B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-532/2018
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Septem-
ber 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
5. Oktober 2016 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch befragt.
B.
Sie gab bei ihrer Einreise an, minderjährig zu sein und ihr wurde eine Ver-
trauensperson zur Seite gestellt.
C.
Am 6. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen an, sie sei
eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie aus C._______, Subzoba
D._______, wo sie bis zur Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern ge-
lebt habe. Sie habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und im Som-
mer 2014 abbrechen müssen, weil ihre Mutter erkrankt sei. Sie habe ihr
Heimatland verlassen, weil sie nach dem Schulabbruch im Oktober 2014
ein militärisches Aufgebot erhalten habe. Zwei ihrer Onkel, die im Militär-
dienst gewesen seien, würden sich zudem in Haft befinden. Sie sei illegal
in den Sudan ausgereist und nach einem Aufenthalt von über einem Jahr
nach Libyen weitergereist, wo sie Schlimmes erlebt habe. Von Libyen sei
sie in einem Boot Richtung Italien gereist und im Meer von einem italieni-
schen Schiff gerettet worden.
D.
Am 14. Juli 2017 ist ihr Sohn B._______ geboren worden. Dessen Vater
sei E._______ ([…], Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht
D-6923/2017), den sie bereits in Eritrea gekannt und in der Schweiz wie-
dergetroffen habe. Seitdem würden sie eine Beziehung führen.
E.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 – eröffnet am 28. Dezember 2017
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzugs an.
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Seite 3
F.
Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 25. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern
1. sowie 3. bis 5. (Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung, Wegweisungsvoll-
zug) aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ferner
ersuchten sie um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Be-
schwerdeverfahren D-6923/2017 betreffend E._______.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den
Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Ferner wurde die Koordination des vorliegenden Ver-
fahrens mit dem Beschwerdeverfahren von E._______ (D-6923/2017) in
zeitlicher Hinsicht in Aussicht gestellt.
H.
Mit Vaterschaftsanerkennung vom 3. Mai 2018 wurde die Vaterschaft von
E._______ (D-6923/2017) für B._______ festgestellt.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2018 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 2. Oktober 2018.
Der Replik legten sie eine Stellungnahme des kantonalen Sozialdienstes
vom 10. September 2018, die Verfügung bezüglich der Kindsanerkennung
vom 3. Mai 2018 sowie eine Honorarnote vom 2. Oktober 2018 bei.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerde-
verfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige von ihrem Partner be-
ziehungsweise Vater (D-6923/2017) bezüglich Spruchgremium sowie zeit-
lich koordiniert zu behandeln.
1.5 In der Beschwerde werden explizit nur die Dispositivziffern 1. sowie
3.-5. angefochten. Damit erwuchs die Ablehnung des Asylgesuches in
Rechtskraft.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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Seite 5
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG noch an die Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhielten.
Ihre Vorbringen betreffend das militärische Aufgebot, welches sie nach
dem Schulabbruch im Oktober 2014 erhalten habe, seien gehaltlos und
unsubstantiiert ausgefallen. Dies mute befremdend an, da es sich bei der
militärischen Vorladung um ihr zentrales Vorbringen handle, weswegen zu
erwarten wäre, dass sie sich über den Inhalt dieses Schreibens ins Bild
gesetzt hätte und diesen auch entsprechend wiedergeben könnte. Nebst
den substanzlosen Aussagen zur vermeintlichen militärischen Vorladung
ergäben sich überdies Unstimmigkeiten. In der BzP habe sie ausgesagt,
dass sie sich nicht an das Datum des Einzugs in der Vorladung erinnern
könne. Demgegenüber habe sie in der Anhörung berichtet, dass in der Vor-
ladung kein Einzugsdatum gestanden habe. Zudem habe die Vorladung
gemäss Aussagen anlässlich der BzP die Option enthalten, entweder in
den Militärdienst einzutreten oder eine Ehe zu schliessen. Diese Option sei
in der Anhörung nicht mehr erwähnt worden. Hinsichtlich ihrer Ausreise be-
stünden ebenfalls widersprüchliche Aussagen. So habe sie in der BzP aus-
geführt, am 1. Januar 2015 ausgereist zu sein, während sie in der Anhö-
rung zu Protokoll gegeben habe, ungefähr drei Tage nach Erhalt der Vor-
ladung ausgereist zu sein, womit die Ausreise im Oktober oder spätestens
Anfang November 2015 (recte: 2014) anzusetzen wäre. Im Weiteren habe
sie unstimmige und teilweise verwirrende Aussagen darüber gemacht, wer
und ob jemand aus ihrer Familie von ihrer Ausreise gewusst habe. Ferner
würden sich Widersprüche aus ihren Aussagen zu ihrem Verdienst in
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Seite 6
F._______ während des Zwischenhalts auf der Ausreise ergeben, so habe
sie einerseits angegeben 1‘000 Nakfa verdient zu haben, andererseits aber
zu Protokoll gegeben, bei der Arbeit in einem (…) keinen Lohn erhalten zu
haben. Die Häufung der unglaubhaften Elemente lege den Schluss nahe,
dass es sich bei ihrem zentralen Vorbringen, der angeblichen militärischen
Vorladung und illegalen Ausreise, nicht um Erlebtes, sondern um ein Kon-
strukt handeln müsse. Schliesslich würden sich Divergenzen zur militäri-
schen Stationierung ihres Vaters ergeben, was den Eindruck erwecke,
dass sie über ihr Beziehungsnetz im Heimatland hinwegzutäuschen versu-
che.
