B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5322/2014
Ur t e i l vom 4 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde – mit einer gefälschten (…) Identitätskarte
von B._______ her in die Schweiz einreisend – am 19. Juli 2014 am Flug-
hafen C._______ festgenommen. Er reichte gleichentags anlässlich der
polizeilichen Einvernahme ein Asylgesuch ein.
A.a Der Beschwerdeführer wurde am 19. und 24. Juli 2014 zu seinen Per-
sonalien und dem Reiseweg polizeilich einvernommen. Am 20. August
2014 hörte ihn das vormalige BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Er machte zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ein staatenloser Palästinen-
ser aus Syrien. Er sei in D._______ geboren und habe dort bis zu seiner
Ausreise gelebt, verfüge als Palästinenser aber nicht über die syrische
Staatsangehörigkeit, sondern gelte in Syrien als Flüchtling, für den das
Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten
(englisch: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees
in the Near East [UNRWA]) zuständig sei. Er sei im Besitz einer syrischen
Aufenthaltsbewilligung. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und als
(…) und (…) gearbeitet. Seit dem Jahr (…) sei er verheiratet und habe
mittlerweile (…) Kinder. Er sei nie politisch aktiv, in Haft oder vor Gericht
gewesen. Ungefähr 1997/1998 habe er den obligatorischen syrischen Mi-
litärdienst geleistet, danach aber nie mehr Kontakt oder Probleme mit dem
Militär gehabt. Er habe Syrien wegen des dort herrschenden Krieges und
der prekären Sicherheitslage verlassen. Er sei kaum mehr aus dem Haus
gegangen und habe seine Familie nicht mehr ernähren können. Zudem
habe er sich vor den verschiedenen Gruppierungen gefürchtet, die Leute
für den Kampf rekrutieren würden. Er sei nicht bereit gewesen zu kämpfen.
In seinem Wohnviertel hätten Unbekannte Kampfparolen an Hauswände
geschrieben. Auch habe er von Unbekannten Telefonanrufe mit Kampfauf-
forderungen erhalten. In den Strassen habe er die Leichen von fünfzehn
jungen Männern, von denen er einige gekannt habe, gesehen. Aufgrund
dieser Situation habe er seine Frau und Kinder vor vier Monaten in ein
Flüchtlingslager in E._______ gebracht, wo sie sich nach wie vor aufhalten
würden. Er sei danach legal nach Syrien zurückgereist, habe das Land
aber kurz darauf illegal in Richtung F._______ verlassen. Mit einem Boot
sei er nach B._______ weitergereist, von wo aus er auf dem Luftweg mit
dem besagten gefälschten Identitätsdokument, das ihm ein Schlepper be-
schafft habe, in die Schweiz gelangt sei. Abgesehen von einer (…), die
medikamentös behandelt werde, sei er gesund.
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A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereich-
ten Beweismittel (syrische Aufenthaltsbewilligung für Palästinenser,
Führerausweis) bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3 und
A18).
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. August 2014 – eröffnet am 28. August 2014 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumut-
bar erachtete, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers aufschob.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Rahmen von Krieg oder Si-
tuationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht be-
ruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten
Gründe zu treffen. Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die er
im Rahmen des Krieges in Syrien erlitten habe. Diese seien asylrechtlich
nicht relevant, zumal sich keine Hinweise dafür ergäben, dass er aus einem
der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verfolgt worden sei. Eine gezielt ge-
gen seine Person gerichtete Verfolgung habe nicht stattgefunden, zumal er
nicht habe sagen können, durch wen er hätte rekrutiert werden sollen res-
pektive wer von ihm verlangt habe zu kämpfen. Der Beschwerdeführer er-
fülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzu-
lehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug werde
indes gegenwärtig als unzumutbar erachtet, weshalb der Beschwerdefüh-
rer vorläufig aufzunehmen sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 18. September 2014 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flücht-
lingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) und
um Rückweisung der Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts
– mit nochmaliger Anhörung zu den Asylgründen – und um Neubeurteilung,
eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewäh-
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rung des Asyls, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zu-
dem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er habe seine tatsächlichen Asylgründe bisher verschwiegen. Da das
BFM folglich auf der Grundlage eines (teilweise) falschen Sachverhalts ent-
