B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5321/2014
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
D-5321/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Hei-
matstaat zum zweiten Mal am 16. November 2013 und gelangten via die
Türkei und anschliessend im Besitz von Visa auf dem Luftweg am 23. De-
zember 2013 in die Schweiz, wo sie sich zunächst beim Bruder/Schwa-
ger/Onkel aufhielten, ehe sie am 6. Januar 2014 um Asyl nachsuchten.
Nach den Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens
zentrum (EVZ) I._______ vom 28. Januar 2014 (Beschwerdeführer/Vater,
Beschwerdeführerin/Mutter, ältestes Kind, H., der Beschwerdeführenden)
wurde die Familie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton J._______
zugewiesen. Am 15. Juli 2014 wurden die drei erwähnten beschwerdefüh-
renden Personen vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Dem Be-
schwerdeführer wurde im Anschluss an die Anhörung seiner Ehefrau das
rechtliche Gehör zu Widersprüchen in ihren Aussagen gewährt. Im We-
sentlichen machten sie bei den Befragungen geltend, syrische Staatsan-
gehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus der Provinz K._______ zu
stammen. Am (Datum1) seien sie ein erstes Mal in die Türkei gereist und
nach ungefähr zehn Tagen nach Syrien zurückgeschafft worden.
Der Beschwerdeführer habe während (Anzahl) Jahren die Schule besucht
und anschliessend eine Lehre als (Beruf1+2) absolviert. In der Folge sei er
rund (Anzahl) Jahre bei einem Elektrizitätswerk des Staates angestellt und
die letzten (Anzahl) Jahre in R. mit seiner Frau und den Kindern wohnhaft
gewesen. Aufgrund der politischen Haltung des Vaters, der sich einer Ge-
genpartei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten
beziehungsweise bewaffnete Organisation der Partei PYD [Partiya Yekitîya
Demokrat; Demokratische Einheitspartei]) angeschlossen habe, habe er
auch kein Verständnis für die YPG aufgebracht, dieser Partei keine Spen-
den ausgerichtet und ihr immer widersprochen. Seine andere politische
Meinung habe früher zu keinen Problemen geführt. Nach seiner Rückkehr
aus der Türkei habe er seine Wohnung und seine Arbeit verloren, weil er
sich ohne Erlaubnis der Behörden ausser Landes begeben habe. Auch sei
er von Mitgliedern der YPG und vom Verantwortlichen des lokalen YPG-
Büros, A.S., zum Beitritt und Waffentragen aufgefordert worden. Die Auf-
forderung habe auch das älteste Kind, H., betroffen. Gegen diese Auffor-
derung habe er sich zur Wehr gesetzt und A.S. widersprochen, worauf ihm
von diesem gedroht worden sei, er (der Beschwerdeführer) würde zur Re-
chenschaft gezogen. Ferner habe man ihm mitgeteilt, er müsse die Woh-
nung verlassen. Aus Angst vor Nachteilen durch die YPG sei er anfangs
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(Datum2) nach diesem Gespräch mit der Familie zu seinem Vater geflüch-
tet und vor diesem Hintergrund mit seiner Familie – nicht ohne vorher die
Güter in der Wohnung in Sicherheit zu bringen – ausgereist. Im Falle einer
Rückkehr nach Syrien fürchte er Nachteile seitens der YPG. A.S. habe ge-
genüber ihm eindeutige Drohungen ausgesprochen.
Die Beschwerdeführerin berief sich grundsätzlich auf den gleichen Sach-
verhalt wie denjenigen des Ehemannes und führte präzisierend aus, sie
habe sich davor gefürchtet, ihre Kinder könnten durch Angehörige der
Nusra-Front entführt werden. Auch habe sie ihren Ehemann und H. nicht
an die YPG verlieren wollen. Die allgemeine Lage in Syrien sei wegen des
dort herrschenden Bürgerkriegs für die Familie schwierig gewesen. An-
sonsten habe sie weder persönliche Probleme mit Leuten der Al Nusra-
Front noch den syrischen Behörden noch anderen Kriegsparteien oder ir-
gendwelchen anderen Personen gehabt.
Das älteste Kind, H., der Beschwerdeführenden führte aus, die Schule we-
gen des Bürgerkriegs in der (Schuljahr) Klasse abgebrochen zu haben.