Zum Zeitpunkt ihrer angeblichen illegalen Ausreise sei sie gemäss eigener
Altersangabe minderjährig und demnach nicht nationaldienstpflichtig ge-
wesen. Daher könne nicht vor einer begründeten Furcht vor einer zukünf-
tigen asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Andere Anknüp-
fungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Bezüg-
lich der geltend gemachten Probleme in Libyen sei darauf hinzuweisen,
dass Verfolgungsmassnahmen, die sie ausserhalb des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitze, erlitten habe, für die Beurteilung des Asyl-
gesuches unwesentlich seien.
4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, sie sei
im Zeitpunkt der Flucht erst (…) Jahre alt gewesen und von ihren Erlebnis-
sen in Libyen traumatisiert, was sich negativ auf ihr Erinnerungsvermögen
ausgewirkt habe, zudem seien seit ihrer Ausreise bis zur BzP fast zwei
Jahre vergangen. Diese Umstände seien von der Vorinstanz nicht genü-
gend berücksichtigt worden.
Bezüglich der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung habe sie so-
wohl bei der BzP als auch bei der Anhörung ausgesagt, dass sie die Vor-
ladung zur militärischen Ausbildung im Oktober 2014, nach ihrem Schulab-
bruch, erhalten habe. Sie sei nie aufgefordert worden, eine präzisere Aus-
sage zu machen. Betreffend den Inhalt des Aufgebots habe sie angegeben,
dass sie sich bei der Verwaltung hätte melden sollen und ihr erst dort ein
Einrückungstermin und -ort genannt worden wäre. Dieses Vorgehen sei bei
Schulabbrechern in Eritrea nicht ungewöhnlich. In Bezug auf das Einzugs-
datum sei anzufügen, dass sie bei der BzP, als sie ausgesagt habe, sie
könne sich nicht an das Datum erinnern, damit gemeint habe, sie könne
sich nicht an das genaue Datum des Erhalts der Vorladung erinnern. Sie
habe sich somit nicht widersprochen, sondern von Daten verschiedener
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Ereignisse gesprochen. Die Aussagen bezüglich der Option, entweder in
den Nationaldienst einzuziehen oder eine Heirat zu schliessen, seien un-
genau protokolliert worden. Ihr sei keine Wahlmöglichkeit gestellt worden.
