Abtei lung IV
D-5321/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
alias E._______, geboren F._______,
Iran,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 14. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5321/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, eigenen
Angaben zufolge seine Heimatstadt H._______ am 5. März 2009 auf
dem Landweg Richtung I._______ verliess, von dort in ein J._______
Dorf gelangte, seine Reise nach einem einwöchigen Aufenthalt
fortsetzte und via ihm unbekannte Länder am 17. März 2009 illegal in
die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nach-
suchte,
dass er am 18. März 2009 anlässlich einer polizeilichen Kontrolle im
K._______ angehalten und aufgrund nichtvorhandener Ausweispa-
piere in der Polizeihauptwache L._______ befragt wurde,
dass er anlässlich der vorgenannten Befragung unter anderem angab,
am Vortag in die Schweiz eingereist zu sein und sich als Flüchtling
melden möchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 24. März 2009 im M._______ befragt und am 6. April 2009
in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den N._______ sei er
im Iran zahlreichen Benachteiligungen seitens der Regierung sowie
der Bevölkerung ausgesetzt,
dass er keine Arbeit erhalte, den Militärdienst nicht leisten könne und
nicht zum Studium zugelassen werde,
dass es Anfang 2009 aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu Schlä-
gereien mit Jugendlichen im Quartier gekommen sei, worauf alle Be-
teiligten von der Polizei auf den Polizeiposten gebracht worden seien,
jedoch nur er wegen seiner Religionszugehörigkeit während einer Wo-
che festgehalten worden sei, während die anderen umgehend freige-
lassen worden seien,
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dass es immer wieder zu kleineren Streitigkeiten mit den Jugendlichen
im Quartier gekommen sei, wobei man ihn den "dreckigen N._______"
genannt habe,
dass er auch seitens der Polizei behelligt worden sei, wenn er mit ei-
nem Mädchen zusammen gewesen sei, Alkohol getrunken habe oder
aufgrund seiner langen Haare,
dass dies zwar nicht seiner Religionszugehörigkeit zuzuschreiben sei,
sondern generell im Iran nicht erlaubt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2009 - eröffnet am
17. August 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass es sich bei der ins Recht gelegten Kopie der englischen Überset-
zung eines Identitätsausweises nicht um einen rechtsgenüglichen
Identitätsausweis handle,
dass die Reiseschilderungen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei-
en, so müsse ausgeschlossen werden, dass er ohne Ausweise und un-
ter Umgehung sämtlicher Kontrollen von der O._______ bis in die
Schweiz gereist sei,
dass es ferner auch keinen Sinn ergebe, der Schlepper habe ihm sei-
ne persönlichen Sachen wie das Handy, die Uhr und den
Identitätsausweis erst nach dem Überschreiten der iranischen Grenze
in der O._______ abgenommen,
dass auch erfahrungswidrig sei, dass er angeblich nicht wisse, in wel-
cher Ortschaft er sich rund eine Woche lang in der O._______
aufgehalten habe, und auch nicht wisse, durch welche Länder er von
der O._______ in die Schweiz gefahren sei,
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dass es im Weiteren der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche,
dass er diese beschwerliche und teure Reise angetreten habe, ohne
das Reiseziel zu kennen,
dass es zumindest erstaunlich sei, dass die iranische Polizei ihn drei
bis vier Monate vor seiner Ausreise aus der einwöchigen Haft entlas-
sen, dabei aber seinen Identitätsausweis zurückbehalten habe,
dass noch erstaunlicher sei, dass die Polizei einem Freund und sei-
nem Vater diesen Ausweis zur Verfügung gestellt habe, um eine engli-
sche Übersetzung auszufertigen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass das BFM zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asyl-
begründenden Vorbringen festhielt, dieser überzeichne offensichtlich
seine angebliche Verfolgungssituation im Iran, so könne nicht nachvoll-
zogen werden, dass es ihm als N._______ nicht mehr möglich