Gleichaltrige Kameraden des Quartiers, Sympathisanten der YPG, hätten
ihn motivieren wollen, sich dieser Organisation anzuschliessen, was seine
Eltern aber nicht erlaubt hätten. Irgendwelche persönliche Probleme mit
den syrischen Behörden oder anderen Kriegsparteien habe er nicht ge-
habt. Auch habe er nie in seinem Leben mit Waffen gekämpft. Syrien habe
er wegen des Bürgerkriegs verlassen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden syrische Reisepässe der Eltern
und eines Kindes, die Identitätskarten der Eltern, das Familienbüchlein im
Original und der Personalausweis des Beschwerdeführers/Vaters zu den
Akten gereicht. Ferner fanden diverse Kopien (Anstellungsentscheid des
Beschwerdeführers, Hausplan, Stromrechnung, Fotos der Kinder) Eingang
in die Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. August 2014 – eröffnet am 19. Au-
gust 2014 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug er-
setzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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AsylG (SR 142.31) nicht. Unter Darlegung der seit dem Jahr 2012 herr-
schenden allgemeinen Situation respektive Machtverhältnisse im Nordos-
ten Syriens wurde festgehalten, die von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachten Nachteile seien Folgen des zurzeit herrschenden Bürger-
kriegs in Syrien. Den diesbezüglichen Vorbringen komme keine asylrele-
vante Bedeutung zu. Den zwar verständlichen Ausführungen der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich ihrer Angst im Zusammenhang mit Übergrif-
fen seitens Islamisten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die
darauf schliessen liessen, ihre diesbezüglichen Befürchtungen wären als
begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Die vom ältesten Kind,
H., erwähnten Aufforderungen seiner Quartierskameraden, sich der YPG
anzuschliessen, stellten keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, zu-
mal seine mehrmalige Weigerung folgenlos geblieben sei. Die vom Be-
schwerdeführer erwähnten Drohungen und der Verlust der Wohnung, was
faktisch auf den Verlust der Arbeitsstelle zurückzuführen gewesen sei,
könnten nicht als derart unverhältnismässig und einschneidend eingestuft
werden, um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG angesehen
werden zu können. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten
Beweismittel nichts ändern, zumal diese bloss aufzeigten, dass der Be-
schwerdeführer an der genannten Adresse gewohnt und beim Elektrizitäts-
werk eine Anstellung innegehabt habe. Die von ihm geltend gemachten
Probleme mit der YPG vor der ersten Ausreise in die Türkei im (Datum1)
(Weigerung, Geld zu spenden; öffentliche Kritik an der YPG an Anlässen)
hätten zudem nie zu irgendwelchen Nachteilen geführt. Es seien aus der
Vorgeschichte und der politischen Haltung der Familie somit keine asyl-
rechtlichen Nachteile ersichtlich. Auch sei keine Verfolgungsabsicht seitens
der syrischen Behörden gegenüber seiner Familie ersichtlich, ansonsten
es ihm nicht möglich gewesen wäre, in der von ihm geltend gemachten Art
und Weise die Wohnung in R. zu verlassen, den Hausrat in Sicherheit zu
bringen und mehrere Tage bei seinen Verwandten wohnhaft zu sein, deren
Adresse offiziell bekannt gewesen sei. Da der Vollzug der Wegweisung
aufgrund der Sicherheitslage in Syrien nicht zumutbar sei, seien die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
Dispositivziffern 1 und 2, die Anerkennung als "B"-Flüchtlinge und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft in Form einer F-Flüchtlingsbewilligung zuzuerkennen Es
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sei zufolge Bedürftigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, inklusive
eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2014 teilte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde – unter
Vorbehalt des Nachreichens der Fürsorgebestätigung sowie einer nach-
träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdefüh-
renden – gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 wurde die Fürsorgebestätigung der
ABS Betreuungsservice AG vom 7. Oktober 2014 eingereicht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
eine schriftliche Aufforderung der nationalen syrischen Armee zum Wehr-
dienst vom 30. Januar 2014 ("Meldung für Militärdienst"), welche ihm von
Mittelsmännern aus der Heimat mitgebracht worden sei, zu den Akten.