schieden habe, sei das Verfahren zur Erstellung des rechtserheblichen
Sachverhalts, mit Durchführung einer weiteren Anhörung, und zur Neube-
urteilung zurückzuweisen. Seine Angabe, nach der Absolvierung des obli-
gatorischen Militärdienstes keinen Kontakt mehr mit dem Militär gehabt zu
haben, sei falsch. Vielmehr sei er während (…) Jahren im (…) der syrisch-
arabischen Armee – im Zweig "(…)" – in der Ortschaft G._______ als Sol-
dat tätig gewesen. (…). Seine Arbeit habe darin bestanden, (…). Die
Truppe habe 5500 Soldaten umfasst und er habe nicht ab Kriegsbeginn an
der Front kämpfen müssen, sondern habe weiterhin seine administrative
Funktion im (…) ausführen können. Nach etwa eineinhalb verlustreichen
Kriegsjahren habe ihn dann aber der Kommandant H._______ schriftlich
zur Teilnahme am Kampf an der Front aufgefordert. In dieser Zeit habe
seine Truppe, wie das gesamte syrische Regime, mit der I._______ zu-
sammengearbeitet. Er habe aber keinen persönlichen Kontakt zur
I._______ oder anderen politischen Gruppierungen gehabt. Da er nicht be-
reit gewesen sei, an der Front zu kämpfen, sei er zwei oder drei Tage nach
Erhalt des Befehls des Kommandanten untergetaucht, ohne sich bei sei-
nen Kollegen abzumelden. Er habe seine Frau und die (…) Kinder in
E._______ gebracht. Sie würden sich dort in einem Flüchtlingslager auf-
halten. Nach seiner Rückkehr nach Syrien habe er in seinem Haus einen
Brief eines unbekannten Absenders gefunden, der ihn zur Teilnahme am
Kampf aufgefordert habe; er habe den Brief aus Angst vor falschen Rück-
schlüssen zu Hause zurückgelassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien be-
stehe die Gefahr, dass er von der I._______ aufgegriffen und wegen der
Flucht aus dem Militär hingerichtet würde. Da er sich der Einberufung durch
die syrische Armee und allenfalls auch der Kampfaufforderung einer Miliz-
gruppierung entzogen habe, müsse er bei einer Rückkehr mit asylrechtlich
relevanter Verfolgung rechnen. Er habe bisher grosse Angst gehabt, seine
Verbindung zum Militär offenzulegen. Es sei ihm zwar versichert worden,
dass seine Aussagen im Asylverfahren vertraulich behandelt würden, aber
er habe daran gezweifelt und befürchtet, dass die I._______ von den
Schweizer Behörden über seinen hiesigen Aufenthalt informiert und damit
auch Informationen zu seiner Familie im E._______ erhalten würde. Er
habe gehofft, dass ihm Asyl gewährt werde, ohne die wahren Asylgründe
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offenlegen zu müssen. Nach dem Erhalt des negativen Entscheids des
BFM habe er sich nun aber zur Offenlegung gezwungen gesehen.
C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Militärausweis (ausgestellt am […]) und eine Einladung des Militärgerichts
vom (…) sowie familiäre Dokumente (Familienbüchlein, UNRWA-Doku-
ment) und zwei die Kinder betreffende Arztberichte vom (…) ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 9. Oktober 2014 eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung einzureichen. Über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine vom
30. September 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die neu vorgebrachten Asylgründe (Arbeit im
[…] der syrisch-arabischen Armee sowie Aufforderung zum Kampf durch
die syrische Armee und eventuell eine Milizgruppierung) seien als nachge-
schoben einzustufen. Die Begründung des Beschwerdeführers für seine
Versäumnisse in der Anhörung, wonach er an der vertraulichen Behand-
lung seiner Aussagen durch die Schweizer Behörden gezweifelt und be-
fürchtet habe, dass Informationen an die I._______ weitergeleitet würden,
weshalb er sich erst nach dem Erhalt des negativen Entscheids gezwun-
gen gesehen habe, seine tatsächlichen Asylgründe offenzulegen, vermöge
nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf des Asylverfah-
rens über seine Rechte und Pflichten informiert worden. Im Rahmen der
Anhörung sei ihm mehrmals die Möglichkeit geboten worden, über seine
Militärvorbringen zu berichten (vgl. A18 S. 7 f.). Die Herkunft der auf Be-
schwerdeebene eingereichten Militärdokumente (Militärausweis und Einla-
dung des Militärgerichts) sei in Frage zu stellen, womit ihre Beweiskraft
beschränkt bleibe. Laut den Erkenntnissen des BFM werde die zivile Iden-
titätskarte in Syrien nach dem Erhalt des Militärausweises den Behörden
abgeliefert. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer-
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deführer sowohl seine zivile Identitätskarte als auch den Militärausweis ein-
gereicht habe. Zudem sei Korruption in Syrien weit verbreitet (auf Rang
169 von 177 Ländern). Es sei auch nicht ersichtlich, welchen Zusammen-
hang die Einladung des Militärgerichts vom (…) mit der Ausreise des Be-
schwerdeführers anfangs 2014 haben sollte.
G.
In seiner Replik vom 10. November 2014 entgegnete der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen, er habe im (…) eine administrative Funktion gehabt
und sei daher im Militär zivil angestellt gewesen. In einem solchen Fall
werde die zivile Identitätskarte beim Erhalt des Militärausweises nicht ein-
gezogen. Im Übrigen hätte das BFM die Beweismittel labortechnisch auf
ihre Echtheit überprüfen können. Die Einladung des Militärgerichts, bei der
es um die Abwesenheit von der Arbeit für eine gewisse Zeit gegangen sei,
stehe nicht in Zusammenhang mit seiner Flucht, sondern solle lediglich
zum Beleg seines Dienstes beim Militär dienen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor er-
warteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht
dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, son-
dern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
D-5322/2014
Seite 8
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen.
4.2 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird vorausgesetzt,
dass die betreffende Person einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfol-
gung ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, Opfer einer solchen zu
werden. Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation ge-
tragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den
gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres
Heimat- oder Herkunftsstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als
Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer
Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität
belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7, 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemach-
ten Nachteile, die er aufgrund der Bürgerkriegssituation und prekären Si-
cherheitslage in Syrien erlitten habe, stellen keine gezielte Verfolgung sei-
ner Person im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind daher nicht geeignet,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
4.3 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer neu vor, er habe
sich der Einberufung durch die syrisch-arabische Armee, für die er in ad-
ministrativer Funktion in einem (…) gearbeitet habe, und der Kampfauffor-
derung von unbekannter Seite – allenfalls einer Milizgruppierung – entzo-
gen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien mit asylrechtlich relevanter
Verfolgung zu rechnen habe.
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4.3.1 Mit dem vorgebrachten Auffinden eines Briefes eines unbekannten
Absenders, der den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Kampf aufgefor-
dert habe, vermag der Beschwerdeführer – wie mit den im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Telefonanrufen ähnlichen Inhalts – keine ge-
zielt gegen ihn gerichtete Verfolgung darzulegen; dies ungeachtet der
Frage der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens. Allein das per-
sönliche Anschreiben lässt nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung
seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen.
4.3.2 Bezüglich der neu vorgebrachten Einberufung durch die syrisch-ara-
bische Armee ist festzuhalten, dass die Behörde den Sachverhalt gemäss
Art. 12 VwVG wohl von Amtes wegen feststellt, aber der Untersuchungs-
grundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört insbesondere, die Identität
offenzulegen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollstän-
dig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4). Von den Asylsuchenden wird somit erwartet, dass sie die Gründe,
weshalb sie ihr Heimat- oder Herkunftsland verlassen haben, im Kern be-
nennen.
Vorliegend kann dem BFM keine Verletzung der Abklärungspflicht vorge-
worfen werden. Der Beschwerdeführer wurde umfassend über seine
Rechte und Pflichten im Asylverfahren – insbesondere seine Pflicht zur
Darlegung der Fluchtgründe – belehrt (vgl. A18 S. 2), und er wurde mehr-
fach ausdrücklich aufgefordert, seine Asylgründe zu schildern (vgl. A18
S. 7 f. F65 ff., S. 10 F86). Er hätte somit hinreichend Gelegenheit gehabt,
auf die in der Rechtsmitteleingabe neu geltend gemachte Einberufung
durch die syrisch-arabische Armee hinzuweisen. Er deutete eine solche je-
doch nicht einmal an, sondern verneinte vielmehr ausdrücklich die Frage,
jemals Probleme mit dem Militär gehabt zu haben (vgl. A18 S. 8 F72), und
gab an, seit der Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes ungefähr
1997/1998 keinerlei Kontakt mit der Armee mehr gehabt zu haben (vgl. A18
S. 8 F75/76). Er habe in Syrien als (…) und (…) gearbeitet (vgl. A18 S. 3
F20). Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte er abschliessend erneut, alle
Gründe, die für sein Asylgesuch wesentlich seien, genannt zu haben (vgl.
A18 S. 10 F86). Weshalb der Beschwerdeführer die administrative Tätig-
keit in einem (…) der syrisch-arabischen Armee und die Einberufung durch
diese zum Dienst an der Front erst auf Beschwerdeebene geltend machte,
ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung für das verspätete Vorbringen, wo-
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Seite 10
nach er gefürchtet habe, dass die Schweizer Behörden die entsprechen-
den Informationen an die I._______ weiterleiten würden, vermag nicht zu
überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewie-
sen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und diese an keinerlei Be-
hörden/Drittpersonen in seinem Heimat- respektive Herkunftsland weiter-
geleitet würden (vgl. A18 S. 2), und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er
der Versicherung der vertraulichen Behandlung seiner Aussagen misstraut
haben sollte. Gründe, welche den Beschwerdeführer zu der abwegigen An-
nahme bewogen haben sollten, dass die Schweizer Behörden in der Anhö-
rung gewonnene Informationen an die I._______ weiterleiten würden, sind
keine ersichtlich. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Auffor-
derung der syrisch-arabischen Armee zum Kampf an der Front ist demzu-
folge als nachgeschoben zu qualifizieren und kann daher nicht geglaubt
werden. Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2014 einge-
reichten Dokumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
können diese – ungeachtet der Frage ihrer Echtheit – den angeblichen
Marschbefehl doch nicht belegen; das Aufgebot des Kommandanten, das
er in schriftlicher Form erhalten habe, reichte der Beschwerdeführer be-
zeichnenderweise nicht ein. Im Übrigen vermögen auch seine Angaben zu
seiner Tätigkeit nicht zu überzeugen, brachte er in der Rechtsmitteleingabe
vom 18. September 2014 doch vor, in dem besagten (…) als Soldat gear-
beitet zu haben, wohingegen er in der Replik vom 10. November 2014 an-
gab, nicht als Soldat, sondern vielmehr zivil angestellt gewesen zu sein.
Das als "(…)" betitelte Dokument trägt denn auch keinen militärischen Grad
des Beschwerdeführers und gibt dessen Beruf als "(…)" an, was wiederum
nicht mit seinem Vorbringen, aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat an die
Front einberufen worden zu sein, in Einklang zu bringen ist. Aber selbst
wenn der Beschwerdeführer eine zivile, administrative Tätigkeit ausgeübt
haben sollte, vermöchte er damit nicht darzulegen, dass er zum Einrücken
an die Front aufgefordert worden sei. Es besteht somit kein Anlass, den
Sachverhalt weiter abzuklären und den Beschwerdeführer erneut anzuhö-
ren, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Grundsatzurteil BVGE
2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen, wonach allein die Einberu-
fung in den Militärdienst asylrechtlich nicht relevant ist respektive eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht
per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene
Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat,
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Seite 11
die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl.
E. 5.9). Das Gericht erwog in BVGE 2015/13, die genannten Vorausset-
zungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kur-
dischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme,
bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicher-
heitskräfte auf sich gezogen habe und unmittelbar vor der Ausreise, nur
wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs, zur militärischen Dienst-
leistung einberufen worden sei (vgl. E. 6.7.3). Vorliegend ist keine ver-
gleichbare Konstellation gegeben. Aufgrund der Ableistung des obligatori-
schen Militärdienstes und seines Alters käme der Beschwerdeführer zwar
als Reservist für die syrisch-arabische Armee in Frage. Er vermochte aber
keinen gültigen Einrückungsbefehl als Reservist vorzulegen und seine
Ausführungen zum Erhalt eines entsprechenden Aufgebots vermögen –
wie zuvor dargelegt – nicht zu überzeugen. Damit kann nicht von einer
Dienstverweigerung oder Desertion gesprochen werden, weshalb auch
nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der sich in Syrien
nie politisch betätigt habe (vgl. A18 S. 8 F74), bei einer Rückkehr nach Sy-
rien aus diesem Grund eine politisch motivierte Bestrafung und Behand-
lung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Im Übrigen schützt
ihn die gewährte vorläufige Aufnahme davor, in den Bürgerkrieg hineinge-
zogen zu werden.
4.4 Schliesslich vermag die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der
Schweiz ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht aus-
geschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise einer Befragung
durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er, der nie politisch
aktiv oder in Haft gewesen sei (vgl. A18 S. 8 F73 f.), aber nicht glaubhaft
machen konnte, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der syri-
schen Behörden gewesen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass be-
fürchten müsste.
4.5 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit
die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entspre-
chend abgelehnt.
D-5322/2014
Seite 12
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44
AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]). Bei
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der
allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb weder zu prüfen, ob der Voll-
zug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, noch, ob
der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen
unzumutbar wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung be-
absichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob al-
lenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug
(weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
6.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen. Diese Anordnung erwächst mit dem vorliegenden Urteil in
Rechtskraft. Unter Verweis auf die Erörterungen zur alternativen Natur der
Vollzugshindernisse erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch dessen
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von der Kostenerhebung abzu-
sehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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