Abtei lung IV
D-5322/2006/law/krc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren _______, Nepal,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 23. Mai 2006 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5322/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 12. Dezember 2003 und reiste über Indien (4 bis 5 Monate
Aufenthalt), Deutschland und Italien - unter Umgehung der Grenzkont-
rolle - am 8. April 2004 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag in
der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum)
A._______ um Asyl nachsuchte. Das Bundesamt erhob am 16. April
2004 seine Personalien, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen der Heimat und wies ihn am 19.
April 2004 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______
zu. Am 8. Juni 2004 hörte die zuständige kantonale Behörde den
Beschwerdeführer zu den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei Landwirt und stamme aus C._______
im Distrikt D._______. Da die Region im Einflussbereich der Maoisten
gestanden sei, sei er mehrmals von diesen aufgefordert worden, ihnen
seine Unterstützung anzubieten. Anfang Dezember 2003 sei er für
mehrere Tage von den Maoisten entführt und in eines ihrer Camps ge-
bracht worden. Dort habe man ihn zwingen wollen, der Bewegung bei-
zutreten. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht aus dem Camp gelun-
gen. Bei seiner Rückkehr ins Dorf habe die Armee bereits auf ihn ge-
wartet und Informationen über die Maoisten und deren Camp verlangt.
Da er jedoch befürchtet habe, dass er als Informant der Armee von
den Maoisten erschossen werden könnte, habe er sich zwei Tage Be-
denkfrist ausbedungen. Diese zwei Tage habe er genutzt, um Nepal zu
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 - eröffnet am 26. Mai 2006 - stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 25. Juni 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
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gewähren. Eventuell sei von Amtes wegen festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung undurchführbar, unzumutbar und unzulässig sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2006 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes
wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens und überwies die Akten der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2006, welche dem Beschwerde-
führer ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wur-
de, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern es zuständig ist, die Beur-
teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Aus-
sagen zu den geltend gemachten Vorkommnissen blieben insgesamt
wenig substanziiert. Realkennzeichen oder eine persönliche Betroffen-
heit seien nicht ersichtlich. Die Vorbringen wirkten konstruiert und ver-
möchten nicht zu überzeugen. Die erheblichen Zweifel an den Vorbrin-
gen würden durch widersprüchliche und verwirrende Aussagen bekräf-
tigt.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, wie
schon anlässlich der Befragungen durch das BFM ausgeführt, habe
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der Beschwerdeführer Nepal verlassen müssen, weil er zwischen die
Fronten der Regierungstruppen und der aufständischen Maobadi gera-
ten sei. Die letzte Information aus Nepal habe er im Mai 2004 erhalten,
wonach die Maobadi sein Elternhaus angezündet und vernichtet hät-
ten. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinerlei Informationen mehr aus
seiner Heimat erhalten und es sei ihm seither auch nicht mehr gelun-
gen, telefonisch Freunde oder Bekannte zu erreichen. Der Aufenthalts-
ort seiner Familienangehörigen sei ihm gänzlich unbekannt. Daher sei
es ihm zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht möglich, irgendwelche Doku-
mente, die seine Identität und seine Verfolgungssituation zu belegen
vermöchten, zu beschaffen.
5.
5.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und aus
Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, aus wel-
chen Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft beurteilt. Es hat im Einzelnen festgehalten, dass der Beschwerde-
führer sein zentrales Vorbringen, wonach er von den Maoisten im De-
zember 2003 für mehrere Tage entführt und in deren Camp festgehal-
ten worden sei, nicht substanziiert und widerspruchsfrei darzulegen
vermochte. Unter Angabe der entsprechenden Protokollstellen hat es
zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zur Dauer der Entführung zwischen zwei bis fünf Tagen variieren
würden. Überzeugend führt es in diesem Zusammenhang unter ande-
rem weiter aus, die Dauer eines solchen Ereignisses sei als wesentlich
und zentral zu bezeichnen und der Umstand, dass der Beschwerde-
führer sich nicht mehr genau erinnern könne, ob er nun zwei oder bis
fünf Tage festgehalten worden sei, weise darauf hin, dass er sich mit
grösster Wahrscheinlichkeit nicht in dieser Situation befunden habe.
Das BFM hält ferner fest, dass auch die Beschreibung der eigentlichen
Festhaltung und insbesondere die Flucht aus dem Camp der Maoisten
als pauschal und ohne persönlichen Bezug dargelegt worden seien.