H.
Nach erstreckter Frist beantragte das SEM in seiner erneuten Vernehmlas-
sung vom 5. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, es würden keine neuen und erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung des vo-
rinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Dem auf Beschwerde-
ebene eingereichten Dokument, bei dem es gemäss Aussage des Be-
schwerdeführers um ein Aufgebot der syrischen Armee zum Wehrdienst
handeln soll, komme keinerlei Beweiswert zu. Derartige Dokumente seien
nämlich äusserst leicht fälschbar und käuflich.
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Seite 6
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2015 wurde den Beschwerdeführen-
den eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt
und die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 24. Juni 2015 eine Stellung-
nahme und entsprechende Beweismittel einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 kamen die Beschwerdeführenden dieser
Aufforderung nach. Gleichzeitig wurde ein Dokument, welches gemäss
Übersetzung die Bezeichnung "Haftbefehl, wegen Weigerung der Reser-
visten Befehl" trägt und als Ausstellungsdatum den 9. März 2014 anführt,
zu den Akten gereicht. Auf die Stellungnahme wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 fanden drei weitere Dokumente Eingang
in die Akten. Es sind dies ein Fahndungsbefehl der Polizeidirektion der Pro-
vinz K._______ vom 2. November 2013 wegen Teilnahme an Kundgebun-
gen gegen die Regierung, ein Befehl zur Festnahme des Justizministeri-
ums, L._______, vom 2. November 2013 wegen Aufhetzens gegen die Re-
gierung sowie die Zusammenfassung des Gerichtsurteils der ersten In-
stanz, L._______, vom 1. Dezember 2013 wegen Aufhetzens und Anstif-
tung der Demonstration gegen die Regierung.
L.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 wurde ein weiteres Beweismittel eingereicht,
bei dem es sich um ein Gerichtsurteil der Verwaltung für staatliche Angele-
genheiten in M._______ vom 16. Dezember 2013 handle. Der Beschwer-
deführer sei wegen Arbeitsunterlassung und Schadensverursachung zu
drei Jahren Haft und zur Zahlung einer Entschädigung an die Klägerpartei
verurteilt worden. Die Staatsrechte seien ihm entzogen und er sei zur Zah-
lung der Gebühren und Gerichtskosten verpflichtet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das BFM hat mit Verfügung vom 18. August 2014 den Vollzug der Weg-
weisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerde-
führenden ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit
die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie der Wegweisung an sich.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Ohne die
von ihnen geltend gemachten Schwierigkeiten und Befürchtungen in Ab-
rede zu stellen, müssen diese als übermässig empfundenen Beeinträchti-
gungen als Ausdruck von durch verschiedene Akteure des syrischen Bür-
gerkriegs ausgehende nachteilige Massnahmen angesehen werden, de-
nen ein Grossteil der Bevölkerung in ihrer Herkunftsregion ausgesetzt ist.
So fehlt ihnen nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Intensität der jeweili-
gen Eingriffe die Relevanz im Sinne des Asylgesetzes. Die Rückgabe der
staatlich zugewiesenen Wohnung an die YPG, verbunden mit dem Verlust
der Arbeitsstelle im Elektrizitätswerk, weil der Beschwerdeführer und das
älteste Kind H. für diese Gruppierung keine Wachdienste verrichten res-
pektive bei ihr nicht mitmachen wollten, kann im Gesamtkontext nicht als
derart einschneidend qualifiziert werden, als dass den Beschwerdeführen-
den ein Leben in Syrien verunmöglicht worden beziehungsweise ihnen nur
