Abtei lung IV
D-5325/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
C._______ M._______, geboren [...],
Togo,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5325/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus A._______ stammender
togolesischer Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 2. Mai 2007 in Richtung Niger verliess,
dass er gemäss seinen Angaben anschliessend nach Libyen weiter-
reiste, von wo er am 26. Juni 2008 nach Italien gelangte,
dass er am 15. Januar 2010 von Italien her kommend illegal in die
Schweiz einreiste und gleichentags beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 29. Januar 2010 summarisch zu seinen Asylgründen
angehört und anschliessend dem Kanton Zürich zugewiesen wurde,
dass er im Rahmen seiner Anhörung beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen zu Protokoll
gab, er sei in Togo nach einer Streitigkeit um das Erbe seines ver-
storbenen Vaters durch die Polizei inhaftiert worden, habe aus der Haft
fliehen können und sei deswegen aus seinem Heimatland geflüchtet,
dass er gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank „Eurodac“
am 30. Juni und am 18. August 2008 in Italien im Rahmen des ge-
meinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert
wurde,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch das
BFM mitgeteilt wurde, es werde daher die Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asylverfahrens in Erwägung gezogen, wobei ge-
gebenenfalls auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten
werde,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit ausserdem dahin-
gehend befragt wurde, ob Gründe vorlägen, die gegen die Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie gegen einen all -
fälligen Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer auf die letztgenannten Fragen hin zu Proto-
koll gab, in Italien kämen jedes Jahr Menschen dunkler Hautfarbe ums
Leben, und er habe das während seines Aufenthalts in Rosarno (Pro-
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vinz Reggio Calabria), wo er sich zu Arbeitszwecken aufgehalten habe,
mit eigenen Augen gesehen,
dass das BFM am 9. Februar 2010 an die zuständigen italienischen
Behörden die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staats-
verträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig erachtet,
dass das BFM am 25. Februar 2010 an die zuständigen italienischen
Behörden die Mitteilung richtete, nachdem bislang keine Antwort auf die
Mitteilung vom 9. Februar 2010 eingegangen sei, gehe das Bundesamt
gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin davon aus, dass Italien für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den
Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wo-
bei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine
aufschiebende Wirkung habe,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom
22. Juli 2010 (Datum des Posttempels: 23. Juli 2010) beim Bundes-
verwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei zu überprüfen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im vorinstanzlichen Aktendossier keinerlei Angaben dazu ent-
halten sind, zu welchem Zeitpunkt die vom 29. April 2010 datierende
Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer eröffnet wurde,
dass der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Ver-
fügung somit nicht feststeht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss
geltend macht, die angefochtene Verfügung sei ihm am 19. Juli 2010
zugestellt worden,
dass die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die
Behörde trägt, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/
ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34,
N 10),
dass somit, nachdem ein früheres Eröffnungsdatum als der 19. Juli
2010 nach bestehender Aktenlage nicht nachgewiesen ist, im vor-
liegenden Fall davon auszugehen ist, dass die am 23. Juli 2010 der
schweizerischen Post übergebene Beschwerde innert der gesetzlichen
Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) erhoben worden ist,
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und (soweit feststellbar) formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass es sich im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter als Folge der Erkennung der Be-
schwerde als offensichtlich unbegründet davon abgesehen hat, ihr in
Anwendung von Art. 107a Satz 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zu
erteilen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten
staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Italien als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylgesuchs
staatsvertraglich zuständig ist,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Be-
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stimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot sowie die ein-
schlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch das
BFM geltend machte, in Italien kämen jedes Jahr Menschen dunkler
Hautfarbe ums Leben, was er während seines Aufenthalts in Rosarno –
wo er in der Landwirtschaft gearbeitet habe – mit eigenen Augen ge-
sehen habe,
dass er ferner ausführte, er habe in Rosarno im Freien gelebt und nicht
ausreichend Nahrung erhalten,
dass er mit seiner Beschwerdeeingabe ferner geltend macht, in Rosar-
no habe es schreckliche Tumulte gegeben, wovon er Filmaufnahmen
habe,
dass indessen nicht ersichtlich ist, weshalb die geltend gemachten Vor-
fälle in Rosarno, die der Beschwerdeführer möglicherweise als Augen-
zeuge erlebt hat, generell gegen die Überstellung nach Italien sprechen
sollten,
dass auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Rosarno im
Freien gelebt und nicht ausreichend zu essen gehabt, nicht geeignet ist,
in allgemeiner Weise die angeordnete Überstellung nach Italien in Frage
zu stellen,
dass nämlich kein ausreichend konkreter Grund zur Annahme besteht,
Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien auf-
halten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell
in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe ersichtlich
sind, welche für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sprechen würden,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung verfügt, noch ein Anspruch auf Ertei lung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese an der Wür-
digung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref.-Nr. [...] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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