gewesen sei, im Iran zu leben, zumal die N._______ rund 10 bis 15
Prozent der iranischen Bevölkerung ausmachten und im Parlament
vertreten seien,
dass vor diesem Hintergrund auch ausgeschlossen werden müsse, er
habe allein wegen seiner Zugehörigkeit zur N._______ und somit
moslemischen Glaubensgemeinschaft mit der Hinrichtung durch die
Behörden rechnen müssen und sein Leben in Gefahr gewesen sei,
dass ebenso erfahrungswidrig sei, die iranischen Behörden hätten ihn
zu den Aufnahmeexamen für das Universitätsstudium zugelassen, ihm
in der Folge aber das Studium verboten,
dass auch erfahrungswidrig sei, dass er als N._______ an keiner
Universität im ganzen Land habe studieren können, zumal diese
Behauptungen im Widerspruch zu seiner Aussage stehe, dass er
studierter Informatiker gewesen sei,
dass auch seine Behauptung, er habe als N._______ keinen
Militärdienst leisten dürfen und nirgendwo im Iran Arbeit finden
können, den tatsächlichen Begebenheiten im Iran widerspreche,
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dass auch erfahrungswidrig sei, dass er trotz der beiden Festnahmen
und der Befürchtung, hingerichtet zu werden, mit seiner Ausreise bis
zum März 2009 zugewartet habe,
dass es sich bei den angeblichen Schikanen und Diskriminierungen
der Jugendlichen seines Ortes um lokal beschränkte Nachteile handle,
denen er sich durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimat-
landes entziehen könne,
dass es den angeblichen Schikanen der Polizei, als er mit einem Mäd-
chen oder beim Konsum von Alkohol erwischt worden sei, an der nöti-
gen Intensität fehle, um ein menschenwürdiges Leben im Iran zu ver-
unmöglichen oder in unzumutbarer Weise zu erschweren, so dass er
sich dieser Situation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von
Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorab auf die in der Beschwerde erhobene Rüge einzugehen ist,
die Direktbefragung sei am 6. April 2009 durchgeführt worden, wes-
halb die erst am 14. August 2009 ergangene Verfügung des BFM eine
Verletzung von Art. 37 Abs. 1 AsylG darstelle,
dass die Verfahrensfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG nicht absolut gilt, was
bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ersichtlich ist ("Nichteintre-
tensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach der Gesuchsstellung zu treffen und summarisch zu begründen"),
dass - wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
gegeben sind - auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten ist,
wenn die in Art. 37 Abs. 1 AsylG statuierte Entscheidungsfrist längst
abgelaufen ist (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d),
dass dem Beschwerdeführer durch die lange Verfahrensdauer zudem
kein konkreter Nachteil erwachsen ist, insbesondere da er in seiner
Rechtsmitteleingabe das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig er-
sucht, "es sei ihm etwas Zeit zu geben, um seine Personalien mit den
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erwähnten Dokumenten offen zu legen" (Erwägungen zu dem diesbe-
züglichen Antrag siehe S. 9),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen Identi-
täts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er sei mit seiner Identitätskarte bezie-
hungsweise seinem "ID-Büchlein" (genannt "P._______") ausgereist,
dieses Dokument sei ihm aber von seinem Schlepper abgenommen
worden (vgl. A 1/9, S. 3 f. und S. 6; A 9/12, S. 3 f.),
dass er versuchen werde, der Aufforderung zur Einreichung von Identi-
tätspapieren innerhalb von 48 Stunden nachzukommen (vgl. A 1/9,
S. 4),
dass er nach telefonischer Kontaktaufnahme mit seinem Freund
Q._______ eine Kopie beziehungsweise eine englischsprachige
Übersetzung seines "nationalen ID-Ausweises" habe einreichen
können (vgl. A 9/12, S. 3 f.),
dass sich das Original-Ausweisdokument immer noch auf dem Polizei-
posten befinde, dank Hinterlegung einer "Garantie" sei der Ausweis
zur Übersetzung lediglich temporär ausgehändigt worden,
dass das Dokument wieder habe retourniert werden müssen (vgl.
