B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-532/2012
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 / N (…).
D-532/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein aus B._______
(Distrikt Bhimber, teilautonomes Gebiet Azad Kashmir) stammender Sun-
nite punjabischer Ethnie – reichte am 15. Juli 2009 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 stellte das Bun-
desamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug an. Die ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-6733/2009 vom 4. November 2009 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 25. November 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seine damalige Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch
einreichen. Am 4. Dezember 2009 verfügte das Bundesamt, auf das Wie-
dererwägungsgesuch werde nicht eingetreten und die Verfügung vom
6. Oktober 2009 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Dieser Entscheid
blieb unangefochten.
C.
Am 10. August 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch ein, wo er
am 22. August 2011 zu seinen Personalien sowie – summarisch – zu den
Asylgründen befragt wurde. Am 8. September 2011 fand die Anhörung
des Beschwerdeführers statt.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, im D._______ 2010 sei sein Vater von
den "Gegnern" des Beschwerdeführers ermordet und er (der Beschwer-
deführer) selber sei wegen Blasphemie angezeigt worden.
D.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 – eröffnet am 23. Januar 2012 – trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Gleichzeitig verpflichtete es den Kanton E._______ zum Vollzug der
Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis.
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Seite 3
Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst an, den Sach-
verhaltsschilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, die
sich nach dem am 6. November 2009 rechtskräftig abgeschlossenen ers-
ten Asylverfahren ereignet haben sollen, seien keine Hinweise zu ent-
nehmen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären.
Die Asylvorbringen seien mangels Substanziierung und wegen zahlrei-
cher Widersprüche, insbesondere bezüglich der eingereichten oder in
Aussicht gestellten Beweismittel, als unglaubhaft zu beurteilen. Die einge-
reichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern, zumal deren Beweiskraft auf Grund fehlender rechtsgenüglicher
Identitätsdokumente ohnehin entfalle. Der Wegweisungsvollzug sei zu-
lässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2012 (Poststempel: 30. Januar 2012) erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit
welcher er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, es
sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewäh-
ren, weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei. Auf die Begrün-
dung der Beschwerdebegehren sowie den Inhalt der Beweismittel wird –
soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit,
über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den.
D-532/2012
Seite 4
G.
Am 9. Februar 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben
des "Externen Psychiatrischen Dienstes" in F._______ ein. Mit Eingabe
vom 15. Februar 2012 wurden weitere Beweismittel zu den Akten ge-
reicht.
H.
Mit Eingabe vom 3. April 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht
mit, er habe weitere Beweismittel aus Pakistan erhalten, und erkundigte
sich gleichzeitig, ob er diese übersetzen lassen müsse. Mit Schreiben
vom 19. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Beweis-
mittel seien in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
I.
In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2012
anfragen, ob er, angesichts seiner finanziellen Verhältnisse, die Überset-
zungen der Beweismittel nach und nach während der nächsten Monate
einreichen könne. Mit Brief vom 3. Mai 2012 wies der Instruktionsrichter
den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – ein-
zutreten.
1.4. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55
Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ei-
ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
(Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das (Eventual-)Begehren, die aufschiebende
Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten.
1.5. Die Beschwerde der Partnerin des Beschwerdeführers (zusammen
mit dem Kind Rehan) wird im gleichzeitig ergehenden Urteil D-49/2012
koordiniert behandelt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bun-
desverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das
BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-
instanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die
Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. dazu
BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiterem Hinweis). Da die Vorinstanz die Frage
der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu.
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Seite 6
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren,
kann nach dem Gesagten auf dieses Beschwerdebegehren nicht einge-
treten werden.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Ver-
folgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wobei darunter
auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Zudem kommt ein gegenüber
der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf
ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17).
5.