noch die Ausreise aus dem Heimatland übrig geblieben wäre. Mit anderen
Worten kann der in diesem Sinn zu bezeichnende Wegfall einer Bevorzu-
gung respektive eines Privilegs nicht mit gegen Leib, Leben oder Freiheit
gerichteten und asylrelevanten Ausmass annehmenden Massnahmen
gleichgesetzt werden. So ist zum einen – wie die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend festhielt – darauf zu verweisen, dass die
mehrmalige Weigerung des durch Quartierkameraden aufgeforderten Kin-
des H., bei der YPG mitzumachen, keine nachteiligen Konsequenzen zei-
tigte. Das wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführenden, die dro-
hende Rekrutierung durch die YPG, ist ohnehin nicht geeignet, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, da eine drohende Rekrutierung allein noch
nicht ausreichen würde, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. das
Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Zum
anderen führten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme
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vor der ersten Ausreise in die Türkei im (Datum1) nie zu irgendwelchen,
nicht auszuhaltenden Nachteilen. Gleichermassen verhält es sich in die-
sem Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angeführten öffentli-
chen Kritik an der YPG sowie der erwähnten in der Region bekannten po-
litischen Haltung seiner Familie. Nicht ausser Acht dürfen schliesslich die
Umstände gelassen werden, dass die Beschwerdeführenden, nachdem sie
ihren Hausrat aus der zu verlassenden Wohnung in Sicherheit bringen
konnten, noch während rund einer Woche bis zur endgültigen Ausreise aus
Syrien unbehelligt bei Verwandten lebten, über deren offizielle Aufent-
haltsadresse man Bescheid wusste. Allfällig durch die syrischen Behörden
erlittene Benachteiligungen verneinten die Beschwerdeführenden sowohl
anlässlich der BzP als auch der Anhörung ausdrücklich (A 5 S. 10, A 6 S. 7
sowie A 7 S. 6; A 12 Frage 95 S. 13, A 13 Frage 47 S. 6 sowie A 14 Frage
38 S. 5).
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Än-
derung hinsichtlich der Frage der Asylgewährung zu bewirken. Die Be-
schwerdeführenden lassen es bei der Wiedergabe des festgestellten Sach-
verhalts bewenden und mit ihrer Sichtweise, wonach die von ihnen emp-
fundenen Benachteiligungen asylrelevantes Ausmass angenommen hät-
ten, wird den nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen
nichts Substanzielles entgegengesetzt. Neue Erkenntnisse, welche eine
relevante, zugunsten der Beschwerdeführenden ausfallende Beurteilung
im Sinne des Asylgesetzes zur Folge haben könnten oder müssten, wer-
den nicht aufgezeigt. Nach dem unter E. 5.1 Gesagten braucht ferner auf
die ohnehin wenig überzeugenden Ausführungen im Zusammenhang mit
dem angeblichen Versuch der Zwangsrekrutierung von H. durch die YPG
und auf das in diesem Zusammenhang erwähnte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3297/2006 vom 11. März 2010 nicht eingegangen zu wer-
den. Ebenso wenig ändert daran der als Beweismittel eingereichte Inter-
netauszug von Human Rights Watch, Syrien: Menschenrechtsverletzun-
gen in kurdischen Enklaven vom 19. Juni 2014. Diesem kann aufgrund sei-
nes allgemein gehaltenen Charakters respektive mangels Fallbezugs be-
weisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Der Vollständigkeit
halber sei noch vermerkt, dass die von den Beschwerdeführenden zum
Ausdruck gebrachte Begründung, das BFM habe ihre den Flüchtlingsbe-
griff gemäss Art. 3 AsylG entsprechenden Vorbringen nicht überzeugend
widerlegen können, fehl geht. So obliegt es den Beschwerdeführenden, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen.