A 9/12, S. 4),
dass unter Reise- und Identitätspapieren nur solche Dokumente und
Ausweise zu verstehen sind, welche von heimatlichen Behörden zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einer-
seits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungs-
sicher" und zweifelsfrei belegen und anderseits den Vollzug der Weg-
weisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE 2007 Nr. 7 E. 4 - 6).,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Übersetzung seines "na-
tionalen ID-Ausweises" diese Anforderungen gemäss Rechtsprechung
nicht erfüllt,
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dass demzufolge das eingereichte Dokument den Anforderungen an
ein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ge-
nügt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenhält, indessen
die Einreichung von Dokumenten zur Offenlegung seiner Personalien
in Aussicht stellt und anführt, es sei ihm dafür etwas Zeit zu geben,
dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum
geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert
48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht je-
doch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiter-
hin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der
nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern
würde, weshalb dem Beschwerdeführer keine Frist zur Beschaffung
solcher Dokumente anzusetzen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen auf die allgemeine politische Situation im Iran verweist und an-
führt, Diskriminierungen und Unterdrückung von Minderheiten seien im
Iran an der Tagesordnung,
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dass unter Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International (2009)
angeführt wird, es seien viele N._______ Geistliche festgenommen
worden, wovon drei unter ungeklärten Umständen getötet und zwei
hingerichtet worden seien, und ein Bericht aus dem Internet vom
14. September 2008 über Spannungen zwischen R._______ und
N._______ („...“) eingereicht wurde,
dass entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde
aus den allgemeinen Hinweisen auf die politische beziehungsweise re-
ligiöse Situation im Iran nicht auf eine individuell konkrete Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, ins-
besondere da seine Aussagen zu den geltend gemachten Benachteili-
gungen äusserst vage ausgefallen sind und kaum Details enthalten,
welche auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lassen,
und einen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und
Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung,
freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche
Besonderheiten) vermissen lassen,
dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, die Vorinstanz interpre-
tiere die Aussage des Beschwerdeführers falsch, indem sie die Aussa-
ge des Beschwerdeführers zur Nichtzulassung zur Universität nach
bestandener Zulassungsprüfung mit dem Hinweis auf ein bereits ab-
solviertes Informatikstudium in Frage stelle,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in Be-
zug auf seine Informatik-Ausbildung unterschiedliche Angaben mach-
te,
dass er anlässlich der Befragung vom 18. März 2009 durch S._______
erklärte, "studierter Informatiker" zu sein (vgl. A 6/10), indessen bei
der Direktbefragung vom 6. April 2009 angab, parallel zur gymnasialen
Ausbildung während 3½ Jahren "Kurse für Computer" besucht zu
haben (vgl. A 9/12, S. 5),
dass demzufolge die Rüge der Falschinterpretation von Aussagen des
Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ins Leere stösst, indessen
auf eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich in casu
um eine universitäre Ausbildung oder um einen Zertifikatskurs gehan-
delt hat, verzichtet werden kann, da das Ergebnis insgesamt nicht zu
einer anderen Beurteilung zu führen vermag, weshalb in diesem Zu-
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sammenhang darauf verzichtet werden kann, zum Protokoll der Ein-
vernahme durch S._______ das rechtliche Gehör zu gewähren,
dass auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ge-
eignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu
führen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und - soweit ak-
tenkundig - gesunde Beschwerdeführer werde sich in seiner Heimat
eine neue Existenz aufbauen können, zumal er über einen Mittelschul-
abschluss sowie eine Ausbildung zum Informatiker verfügt und seit sei-
ner Geburt bis zur Ausreise im Iran gelebt haben will,
dass er zudem über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz ver-
fügt, womit auch eine entsprechende Unterstützung bei der Wiederein-
gliederung gewährleistet sein dürfte,
dass im Übrigen keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den T._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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