5.1. Den mit Verfügung vom 17. Januar 2012 in Anwendung vom Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begründete das
BFM mit dem Umstand, dass das erste Asylverfahren seit dem
6. November 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei und den neuen Sach-
verhaltsschilderungen keine Hinweise zu entnehmen seien, welche die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären. Dabei wies die Vorinstanz
zunächst darauf hin, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an die
im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe anknüpften. Da jene
Asylgründe als unglaubhaft erachtet worden seien, bestünden grundsätz-
liche Zweifel am Wahrheitsgehalt der nunmehr geltend gemachten Vor-
bringen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zu zentralen Aspek-
ten seiner neuen Fluchtgründe keine substanziierten Aussagen habe ma-
chen können. So habe er geltend gemacht, wegen Blasphemie angezeigt
worden zu sein, ohne dazu konkrete Angaben machen zu können. Er ha-
be lediglich angegeben, der Vorbeter in der Moschee habe gesagt, der
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Seite 7
Beschwerdeführer hätte den Propheten beleidigt, weshalb es zu dieser
Anzeige gekommen sei. Auch das genaue Datum der Anzeige habe er
nicht nennen können, zudem seien seine diesbezüglichen Angaben wi-
dersprüchlich ausgefallen, indem er einmal vom Jahr 2010 und einmal
vom Jahr 2011 gesprochen habe. Vom Beschwerdeführer wären Kennt-
nisse über die konkreten Umstände zu erwarten gewesen, zumal der Vor-
fall angeblich in den Zeitungen erwähnt worden sei. Ausserdem habe er
auch nicht nachvollziehbar erklären können, wie es im Jahr 2010 oder
2011 zur Anzeige einer Tat aus dem Jahr 2005 hätte kommen sollen. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, in Pakistan wegen Blasphemie ge-
sucht zu werden, sei daher unglaubhaft.
Ebenfalls nicht geglaubt werden könnten die Aussagen des Beschwerde-
führers bezüglich der Ermordung seines Vaters. Seine Erklärung, weshalb
er erst acht Monate nach dem Tod erfahren haben wolle, dass sein Vater
ermordet worden sei, überzeuge nicht. Hinzu komme, dass der Be-
schwerdeführer zu den genauen Umständen der Ermordung keine fun-
dierten Angaben habe machen können. Auch zu seiner weiteren Behaup-
tung, seine Gegner seien im G._______ 2010 nach Genf gekommen und
hätten nach ihm gesucht, habe er keine substanziierten Angaben machen
können. Dieser Sachverhalt könne ebenfalls nicht geglaubt werden.
Schliesslich wies das Bundesamt darauf hin, dass die Beweiskraft der
eingereichten Beweismittel angesichts fehlender rechtsgenüglicher Identi-
tätsdokumente ohnehin entfalle. Unter diesen Umständen könne nicht
eruiert werden, ob es sich bei den auf den eingereichten Beweismitteln
genannten Personen tatsächlich um den Beschwerdeführer handle. Aus-
serdem decke sich der in den Beweismitteln dargestellte Sachverhalt
nicht mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten. Es entstehe der Ein-
druck, dass der Beschwerdeführer über den genauen Inhalt der einge-
reichten Beweismittel kaum Bescheid wisse, so als ob er diese im Vorfeld
seines Asylgesuches gar nicht erst gelesen habe.
5.2. In Bezug auf die Ereignisse, die nach dem ersten Asylverfahren ein-
getreten sein sollen und die entsprechende Argumentation der Vorinstanz
wendet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein, es treffe nicht
zu, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe, vielmehr habe er ei-
ne Kopie seiner Identitätskarte abgegeben.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Blasphemie sei es leider Tatsache, dass die
Kritik an einem Propheten oder dem Propheten Mohammed genüge, um
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Seite 8
in Pakistan eingesperrt oder getötet zu werden. Tatsache sei auch, dass
viele Leute wegen kleiner, unbedeutender Aussagen gerade von Ihres-
gleichen verleumdet und damit weggeschafft würden, weil man sie als
unbequem und ketzerisch einstufe. Wenn man zudem einen Grund su-
che, um jemandem zu schaden, könne dieser auch in der Vergangenheit
gesucht werden, daher spiele das Jahr keine grosse Rolle. Im Polizeirap-
port stehe, dass er die Blasphemie erst vor ein paar Wochen begangen
habe. Selbst wenn er jedoch beweisen würde, dass er ausser Landes
gewesen und dies eine alte Geschichte sei, hätte er es trotzdem ge-
macht, was ein sicherer Grund wäre, ihn zu töten.
In der Beschwerdeschrift wird weiter dargelegt, die Schwester des Be-
schwerdeführers habe ihn nicht über die Ermordung, sondern nur über
den Tod des Vaters informiert, weil sie befürchtet habe, er wolle Rache
nehmen und damit seine Angehörigen in Pakistan in Gefahr bringen. Erst
als er später seinen Anwalt angerufen und um die Besorgung von Doku-
menten gebeten habe, habe er von der Ermordung erfahren. Dass er von
seinen Gegnern in der Schweiz gesucht worden sei, habe er von einem
Freund erfahren, und dieser – so sei anzunehmen – von anderen Lands-
leuten. Solche Aussagen könnten nicht bewiesen werden. Tatsache sei,
dass er Angst gehabt habe.