Ihr und ihrer Familie sei es aus den Umständen jedoch klar gewesen, dass
eine Heirat die einzige mögliche Alternative zur Einrückung in den Natio-
naldienst gewesen wäre. Die angebliche Unstimmigkeit zum Ausreiseda-
tum habe sie überzeugend zu erklären vermocht. Des Weiteren habe sie
keine unstimmigen oder verwirrenden Aussagen darüber gemacht, wen sie
über ihre Ausreise informiert habe. Schliesslich habe sie sich bezüglich des
Gehalts im (…) in F._______ nie widersprochen. Sie habe gesagt, dass
das Monatsgehalt bei 1‘000 Nakfa liege, sie jedoch bereits nach zwei Wo-
chen die Arbeit verlassen habe und somit gar nicht bezahlt worden sei. Die
Unstimmigkeit betreffend der Stationierung ihres Vaters ändere nichts an
der Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgründe. Insgesamt habe sie somit glaubhaft
machen können, dass sie als minderjährige ein militärisches Aufgebot er-
halten habe und dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, sondern
illegal ausgereist sei. Damit würden sie die eritreischen Behörden mit Si-
cherheit als missliebige Person betrachten. Darüber hinaus seien auch
schon ihre zwei Onkel aus dem Nationaldienst desertiert. Neben der ille-
galen Ausreise bestünden folglich zwei weitere Anknüpfungspunkte, wel-
che ihre Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Sie falle zweifelsohne
in jene Personenkategorie, welche Militärdienst zu leisten habe, ohne Mög-
lichkeit zur Dienstbefreiung. Aufgrund ihrer Militärdienstverweigerung
würde sie deshalb bei einer Rückkehr für Nichtbereithaltung zum Dienst
aussergerichtlich und willkürlich bestraft. Eine Befreiung vom Militärdienst,
weil sie mittlerweile Mutter geworden sei, sei ausgeschlossen, da ihre Si-
tuation grundlegend anders sei, als bei verheirateten Frauen, die vor einem
Militärdienstaufgebot ein Kind geboren haben. Als Frau wäre sie zudem
gefährdet, bei einer Inhaftierung oder einem Einzug in den Nationaldienst
geschlechtsspezifische Gewalt zu erleiden. Somit habe sie wegen dem
Nichtbefolgen des militärischen Aufgebots und der illegalen Ausreise be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
4.3 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, aufgrund aktueller Län-
derinformationen sei davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden
bei Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mutter seien, kein Interesse
an einer Einberufung in den Nationaldienst hätten. Im Fall der Beschwer-
deführerin – als Mutter eines Kleinkindes – könne auch deshalb nicht da-
von ausgegangen werden, dass ihr bei einer möglichen Rückkehr nach
Eritrea eine Einberufung in den Nationaldienst drohe.
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4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, sie gehöre jener Per-
sonenkategorie an, welche nationaldienstpflichtig sei. Alle Personen, wel-
che noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein
– insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Erit-
rea ausgereist seien – würden als nationaldienstpflichtig erachtet. Sie habe
Eritrea als Minderjährige auf illegalem Weg verlassen, bevor sie National-
dienst habe leisten müssen. Ihre Situation sei nicht vergleichbar mit einer
Frau, die nach etlichen Jahren Nationaldienst ein Kind zur Welt bringt und
dann ein Gesuch um Befreiung vom Dienst stelle. Eine Mutterschaft im
Ausland vermöge nichts daran zu ändern, dass sie sich damals als Min-
derjährige dem Dienst entzogen habe. Es drohe ihr folglich die Einberufung
in den Dienst und die Bestrafung wegen Dienstverweigerung.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat die Einberufung in den Militärdienst als unglaubhaft
qualifiziert. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht ge-
mäss den nachfolgenden Ausführungen bestätigt. An dieser Stelle ist daher
nicht weiter darauf einzugehen, dass diese Sachverhaltselemente im Rah-
men der Beschwerde allein unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft
ohne Anfechtung der Ablehnung des Asylgesuchs geltend gemacht wur-
den.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, aufgrund ihres Alters
und den traumatisierenden Erlebnissen in Libyen, könne sie sich nicht gut
an alle Details erinnern. Der Einwand des jungen Alters vermag hier jedoch
nicht zu genügen. Zwar kann von einer Minderjährigen nicht erwartet wer-
den, dass sie eine Erfahrung in gleicher Weise beschreibt wie eine erwach-
sene Person. Diesem Umstand wird denn auch insoweit Rechnung getra-
gen, als die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit umso tiefer sind, je jün-
ger die minderjährige Asylbewerberin ist (BVGE 2014/30). Die Beschwer-
deführerin war zum Zeitpunkt der BzP aber immerhin bereits (…) Jahre alt
und verfügte damit über die kognitiven Werkzeuge, die für eine logische
Rekonstruktion der Ereignisse, die ihre Ausreise begründeten, notwendig
waren. Es gibt zudem keine Hinweise dafür, dass die BzP oder die Anhö-
rung angesichts ihres Alters und ihrer Reife nicht angemessen durchge-
führt wurde. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Unstimmigkeiten
in ihren Vorbringen auf ihr junges Alter und die Traumatisierung zurückzu-
führen seien, ist daher unbehilflich. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf
die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt.
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Seite 9
5.3 Mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zum angeblichen Erhalt sowie Inhalt des Aufgebots auch
bei wiederholten Rückfragen gehaltlos und unsubstantiiert geblieben sind.