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5.3 Den auf Beschwerdestufe am 15. Januar 2016 eingereichten Doku-
menten (vgl. Bst. K hiervor) ist die Beweistauglichkeit abzusprechen. Der
den Beschwerdeführer betreffende Fahndungsbefehl sowie der Befehl zur
Festnahme wurden von örtlich und sachlich unterschiedlich zuständigen
syrischen Behörden (Innenministerium, Polizeidirektion der Provinz
K._______, Bezirk N._______ bzw. Justizministerium, L._______) mit der
grundsätzlich gleichen Begründung (Aufhetzen und Anstiftung der De-
monstration gegen die Regierung; Nichtteilnahme an Demonstration für die
Regierung; Teilnahme an oppositioneller Kurden-Demonstration) am 2. No-
vember 2013 ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Beschwerdeführer
mit seiner Familie in der ihm als Angestellter eines staatlichen Elektrizitäts-
werks zugewiesenen Wohnung. Das auf diesen Unterlagen basierende Ur-
teil datiert vom 1. Dezember 2013, mithin kurz nach der Ausreise und vor
der Asylgesuchstellung in der Schweiz. Unter anderem wird in der Über-
setzung der Zusammenfassung des Urteils festgehalten, "Datum, die Art
und Weise der Bekanntgabe des Urteils: 1.12.2013 durch die Mitteilung an
seinem Elternhaus. Das Urteil vom Gericht der ersten Instanz ist tatkräftig
in L._______". Angaben zu einem allfälligen Strafmass enthält das Doku-
ment nicht. Auch erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragun-
gen nie, er habe an irgendwelchen Demonstrationen oder Kundgebungen
gegen die syrische Regierung teilgenommen. Im Gegenteil, in der Rechts-
mitteleingabe verneinte er explizit jegliche politische Verwicklungen als
Staatsangestellter (Beschwerde S. 5). Ebenso ergibt sich aus dem Proto-
koll der Anhörung, dass der Beschwerdeführer mit einem Arbeitskollegen
nach der Asylgesuchstellung vom 6. Januar 2014 verschiedentlich in Kon-
takt stand, von diesem aber – obschon durchaus naheliegend – in keiner
Art und Weise mit irgendwelchen in diesem Zusammenhang stehenden
oder anderweitig ihn betreffenden nachteiligen Informationen bedient
wurde (A 12 Fragen 24 ff. S. 4 sowie Frage 106 S. 14). Sodann erstaunt
der Zeitpunkt der Einreichung der entsprechenden Dokumente (mehr als
zwei Jahre nach deren Ausstellung) sowie die nicht weiter substanziierte
Begründung, wie er in den Besitz dieser Unterlagen gelangt sein will (Über-
gabe der Dokumente an einen ungenannten Bekannten, der nach Kurdis-
tan [Irak] gereist sei, durch einen in den Irak gereisten, ebenfalls ungenan-
ten syrischen Verwandten). In Verbindung mit den Erkenntnissen der
schweizerischen Asylbehörden, wonach syrische Dokumente leicht käuf-
lich erwerbbar sind, gelangt das Gericht zum Schluss, dass an deren Au-
thentizität erhebliche Zweifel angebracht sind. Der Beschwerdeführer
reichte zudem mit Eingabe vom 21. Juli 2016 ein Dokument ein, bei dem
es sich laut Übersetzung um ein Gerichtsurteil der Verwaltung für staatliche
Angelegenheiten in M._______ vom 16. Dezember 2013 handle. Er sei
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wegen Arbeitsunterlassung und Schadensverursachung zu drei Jahren
Haft und zur Zahlung einer Entschädigung an die Klägerpartei verurteilt
worden, ihm seien die Staatsrechte entzogen und er sei zur Zahlung der
Gebühren und Gerichtskosten verpflichtet worden. Dieses Dokument ist
schon aus formalen Gründen zum Beleg einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht geeignet, weil es lediglich in Kopie vorliegt, nicht begrün-
det wird, wie es in die Hände des Beschwerdeführers gelangte, und daraus
nicht hervorgeht, ob es rechtskräftig ist. Mangels Begründung ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern es – bezogen auf den Inhalt – im Zusammenhang mit
einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgeführten Gründe stehen soll.
Aufgrund der eingereichten Übersetzung ist vielmehr davon auszugehen,
dass die Verurteilung wegen einer arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung er-
folgt sein könnte („…nach dem Paragraphen für Arbeitsunterlassung…“),
was indessen die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen würde. In
Würdigung all dieser Aspekte kann somit nicht davon ausgegangen wer-
den, die Beschwerdeführenden wären im Zeitpunkt der Ausreise einer
(asyl-)relevanten Gefährdungssituation ausgesetzt gewesen.
5.4
5.4.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn
sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rück-
kehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
5.4.2 Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2015 (Poststempel) eine
schriftliche Aufforderung der nationalen syrischen Armee zum Wehrdienst,
datierend vom 30. Januar 2014, ein ("Meldung für Militärdienst"; vgl. Bst. G
hiervor). Nach Einholen einer Zusatzvernehmlassung in diesem Zusam-
menhang reichte er im Rahmen des ihm eingeräumten Replikrechts am
24. Juni 2015 ein weiteres Dokument ein, welches gemäss Übersetzung
die Bezeichnung "Haftbefehl, wegen Weigerung der Reservisten Befehl"
trägt und als Ausstellungsdatum den 9. März 2014 anführt.