In seinem separaten Schreiben vom 30. Januar 2012 fügte der Be-
schwerdeführer an, er habe sich im Jahr 2005 in der Moschee gegen das
Gesetz der Blasphemie ausgesprochen. Der Imam habe ihn wegen sei-
nen Äusserungen damals gewarnt. In der Folge sei der Imam für 5 Jahre
für Koranstudien nach Karachi gegangen. Nach dessen Rückkehr hätten
Leute ihm von der Ex-Freundin des Beschwerdeführers und der Terroris-
ten-Gruppe erzählt, worauf sich der Imam an die Blasphemie im Jahr
2005 erinnert habe. Der Imam sei überredet worden, dies bei der Polizei
anzuzeigen. In der Folge sei im Januar 2011 der Zeitungsreport erschie-
nen.
6.
Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält ein for-
melles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein materielles Erfor-
dernis (fehlende Hinweise betreffend Flüchtlingseigenschaft beziehungs-
weise Gewährung vorübergehenden Schutzes), welche im Einzelfall ku-
mulativ erfüllt sein müssen und im Folgenden zu prüfen sind.
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Seite 9
6.1. Das am 15. Juli 2009 gestellte erste Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers wurde mit Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009 unter Anord-
nung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges vollumfänglich
abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Bun-
desverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
4. November 2009 abwies. Somit steht fest und wird im Übrigen auch
nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. Das formelle Erfordernis des
Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist daher offen-
sichtlich erfüllt.
6.2. Damit bleibt im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob Hinweise
auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
In Bezug auf die Frage des Identitätsnachweises ist zunächst klarzustel-
len, dass Kopien von Identitätspapieren aufgrund ihrer Fälschungsanfäl-
ligkeit beziehungsweise der nur eingeschränkt möglichen Echtheitsprü-
fung zur einwandfreien Feststellung der Identität einer Person nicht ge-
eignet sind (vgl. zu den Anforderungen an Identitätspapiere: BVGE
2007/7 E. 6). Insofern vermag der Einwand, der Beschwerdeführer habe
die Kopie seiner Identitätskarte eingereicht, die vorinstanzliche Feststel-
lung, es fehlten rechtsgenügliche Identitätsdokumente, nicht zu entkräf-
ten. Den Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Identitätsnachweis
vermag im Übrigen auch ein Geburtsschein nicht zu genügen (vgl. dazu
a.a.O. E. 6). Damit bleibt es bei der vom BFM getroffenen Schlussfolge-
rung, wonach die eingereichten Beweismittel nicht zweifelsfrei der Person
des Beschwerdeführers zugeordnet werden können. Aus diesem Grund
erübrigt es sich auch, die Einreichung der vom Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 3. April 2012 und 2. Mai 2012 angekündigten Beweismittel
beziehungsweise deren Übersetzung abzuwarten.
Im Weiteren lassen auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerdeebe-
ne die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als unzutreffend erscheinen.
Das Bundesamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Asylvorbrin-
gen im ersten Verfahren als unglaubhaft beurteilt worden sind. Vor die-
sem Hintergrund kann nicht jegliche Behauptung eines zwischenzeitlich
eingetretenen Ereignisses, welches an die früheren Vorbringen anknüpft,
den Nichteintretensentscheid verhindern. Hinsichtlich der vorgetragenen
Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers ist somit zunächst auf die
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zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Todes-
bestätigung zwar eine Kopfverletzung als Todesursache aufführt, womit
jedoch nichts über die Ursache der Verletzung gesagt ist. Sodann kann
auch der Aussage eines Freundes, vom Hörensagen von Drittpersonen
Kenntnis davon erhalten zu haben, der Beschwerdeführer sei – nota bene
nach mehreren Jahren – von seinen Gegnern in Genf gesucht worden,
kein Gewicht beigemessen werden. Nur am Rande bleibt diesbezüglich
zu erwähnen, dass der Wunsch nach einem Verbleib des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz, wäre er hier tatsächlich bereits gesucht worden, we-
nig nachvollziehbar erscheint.