Der Beschwerdeführerin wurden wiederholt präzise Fragen zum Erhalt als
auch zum Inhalt der Vorladung gestellt, welche sie nur ausweichend und
wenig konkret beantwortet hat (vgl. SEM act. A23 F140 ff.). Dies erstaunt
insbesondere, da die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aufgrund dieser
Vorladung verlassen haben soll, zu welcher sie jedoch keine näheren An-
gaben machen konnte (vgl. SEM act. A23 F160-163). Die Beschwerdevor-
bringen hinsichtlich der Widersprüche zum Einzugsdatum vermögen nicht
zu überzeugen, zumal zuerst festgehalten wurde, die Vorinstanz hätte
nach dem genauen Datum des Erhalts fragen sollen und danach ausge-
führt wird, bei der BzP habe sie gemeint, sie könne sich nicht an das ge-
naue Datum des Erhalts der Vorladung erinnern. Dem ist entgegenzuhal-
ten, dass der Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung nicht in Frage steht, da
sie bei der BzP als auch der Anhörung ausgesagt habe, diese im Oktober
2014 erhalten zu haben. Aus der BzP geht darüber hinaus nicht hervor,
dass sie die Frage missverstanden habe, da sie zuerst gefragt wurde,
wann sie das Schreiben erhalten habe und darauf geantwortet hat, „Das
Schreiben erhielt ich im 10. Monat 2014.“. Danach wurde sie gefragt, ob im
Schreiben stand, wann sie wohin ins Militär hätte gehen müssen, worauf
sie geantwortet hat, „An das Datum kann ich mich nicht erinnern.“ (vgl.
SEM act. A7, 7.02). Diese Aussagen stehen in klarem Widerspruch zu den
Aussagen der Anhörung, wonach in der Vorladung kein Einzugsdatum ver-
merkt gewesen sei. Insgesamt können die Aussagen zur Vorladung somit
nicht geglaubt werden.
5.4 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin als Ausreisedatum zuerst den 1. Januar 2015 (vgl. SEM act. A7,
5.01) und später drei Tage nach dem Erhalt der Vorladung im Oktober 2014
angegeben hat (vgl. SEM act. A23 F171). Ihre Erklärung, dass sie drei Tage
nach Erhalt des Aufgebots aus C._______ weggegangen und mit dem Bus
nach F._______ gefahren sei, wo sie sich bis im Januar 2015 aufgehalten
und ihren heutigen Partner E._______ kennengelernt habe und mit dem
1. Januar 2015 die Grenzüberquerung in den Sudan gemeint habe, ver-
mag sodann nicht zu überzeugen. Aus dem Zusammenhang ihrer Schilde-
rungen in der BzP ist ersichtlich, dass sich diese Zeitangabe auf den Start-
punkt ihrer Ausreise bezieht. Diese Beschwerdevorbringen stimmen dar-
über hinaus nicht mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren
überein, wonach sie sich gemäss eigenen Angaben nicht länger als zwei
Wochen in F._______ aufgehalten habe und nach drei Tagen die Grenze
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Seite 10
überschritten habe (vgl. SEM act. A7, 5.01; A23 F96 ff.). Insgesamt können
ihre Widersprüche zum Ausreisedatum nicht aufgelöst werden.
5.5 Die Beschwerdevorbringen ändern nichts an der Einschätzung, dass
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, in den
Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht
Folge geleistet zu haben. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden als
Dienstverweigererin angesehen wird.
6.
6.1 Sodann müssen die zur Hauptsache geltend gemachten Vorbringen
der Beschwerdeführerin zur Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Aus-
reise im Lichte des Koordinationsurteils D-7898/2015 beurteilt werden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
6.3 Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen und
festzustellen, dass keine solchen zusätzlichen Anknüpfungspunkte glaub-
haft gemacht wurden.
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Seite 11
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend gemachten
Vorbringen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Auf-
forderung nicht Folge geleistet zu haben, glaubhaft zu machen, bestehen
keine Hinweise für weitere Anknüpfungspunkte. Allein die von der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragungen geltend gemachte Inhaftie-
rung zweier Onkel vermag offensichtlich keinen solchen Anknüpfungspunkt
zu erzeugen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sie aus einer Familie
mit Historie der Wehrdienstverweigerung stamme, kann ebenfalls nicht ge-
folgt werden, da dies nicht belegt – ihr Vater sei weiterhin im Militärdienst
und ihr Bruder sei erst zwölf Jahre alt – und als nachgeschobene Schutz-
behauptung einzustufen ist. Insgesamt vermag damit nichts zu einer Ver-
schärfung ihres Profils zu führen, welches sie in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würde.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwer-
deverfahren des Partners und Vaters der Beschwerdeführenden zeitgleich
und ebenfalls negativ entschieden wird, weshalb diesbezüglich keine An-
sprüche geltend gemacht werden können.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
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Seite 12
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
8.2.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, der Weg-
weisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3
FoK, Art. 3 und Art. 4 EMRK beziehungsweise wegen drohender Haft als
unzulässig anzusehen.
8.2.3 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung diesbezüglich zutreffend dar-
gelegt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin
bei ihrer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den Nationaldienst drohe, da
die eritreischen Behörden bei Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mut-
ter seien, kein Interesse an einer Einberufung in den Nationaldienst hätten.
Die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kleinkindes muss deshalb nicht
damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst ein-
berufen zu werden (Urteil D-2311/2016 E. 12.4 f. m.w.H.). Daran ändert
auch nichts, dass sie bereits vor ihrer Mutterschaft aus dem Heimatstaat
ausgereist ist.
8.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht aber ohnehin auch in einem jüngst ergangenen Grundsatzur-
teil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
[BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1).
8.2.4.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
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Seite 13
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
8.2.4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.2.4.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst flächendeckend stattfänden und damit jede
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Seite 14
Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem real risk
einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht
ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). Es be-
steht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach
dem Gesagten ist auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszuge-
hen.
8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O.
E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der
Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Ge-
sundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr
nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2).
Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich
zumutbar ein.
8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Miss-
handlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O.
E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass National-
dienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kon-
kret gefährdet seien. Eine allfällige Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
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Seite 15
8.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Bei der inzwischen volljährigen Beschwerdeführerin handelt es sich um
eine junge und gesunde Frau. Ihren eigenen Angaben zufolge verfügt sie
in Eritrea über ihre Eltern, Geschwister sowie eine grosse Sippschaft, mit-
hin ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die in der Beschwerde vorgebrachten
und gegen eine Wegweisung sprechenden individuellen Gründe, nament-
lich dass ihre Familie sie und ihr Kind finanziell nicht unterstützen könne,
die Mutter krank und der Vater im Militär sei, sie ihre Schulbildung nicht
abgeschlossen und kaum Berufserfahrung habe, vermögen keine Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Dem Vorbringen,
dass die Beschwerdeführerin in eine finanzielle Notlage geraten würde,
kann nicht gefolgt werden, zumal nicht von einer Existenzgefährdung aus-
zugehen ist, da ihre Familie den Lebensunterhalt mit (…) und (…) sowie
dem (…) des Vaters bestreitet. Eine gewisse finanzielle Grundlage ist somit
gegeben. Zudem kann die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Part-
ner und dem Vater des Kindes als junge und gesunde Familie nach Eritrea
zurückkehren. Die Familie kann sich somit auch auf das Beziehungsnetz
des Partners und seine Einkünfte abstützen. Dem Wegweisungsvollzug
steht auch im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des (…) Kindes (KRK, SR 0.107), das noch vollkom-
men von seinen Eltern abhängig ist, nichts entgegen. Den Akten lassen
sich auch im Übrigen keine Anhaltpunkte entnehmen, dass eine Rückkehr
nach Eritrea unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar ist.
Ferner haben sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserun-
gen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedens-
abkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensab-
kommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
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Seite 16
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Die Vorinstanz ist allerdings anzuweisen, den Wegweisungsvollzug der
jungen Familie gemeinsam mit dem Vater beziehungsweise Partner
E._______ (…) in die Wege zu leiten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018
gutgeheissen wurde, haben die Beschwerdeführenden vorliegend keine
Verfahrenskosten zu tragen.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde zudem der Antrag auf amtli-
che Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Roman Schuler als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu Las-
ten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu
entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsge-
richt geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz
zwischen Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art.
12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 2. Ok-
tober 2018 wurde ein Aufwand von 11.55 Stunden bei einem Stundenan-
satz von Fr. 300.– und Auslagen von Fr. 34.30 geltend gemacht. Dies er-
scheint in zeitlicher Hinsicht und bezüglich geltend gemachter Spesen als
angemessen. Der Stundenansatz ist allerdings im Rahmen des amtlichen
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Mandats auf Fr. 220.– zu kürzen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist
deshalb ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2734.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Roman Schuler wird ein amtliches Honorar
von Fr. 2734.– ausgerichtet.
4.
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und E._______
(…) ist durch die kantonalen Migrationsbehörden zu koordinieren.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nalen Migrationsbehörden.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
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