B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5324/2017
law/bah
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Februar 2015 / D-3851/2014.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller verliess den Sudan eigenen Angaben zufolge am
12. Juli 2009 und suchte am 8. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 10. Juli 2014 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegwei-
sung. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2014 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3851/2014 vom 26. Februar 2015
ab.
B.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte mit Urteil
vom 30. Mai 2017 (Nr. 23378/15) fest, dass eine Ausschaffung des Ge-
suchstellers in den Sudan Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde. Dieses Ur-
teil erwuchs am 30. August 2017 in Rechtskraft (vgl. Schreiben des EGMR
an den Rechtsvertreter vom 1. September 2017).
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September 2017
beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 sei aufzu-
heben und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Er sei im
neuen Beschwerdeverfahren als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM sei
jedenfalls anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Der Unterzeichnende sei ihm als unent-
geltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Dem Gesuch sei aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnah-
men Abstand zu nehmen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel und
eine Honorarnote bei (vgl. S. 7 derselben).
D.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 21. Septem-
ber 2017 dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut. Er ord-
nete dem Gesuchsteller lic. iur. Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechts-
beistand bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 105 AsylG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf
dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren ist
gegeben.
2.2 Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gelten
gemäss Art. 45 VGG die Art. 121–128 BGG. Nach Art. 47 VGG findet auf
Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG
Anwendung.
2.3 Das Revisionsgesuch hat insbesondere den angerufenen Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller beruft sich auf den
Revisionsgrund von Art. 122 BGG und legt die Rechtzeitigkeit des Revisi-
onsbegehrens dar. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisions-
gesuch ist einzutreten.
3.
Gemäss Art. 122 BGG kann die Revision wegen Verletzung der Europäi-
schen Menschenrechtskonvention verlangt werden, wenn der EGMR in ei-
nem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle
dazu verletzt worden sind, eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Fol-
gen der Verletzung auszugleichen und die Revision notwendig ist, um die
Verletzung zu beseitigen.
4.
Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, der EGMR
habe in seinem Urteil vom 30. Mai 2017 festgestellt, dass im Falle des Voll-
zugs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015
Art. 3 EMRK verletzt würde. Der Gerichtshof habe befunden, dass die exil-
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politischen Aktivitäten des Gesuchstellers mit der Zeit immer mehr an Be-
deutung gewonnen hätten, was seine Teilnahme an internationalen Konfe-
renzen, seine kritischen Artikel sowie seine Ernennung zum Medienverant-
wortlichen der JEM zeigten. Der Gerichtshof sei davon ausgegangen, dass
der Gesuchsteller den sudanesischen Behörden bekannt sein könne, da
diese nicht nur Anführer, sondern auch Mitglieder der JEM überwachten.
Der Gerichtshof habe entschieden, dass stichhaltige Gründe dafür vorlä-
gen, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan aufgrund seiner politischen
Aktivitäten bereits am Flughafen verhaftet, verhört und gefoltert würde.
5.
5.1 Der EGMR hat in seinem endgültigen Urteil vom 30. Mai 2017 festge-
stellt, dass dem Gesuchsteller bei einer Ausschaffung in den Sudan eine
Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde.
Diese Feststellung ist für die Schweiz verbindlich. Das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3851/2014 vom 26. Februar 2015, mit dem die von
der Vorinstanz vorgenommene Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des
Gesuchstellers bestätigt und der Vollzug der Wegweisung in den Sudan als
durchführbar beurteilt wurde, kann demnach nicht weiter Bestand haben.
Die Ausrichtung einer Entschädigung ist vorliegend nicht geeignet, die Fol-
gen der Verletzung auszugleichen und die Revision ist notwendig, um die
festgestellte Verletzung von Art. 3 EMRK zu beseitigen.
5.2 Das Gesuch um Revision des Urteils D-3851/2014 vom 26. Februar
2015 erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet.
Das Urteil ist demnach aufzuheben und das Beschwerdeverfahren ist unter
einer neuen Verfahrensnummer (D-6150/2017) wieder aufzunehmen.
6.
Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.
Dem Gesuchsteller ist angesichts der Gutheissung des Revisionsgesuchs
in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem Revisionsgesuch liegt eine Honorarnote des Rechts-
vertreters vom 19. September 2017 bei, in der ein zeitlicher Aufwand von
4,75 Stunden (zu Fr. 300.–) und Spesen von Fr. 6.30 aufgeführt werden.
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Dies erscheint angemessen. Die durch das Bundesverwaltungsgericht zu
entrichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 1545.80 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
8.
Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des
Urteils D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsge-
richt das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und neu zu entschei-
den (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Auf das wiederaufzunehmende Verfahren
sind die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und
Grundsätze anzuwenden. Eine hängige Beschwerde hat gemäss Art. 55
Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung, weshalb der Gesuchsteller den Aus-
gang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42
Abs. 1 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 wird aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. Der Gesuchsteller
kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 1545.80 ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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