Nach Prüfung der Protokolle ist in der Tat festzustellen, dass die dies-
bezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht den Eindruck ver-
mitteln, als berichte er von persönlichen Erlebnissen. Er muss sich ge-
nerell entgegenhalten lassen, dass er nicht in der Lage war, vermeint-
lich tragende Teile der Gesuchsbegründung mit einem Mass an An-
schaulichkeit, Unmittelbarkeit und subjektiver Färbung auszustatten,
durch welches Tatsachenberichte Direktbeteiligter in aller Regel ge-
kennzeichnet sind. Schliesslich hält das BFM überzeugend fest, dass
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angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die
Armee nach seiner Rückkehr aus dem Camp der Maoisten bereits zu
Hause auf ihn gewartet habe, man von ihm Informationen über die
Entführer habe erhalten wollen, er sich aber eine Bedenkfrist von zwei
Tagen ausbedungen habe, nach der er sich bei den nepalesischen
Behörden hätte melden müssen, in einer objektivierten
Betrachtungsweise der damaligen Situation - insbesondere angesichts
der äusserst angespannten Lage zwischen den Maoisten und der
Armee - die Gewährung einer Bedenkfrist durch das Militär bei einer
Person, welche konkret verdächtigt werde, die Maoisten zu
unterstützen, als realitätsfremd und daher als unwahrscheinlich zu
bezeichnen sei.
Der Beschwerdeführer geht in seiner Rechtsschrift auf die Erwägun-
gen des BFM zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen mit keinem Wort
ein. Er begnügt sich stattdessen mit einem Verweis auf die Befragun-
gen, anlässlich welcher er ausgeführt habe, er habe Nepal verlassen
müssen, weil er zwischen die Fronten der Regierungstruppen und der
aufständischen Maobadi geraten sei. Damit gelingt es ihm nicht aufzu-
zeigen, inwiefern die Erwägungen des BFM nicht korrekt sein sollen.
Anzufügen bleibt, dass die - bereits bei der Anhörung beim Kanton -
vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm im Mai
2004 die Information zugegangen, dass das Elternhaus von Maobadi
angezündet und vernichtet worden sei, nicht geeignet ist, die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen zu erhöhen.
5.2 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer keine ihm drohende Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
kann. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
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stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
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das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal wäre demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Ge-
fahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182
ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nach dem Ge-
sagten nicht der Fall. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.2 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar kann der Vollzug der
Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Eine solche Ge-
fährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemei-
nen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund ande-
rer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber
nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen wer-
den (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
25. April 1990, BBl 1990 II 668).
8.2.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwer-
deführers nach Nepal als zumutbar. Dazu führte sie in der angefochte-
nen Verfügung aus, weder die in Nepal herrschende politische Situati-
on noch anderer Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr
des Beschwerdeführers dorthin sprechen. Ende April 2006 seien in
Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder
eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen
Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der
neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgeben-
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de Versammlung bekundet. Daraufhin habe auch die Regierung ihrer-
seits mit einem Waffenstillstand reagiert. Somit bestehe in Nepal keine
Situation allgemeiner Gewalt.
8.2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend,
die aktuelle politische Lage in Nepal verspreche allenfalls Hoffnung,
sei aber keineswegs eine Garantie für eine friedliche Zukunft. Bereits
in der Vergangenheit hätten verschiedentlich Verhandlungen zwischen
der Regierung und den Maobadi stattgefunden. Diese hätten allerdings
bis heute nie zu einem tragfähigen Ergebnis geführt. Im Gegenteil sei
die Situation nach solchen Verhandlungen immer schlimmer gewesen
als vorher.
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allge-
meine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl.
dazu die Analyse der jüngsten Entwicklung in Nepal im Urteil der ARK
vom 17. Oktober 2006. i.S. R.P.B., Nepal [EMARK 2006 Nr. 31 E.
4.3.3.-4.3.5. S. 331 ff.]). Diese Einschätzung wird auch durch die er-
folgten Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und
der Sieben-Parteien-Allianz bestärkt, welche am 21. November 2006 in
ein umfassendes Friedensabkommen mündeten, welches unter ande-
rem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königs-
hauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobilisierung
der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006
schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen
ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche die
Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzt. Nach Auflösung des bis-
herigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue Über-
gangsregierung eingesetzt, an der erstmals auch die Maoisten betei-
ligt sind. Vorgesehen ist ferner die Ausarbeitung einer neuen Verfas-
sung durch eine noch zu wählende verfassungsgebende Versammlung
(vgl. NZZ Online vom 7. November 2006, vom 8. November
2006, NZZ Online vom 23. November 2006, NZZ Online vom 16. De-
zember 2006, Spiegel Online vom 15. Januar 2007, NZZ Online vom
16. Januar 2007, vom 4. März 2007, NZZ Online vom
13. März 2007, vom 1. April 2007 und
vom 24. April 2007, NZZ Online vom 5. Oktober 2007).
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8.2.4 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme,
der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund
und er verfügt über eine fünfjährige Schulbildung. Ferner leben seine
Eltern sowie zahlreiche Geschwister und weitere Verwandte nach wie
vor im Heimatstaat. Dass ihm wie in der Beschwerde geltend gemacht,
der Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder gänzlich unbekannt sei, ist
aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft. Es kann unter diesen Umstän-
den davon ausgegangen werden, dass es ihm im Falle der Rückkehr in
seine Heimat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung der
Familie gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage auf-
zubauen.
8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach dem Gesagten nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG bezeichnet werden.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen
ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG).
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit au-
sser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Ver-
fügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
Versand:
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