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme
am 30. September 2019 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit von Deutschland ist somit gegeben und
wird denn von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.
6.
6.1 Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachten Gründe sind geeignet, die staatsvertragliche Zustän-
digkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zu ändern.
6.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller in Deutschland systemische Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art.
4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.
6.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
6.2.2 Die Beschwerdeführenden befürchten, dass Deutschland sie in die
H._______ zurückbringen und die H._______ sie wiederum nach Afgha-
nistan wegweisen würde. Mit diesem Vorbringen vermögen sie indes kein
konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, dass sich die deutschen Behör-
den in ihrem Fall weigern würden, sie erneut aufzunehmen, oder den
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Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Ge-
fahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie
in Deutschland bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien
derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
6.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeschrift vor, sie
seien nach ihrer Ankunft in Deutschland sechsundzwanzig Tage lang in ei-
ner Wohnung eingesperrt gewesen, weshalb ihr Visum abgelaufen sei und
sie unter Schock gestanden hätten. Mit diesen nicht näher substanziierten
Ausführungen haben sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dar-
getan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übri-
gen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf den Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei
krank, so dass das Reisen für sie unmöglich sei. Damit wird implizit geltend
gemacht, die Überstellung nach Deutschland würde sie einer Gefahr für
die Gesundheit aussetzen.
6.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesgefahr befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in
denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand
befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen
müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine
weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die auf-
grund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlen-
den Zugangs zum Gesundheitssystem im Zielstaat durch die Abschiebung
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mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und
unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge-
setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder erheblicher Verkürzung der
Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen
Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193
m.w.H.; vgl. auch Urteil des EuGH C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit
Hinweis auf das besagte Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien).
6.3.2 Gemäss den Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin unter einer
(…) respektive unter einer (…) rechts, wofür ihr schmerzlindernde und ent-
zündungshemmende Medikamente verschrieben wurden (vgl. SEM act.
51/3, 59/3, 61/4, 64/3). Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um einen sel-
tenen Ausnahmefall im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung, zumal
die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs ausführte, es
gehe ihr gut, da sie die vom Arzt verschriebenen Medikamente einnehme
(vgl. SEM act. 49/2). Der medizinische Befund vermag somit keine Unzu-
lässigkeit der Überstellung nach Deutschland zu begründen.
6.3.3 Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind weiter nicht von
einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Über-
stellung abgesehen werden müsste. Es ist allgemein bekannt, dass
Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland der
Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigert
hat oder in Zukunft verweigern würde. Das SEM hat in diesem Zusammen-
hang zutreffend darauf hingewiesen, dass es erstaunt, dass die Beschwer-
deführerin nicht schon bei ihrem ersten Aufenthalt in Deutschland medizi-
nische Hilfe für ihre Beschwerden gesucht hat, welche sich angeblich durch
den Flug von F._______ nach G._______ ergeben haben. Für das weitere
Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und diese
wird kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trägt dem aktu-
ellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation
der Überstellung Rechnung, indem es die deutschen Behörden im Sinne
von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-Verordnung vor der Überstellung über ih-
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ren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung in-
formiert, so dass diese in der Lage sind, entsprechende Vorkehrungen zu
treffen (vgl. Hinweis des SEM zu den Überstellungsmodalitäten: SEM act.
70). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Deutschland in eine medizinische Notlage geraten würde,
sind damit nicht ersichtlich.
6.3.4 Die dargelegten gesundheitlichen Probleme vermögen somit einer
Überstellung nach Deutschland nicht entgegenzustehen.
6.4 Die Vorinstanz hat sodann zu Recht die Anwendung des Selbsteintritts-
rechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) verneint.
6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem der Beschwerde beigelegten
persönlichen Schreiben vor, dass der Schmuggler ihnen geraten habe, bei
der Asylbeantragung in der Schweiz zu lügen und zu sagen, sie seien via
Italien und nicht mit einem Visum via Deutschland eingereist. Sie seien
vom Schmuggler mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass sie diesen
Rat nicht befolgen würden. Hierzu ist anzuführen, dass Deutschland über
gut funktionierende Polizei- und Justizorgane verfügt, deren Hilfe die Be-
schwerdeführenden im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch den
Schmuggler oder andere Dritte in Anspruch nehmen könnten.
6.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-
instanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist
unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Ak-
ten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält
sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
6.4.3 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.5 Deutschland bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und
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ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden gemäss Art. 23 und 29 Dublin-
III-VO wieder aufzunehmen.
7.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach
Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeord-
net (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: