Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5323/2010/wif
Urteil vom 25. Januar 2011
Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren am […],
B._______, geboren am […],
C._______, geboren am […],
D._______, geboren am […],
E._______, geboren am […], Iran,
vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher,
Advokatur Weibel & Seydoux,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. September 2009 / D-[…].
D-5323/2010
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge haben die Gesuchstellenden in Z._______
(Provinz West-Aserbaidschan) gelebt, aus welcher Gegend auch ihre
beiden Familien stammten. Über die Türkei und Frankreich seien sie am
7. September 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt. Noch am gleichen Tag hätten sie hier ihre Asylgesuche
eingereicht.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er sei wegen der
Veröffentlichung politischer Gedichte in kurdischer Sprache während 10½ Monaten gefangen gehalten und
zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und werde behördlich gesucht, weil sein
Cousin und Parteikollege bei der verbotenen DPK-I (Demokratische Partei Kurdistan-Iran) festgenommen
und belastende Aussagen gegen ihn gemacht habe. Die missliche Lage der Kurden und Sunniten im Iran
sei für ihn die Motivation gewesen, feurige Gedichte zu schreiben. Selbstverständlich habe das Regime
derartige Texte nicht gerne zur Kenntnis genommen. Im Jahre 1999 sei er auf Initiative des Bruders eines
Dichterfreundes, bei dem es sich um einen ehemaligen Peschmerga und späteren Angehörigen des
Parteikaders gehandelt habe, der DPK-I beigetreten. Im gleichen Jahr sei er in Z._______ Mitglied des neu
gegründeten Dichtervereins geworden, welcher im Gegensatz zur verbotenen DPK-I eine offiziell
anerkannte Organisation gewesen sei und mitunter auch Lesungen zur Huldigung der Revolution
abgehalten habe. Ziel der DPK-I sei es gewesen, mit ihm als geheimem Mitglied einen gewissen Einfluss
im Dichterverein auszuüben. Im Rahmen seiner Lesungen habe er versucht, den kurdischstämmigen
Jugendlichen in ihrer Muttersprache eine gewisse Bildung zu vermitteln. Natürlich habe auch die Absicht
bestanden, die jungen Kurden für die Problematik ihrer Volksgruppe zu sensibilisieren und den einen oder
anderen für die Partei zu gewinnen. Die Behörden hätten vermutlich Verdacht geschöpft, dass hinter
seinem Engagement im Dichterverein die DPK-I stehe. Jedenfalls sei er am 5. Mai 2001 vor dem
Vorlesungsraum des Vereins durch Beamte des Nachrichtendienstes Ettelaat (Vezarate Ettelaat Va
Amniate Keshwar [VEVAK], dt.: Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit [Anm. des Gerichts]) mit
der Begründung festgenommen worden, er würde mit seinen Gedichten Unruhe stiften und die jungen
Kurden zu Protesten gegen das Regime verleiten. In den folgenden drei Monaten sei er im Gefängnis des
Ettelaat in Y._______ in Einzelhaft gehalten worden. Vom Gefängnis des Nachrichtendienstes in
Y._______ sei er ins Zentralgefängnis von X._______ verlegt worden. Dort seien die Haftbedingungen
deutlich besser gewesen, wenngleich bis zu 20 Gefangene in einem Raum hätten Platz finden müssen.
Dank der Bemühungen seines Bruders, welcher die Schreinerwerkstatt als Pfand für sein künftiges
Wohlverhalten hergegeben habe, sei er nach weiteren 7½ Monaten Haft freigelassen worden. Obschon
man ihm nichts habe nachweisen können, habe man ihn in der vergeblichen Hoffnung, ihn einschüchtern
zu können, zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil sei mit der Auflage verknüpft
gewesen, dass er während der fünfjährigen Bewährungsfrist seiner dichterischen Tätigkeit entsage. Sein
Cousin und Gesinnungsfreund, mit welchem zusammen er für die DPK-I Flugblätter verteilt habe, sei dann
am 8. August 2003 festgenommen worden. Im Verhör habe der Cousin dem Ettelaat auch von seiner Rolle
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bei der Partei erzählt. Dies alles schliesse er daraus, dass er seit dem 8. August 2003 ohne Nachricht von
seinem Cousin geblieben sei und am 11. August 2003 Beamte des Ettelaat sein Zuhause durchsucht
hätten, als er sich bei seiner Mutter aufgehalten habe. Bei der Durchsuchung des Hauses hätten die
Beamten literarische Unterlagen beschlagnahmt. Dieser Fund bedeute, dass er in den Augen der
Behörden gegen die ihm auferlegte dichterische Abstinenz verstossen habe und die gegen ihn
ausgesprochene Haftstrafe zum Vollzug gelange. Noch schlimmer sei, dass die Beamten den Schlüssel
zur zumeist leer stehenden Wohnung seiner Cousine sichergestellt hätten, in der er Material der Partei wie
Flugblätter und selbst verfasste politische Schriften gelagert habe. Nachdem sie sein Haus verlassen
gehabt hätten, hätten die Beamten gleich auch die – in derselben Strasse gelegene – Wohnung der
Cousine durchsucht. Als sein Schwager, der bei der Hausdurchsuchung zugegen gewesen sei, ihn über
das Vorgefallene informiert habe, sei ihm sofort klar geworden, dass er in Gefahr sei und untertauchen
müsse. Nach acht Tagen und Nächten, die er an wechselnden Orten verbracht habe, habe er sich in
W._______ (Landkreis Z._______) mit seiner Frau und den Kindern getroffen. Von dort aus hätten sie das
Land mit Schlepperhilfe verlassen.
Die Gesuchstellerin berief sich zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die von ihrem
Ehemann vorgetragenen Ereignisse.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 lehnte das BFM die Asylbegehren der
Gesuchstellenden ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Die gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-[…] vom 2. September 2009
gutgeheissen, soweit beantragt wurde, es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gleichzeitig wurde das BFM
angewiesen, die Gesuchstellenden vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. Hingegen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil die Ablehnung der Asylgesuche. Auf die Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2010 ersuchten die Gesuchstellenden um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-[…] vom
2. September 2009, soweit die Beschwerde im Asylpunkt
"zurückgewiesen" und das Asyl verweigert worden sei. Sie beantragten,
dass ihnen das Recht auf Asyl zuzuerkennen sei beziehungsweise die
Verfasser der drei eingereichten Bestätigungsschreiben als Zeugen durch
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die Schweizer Vertretung im Iran rogatorisch einzuvernehmen seien.
Dem Gesuch wurden folgende Unterlagen beigelegt: Je eine Kopie der
Bestätigungsschreiben von F._______ vom 7. Mai 2010, von G._______
vom 10. Mai 2010 beziehungsweise von H._______(alle Dokumente in
einer Fremdsprache mit deutscher Übersetzung).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 forderte der
Instruktionsrichter die Gesuchstellenden auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Dieser Betrag
wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Sofern das Revisionsgesuch nicht in die
Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(Art. 23 VGG, Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]), entscheidet es – wie auch vorliegend – in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und
Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG).
1.3. Die Gesuchstellenden haben ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und sind daher zur
Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
in analogiam).
2.
2.1.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
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Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden
werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine
Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG).
2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der
angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden,
welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des
früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines
Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe
wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren
Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259,
Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der
Revisionsgründe ist abschliessend. Weiter ist die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.3. Die Gesuchstellenden machen sinngemäss geltend, sie könnten mit
den drei eingereichten Bestätigungen von Gefangenen beweisen, dass
der Gesuchsteller während 10½ Monaten in Haft gewesen sei. Dies
entspricht dem Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
Wie oben aufgeführt finden auf die Revision die Art. 121-123 BGG
Anwendung und nicht der Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, welchen die
Gesuchstellenden angerufen haben. Die eingereichten Beweismittel sind
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-[…] vom 2. September
2009 entstanden (7. und 10. Mai 2010 beziehungsweise ist ein Dokument
undatiert). Demnach würde sich grundsätzlich die Frage stellen, ob
überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine). Da
nachfolgend aufgezeigt wird, dass den Beweismitteln keine
Anhaltspunkte entnommen werden können, welche die durch das
Bundesverwaltungsgericht in ihrem Beschwerdeentscheid
vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Gesuchstellenden in Frage zu stellen vermögen – ihnen m.a.W. keine
revisionsrechtliche Erheblichkeit zukommen – braucht darauf an dieser
Stelle jedoch nicht näher eingegangen zu werden.
Ausserdem formulieren die Gesuchstellenden – wie erforderlich – das Begehren für den Fall des
Durchdringens mit dem Revisionsgesuch. Auch die 90-tägige Frist wurde durch Einreichung des
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Revisionsgesuchs am 23. Juli 2010 eingehalten. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht
seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die
Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden
können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei
beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die
gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des
vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die
gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich
aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der
Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen.
Beachtlich sind Beweismittel dann, wenn sie entweder die neu erfahrenen
erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu
belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das
Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein.
Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits
bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Entscheid D-[…]
vom 2. September 2010, dass die Vorbringen der Gesuchstellenden – die
Hausdurchsuchungen mit Sicherstellung kompromittierender Unterlagen,
die Fahndung nach dem Gesuchsteller nach der Verhaftung seines
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Cousins im August 2003 und die 10½-monatige Inhaftierung des
Gesuchstellers von Mai 2001 bis März 2002 in Y._______
beziehungsweise in X._______ und die Verurteilung zu einer bedingten
Haftstrafe von fünf Jahren – nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG seien (vgl. E. 4 des Beschwerdeentscheides). Weiter wurde
festgestellt, dass angesichts der eineinhalbjährigen Zeitspanne zwischen
der Haft und dem Verlassen des Heimatlandes und der als unglaubhaft
zu erachtenden Vorkommnisse unmittelbar vor der Ausreise im August
2003, der Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Ereignissen
zwischen Mai 2001 und März 2002 und dem Ausreiseentscheid
hinlänglich auszuschliessen sei.
4.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die neu eingereichten Dokumente
Anhaltspunkte aufweisen, welche die vorgenommene Einschätzung der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – insbesondere der 10½-monatigen
Haft des Gesuchstellers – in Frage zu stellen vermögen.
4.3. Der Inhalt aller Beweisschreiben besteht unter anderem aus den
Personalien der Verfasser beziehungsweise die Nennung der Jahre,
wann sie angeblich in den Gefängnissen der islamischen Republik Irans
gefangen gewesen seien. Anschliessend "bestätigen" sie, dass sie im
Jahre 2001 den Gesuchsteller im Zentralgefängnis von X._______
gesehen haben. Ihm sei die Zusammenarbeit (Zusammenarbeit mit
gegnerischen Gruppen) vorgeworfen worden und später sei er gegen
Kaution freigelassen worden. Unabhängig von der Authentizität der
eingereichten Beweismittel ist vorweg festzustellen, dass aufgrund dieser
dürftigen Aussagen in Bezug auf die angebliche Inhaftierung des
Gesuchstellers in X._______, die Beweiskraft dieser Bescheinigungen
bereits als relativ gering zu werten ist.
Ferner fällt auf, dass die Schriftstücke von G._______ und H._______ vollkommen identisch sind und
dasjenige von F._______ zur Hälfte auch mit den beiden erstgenannten deckungsgleich ist. Alle drei
Dokumente sind überdies Kopien von vorgedruckten Texten, welche von den drei erwähnten Personen
handschriftlich unter anderem mit den Personalien ergänzt und unterschrieben wurden. Dieses Vorgehen
lässt entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch sehr wohl den Eindruck entstehen, dass es sich
hierbei um Gefälligkeitsschreiben handelt.
4.4. Weiter führen die Gesuchstellenden im Revisionsgesuch aus, es sei
sehr aufwändig gewesen, die drei Verfasser der Bestätigungsschreiben
im Iran ausfindig zu machen, da er diese nicht näher gekannt habe. Diese
Erklärung steht jedoch in deutlichem Widerspruch zur Aussage von
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F._______, wonach er den Gesuchsteller bereits vor der Verhaftung
aufgrund familiärer Beziehungen beziehungsweise aufgrund ihrer
Mitgliedschaft in der demokratischen Partei gekannt habe. Dies wirft
weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bestätigungsschreiben auf.
4.5. Mit der Zwischenverfügung vom 22. August 2005 bezeichnete der
Instruktionsrichter der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde unter anderem deswegen
als aussichtslos, weil seit der Einreichung des Asylgesuchs am
7. September 2003 keine Beweismittel betreffend die behauptete
Inhaftierung eingereicht worden seien, obwohl die Beschaffung
diesbezüglicher Dokumente bei iranischen Staatsangehörigen möglich
und zumutbar gewesen wäre. Demzufolge wussten die Gesuchstellenden
seit Erhalt dieser Verfügung – mithin seit knapp fünfeinhalb Jahren –,
dass es für den Ausgang ihres Beschwerdeverfahrens wichtig ist,
entsprechende Beweismittel zu besorgen. Die diversen Umstände, mit
denen die Gesuchstellenden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
das Scheitern ihrer angeblichen Bemühungen für das Beibringen von
geeigneten Urkunden zu erklären versuchten, stellten gemäss den
Ausführungen in E. 4.5 des Beschwerdeentscheids D-[…] vom 2.
September 2009 zudem keine plausiblen Hinderungsgründe dar. Dass es
nun innerhalb von relativ kurzer Zeit nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens plötzlich möglich gewesen sein soll, Beweise für
die Inhaftierung des Gesuchstellers beizubringen, ist nicht
nachvollziehbar und untermauert die bereits dargelegten Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Dokumente.
4.6. In Würdigung der dargelegten Umstände sind die eingereichten
Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
4.7. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es den
Gesuchstellenden nach dem Dargelegten hätte möglich sein müssen, die
Bestätigungsschreiben bereits im früheren ordentlichen Verfahren
einzureichen (vgl. diesbezüglich ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG).
Deren Erklärung im Revisionsgesuch, sie seien sich nicht bewusst
gewesen, dass die Schweizer Behörden ihren Ausführungen keinen
Glauben schenken würden, geht offensichtlich fehl, kannten die
Gesuchstellenden doch spätestens seit der zuvor in E. 4.5 erwähnten
Zwischenverfügung vom 22. August 2005 ihre Mitwirkungspflicht im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG (vgl. bezüglich der Mitwirkungspflicht
BVGE 2007/30 E. 5.2.2 S. 366). Plausible Hinderungsgründe für ein
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rechtzeitiges Beibringen von Beweismitteln sind vor diesem Hintergrund
auch heute keine ersichtlich.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Revisionsbegehren nicht
geeignet sind, den Ausgang des mit Urteil vom 2. September 2009
abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens entscheidend zu beeinflussen.
Demzufolge ist auch der Antrag abzuweisen, F._______, G._______
beziehungsweise H._______ seien als Zeugen rogatorisch
einzuvernehmen. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2009 ist demzufolge
abzuweisen. Der Beschwerdeentscheid bleibt somit in Rechtskraft.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27.
November 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe am 27. November 2011
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
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