D-5321/2014
Seite 12
5.4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.4.4 Aufgrund der eingereichten militärischen Dokumente ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer die Dienstpflicht erfüllt hat und als
Reservist im Besitze eines Militärdienstbüchleins sowie einer Reservisten-
karte ist. Die Vorinstanz hielt zur Begründung hinsichtlich des Aufgebots
der syrischen Armee zum Wehrdienst in ihrer Zusatzvernehmlassung vom
5. Juni 2015 knapp fest, diesem Dokument komme keinerlei Beweiswert
zu, da solche äusserst leicht fälschbar und käuflich seien. Das Gericht
kommt gemäss ihm aus zuverlässigen Quellen stammenden Erkenntnis-
sen zum gleichen Schluss. Mit grundsätzlichem Verweis auf das bisher un-
ter E. 5.3 Gesagte ist zusätzlich noch anzufügen, dass insbesondere der
Zeitpunkt der Einreichung besagten Dokuments eineinviertel Jahre nach
dessen Ausstellung befremdet. Auch verbleiben die Umstände über den
Erhalt des Beweismittels vollkommen im Dunkeln. Es wird lediglich ver-
merkt, Mittelsmänner hätten die schriftliche Aufforderung aus seinem Hei-
matland mitgebracht. Die Stellungnahme im Rahmen des wahrgenomme-
nen Replikrechts vom 24. Juni 2015 vermag ebenfalls keine Klärung hin-
sichtlich dieses Sachverhaltselements herbeizuführen. So verweist der Be-
schwerdeführer lediglich auf die Mitwirkungspflicht, der er mit der Einrei-
chung des Dokuments nachgekommen sei. Die unter anderem eingangs
erwähnten militärischen Unterlagen, welche zusätzliche zweckdienliche
Aufschlüsse zum fraglichen Sachverhaltsumstand hätten liefern können,
werden aber – obschon zumutbar und möglich – nicht nachgereicht. Ohne
die Fälschbarkeit oder Käuflichkeit eines solchen Dokuments zu bestreiten,
hält der Beschwerdeführer die mögliche Echtheit des schriftlichen Aufge-
bots indes einfach für gegeben. Als Beleg für seine pauschale Behauptung
reicht er einen sich auf dieses Dokument stützenden, etwas mehr als einen
Monat später datierenden Haftbefehl ("ein weiteres, sehr ähnliches Doku-
ment") zu den Akten. Ungeachtet der in diesem Zusammenhang gemach-
ten Ausführungen ist festzustellen, dass es sich bei der Beurteilung des
Haftbefehls unter anderem hinsichtlich des Zeitpunkts der Einreichung und
der Umstände des Erhalts gleichermassen – wie oben erwähnt – verhält.
Die Begründung des Beschwerdeführers, dieses Dokument soll ihn zufälli-
gerweise in den letzten Tagen aus der Heimat erreicht haben, überzeugt
keineswegs. Es ist schwerlich nachvollziehbar, dass die beiden miteinan-
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der korrespondierenden, vor mehr als einem Jahr ausgestellten Doku-
mente erst auf Beschwerdestufe und ausserdem noch zu unterschiedli-
chen Zeitpunkten Eingang in die Akten fanden, letzteres gemäss Ausfüh-
rungen in der Stellungnahme vom 24. Juni 2015 angeblich erst nach Zu-
stellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Replik. Im Sinne einer
Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass überwiegende Zweifel an der Au-
thentizität der eingereichten Dokumente bestehen. Dem Beschwerdeführer
gelingt es somit nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzutun,
dass er von den zuständigen syrischen Behörden zum Militärdienst aufge-
boten worden sein soll. Mithin fällt die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
ausser Betracht.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des BFM vom
18. August 2014 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in
der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – unter dem Vorbehalt des Nachreichens der Fürsorgebestä-
tigung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse der Beschwerdeführenden – gutgeheissen. Die Fürsorgebestätigung
wurde nachgereicht. Gemäss Akten sind die Beschwerdeführenden nach
wie vor bedürftig im Sinne der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmung.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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