Auch in Bezug auf den behaupteten Blasphemie-Vorwurf kann auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die zu
bestätigen sind. Alleine der Umstand, dass es in Pakistan zu (auch teil-
weise ungerechtfertigten) Anzeigen wegen Blasphemie kommt, erweist
sich nicht per se als asylbegründend. Die vom Beschwerdeführer mit se-
paratem Schreiben vom 30. Januar 2012 vorgetragene Erklärung vermag
sodann die Zweifel an der Darstellung ebenfalls nicht zu beseitigen.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass es als gerichtsnotorisch gilt, dass
insbesondere Asylsuchende aus Pakistan unter Inanspruchnahme unlau-
terer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung
ihrer Asylvorträge beibringen (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 S. 194). So kann
etwa die Publikation von Zeitungsartikeln in Pakistan ohne weiteres käuf-
lich erworben werden.
6.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und keine
Hinweise auf nach Abschluss des letzten Asylverfahrens eingetretene Er-
eignisse erkennbar sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant wären. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
In den nachfolgenden Erwägungen wird der Wegweisungsvollzug in den
Heimatstaat des Beschwerdeführers, Pakistan, geprüft. Selbstverständ-
lich bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, freiwillig zusammen
mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind in deren Heimatstaat Sri
Lanka auszureisen.
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen
darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass sich seine Partnerin
mit dem (sehr wahrscheinlich gemeinsamen) Kind als Asylsuchende in
der Schweiz aufhalten, auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf
Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich dar-
aus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten,
da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Fami-
lienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und
damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339).
Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
(schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthalts-
bewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen.
Nachdem das BFM auf das Asylgesuch der Partnerin des Beschwerde-
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Seite 13
führers ebenfalls nicht eingetreten ist und die dagegen erhobene Be-
schwerde mit demselben Datum abgelehnt wird, verfügen weder der Be-
schwerdeführer noch seine Partnerin über ein gefestigtes Anwesenheits-
recht. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Art. 8 EMRK angesichts
des unverheirateten Beschwerdeführers und der noch nicht lange beste-
henden Lebensgemeinschaft überhaupt zur Anwendung gelangte.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Beschwerde oder in den wei-
teren Akten ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer,
wie von der Vorinstanz dargelegt, in Bezug auf seine Reintegrations-
chancen im Heimatstaat zumutbar.
Hingegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Wegweisungsvollzug sei
angesichts seiner familiären Situation unzumutbar. Zum einen sei seine
Partnerin nicht islamischen Glaubens und zum anderen sei das gemein-
same Kind unehelich geboren. Beides sei in Pakistan nicht erlaubt und
werde bestraft. Unzumutbar wäre jedoch auch, den Beschwerdeführer
von seiner Familie zu trennen.
Nach eigenen Angaben lernte der Beschwerdeführer seine heutige Part-
nerin im Jahr 2009 im EVZ H._______ kennen, wobei er damals Mitte Juli
in die Schweiz eingereiste und das Land – nach Ergehen des negativen
Asylentscheides – im Dezember 2009 wieder verliess. Weiter gab er an,
er und seine Freundin seien seit I._______ 2010 ein Paar, als er sich
während acht bis zehn Tagen in der Schweiz aufgehalten habe (vgl.
C19/24 S. 18). Erst im Juli 2011 reiste der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz ein, bevor er schliesslich am 10. August 2011 sein zweites Asyl-
gesuch einreichte (vgl. C11/11 S. 8 f.). Damit steht fest, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Beziehung zu seiner
Partnerin bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden war,
seine Partnerin musste als Asylsuchende während eines hängigen Ver-
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fahrens jederzeit mit einem negativen Entscheid beziehungsweise einem
Wegweisungsentscheid rechnen. Ebenfalls musste dem Beschwerdefüh-
rer bekannt sein, dass seine Partnerin nicht islamischen Glaubens ist. Ei-
ne tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Partnern besteht sodann
erst sei relativ kurzer Zeit. Angesichts dieser Umstände kann die familiäre
Situation des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit
seines Wegweisungsvollzuges in den Heimatstaat führen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass weder die Erwerbstä-
tigkeit des Beschwerdeführers noch andere Bemühungen um Integration
– auch wenn diese vom Bundesverwaltungsgericht durchaus anerkannt
werden – eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges zulassen. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige
Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb.
Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind,
kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagen-
prüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kan-
ton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Ge-
setz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Ausführungen zu den
verschiedenen positiven Äusserungen von privaten Drittpersonen erübri-
gen sich deshalb.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der
Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich Unterlassung
der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, erweist sich
als gegenstandslos. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden
Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffen-
de Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventual-
begehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerde-
führer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels
Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieses Verfahren nicht einzutreten ist.
11.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird auch das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses gegenstandslos.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsver-
tretung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit – unabhängig
von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bei-
ordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: